Peter-Jan Solka

Herbsttagung „Unternehmensstrafrecht: Ändern oder verwerfen?“

Wie so viele Veranstaltungen fiel auch die Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Bucerius Law School, die dieses Jahr eigentlich ihr zehnjähriges Jubiläum gefeiert hätte, dem grassierenden Corona-Virus zum Opfer.

Als durchaus positive Nebenwirkung dieser bedrückenden Pandemie darf und sollte man aber gleichzeitig die Kreativität betrachten, mit der den Herausforderungen dieser Zeit immer wieder begegnet wird. Ganz in diesem Sinne ließen sich auch die Veranstalter der alljährlichen Herbsttagung nicht entmutigen und luden zur kontaktlosen Online-Konferenz.

In diesem Sinne fanden sich am 03.12.2020 über 240 Juristen und Juristinnen aus Anwaltschaft, Justiz, Staatsdienst und Wissenschaft vor den Kameras ihrer Smartphones, Laptops und Computer ein, um unter der Überschrift „Unternehmensstrafrecht: Ändern oder verwerfen?“ vor allem das geplante Verbandssanktionengesetz zu analysieren und diskutieren.

Redner waren in diesem Jahr Professor Dr. Dr. h.c. Michael  Kubiciel (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht, Universität Augsburg), Rechtsanwältin Simone Lersch (Tsambikakis Rechtsanwälte, Köln), sowie Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Adrian Jung (derzeit Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin).

Mit seinem Vortrag mit dem Titel „Das Verbandssanktionengesetz – Konzeption und wesentliche Inhalte in der Diskussion“ eröffnete Professor Dr. Dr. h.c. Kubiciel die Veranstaltung. Obwohl er seinen Vortrag mit der Prämisse einleitete, er sei sich mittlerweile nur noch mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 zu 40 sicher, dass der Regierungsentwurf in seiner jetzigen Fassung das Parlament durchlaufen würde, darf Prof. Kubiciel wohl generell zu den Befürwortern des Entwurfs gezählt werden. So stellte er zu Beginn seines Vortrags den Handlungsbedarf klar, der gegenwärtig in Deutschland bestünde: Deutschland würde im europäischen Vergleich den Spitzenplatz für gegen Unternehmen verhängte Geldbußen belegen. Insbesondere endeten 88% aller gegen Unternehmen geführten Bußgeldverfahren mit der Verhängung einer Geldbuße – dies, obwohl vielfach viel eher eine Einstellung unter Auflagen angezeigt sei. Dieser besorgniserregende Trend sei wohl kaum der unglaublichen kriminellen Energie in deutschen Unternehmen geschuldet, sondern ein Resultat des unzureichend auf die wirtschaftliche Wirklichkeit zugeschnittenen Sanktionssystems.

Vor diesem Hintergrund sei der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz zu begrüßen. Insbesondere die Aufregung über viele Regelungen sei bei näherem Hinsehen vollkommen unbegründet. Dies verdeutlichte Prof. Kubiciel unter anderem anschaulich am Beispiel des Sanktionsrahmens, der sich nach den §§ 8 f. des neuen Gesetzes richten soll: Zwar orientiere sich dieser durchaus am Umsatz. Allerdings sei damit gerade nur der Rahmen (oder „Anker“) definiert, innerhalb dessen sich ein Gericht bei der Festlegung der tatsächlichen Sanktion bewegen dürfe. Die tatsächliche Sanktion bestimme sich nach wie vor allein anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Verbands. Er plädiere deswegen nicht für ein Verwerfen des Entwurfs, sondern lediglich für ein „vorsichtiges Modifizieren“.

Im Ergebnis sei er sich aber sicher, dass Unternehmen sich insgesamt „extrem dumm anstellen und äußerst schlecht beraten sein (müssten)“, damit nach dem neuen Gesetz eine Unternehmenssanktion am Ende des Prozesses stünde. Außerhalb dieser extremen Fälle, die er auf „unter 5%“ einschätze, werde es vor allem auf Verfahrenseinstellungen, die der Regierungsentwurf mannigfaltig vorsieht, hinauslaufen. Hier sei es dann Aufgabe der Anwaltschaft, auf die besonders konkrete Formulierung von Auflagen und Weisungen hinzuwirken, um Rechtsunsicherheit für das betroffene Unternehmen zu vermeiden.

Der Vortrag von Rechtsanwältin Lersch – die auch die Perspektive einer erfahrenen Staatsanwältin mit in die Waagschale werfen konnte – mit dem Titel „Das Verbandssanktionengesetz – Schwächen und Risiken“ befasste sich schon titelgebend wesentlich kritischer mit dem Regierungsentwurf. Obwohl ihr eigentlich „20 Minuten viel zu kurz“ seien, um auch nur einen Bruchteil der angebrachten Kritik gegenüber dem Verbandssanktionengesetz zu äußern, stellte sie vier bedenkliche Thesen auf:

  • These 1:

Das Verbandssanktionengesetz wird zu keinen anderen Ergebnissen führen als bisher

  • These 2:

Das Verbandssanktionengesetz führt nicht zu mehr Rechtssicherheit

  • These 3:

Das Verbandssanktionengesetz wird kleine und mittelständische Unternehmen an den Rand der Insolvenz (und darüber hinaus) bringen

  • These 4:

Das Verbandssanktionengesetz ist darauf angelegt, die Verteidigung zurückzudrängen

Hinsichtlich These 1 würden Staatsanwaltschaften zwar durch das Verbandssanktionengesetz nun auch durch das Legalitätsprinzip verpflichtet, tätig zu werden. Allerdings seien in der Konsequenz nur zwei Szenarien vorstellbar: Entweder, es würden überzogene Anforderungen an einen Anfangsverdacht gestellt und so Verfahren schon gar nicht eingeleitet, oder aber es käme zu einer Flut von Verfahren, die nicht bewältigt werden könnten ­– was wiederum bewirken würde, dass großzügig von den Einstellungsmöglichkeiten der §§ 35 ff. des Verbandssanktionengesetzes Gebrauch gemacht werden würde.

Ihre zweite These leitete Rechtsanwältin Lersch daraus ab, dass der Gesetzesentwurf teilweise vollkommen unbestimmte Rechtbegriffe an zentralen Stellen benutze. So sei absolut unklar, wann ein Beitrag zur Aufklärung „wesentlich“ oder die Mitwirkung „uneingeschränkt“ und „ununterbrochen“ sei.

These 3 begründete die Rednerin damit, dass kleine und mittelständische Unternehmen bislang kaum Compliance-Systeme eingerichtet hätten, durch das neue Gesetz aber dazu gezwungen würden. Der Gesetzgeber lagere so „ureigenste Pflichten“ der Staatsanwaltschaft auf die Unternehmen aus, was zwar die Staatskasse und Staatsanwaltschaften entlaste, aber vor allem kleine und mittelständische Unternehmen über alle Maßen belaste. Wer sich in Zukunft vernünftig verteidigen wolle, bräuchte nicht mehr nur einen, sondern mehrere voneinander unabhängige Rechtsanwälte, was zwar für große Unternehmen üblich, für kleine aber kaum zu stemmen sei.

Mit ihrer vierten These schien die Rednerin dann die tiefsten Ängste vieler der teilnehmenden Anwälte aufzugreifen. Zwar gäbe es grundsätzlich viele Verteidigungsmöglichkeiten, jedoch würden die Weichen entweder zur vollständigen Kooperation oder aber zu konfrontativen Verteidigung so früh gestellt, dass zu diesem Zeitpunkt kaum eine ausreichende Einschätzung der Lage möglich sei. Unternehmen würden, um die Chance auf eine Halbierung des Sanktionsrahmens nicht frühzeitig zu verlieren, höchstwahrscheinlich stets den Weg der Kooperation wählen wollen, was sie erpressbar machen würde. Darüber hinaus drohe „naming and shaming“ als zusätzliches Erpressungsmittel. Dabei sei es „scheinheilig“, wenn die Schöpfer des Gesetzes behaupteten, die Veröffentlichung diene allein der Information der Geschädigten. Zurecht fragte Rechtsanwältin Lersch, warum dieses Interesse denn dann bei vollständiger Kooperation entfallen solle. Im Übrigen habe die StPO eigene Vorschriften für die Information der Geschädigten, hier bedürfe es einer eigenständigen Regelung höchstens zur Schaffung eines Druckmittels.

In der anschließenden ersten Diskussionsrunde wurde die kritische Sichtweise von Rechtsanwältin Lersch weithin geteilt. Der Konsens unter den Fragenden schien zu sein, dass das neue Verbandssanktionengesetz zu einem gravierenden Anstieg der seit jeher in der strafrechtlichen Diskussion stehenden „Deals“ führen würde. Es wurde sogar geäußert, der Deal werde quasi zum Zwang erklärt. Prof. Kubiciel erwiderte, dass die Kooperation auf der anderen Seite natürlich auch mit erheblichen Sanktionsmilderungen belohnt würde. Dies sei sogar eher im Sinne der Unternehmen, weshalb auch bislang ein großer Aufschrei der Anwaltschaft unterblieben sei.

Mit seinem abschließenden Vortrag und der anschließenden Diskussion stellte sich Dr. Jung als einer der Schöpfer des Gesetzesentwurfs dem durchaus kritischen Publikum. Unter dem Titel „Das Verbandssanktionengesetz – Die Regelung der Internal Investigations“ konzentrierte er sich vor allem auf die im Verbandssanktionengesetz erstmalig konkret definierten und rechtlich fixierten unternehmensinternen Ermittlungen. Auch er stellte seinem Vortrag eine These voran, die allerdings – zur höchstens mäßigen Überraschung der Teilnehmer – der zweiten These seiner Vorrednerin konträr gegenüberstand: Internal Investigations werden zu wesentlich mehr Rechtssicherheit führen.

Interne Ermittlungen seien bereits jetzt fester Bestandteil des Wirtschaftslebens. Die Frage sei nicht, ob man sich mit ihnen befasse, sondern wie. Bislang sei dies für alle beteiligten Akteure (Staatsanwaltschaft, Unternehmen, Rechtsanwälte und Arbeitnehmer) mangels klaren Pfads ein Minenfeld. Dies ändere das Verbandssanktionengesetz. Dabei sollen die internen Ermittlungen die staatsanwaltliche Tätigkeit natürlich nicht ersetzen, sondern nur unterstützen. Aus diesem Grund solle auch die Beschlagnahme von Unterlagen, die im Rahmen von internen Ermittlungen erstellt oder zu Tage gefördert wurden, weiterhin möglich bleiben. Beschlagnahmeverbote widersprächen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Strafverfolgung. Das Gleiche gelte auch für Verwertungs- oder Verwendungsverbote in einem späteren Strafverfahren gegen Individualpersonen. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit von Beweismitteln dürfe nicht in die Hände von Privaten gelegt werden.

Im Ergebnis handele es sich bei dem Regierungsentwurf um ein ausgeglichenes, ausgewogenes Gesetz, dessen großer Vorteil sei, dass weder das „Ob“ noch das „Wie“ interner Ermittlungen konkret vorgeschrieben wird (so soll den Unterschieden bei Unternehmen Rechnung getragen werden), sondern vielmehr nur Spielregeln für die Kooperation mit den Behörden und eine entsprechende Honorierung verbindlich aufgestellt werden.

In der anschließenden, teilweise fast hitzig geführten Diskussion zeichnete sich vor allem ab, dass die generelle Ablehnung von Beweisverwertungsverboten nicht auf Begeisterung stieß. Dr. Jung wollte vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass es in „besonders extremen Fällen“ durchaus vorstellbar sei, dass die Rechtsprechung Beweisverwertungsverbote entwickle. Da aber hier Private die Beweise ermitteln und staatliche Behörden diese nur verwenden würden, kämen Beweisverwertungsverbote grundsätzlich schon deswegen nicht in Betracht, weil die staatlichen Behörden nur ihre in der StPO statuierten Befugnisse nutzen würden – Beweisverwertungsverbote setzten aber willkürliches Handeln staatlicher (!) Organe voraus. Diese Aussage kommentierte Prof. Dr. Karsten Gaede mit einem Hinweis auf die Willkür dieser Aussage vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung durch Private gewissermaßen auf staatlichem Outsourcing, jedenfalls aber staatlich veranlasstem Druck beruhe. Dr. Jung räumte daraufhin ein: „Sie haben Recht, wir werden den Arbeitnehmer nicht zu 100% schützen. Aber: Andere Alternativen wie Beweisverwertungsverbote halte ich auch für den Arbeitnehmer für schlechter.“ Diese schützten den Arbeitnehmer nämlich nur scheinbar, weil so zwar das Protokoll seiner Vernehmung im Rahmen der internen Ermittlung nicht verwendet werden dürfte, es aber nichtsdestotrotz als Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen dienen könne. Deswegen hielt Dr. Jung „unsere Variante für die Ehrlichere“.

Autorinnen und Autoren

  • Peter-Jan Solka
    Peter-Jan Solka ist Rechtsreferendar in Hamburg und Promotionsstudent an der Bucerius Law School. Neben dem Referendariat ist er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Hamburger Kanzlei Meyer-Lohkamp & Pragal tätig.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung