Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß

Korruptions- und Geldwäschebekämpfung aus Sicht der (Europäischen) Staatsanwaltschaft

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I. Einführung[1]

Laut Transparency International[2] befindet sich Deutschland im internationalen Vergleich auf Platz 9 des Korruptions­wahrnehmungsindex 2020[3]. Damit attestiert Transparency International der Bundesrepublik zwar ein geringer wahrgenommenes Korruptionsniveau als beispielsweise Frankreich, Österreich oder Großbritannien. In den skandinavischen Ländern, den Niederlanden und der Schweiz solle es aber weniger sichtbare Korruption geben als in Deutschland. Zudem habe Deutschland ein massives Problem mit Geldwäsche und gehe – wiederum Transparency International folgend – nicht ausreichend dagegen vor.[4] Unterstellt, die Feststellung sei zutreffend: Was sind die Ursachen für die unzureichende Korruptions- und Geldwäschebekämpfung in Deutschland? Dieser Thematik möchte der folgende Beitrag ebenso nachgehen wie den Fragen, welche Rolle die Europäische Staatsanwaltschaft zukünftig bei der Verfolgung von Korruption und Geldwäsche spielen wird und wie die Strafverfolgung in diesem Bereich effektiver werden könnte.

II. Korruptions- und Geldwäschebekämpfung in Deutschland – Status Quo

Korruption löst nach wie vor enorme Schäden für die Volkswirtschaft der Bundesrepublik aus. Allein im Jahr 2020 verursachten korrupt agierende Täter Schäden in Höhe von EUR 81 Mio. durch insgesamt 5.228 polizeilich erfasste Straftaten.[5] Die Verurteilungen wegen Korruptionsstraftaten sind dagegen stark rückläufig. Der Skandal um Wirecard, die durch Datenleaks ans Licht gekommenen systematisiert aufgebauten Laundromaten unter Einbindung deutscher Banken wie auch die Vermittlung von Atemschutzmasken auf liechtensteinische Konten über eine karibische Briefkastengesellschaft haben gezeigt, dass es auch bei der Geldwäschebekämpfung in Deutschland „noch viel Luft nach oben“ gibt.[6]

1. Immer komplexer werdende Ermittlungen

Die Gründe für die unzureichende Aufklärung und Verfolgung von Korruptions- und Geldwäschestraftaten sind vielseitig: Die Täter machen nicht mehr an den Landesgrenzen halt und kommunizieren längst nicht mehr nur über Telefon, sondern über verschlüsselte Medien, die eine Telekommunikationsüberwachung wesentlich erschweren bis unmöglich machen. Der heutige digitale Zahlungsverkehr ermöglicht es den Delinquenten darüber hinaus, bemakelte Zahlungen per Knopfdruck zu verschleiern. Die Aufklärung und Beweisführung bei Wirtschaftsstraftaten erfordert daher einen weitaus größeren Aufwand als in der Vergangenheit.  Zudem gibt es bei den als Täter-Täter-Delikte einzustufenden Korruptionsstraftaten wie auch bei der Geldwäsche in der Regel kein geschädigtes „Opfer“, das Strafanzeige erstattet. Die Einleitung von Korruptions- und Geldwäscheverfahren erfolgt damit primär von Amts wegen aufgrund polizeiinterner Kenntnisse oder durch auffällige finanzielle Transaktionen, die im Wege einer Geldwäscheverdachtsanzeige von den Kreditinstituten an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden. Um der Spur des Geldes nachzugehen, sind Kontoumsätze von diversen Bankinstituten anzufordern und auszuwerten, was bei der Polizei mitunter Monate in Anspruch nimmt oder mit großem finanziellen Aufwand an externe Dienstleister vergeben werden muss.

Im Bereich der Geldwäschebekämpfung kommt hinzu, dass strafprozessuale Maßnahmen nur dann möglich sind, wenn auch ein Anfangsverdacht für eine Vortat besteht. Diesen zu begründen, ist indes besonders schwierig, weil das Wesen der Geldwäsche gerade darin besteht, den Zusammenhang zwischen Transaktion und Vortat zu verschleiern.

2. Angespannte Personalsituation

Diese hohen Anforderungen, die die Strafverfolgung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts heutzutage mit sich bringt, können nur durch fachlich, personell und technisch entsprechend aufgestellte Ermittlungsbehörden bewältigt werden. Genau hieran fehlt es allerdings. Auf politischer Ebene wird der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität in Deutschland im europäischen Vergleich ein weitaus geringerer Stellenwert eingeräumt. Die Folge dessen ist, dass der Staat nicht genügend Personal bei Polizei und Justiz für diesen Bereich zur Verfügung stellt.

Bei der Kriminalpolizei setzen Beförderungen oftmals eine größtmögliche „Verwendungsbreite“ voraus, die für an Wirtschaftsstrafrecht interessierte Polizeibeamte keinerlei Anreiz bietet, sich längerfristig mit dieser Materie auseinanderzusetzen. Zum anderen fehlt es in den meisten Bundesländern an spezifischen Ausbildungswegen und angemessen besoldeten Einstiegsmöglichkeiten für wirtschaftsstrafrechtlich interessierte Anwärter. Eine Rekrutierung von Spezialisten aus der Privatwirtschaft scheitert in der Regel an den Gehaltsvorstellungen der Bewerber und der mangelnden Flexibilität der Polizei in Bezug auf eine flexible Arbeitszeitgestaltung.

Die angespannte Personalsituation im Bereich der Wirtschaftskriminalität setzt sich in der Justiz fort. Bei den allgemeinjuristisch ausgebildeten Staatsanwälten gilt das Wirtschaftsstrafrecht als komplex, arbeitsintensiv und „trocken“. Gerade Berufsanfänger scheuen umfangreiche Verfahren und mehrmonatige Hauptverhandlungen, da sie anders als z. B. Junganwälte in größeren Kanzleieinheiten keinen Mentor an ihrer Seite haben, dem sie in den Anfangsjahren zuarbeiten und dadurch Routine bei der Verfahrensbearbeitung bekommen. Fachspezifische justizinterne Fortbildungen im Wirtschaftsstrafrecht und Foren zum gegenseitigen überörtlichen Austausch unter Staatsanwälten sind Mangelware, externe Fortbildungen werden von der Justiz nicht finanziert. Zudem prägen häufige Dezernatswechsel den Justizalltag, die es selbst den interessierten Staatsanwälten und Richtern unmöglich machen, sich längerfristig in eine bestimmte Rechtsmaterie einzuarbeiten.  Nur selten begleitet ein Staatsanwalt ein jahrelang dauerndes Umfangsverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zum Urteil erster Instanz. Stattdessen werden Umfangsverfahren von Dezernent zu Dezernent weiter „vererbt“, was zur Folge hat, dass die Ermittlungen nicht zielgerichtet, sondern schleppend vorangehen. Bei den Gerichten bleiben solche Verfahren wegen der spiegelbildlich gleichen personellen Situation dann wiederum Jahre liegen, bis über die Anklage entschieden wird, sofern nicht die Haft eines Angeschuldigten ein schnelleres Handeln erfordert. Auch viele Richter scheuen die Tätigkeit in einer Wirtschaftsstrafkammer, da ihnen die hierfür nötigen fachspezifischen Kenntnisse fehlen und mehrtätige Hauptverhandlungen samt Vor-und Nachbereitung zusätzlich zur Dezernatsarbeit sehr zeitintensiv sind und eine andere Erledigungsquote bringen als z. B. Betäubungsmittelstrafverfahren.

III. Verbesserung der Strafverfolgung im Bereich der Korruption und Geldwäsche durch die Europäische Staatsanwaltschaft?

Am 01. Juni 2021 hat die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) ihre operative Arbeit aufgenommen.  Der Druck auf diese neue supranationale Behörde, einen neuen Meilenstein im Bereich der grenzüberschreitenden Ermittlungen und der Strafverfolgung zu setzen, ist groß. Erste Erfolge in Form grenzüberschreitender Durchsuchungen und umfangreichen Vermögensabschöpfungsmaßnahmen konnten in den wenigen Monaten, die die EUStA tätig ist, allerdings schon eingestrichen werden. [7] Wenn die Behörde ihre Arbeit in dieser Manier fortsetzt, dürften die Erwartungen auch in Zukunft erfüllt werden. Doch kann die EUStA auch nationale Missstände im Bereich der Korruptions- und Geldwäschebekämpfung beseitigen? Die Antwort heißt: Jein. Nach Art. 22 EUStA-VO[8] ist die Behörde zuständig für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts. Konkretisiert durch die so genannte PIF-Richtlinie[9] erstreckt sich die Zuständigkeit der EUStA zunächst auf den Subventionsbetrug, sowie auf Straftaten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, auf Zollvergehen und den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug, vgl. Art. 3 Abs. 2 PIF-RL. Darüber hinaus ist die EUStA auch zur Verfolgung von Geldwäsche berufen, soweit die Vortat eine PIF-Tat darstellt, ferner für Bestechung und Bestechlichkeit öffentlicher Bediensteter im Zusammenhang mit PIF-Delikten sowie die missbräuchliche Verwendung durch öffentliche Bedienstete, vgl. Art. 4 Abs. 1-3 PIF-RL. Kurzum: Die EUStA verfolgt grundsätzlich jeden Missbrauch, der durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen kausal zu einem Vermögensnachteil der Union führt.[10]

Hierfür stehen der EUStA bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung effizientere Maßnahmen zur Verfügung als den nationalen Staatsanwaltschaften. Operative Maßnahmen über die Landesgrenzen hinaus sind gemäß Art. 31 EUStA-VO ohne herkömmliche Rechtshilfemaßnahmen möglich. Dank des direkten Kontakts der Delegierten Europäischen Staatsanwälte untereinander können Ermittlungsmaßnahmen in mehreren EUStA-Mitgliedstaaten nunmehr ohne großen zeitlichen Vorlauf geplant und umgesetzt werden, ohne die sonst bei Rechtshilfemaßnahmen stets auftretende Frage, welcher Staatsanwalt von welcher Staatsanwaltschaft zur Ausführung berufen ist.

Dadurch, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte bundesweit ermittlungs- und anklagebefugt sind, § 143 Abs. 6 GVG, gibt es auch auf nationaler Ebene keine zeitaufwendigen Streitereien über die örtliche Zuständigkeit innerhalb der EUStA. Ein weiterer Vorteil für die Strafverfolgung besteht darin, dass die europäische Strafverfolgungsinstitution als unabhängige Behörde keinen politischen Einflüssen, weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene, unterliegt. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind ausschließlich Weisungen der Luxemburger Zentrale unterworfen. Nationale Justizbehörden können hingegen keinen Einfluss auf sie ausüben; diesen gegenüber sind sie auch nicht berichtspflichtig.

IV. Lösungsansätze zur Verbesserung der Strafverfolgung im Bereich der Korruptions- und Geldwäschedelikte

Die vielen Vorzüge dieser neuen supranationalen Einheit sind jedoch ausschließlich auf den Schutz des EU-Haushalts ausgerichtet. Geldwäsche- und Korruptionsstraftaten, die rein nationale Schäden hervorgerufen haben, werden auch zukünftig durch die nationalen Behörden verfolgt. Es ist daher dringend erforderlich, die Polizei und Justiz national im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts personell und fachlich zu verstärken. Der Staat ist insofern gefordert, um nicht ins Hintertreffen zu geraten und die Strafverfolgung im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten. Ohne das Schaffen von Anreizen, im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts bei Polizei und Justiz Fuß zu fassen und dieser Materie treu zu bleiben und externe Fachkräfte zu rekrutieren, wird dieses Ziel indes nicht erreicht werden können. Bei der Anwaltschaft hat das Wirtschaftsstrafrecht nicht zuletzt wegen der immer schärfer werdenden Anforderungen an eine effektive Compliance in Unternehmen in den letzten Jahren einen wahren Boom ausgelöst. Die Anzahl der Boutiquekanzleien mit dem Fokus auf Wirtschaftsstrafrecht und Complianceberatung wächst stetig und auch die Großkanzleien versuchen zunehmend, in diesem Bereich mitzumischen. Die Polizei und die Justiz müssen deshalb in die Lage versetzt werden, der sich immer weiter spezialisierenden Anwaltschaft im Wirtschaftsstrafrecht auf Augenhöhe begegnen zu können. Der Staat ist daher gefordert, diesen Bereich durch eine angemessene Vergütung und geeignete Fortbildungsmöglichkeiten attraktiver zu machen.

Für eine effektive Strafverfolgung erforderlich ist darüber hinaus eine konsequentere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der FIU. Denn Wirtschaftsstraftaten werden oftmals durch auffällige Kontentransaktionen aufgespürt, die ein Kreditinstitut mittels einer Geldwäscheverdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die FIU ist gemäß § 32 Abs. 2 GwG verpflichtet, diese Meldungen zu überprüfen und im Falle eines Verdachts der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Sofern die Meldung in zeitlichem Zusammenhang mit der Transaktion erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft noch in der Lage, vermögensabschöpfend tätig zu werden. Geht die Geldwäscheverdachtsmeldung indes – wie derzeit leider häufig – erst mit großem zeitlichen Verzug bei der Strafverfolgungsbehörde ein, ist ein behördliches Zugreifen auf die bemakelten Vermögenswerte nicht mehr möglich, da die Täter findig genug sind, die Vermögenswerte so schnell weiter zu transferieren und zu verschleiern, dass sie dem staatlichen Zugriff entzogen werden. Es bleibt zu hoffen, dass das der FIU neuerdings zur Verfügung stehende Hilfsmittel, das mit Hilfe künstlicher Intelligenz die Masse an eingegangenen Verdachtsmeldungen automatisiert vorbewertet, eine Verbesserung bewirkt. Wünschenswert wäre zudem ein regelmäßiger Austausch zwischen der FIU, den Geldwäscheverpflichteten und den schwerpunktmäßig mit Geldwäschestraftaten befassten Strafverfolgern, um ein gegenseitiges Verständnis für die jeweilige Arbeitsweise und die damit auftretenden Probleme herzustellen. Noch effektiver dürfte allen Föderalismusgedanken zum Trotz allerdings die Errichtung einer auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Staatsanwaltschaft mit bundesweiter Ermittlungs- und Anklagekompetenz sein. Diese Behörde könnte einerseits als zentraler Ansprechpartner für die BaFin, die FIU und das BKA fungieren und damit langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden. Zudem wäre sichergestellt, dass die bei dieser Behörde beschäftigten Dezernenten ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig wären und sich auf diesen Bereich entsprechend spezialisieren würden.

[1] Dieser Beitrag basiert auf einer Präsentation der Verfasserin im Rahmen des WisteV-Lunchseminars zu aktuellen Fragen der Korruption und Geldwäsche am 30. September 2021.

[2] Transparency International Deutschland e. V., www.transparency.de.

[3] https://www.transparency.de/cpi/cpi-2020/cpi-2020-tabellarische-rangliste/.

[4] https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2021/Studie_Geldwa__sche-in-Deutschland_210826.pdf

[5] BKA-Bundeslagebild Korruption 2020, abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Korruption/korruption_node.html.

[6]https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2021/Studie_Geldwa__sche-in-Deutschland_210826.pdf.

[7] Vgl. https://www.eppo.europa.eu/en/news.

[8] Verordnung (EU) 2017/1939 des Europäischen Rats vom 12.10.2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, ABl. L 283 S. 1, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R1939. Zur Umsetzung der Verordnung durch das sog. EUStAG, BGBl I 20002220, 442 Heger ZRP 2020, 115; Beukelmann NJW-Spezial 2020, 376.

[9] Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. L 198, S. 29, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32017L1371.

[10] Kulhanek DRiZ 2020, 442. Art. 22 Abs. 2 EUStA-VO erklärt die EUStA ferner für die Verfolgung krimineller Vereinigungen und zur Verfolgung untrennbar mit PIF-Straftaten begangener Delikte für kompetent, Art. 22 Abs. 3 EUStA-VO. Das deutsche Umsetzungsgesetz, das sog. EUStAG, hat in § 11 Abs. 2 schließlich noch normiert, dass die Verfolgung durch die EUStA nicht auf Individualbeschuldigte beschränkt ist, sondern auch die Verfolgung von Verbänden umfasst. Zum Aufbau und zur Zuständigkeit der EUStA insgesamt Kulhanek DRiZ 2020, 442; Duesberg NJW 2021, 1027; Petrasch CCZ 2021, 126; Travers/Albers juris-PR-Compl 4/2021 Anm. 4.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß
    Dr. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß ist Delegierte Europäische Staatsanwältin bei der Europäischen Staatsanwaltschaft im Zentrum Frankfurt am Main.

WiJ

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Prof. Dr. Stefan Kirsch

    EUGH setzt Verfahrensrecht der Europäischen Staatsanwaltschaft

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Prof. Dr. Robert Esser

    Tagungsbericht: WisteV-wistra-Neujahrstagung 2024

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge