Raimund Weyand

Aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzstrafrecht

I. Strafprozessrecht

1. Rechtsmittel gegen einen Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft – § 111i StPO

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111i Abs. 2 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Der Überprüfung unterliegt dabei nur, ob die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO vorliegen.

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 ARs 17/19, ZInsO 2020, 1648.

Die Entscheidung bestätigt den Beschluss des OLG Hamm vom 19.05.2019 – III-1 VAs 38/19, ZInsO 2019, 2111 mit zust. Anm. Tschakert, NStZ 2020, 53. Zum Beschluss des BGH s. weiter Laustetter, jurisPR-StrafR 16/2020 Anm. 1.

2. Verweigerung der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft – § 153 StPO

Verweigert die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO, ist ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft, da es sich um eine Prozesshandlung handelt.

BayObLG, Beschluss vom 14.04.2020 – 203 VAs 42/20, StraFo 2020, 291.

3. Strafklageverbrauch bei staatsanwaltschaftlicher Einstellung – § 153 StPO

Eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO allein durch die Staatsanwaltschaft begründet keinen Strafklageverbrauch und damit auch kein Verfolgungshindernis.

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – 4 StR 307/19, ZInsO 2020, 1371.

4. Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers – § 144 StPO

Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 StPO kommt nur in Betracht, wenn der Prozessstoff so schwierig oder so umfangreich ist, dass er nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann, oder wenn eine Hauptverhandlung außergewöhnlich lange währt und deshalb die Wahrscheinlichkeit, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, steigt, wobei die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers nicht ausreicht, um schon von Anfang an einen weiteren Verteidiger zu bestellen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 – 2 Ws 3/20, StraFo 2020, 152.

Zu der Entscheidung s. Wegner, PStR 2020, 128.

5. Fristberechnung bei Unterbrechung der Hauptverhandlung – § 229 StPO

Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne der §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige „Zwischenfrist“, das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist. Zwischen dem Unterbrechungs- und dem Fortsetzungstermin dürfen nicht mehr als 21 Tage liegen.

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20, StraFo 2020, 418.

Zu der Entscheidung s. Schneider, juris PR-StrafR 18/2020 Anm. 1. Sie entspricht der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung; s. etwa BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – 2 StR 194/19, StV 2020, 437 m.w.N. Krit. zu der Problematik Gräbener, NStZ 2020, 514.

6. Übergang in das selbständige Einziehungsverfahren – § 436 StPO

Auch nach der endgültigen Einstellung des (subjektiven) Strafverfahrens bleibt eine Berufungskammer für das (objektive) selbständige Einziehungsverfahren zuständig.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2020 – 2 Ws 94/20, NZWiSt 2020, 251.

Zu der Entscheidung s. die zust. Anm. von Lubini, NZWiSt 2020, 252.

II. Materielles Strafrecht

1. Verantwortlichkeit bei Delegation auf einen faktischen Geschäftsführer – § 14 StGB

Lässt der formelle Geschäftsführer ein faktisches Organ neben sich gewähren, ist er wie ein Delegierender zu behandeln. Ihn treffen infolgedessen Überwachungspflichten, die er dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hat und nichts unternimmt. Diese Verdachtsmomente müssen sich im Fall der Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 – 5 StR 595/20, wistra 2020, 261.

Zu der Entscheidung s. Wengenroth, PStR 2020, 197, Matt, wistra 2020, 260, und Rieks, NZWiSt 2020, 288.

2. Beschlagnahme von Bargeld – § 73 StGB

Die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von Bargeld ist auch noch möglich, wenn die aufgefundenen Banknoten bei der Gerichtskasse eingezahlt wurden. Insoweit tritt der Auszahlungsanspruch gegen die Gerichtskasse an die Stelle des Bargelds. Eine solche Beschlagnahme erfordert aber die Annahme, dass die aufgefundenen Banknoten der Einziehung unterliegen. Kommt hingegen (nur) Wertersatzeinziehung in Betracht, ist der Auszahlungsanspruch gegen die Gerichtskasse nicht zu beschlagnahmen, sondern in Vollziehung eines Vermögensarrests zu pfänden.

LG Hildesheim, Beschluss vom 20.04.2020 – 22 Qs 4/20, BeckRS 2020, 7670.

3. Zur Hinweispflicht des Gerichts auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen – § 73 StGB

Vorlagefrage an den Großen Senat des BGH in Strafsachen: Ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 oder nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hinzuweisen, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift enthalten sind?

BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 StR 20/19, ZInsO 2020, 1827.

Zu der Entscheidung s. ausführlich Bittmann/Tschakert, ZInsO 2020, 1831.

4. Begünstigung durch „Kontenleihe“ – § 257 StGB

Der Begünstigende muss die „Absicht“ haben, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern. Hierunter ist nach herrschender Meinung der zielgerichtete Wille (dolus directus 1. Grades) zu verstehen. Das bedeutet, dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Die billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der „Kontenleihe“, also der Zurverfügungstellung des eigenen Kontos für den Zahlungsverkehr des Vortäters, reicht hierfür nicht aus.

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – 6 StR 34/20, wistra 2020, 287.

5. Vermögensnachteil bei Verstoß gegen Verbotsgesetz; Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs als Täuschung – § 263 StGB

Strafvorschriften sind im Zweifel Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Jedoch hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz regelmäßig die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn beide Vertragsparteien gegen das Verbot verstoßen. Erschlichene Aufhebungsverträge zu Mietverhältnissen bedingen keinen Vermögensnachteil der getäuschten Mieter, weil dem Verlust des Anspruchs auf Verschaffung des Besitzes an der Mietsache der Fortfall der Zahlungspflicht gegenübersteht. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist zunächst nur eine Sollensaussage und damit ein Werturteil. Über die Äußerung einer Rechtsauffassung geht die Erklärung aber hinaus, wenn sie zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen „Tatsachenkern“ enthält. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird.

BGH, Urteil vom 10.06.2020 – 5 StR 435/19, Stv 2020, 745.

6. Verjährungslauf bei Tateinheit; Beginn der Verjährungsfrist beim Bankrott – § 283 StGB

Verwirklicht der Täter tateinheitlich mehrere Straftatbestände, läuft die Verjährungsfrist für jedes Delikt selbstständig. Die Verjährung des Bankrotts beginnt mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB.

BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – 5 StR 435/19, ZInsO 2020, 1243.

III. Recht der Ordnungswidrigkeiten

Anordnung von Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – § 96 OWiG

Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO. Sie ist daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, soweit sie vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Geldbußen betrifft.

LG Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2020 – 9 Qs 29/20, ZInsO 2020, 1592.

S. in diesem Zusammenhang noch AG Eilenburg, Beschluss vom 08.05.2020 – 8 OWi 147/20, n.v., mit zust. Anm. Buchholz, jurisPR-InsR 13/2020 Anm. 3. Hiernach ist die Anordnung von Erzwingungshaft regelmäßig auch bei geringen Geldbußen stets verhältnismäßig, wobei der Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ nach § 66 Abs. 2 Nr. 2b OWiG nicht dem nach § 17 InsO gleich steht.

IV. Zivilrechtliche Entscheidung mit strafrechtlicher Relevanz

1. Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnungsantrag bei allein beabsichtigter Firmenbestattung – § 13 InsO

Ein Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und etwa bestehenden Ansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse gerichtet ist, ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 – IX ZB 84/19, ZInsO 2020, 1310.

Zu der Entscheidung s. die zust. Anm. von Laroche, NZI 2020, 681, und von Deppenkemper, EWiR 2020, 463.

2. Reichweite eines Vollstreckungsverbots – § 10 ZVG i.V.m. § 111h StPO

Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen.

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 – V ZB 56/19, ZInsO 2020, 1467.

Zu der Entscheidung s. die Anm. von Mock, ZfIR 2020, 588, sowie von Wilke, NJW 2020, 2340.

3. Haftung eines Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge – § 823 Abs. 2 BGB

Der nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Alleingeschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) haftet den Sozialversicherungsträgern gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB, wenn er für seine eigene Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Einzugsstelle abgeführt hatte.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2020 – 23 U 46/19, GmbHR 2020, 594.

Zu der Entscheidung s. die Anm. von Brand, GmbHR 2020, 598, und von Zwiehoff, jurisPR-ArbR 28/2020 Anm. 7.

V. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit strafrechtlicher Relevanz

1. Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen GmbH-Geschäftsführer – § 35 GewO

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die erweiterte Gewerbeuntersagung erfordert, dass der Betroffene nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb oder dessen Vertretung unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind. Bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen ist diese Voraussetzung ebenso gegeben wie bei Insolvenzverschleppung sowie bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Außerdem muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegen.

VG Bremen, Urteil vom 05.03.2020 – 5 K 840/18, NZG 2020, 635.

Zu der Entscheidung s. die zust. Anm. von Haase, GmbHR 2020, 848.

2. Verlängerung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Charaktermängeln – § 48 FeV

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Betroffener die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht wird, sind aus von ihm begangenen Delikten deutlich werdende nachteilige Charaktereigenschaften. Diese sind bei Insolvenzverschleppungen wie auch bei zu Lasten der Allgemeinheit begangenen Steuerhinterziehungen zu bejahen, weil sich die zu fordernde notwendige Charakterfestigkeit auch auf die Respektierung von Eigentum und Vermögen der beförderten Fahrgäste bezieht. Die genannten Delikte offenbaren eine Neigung, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer generell hinwegzusetzen.

VGH München, Beschluss vom 23.04.2020 – 11 CE 20.870, n.v.

Zu der Entscheidung s. Gehm, PStR 2020, 231.

Autorinnen und Autoren

  • Raimund Weyand
    Raimund Weyand war bis zum seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2021 stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und hat auf diesen Themengebieten bereits zahlreiche Beiträge publiziert. Weyand ist (Mit-)Verfasser mehrerer insolvenz- und wirtschaftsstrafrechtlicher Buchveröffentlichungen, Mitautor des Kommentars von Graf/Jäger/Wittig zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und gehört seit deren Gründung dem Herausgebergremium der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) an.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung