Update 1.6.2022: Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen abrufbar!
In diesem Journal, WiJ 2/2017, 43, hat die Verfasserin mit dem Beitrag „Haben Sie das schon registriert?!“ den Entwurf des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG)[1] vorgestellt[2] und auf den Entwurf zur WRegVO[3] aufmerksam gemacht, WiJ 1/2021.
Nach langem Anlauf ist es nun eingerichtet, das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt als Registerbehörde. Nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29.10.2021[4] hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt vorliegen. Entsprechend sind Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden bereits seit dem 1.12.2021 zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das Bundeskartellamt verpflichtet, § 4 Abs. 1 WRegG. Ebenfalls ab dem 1.12.2021 kann das Bundeskartellamt öffentlichen Auftraggebern auf deren Ersuchen bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen.[5]
Ab dem 1.6.2022 unterliegen Auftraggeber und Konzessionsgeber nach § 99 GWB bei einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer der Verpflichtung, vor Erteilung des Zuschlags abzufragen, ob der Bieter, der den Auftrag erhalten soll, wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Für Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber nach §§ 100 und 101 GWB ist diese Abfrage ab Erreichen der EU – Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtend. Es besteht aber auch die Möglichkeit der freiwilligen Abfrage, falls diese Betragsgrenzen nicht erreicht sind. Ein Verzicht auf die Abfrage ist zulässig, wenn das Unternehmen, das sich um den Auftrag bewirbt, innerhalb der letzten 2 Monate bei dem Auftraggeber bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister vorgelegt hat.
Nach der Pflicht zur Anwendung des Wettbewerbsregisters entfällt ab 1.6.2022 die Abfragepflicht bei dem Gewerbezentralregister und bei den Landeskorruptionsregistern. Diese werden nicht fortgeführt. Ein Übertrag dortiger Eintragungen in das Wettbewerbsregister ist nicht vorgesehen. Das Landeskorruptionsregister Berlin stellt z.B. seinen Betrieb zum 31.5.2022 ein und hat öffentlich gemacht, dass danach „keine Eintragungen mehr im Korruptionsregister des Landes Berlin vorgenommen und keine Auskünfte mehr erteilt“ werden. „Die gespeicherten Datensätze im Korruptionsregister (Datenbank) und die dazugehörigen Papierakten werden nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Monaten nach Beginn der verpflichtenden Anwendung des Wettbewerbsregisters gelöscht.“[6]
Bestehende Abfragepflichten der Behörden aus anderen Gesetzen, also gem. § 21 Abs. 1 S. 5 SchwarzArbG, § 19 Abs. 4 MiLoG, § 21 Abs. 4 AEntG und gem. § 98c Abs. 1 und 3 AufenthG i.V.m. § 21 Abs. 4 AEntG i.V.m. § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO werden ab 1.6.2022 durch die Abfrage beim Wettbewerbsregister ersetzt. Um eine Informationslücke für Auftraggeber zu verhindern, besteht die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis für drei Jahre bis zum 31.5.2025 abzufragen. Die Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt die Registrierung der Auftraggeber voraus.
[1] BGBl. I S. 2739.
[2] Abrufbar unter: www.wi-j.com.
[3] Wettbewerbsregisterverordnung vom 16. April 2021 nun in Kraft, siehe BGBl. I S. 809.
[4] Abrufbar beim Bundeskartellamt: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Bekanntmachungen/Bekanntmachung%20-%20Wettbewerbsregister.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
[5] Https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/WettbewReg_node.html?msclkid=63fee9e3cef611ec8e65f6d6c57ccca4.
[6] Abrufbar unter https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/hinweise-fuer-auftraggeber/artikel.773672.php.