Raoul Beth

Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge: Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

C.F. Müller, 2. Auflage, Heidelberg 2017, 530 Seiten, ISBN 978-3-8114-3975-7, 69,99 Euro

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf das Strafprozessrecht und somit auch auf die Tätigkeit in der Strafverteidigung. Während die Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht eher überschaubar ist (hervorzuheben sind hier aber beispielsweise die Entscheidungen zu § 266 StGB und § 217 StGB), befassen sich zahlreiche Entscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie Beschlagnahme und Datenträgerauswertung oder jüngst auch vermehrt mit der Verständigung nach § 257c StPO. Nicht von ungefähr wird daher das Strafverfahrensrecht auch als „angewandtes“ oder „konkretisiertes“ Verfassungsrecht“ bezeichnet (S. 1 m.w.N.) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist oftmals sogar beschuldigtenfreundlicher als die der jeweiligen Fachgerichte, soweit die hohe Hürde der Zulässigkeit erst einmal erfolgreich überwunden wurde.

Umso bedauerlicher ist es daher, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung annimmt, anschließend aber auf sechs Seiten erläutert, warum die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs wohl nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben an das wirksame Zustandekommen einer Verständigung genügt (so jüngst BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20). Die Verfassungsbeschwerde gehört somit zwar zum Instrumentarium einer engagierten und sachgerechten Strafverteidigung, aufgrund der überschaubaren Anzahl der Fälle in der anwaltlichen Praxis, den gewichtigen Unterschieden im Prozessrecht und der Herangehensweise sowie der Monatsfrist, stellt das Abfassen einer Verfassungsbeschwerde auch für erfahrene Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger eine erhebliche Herausforderung dar.

Hier knüpft das vorliegende Buch „Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen“ von Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge an und bietet auf über 500 Seiten eine kompakte und praxisorientierte Arbeitshilfe für das Anfertigen von Verfassungsbeschwerden im strafrechtlichen Bereich. Das Buch erscheint in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C.F. Müller-Verlags und liegt in der 2. Auflage von 2017 vor. Auffällig ist zunächst, dass sich unter den Autoren – obwohl es sich um ein vorwiegend anwaltliches Thema handelt – keine anwaltlichen Praktiker befinden, sondern alle vier Autoren der Justiz und oder der Wissenschaft entstammen. Dies macht sich jedoch an keiner Stelle negativ bemerkbar, weil alle vier Autoren wissenschaftliche Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht waren und so der erforderliche Praxisbezug ohne Abstriche gewahrt wird und zudem an zahlreichen Stellen für Außenstehende wertvolle Einblicke in die internen Abläufe des Bundesverfassungsgerichts geboten werden.

Das Buch selbst ist in 12 Abschnitte unterteilt, wobei sich die ersten drei Abschnitte mit den allgemeinen Aspekten einer Verfassungsbeschwerde und insbesondere der Zulässigkeit befassen, während die übrigen neun Abschnitte die möglichen Verfassungsbeschwerden in verschiedenen Stadien des Strafverfahrens behandeln. Neben den klassischen Anwendungsbereichen wie der Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile (Teil 4), Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (Teil 5) oder verfahrenssichernde Maßnahmen wie Untersuchungshaft (Teil 6), werden auch abseitigere – aber nicht minder wichtige – Konstellationen wie Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Akteneinsicht nach §§ 406e, 475 StPO (Teil 8) oder gegen Entscheidungen in der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug (Teil 11 und 12) thematisiert. In den einzelnen Kapiteln wird jeweils eine kurze Übersicht über die Thematik gegeben, bevor die einzelnen Prüfungspunkte und häufig wiederkehrende Probleme im Detail erörtert werden. Ergänzt werden die Ausführungen stets durch einen umfangreichen und eindeutig positiv hervorzuhebenden Fußnotenapparat, welcher umfangreiche Nachweise und weiterführende Hinweise bietet. Sowohl die Ausführungen im Fließtext als auch die Fußnoten orientieren sich strikt an den Anforderungen der Praxis und verzichten auf schmückendes Beiwerk, was sich auch beispielsweise darin zeigt, dass der Fußnotenapparat fast ausschließlich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt und nur vereinzelt auf Aufsätze oder Kommentare verweist. Dies stellt aber keinen Kritikpunkt dar, sondern vereinfacht das zielgerichtete Arbeiten unter Zeitdruck erheblich. Und trotz dieser gestrafften Darstellungsweise beziehen die Autoren durchaus auch kritisch Stellung, beispielsweise bezüglich der teilweise nur schwer nachvollziehbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. S. 91 ff., 113), jedoch ohne dabei die Bedürfnisse der Nutzer aus den Augen zu verlieren, die nun einmal mit den Vorgaben der Rechtsprechung arbeiten müssen.

Im Folgenden soll nun auf einige ausgewählte Abschnitte eingegangen werden: Nach einer allgemeinen Übersicht über die organisatorischen Rahmenbedingungen der Mandatsübernahme im ersten Teil, befasst sich der zweite Teil auf rund 100 Seiten mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde (S. 33 ff.). Der Aufbau des Kapitels folgt dabei dem klassischen Prüfungsschema einer Examensklausur und arbeitet Schritt für Schritt die einzelnen Bereiche und die dort lauernden Fallstricke in der Praxis ab. Dabei mögen manche Hinweise, wie dass es beispielsweise im BVerfGG keine dem § 37 Abs. 2 StPO vergleichbare Regelung gibt und die Monatsfrist bei Mehrfachzustellungen somit mit der ersten Zustellung beginnt (S. 118), zunächst banal erscheinen. Andererseits ist die eingangs erwähnte Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20 genau an diesem Punkt gescheitert, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hatte, wann die Entscheidung dem Mandanten zugestellt wurde und sich die fristgerechte Erhebung nicht ohne Weiteres aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergab. Hier zeigt sich deutlich die Praxisnähe des Werkes und dass es sich eben gezielt an Anwältinnen und Anwälte richtet, welche üblicherweise in einem anderen Rechtsgebieten tätig sind.

Weiter hervorzuheben sind die Ausführungen zur Anhörungsrüge im Rahmen der Erschöpfung des Rechtsweges und der Subsidiarität und den praktischen Problemen aufgrund der sehr unübersichtlichen Rechtsprechung hierzu (S. 85 ff.): So ist der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs auch dann eine Anhörungsrüge zu erheben, wenn er zwar keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG rügen möchte, es nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung aber naheliegt, dass das Gericht wesentlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 07.05.2020 – 2 BvQ 26/20). Dies ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts immer dann der Fall, wenn sich das Ausgangsgericht mit dem entsprechenden Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Aufgrund der sehr kleinteiligen Rechtsprechung hierzu scheitern in der Praxis immer wieder Beschwerdeführer an der fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs. Das Buch bietet hier einen guten Überblick über die Entwicklung der Gesetzeslage sowie der Rechtsprechung und stellt die Anforderungen an eine Anhörungsrüge gut verständlich dar. Dennoch ist Jahn in seinem Fazit uneingeschränkt zuzustimmen, dass die Rechtsprechung zur Anhörungsrüge an einem „systemischen Vorhersehbarkeitsmangel“ leidet und es aus anwaltlicher Sicht regelmäßig geboten ist, als sichersten Weg Verfassungsbeschwerde und Anhörungsrüge nebeneinander zu erheben (S. 93). Dieses Nebeneinander führt praktisch zu dem bekannten „Parken im allgemeinen Register“, welches ebenfalls kurz erläutert wird (S. 99). Hier wären aber noch ergänzende Ausführungen wünschenswert gewesen, ob beim Nachreichen der Entscheidung über die Anhörungsrüge und der Umtragung ins Verfahrensregister bestimmte Formalien zu beachten sind und ergänzender Vortrag sinnvoll oder gar notwendig ist.

Ebenfalls gut strukturiert und praktisch hilfreich werden die Anforderungen an den Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Fragen im Ausgangsverfahren dargestellt (S. 109 ff.). Aufgrund der zahlreichen Rückausnahmen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich der Beschwerdeführer hier regelmäßig nicht darauf zurückziehen, die verfassungsrechtlichen Probleme erstmals gegenüber dem Bundesverfassungsgericht aufzuwerfen.

Der dritte Teil befasst sich sodann mit den praktischen Aspekten des Verfassens einer Verfassungsbeschwerde und den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags (S. 136 ff.): Hier wird unter anderem ausführlich erläutert, welche Unterlagen im Rahmen der notwendigen Verfahrensdokumentation vorgelegt werden müssen, was oftmals nicht so selbsterklärend ist, wie man zunächst meinen könnte (vgl. S. 142 „analog der „Negativtatsachen“ im Revisionsverfahren“), und dass diese innerhalb der Beschwerdefrist vollständig beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sein müssen. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht nicht am besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) teilnimmt, führt dies bei umfangreicheren Anlagekonvoluten auch im Jahr 2021 noch zu angespannter Wartezeit vor dem Faxgerät, bis endlich die ersehnte Sendebestätigung vorliegt.

Die übrigen neun Abschnitte befassen sich dann mit Verfassungsbeschwerden in bestimmten Einzelkonstellationen, wobei auch hier die Anforderungen der Rechtsprechung – beispielsweise in dem Unterabschnitt zur verfassungsrechtlichen Absicherung von Verständigungen im Strafverfahren (S. 245 ff.) – durchgängig klar verständlich und gut strukturiert dargestellt werden. Vereinzelt kommen auch kleinere Nachlässigkeiten vor, welche sich bei einem derart inhaltlich kompakten Werk aber nie ganz vermeiden lassen. So wird beispielsweise im Zusammenhang mit dem „Parken im Allgemeinen Register“ noch die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts von 1986 und nicht die Neufassung aus dem Jahr 2015 zitiert. Jedoch sind die inhaltlichen Veränderungen überschaubar und die Regelungen zudem meist nur um ein paar „Hausnummern“ verschoben worden, so dass dies den Gesamtwert des Buches für die Praxis in keiner Weise schmälert.

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass das Buch von Jahn/Krehl/Löffel­mann/Güntge als Pflichtausstattung in die Kanzleibibliothek jeder Strafverteidigerin und jedes Strafverteidigers gehört. Das Werk vermittelt die anspruchsvolle Materie gut verständlich und eignet sich aufgrund der kompakten und gut strukturierten Darstellung uneingeschränkt für die Mandatsbearbeitung auch unter Zeitdruck. Daneben lohnt sich die Lektüre aber auch für all diejenigen, welche sich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Bereichs erarbeiten möchten, um für zukünftige Grundrechtsverletzungen gegenüber der Mandantschaft sensibilisiert zu sein. Eine solche verfassungsrechtliche Wachsamkeit gehört ohnehin zu einer sachgerechten Strafverteidigung und mit Blick auf die Anforderungen an den Vortrag im Ausgangsverfahren beginnt die verfassungsrechtliche (Argumentations-)Arbeit auch nicht erst mit der Verfassungsbeschwerde. Damit ist – trotz des nicht mehr ganz aktuellen Bearbeitungsstands – eine klare Kaufempfehlung auszusprechen und es bleibt zu hoffen, dass die Autoren dem Buch langfristig die Treue halten und weitere Auflagen erscheinen werden. Den Beschuldigtenrechten wäre damit ein großer Dienst getan.

Autorinnen und Autoren

  • Raoul Beth
    Raoul Beth arbeitet seit 2015 als Rechtsanwalt bei Galen Rechtsanwälte in Berlin und ist vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätig.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung