Dr. Jan-Maximilian Zeller

Gerst (Hrsg.): Zeugen in der Hauptverhandlung

ZAP Verlag, 2. Auflage, Bonn 2020, 648 Seiten, ISBN 978-3-89655- 971-5, 94,00 Euro

Mit der vorliegenden 2. Auflage wurde das erstmals im Jahr 2016 erschienene Werk „Zeugen in der Hauptverhandlung“ überarbeitet und aktualisiert. Hierbei wurden insbesondere das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ aus dem Jahr 2017 sowie das „Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Erfüllung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom Ende des Jahres 2018 berücksichtigt. Besagte Gesetzesänderungen wirkten sich auf die das Zeugnisverweigerungsrecht regelnden §§ 52ff. StPO aus und sind insofern für das Thema Zeugen von offenkundiger Bedeutung.

Das 647 Seiten starke Werk ist in 2 Teile untergliedert.

Dabei ist der Teil 1 „Praxis der Zeugenvernehmung“, welchen neben dem Herausgeber weitere erfahrene Praktiker themenspezifisch bearbeitet haben, als Praxisleitfaden ähnlich einem Handbuch konzipiert und erläutert grob gesagt die Themen Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik. Mit inbegriffen ist hier eine ausdifferenzierte Anleitung zur bestmöglichen Vorbereitung der Zeugenvernehmung. Es wird dezidiert darauf eingegangen, wie das – natürlich jeweils am Einzelfall orientierte – Ziel einer Zeugenbefragung, durch das „Unterstreichen“ spezieller Teile einer Zeugenaussage, sei dies um Widersprüche o.ä. sichtbar werden zu lassen oder erwünschte Inhalte positiv zu betonen, handwerklich erreicht werden kann.

Der Teil 1 ist in drei Abschnitte untergliedert. Der Abschnitt 1 stellt den Zeugen als Typus des Strengbeweises in der Hauptverhandlung vor. Sodann wird ausführlich auf die Zeugenvernehmung in all ihren zeitlichen (Vorbereitung und eigentliche Vernehmung) und möglichen inhaltlichen Facetten eingegangen. Der besonders umfangreiche Abschnitt 2 widmet sich einzelnen wiederkehrenden Konstellationen der Zeugenvernehmung, nämlich der Vernehmung von „Berufszeugen“, von Nebenklägern, von Kindern und Jugendlichen sowie geheimer Ermittler (z.B. V-Männer). Im Abschnitt 1 neu hinzugekommen ist das Kapitel 7, welches die Vernehmung weiterer beruflich mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vorbefasster Zeugen betrifft. Gemeint sind hier namentlich Ombudspersonen, Wirtschaftsprüfer und mit internen Ermittlungen beauftragte Rechtsanwälte. Insofern handelt es sich um eine Ergänzung zu dem bereits vorhandenen Kapitel 3, welches seit der 1. Auflage Polizisten, Richter, Staats- und Rechtsanwälte als „Berufszeugen“ betrifft. Weiter ist das Kapitel 8 hinzugetreten. Es handelt das Thema Revisibilität der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ab. Der 1. Teil endet mit dem Abschnitt 3 „Der anwaltliche Beistand des Zeugen“, in dem die Figur des Zeugenbeistands abschließend bearbeitet wird, wobei das immer noch umstrittene Thema der Vergütung des Beistands nach dem RVG in der vorliegenden Neuauflage in einem eigenen Punkt dargestellt wird.

Teil 2 des Werks, welcher allein vom Herausgeber verantwortet wird, ist als Kommentar zum Zeugenbeweis konzipiert und folgt im Aufbau dem Schema „klassischer“ Kommentare. Hier findet sich untergliedert in fünf Kapitel eine Kommentierung einschlägiger StPO Vorschriften. Nicht zuletzt angesichts der bereits genannten Gesetzesänderungen i.Z.m. den das Zeugnisverweigerungsrecht regelnden §§ 52ff. StPO kommt der diese Vorschriften betreffenden Kommentierung schon rein vom Umfang her ein besonderes Gewicht zu.

Im Folgenden soll ergänzend zu der vorangegangenen Inhaltsübersicht lediglich auf zwei ausgewählte Punkte der Darlegungen eingegangen werden.

Begrüßenswert ist die Aufnahme der bereits o.g. weiteren Gruppe von „Berufszeugen“ in das Werk (Teil 1 Kapitel 7). Hier wird überzeugend deren strukturelle Einbindung in ein Mehr-Parteien-Verhältnis skizziert, woraus die Frage resultiert, welche der eingebundenen „Parteien“ eigentlich Begünstigte der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung bzw. des Zeugnisverweigerungsrechts ist. Am Beispiel des Wirtschaftsprüfers, welcher durch eine juristische Person beauftragt wird, diesen Auftrag aber nur durch unmittelbaren Kontakt zu den natürlichen Personen der Organe erfüllen kann, zeigt sich besagtes (Spannungs-)Verhältnis. So können dem Prüfer in persönlichen Gesprächen mit im (tat)relevanten Zeitraum tätigen Organen tatsächliche Anhaltspunkte vermittelt worden sein, welche Aussagekraft über die persönliche Verantwortlichkeit der hinter dem Organ stehenden natürlichen Person haben. Da jegliche, in einem funktionalen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende Erlangung von Tatsa- chenkenntnis vom Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO umfasst ist, besteht insofern für den Prüfer in Gänze die Möglichkeit das Zeugnis zu verweigern. Allerdings darf der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis nicht mehr verweigern, und ist dann uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet, wenn die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung wirksam erklärt wurde. Besonders ausführlich und instruktiv wird in diesem Zusammenhang auf die umstrittene Frage eingegangen, welcher Personenkreis (insbesondere in einem mehrpoligen Verhältnis) berechtigt ist, einen Berufsgeheimnisträger wie den Wirtschaftsprüfer von der Schweigepflicht zu entbinden. Insofern wird auch die nach Ansicht des Rezensenten vorzugswürdige Ansicht vorgestellt, nach der bei einem Wechsel der vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person diese beispielsweise den Wirtschaftsprüfer nur gemeinsam durch ihre aktuellen und die ehemaligen Organmitglieder von der Verschwiegenheitsverpflichtung         entbinden kann. Das durch § 53 StPO geschützte Vertrauensverhältnis an sich kann nur zwischen natürlichen Personen entstehen. Neben ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung ist es insbesondere dieses Vertrauensverhältnis, was dazu führt, dass Organmitglieder dem Wirtschaftsprüfer tatsächlich auch umfassend – ohne Angst hierdurch die eigene Strafverfolgung p.p. zu fördern – berichten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich, das heißt nach Veröffentlichung der vorliegenden 2. Auflage, in einem mit dem Fall Wirecard verbundenen Beschluss (BGH, Beschl. v. 27.01.2021, StB 43/20) eine abweichende Entscheidung zur Schweigepflichtentbindung von Berufsgeheimnisträgern getroffen. Danach soll die durch den Insolvenzverwalter erklärte Entbindung des Wirtschaftsprüfers ausreichend für einen Verlust des Zeugnisverweigerungsrechts sein. Auf den ersten Blick scheint diese Sichtweise nunmehr auch im Strafverfahren für alle in § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO genannten Berufsgruppen            maßgeblich zu sein. Allerdings lag der zitierten Entscheidung die Situation einer Zeugnisverweigerung in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zugrunde. Bedeutende Stimmen in der Literatur weisen hier zu Recht auf die andere Zielrichtung des Strafprozesses hin, der weder der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche dient noch von Bedeutung für die Insolvenzmasse ist. Deshalb könnte im Strafprozess im Falle der Insolvenz – gegebenenfalls neben der Entbindung durch den Insolvenzverwalter – weiterhin die Entbindungserklärung der aktuellen Organe (¹ Insolvenzverwalter) und eventuell gar zusätzlich der ehemaligen Organmitglieder erforderlich sein. Ein durchschlagend positiver Effekt für die Rechtssicherheit von Berufsgeheimnisträgern im Strafverfahren ist der Entscheidung des BGH im Ergebnis nicht zu attestieren.

Abschließend soll die Kommentierung zu § 53 a StPO Erwähnung finden. Die Erweiterung des nach der Gesetzesänderung mit dem Terminus „mitwirkende Personen“ (früher „Hilfspersonen“) erfassten Personenkreises wird anschaulich dargestellt. Hier plädiert der Herausgeber berechtigterweise für eine einzelfallgerechte und funktionale Betrachtung der jeweilig mitwirkenden Person, sodass nunmehr sicher (auch nur gelegentlich) mitwirkende Familienmitglieder des Berufsgeheimnisträgers ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht haben. Angesichts des Wortlautes und Normzwecks dürfte das nach der Gesetzesneufassung auch für selbstständige Gewerbetreibende gelten, die Einzelaufträge für den Berufsgeheimnisträger bearbeiten. Das geforderte weite Verständnis der „mitwirkenden Person“ erscheint sachgerecht.

Zusammenfassend gesagt, legt der Herausgeber ein stimmiges Werk vor, dessen zwei Teile hervorragend ineinandergreifen. Dabei sticht die Abhandlung zu den drei Säulen der Zeugenvernehmung heraus, ist sie doch nur eigeschränkt juristisch. Da Vernehmungslehre weder im Studium noch im Referendariat integraler Bestandteil der Juristenausbildung ist, der Zeugenbeweis aber (weiterhin) von immenser praktischer Bedeutung (und Fehleranfälligkeit) ist, war ein Werk wie das vorliegende überfällig. Dessen Mehrwert lässt sich alleine daran ablesen, dass vorliegende Neuauflage innerhalb weniger Jahre erschienen ist. Offensichtlich besteht hier – eigentlich wenig überraschend – eine entsprechende Nachfrage. Dem geübten Praktiker gibt das Werk die Möglichkeit, im Kommentarteil Wissen zielgenau auffrischen bzw. abrufen zu können. Daneben animiert es, sich selbst zu vergewissern, ob wirklich schon jedweder Kunstgriff i.Z.m. mit dem gegenständlichen Thema beherrscht wird. Eine Anschaffung ist für den Praktiker rundweg empfehlenswert.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Jan-Maximilian Zeller
    Herr Dr. Jan-Maximilian Zeller ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Haarmann & Zeller in Köln. Sein Hauptfokus liegt auf dem Vermögens-, Arzt- und Medizin- sowie dem Wirtschaftsstrafrecht. Als Strafverteidiger vertritt er sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen insbesondere auf den vorgenannten Gebieten. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt Dr. Zeller aber im gesamten Strafrechtsbereich inklusive der Strafprävention tätig.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung