Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Editorial

Was ist gehörige Aufsicht?Die Verteidigung von Unternehmen und Unternehmensleitern wird ab Inkrafttreten des neuen „Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ neuen Ansprüchen gerecht werden müssen. Der maßgebliche Teil des Gesetzes, den das Bundesjustizministerium kürzlich im (überarbeiteten) Referentenentwurf vorgelegt hat, befasst sich mit Sanktionen gegen Unternehmen im Falle strafbaren Mitarbeiterverhaltens. Was bislang durch § 30 OWiG einheitlich für betriebsbezogene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten geregelt war, soll nun in Bezug auf Straftaten neu geregelt werden. Dabei wird aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht das sogenannte Zurechnungsmodell übernommen: Der Verband darf nur sanktioniert werden, wenn eine betriebsbezogene Straftat vorliegt. Hat diese eine Nichtleitungsperson begangen, muss sie – wie bei §§ 30, 130 OWiG – durch eine Aufsichtspflichtverletzung ermöglicht oder erleichtert worden sein. Die Bedeutung dieses Bindeglieds zwischen Mitarbeiterstraftat und Verbandsgeldbuße wird in der Praxis unterschätzt. Ihr wird vielfach zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet – sowohl von Bußgeldbehörden als auch von der Verteidigung. Das mag daran liegen, dass Kriterien für die im Einzelfall gehörige Aufsicht kaum allgemeingültig definierbar sind. Das Bestimmtheitsgebot krümmt sich vor Schmerz. Salz in dieselbe Wunde streuen vor allem Unternehmenssyndizi, die im jetzt vorgelegten Entwurf fassbare Kriterien für Compliance-Maßnahmen vermissen. In der Tat wäre eine Darstellung grundlegender Prinzipien (wie man sie etwa im leicht verständlichen UK Bribery Act in Form sogenannter „defenses“ findet) wünschenswert. Was jedoch die im Einzelfall angemessene und objektiv gebotene Compliance ist, muss – von regulatorischen Anforderungen etwa für den Finanzdienstleistungssektor abgesehen – individuell für jeden Verband festgestellt werden. Nur dann können Verstöße konkretisiert werden. Diese objektive Seite der Aufsichtspflichtverletzung wird im neuen Recht eine noch größere Rolle spielen als in den §§ 30, 130 OWiG. Denn anders als dort bedarf es weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Aufsichtspflichtigen – die Verbandssanktionierung ist also zum Teil verschuldensunabhängig ausgestaltet. Umso mehr wird sich die Unternehmensverteidigung mit den Anforderungen an Compliance generell wie auch im konkreten Einzelfall auseinandersetzen müssen.Die vorliegende Ausgabe befasst sich mit klassischen Anknüpfungstaten für eine Verbandssanktionierung schon nach geltendem Recht: Gierok/Köllmann zeigen die Strafbarkeitsrisiken des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf – Risiken, die sich in Covid-19-krisengeschüttelten Zeiten in erheblichem Maße in der Rechtsanwendungspraxis niederschlagen werden. Der Beitrag stellt den strafrechtlichen Impetus nebst Verteidigungsmöglichkeiten am Beispiel bestehenden Resturlaubs dar. Bittmann illustriert kritisch Zweck und Anwendungsbereiche des § 266a StGB, einem stetig an Bedeutung gewinnenden Tatbestand. Er plädiert für dessen „Konzentration auf das Schwarzarbeitsdelikt“, also eine Einengung des Anwendungsbereichs. Mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung und insbesondere dem Verhältnis von Einziehung und Arrestverfahren nach § 324 AO befassen sich Biesgen/Fürus. Die Autoren stellen die Voraussetzungen und Unterschiede beider Sicherungsmaßnahmen dar und begründen ihre Erwartung, dass Finanzbehörden in Steuerstrafverfahren zukünftig eher zum steuerrechtlichen als zum strafprozessualen Arrest greifen werden. Und Weyand bietet die bewährte Rechtsprechungsübersicht zum Insolvenzstrafrecht.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. André-M. Szesny, LL.M.
    Dr. André-M. Szesny, LL.M. ist Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und leitet die dortige Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Er berät und verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Strafverfahren und allen Fragen der Compliance. Daneben ist er Sprecher des Arbeitskreises Kapitalmarktstrafrecht der WisteV und Redaktionsmitglied der WiJ.

WiJ

  • Dr. Elias Schönborn , Jan Uwe Thiel

    Gesetzliche Regelungen zur Handy-Sicherstellung sind verfassungswidrig (Österreich)

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht