Editorial
Am 11.3.2020 erklärte die WHO die COVID 19-Epidemie zur weltweiten Pandemie. Bis auf weiteres wirken massive Einschränkungen der persönlichen wie unternehmerischen Freiheit. „Der sanfte Verlust der Freiheit“ – den Titel wählte Prof. Paul Kirchhof für sein 2004 herausgegebenes Werk mit dem mahnenden Aufruf zu einem vereinfachten Steuerrecht. Wer hätte gedacht, dass dieser Titel die heutige Lage kaum besser beschreiben könnte?
Von vereinfachter Gesetzgebung ist man weit entfernt, die Krise tut ihr Übriges. Ein unter juris Lex abrufbares Dossier zum Rechtsstand „Corona Vorschriften – Bundes- und Europarecht“ umfasst per 5.1.2021 stattliche 356 Seiten! Auf S. 121 findet sich u.a. das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz, das Gierok/Brosthaus mit Blick auf strafrechtlich Relevantes in dieser Ausgabe vorstellen. Die aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzstrafrecht hat OStA Weyand zusammengestellt.
Die WisteV-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften beleuchtet Nachjustierungsbedarf und Potential zur „Verschlimmbesserung“. Während einerseits mit Gesetzesinitiativen nicht gespart wird, hält sich die Bundesregierung hinsichtlich des lange angekündigten Lieferkettengesetzes weiter bedeckt – zum Schutz der Wirtschaft, wie man sagt. Zum Sachstand informiert der Beitrag „‘Prinzip Verantwortung‘?! Inpflichtnahme der global tätigen Wirtschaft zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten in der Lieferkette durch Gesetzgebung?“ Im Gegensatz dazu scheint das Wettbewerbsregister fast schon „Auf der Zielgeraden?“
Tschakert informiert über den Stand der Rechtsprechung zum neuen Einziehungsrecht. Apropos Einziehung: Bekanntermaßen stehen die mit Art. 6 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl. 2020 I, S. 1512) eingeführten Änderungen des § 375a AO zur Einziehung mit der Pandemie nicht in Zusammenhang. Mitglieder der AG „Sicherung des Rechtsstaates“ der BRAK formulierten folglich im September 2020 zurecht in der Stellungnahme Nr. 56/2020 als eine von 7 Forderungen: „keine Deckmantelgesetzgebung“!
Etwaige Überraschungen sind indes nicht auf Gesetzgebungsverfahren beschränkt, sondern auch Gegenstand der von Hiéramente besprochenen Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH zu § 100a StPO.
Auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts knüpft Schröder mit der Besprechung des Beschlusses des BVerfG vom 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16 zum effektiven Strafrechtsschutz nach Freiheitsentziehung durch Fixierung von Patienten an ihre Besprechung von BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, in der 4. Ausgabe 2018 an.
Über die unter neuen Bedingungen abgehaltenen WisteV – Veranstaltungen informieren die Tagungsberichte von Sättele und Solka. Neues vom Fachbuchmarkt enthält die Rubrik Rezensionen.