Yannick Hübner

Vermögenssicherungsmaßnahmen, drohende Existenzvernichtung und Rechtsschutzmöglichkeiten

Vermögenssicherungsmaßnahmen, drohende Existenzvernichtung und Rechtsschutzmöglichkeiten* – bei diesem Titel handelt es sich nicht bloß um eine theoretische Eingrenzung meines Themas. Der Titel beschreibt darüber hinaus eine dramatische Kausalkette in der Praxis strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, die nicht selten den unsanften Auftakt in ein wirtschaftsstrafrechtliches Mandat bildet.

So stelle man sich ein geheim angelegtes Ermittlungsverfahren vor – zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß oder wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB -, bei dem sich nach einiger Zeit die Verdachtslage in den Augen der Ermittlungsbehörden verdichtet und sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verdächtigen durch Straftaten illegale Erträge erwirtschaftet haben. Am Tag „X“ kommt es sodann zum breit angelegten „Zugriff“, bei dem Betroffene nicht bloß erstmals von dem Umstand eines gegen sie anhängigen Strafverfahrens und den erhobenen Vorwürfen erfahren, sondern bei dem obendrein Wohnungen und Geschäftsräume durchsucht, Konten gepfändet, Grundstücke mit einer Sicherungshypothek belegt, bare Rücklagen beschlagnahmt und ggf. auch weitere Vermögenswerte wie Fahrzeuge, Schmuck oder Forderungen gepfändet werden.

Betroffene finden sich von einem Tag auf den anderen in einer absoluten Extremsituation wieder: Offene Rechnungen können nicht beglichen und Kredite nicht bedient werden, ggf. machen Banken von außerordentlichen Kreditkündigungsrechten Gebrauch und stellen offene Kredite fällig (mit entsprechenden weiteren Konsequenzen für das Bonitäts-Scoring); Unternehmensinhaber sind nicht in der Lage, Gehaltszahlungen für Angestellte zu leisten, der Geschäftsbetrieb kommt zum Erliegen, die Unternehmensfortführung wird generell in Frage gestellt und selbst Unterhaltszahlungen scheinen nicht mehr möglich.[1]

Dieser prekären Situation von Beschuldigten möchte ich mich im Folgenden widmen und theoretische, vor allem aber praktische Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie thematisieren. Hintergründige materiell-strafrechtliche Bezugspunkte bilden dabei stets § 266a StGB und dessen Begleitdelikte, insbesondere § 370 AO – Delikte, bei deren Verfolgung sich die Probleme des Vermögenssicherungsrechts aufseiten des Betroffenen wie unter einem Brennglas bündeln.[2] Im Einzelnen werden die rechtlichen Grundlagen kurz vorgestellt (I.) und sodann Verteidigungsansätze vertieft, wobei unter Anlehnung an Hassemer zwischen dem „formellen“ Verteidigungsprogramm (II.) und „informellen“ Strategien der Verteidigung (III.) differenziert wird.[3]

I. Rechtliche Grundlagen

Wenn von Vermögenssicherungsmaßnahmen die Sprache ist, dann ist damit die strafprozessuale Sicherung der späteren strafrechtlichen Einziehung gemeint. Zu differenzieren gilt es dabei zwischen der Beschlagnahme (§§ 111b–111d StPO) und dem Vermögensarrest (§§ 111e–111h StPO). Beide Maßnahmen unterscheiden sich nach dem jeweiligen Zugriffsobjekt:

Gegenstand der Beschlagnahme sind stets einzelne tatverstrickte Vermögensgegenstände (etwa durch die Tat erlangte Juwelen, das konkret erlangte Bargeld oder das Transportfahrzeug einer Betäubungsmittellieferung), auf die isoliert zurückgegriffen werden kann. Die Beschlagnahme dient somit der vorläufigen Sicherstellung späterer Einziehungen nach § 73 StGB (Einziehung von Taterträgen) sowie § 74 StGB (Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten).[4]

Der Vermögensarrest bezieht sich demgegenüber auf das Vermögen als Ganzes. Die §§ 111e ff. StPO ermöglichen also die Pfändung beliebiger Teile des pfändbaren Vermögens, gleich ob diese Vermögensbestandteile inkriminiert sind oder nicht. Vorläufig gesichert werden damit spätere Wertersatzeinziehungen gemäß § 73c oder § 74c StGB. Wegen der damit einhergehenden Eingriffsintensität und der praktischen Relevanz, gerade im Wirtschaftsstrafrecht, soll der Schwerpunkt im Folgenden auf dieser Vermögenssicherungsmaßnahme liegen.

1. Anordnungsvoraussetzungen von Beschlagnahme und Vermögensarrest

Die Anordnung von Beschlagnahme und Vermögensarrest folgt im Wesentlichen gemeinsamen Voraussetzungen: Beide Maßnahme erfordern erstens einen Verdacht bezüglich einer späteren (Wertersatz-)Einziehung, wobei Vermögenssicherungsmaßnahmen bei einfachem Tatverdacht angeordnet werden „können“, bei dringendem Tatverdacht angeordnet werden „sollen“; zweitens erfordert die Anordnung ein Sicherungsbedürfnis („zur Sicherung der Vollstreckung“); drittens die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und viertens unterliegen sie grundsätzlich einem Richtervorbehalt als formeller Anordnungsvoraussetzung, wobei der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug eine Eilkompetenz eingeräumt ist, deren Gebrauch jedoch wiederum eine gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung innerhalb einer Woche erforderlich macht, sofern jene Anordnung sich nicht auf die Beschlagnahme einer beweglichen Sache beschränkt (§ 111j StPO).

2. Rechtsschutz

Beim Blick auf formelle Rechtsschutzmöglichkeiten gilt es bei Beschlagnahme und Vermögensarrest jeweils zwischen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Maßnahme und gegen deren Vollziehung zu differenzieren.

Ordnen die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen eine Vermögenssicherungsmaßnahme eigenständig, d.h. ohne richterlichen Beschluss, an (vgl. § 111j StPO), kann es sich im Einzelfall empfehlen, über § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO eine Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts herbeizuführen. Liegt hingegen ein richterlicher Beschluss vor, kann zur einfachen Beschwerde (§§ 304, 305 S. 2 StPO) gegriffen werden. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur im Fall eines Vermögensarrests zulässig, dessen Arrestbetrag 20.000 EUR übersteigt.

Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene stets gemäß § 111k Abs. 3 StPO die Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts (d.h. des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren und nach Anklageerhebung die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache) beantragen. § 111k Abs. 3 StPO stellt damit zugleich klar, dass sämtliche Maßnahmen im Strafrechtsweg erledigt werden, obwohl die maßgeblichen materiellen Regelungen in dieser Konstellation solche der Zivilprozessordnung sind.[5] Gegen eine über § 111k Abs. 3 StPO erwirkte gerichtliche Entscheidung steht wiederum die Beschwerde gemäß §§ 304, 305 S. 2 StPO als Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.

II. Verteidigungsansätze: Das formelle Programm

Vor diesem Hintergrund sollen im Folgenden Verteidigungsansätze bei Vermögenssicherungsmaßnahmen zur Sprache gebracht werden, beginnend mit dem „formellen Programm“ – das heißt, der Darstellung, Konkretisierung und Kritik am geschriebenen Normenbestand, gewissermaßen also dem „dogmatischen Rüstzeug“ einer erfolgreichen Verteidigung.[6]

1. Akteneinsicht

Wie so häufig in strafrechtlichen Verfahren kommt dem Recht auf Akteneinsicht zentrale Bedeutung für Fragen des „Ob“ und des „Wie“ einen Tatsachenvortrags zu. Insbesondere lässt es sich meist (nur) im Wege der Akteneinsicht verhindern, dass die Verteidigung sich in Widerspruch zu nicht angreifbaren Tatsachenfeststellungen setzt. Im Kontext von Vermögenssicherungsmaßnahmen richtet sich ein möglicher Tatsachenvortrag der Verteidigung in der Regel auf die Frage des Tatverdachts und dessen Grad, schließlich bestimmt sich anhand dessen, ob die Vermögenssicherungsmaßnahme angeordnet werden „kann“ oder gar „soll“ (§§ 111b Abs. 1, 111e Abs. 1 StPO).

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit klargestellt, dass rechtliches Gehör – und damit einhergehend die Einsicht in alle für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit wesentlichen Informationen – spätestens im Beschwerdeverfahren gegen eine Vermögenssicherungsmaßnahme zu gewähren ist. Denn gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann eine für den Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte.[7] Dem kann seitens der Ermittlungsbehörden auch nicht entgegengehalten werden, die Gewährung von Akteneinsicht gefährde den Untersuchungszweck (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO). Im Einzelnen führt der Zweite Senat dazu aus: „Solange [die Ermittlungsbehörden] es für erforderlich halten, die Ermittlungen dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangen zu lassen, müssen sie auf solche Eingriffsmaßnahmen verzichten, die, wie die Untersuchungshaft oder der Arrest, nicht vor dem Betr. verborgen werden können, schwer wiegend in Grundrechte eingreifen und daher in gerichtlichen Verfahren angeordnet und überprüft werden müssen.“[8] Ein „in camera“-Verfahren gibt es im Strafprozess nicht, Geheimhaltungsinteressen der Exekutive wirken hier „in dubio pro reo“.[9] Im Einzelnen reicht insofern die Übermittlung polizeilicher Ermittlungsberichte ebenso wenig aus wie die Beschreibung der verwahrten Beweisstücke; erst Recht nicht ausreichend sind bloße Sachverhaltsschilderungen. Die Verteidigung sollte dabei bedenken, dass Vermögensermittlungen bei den Staatsanwaltschaften häufig unter einem anderen Aktenzeichen geführt werden als die Sachermittlungen. Die Akteneinsicht muss sich jedoch auch auf diese erstrecken.[10]

2. Bestimmung des Taterlangten

Die präzise Bestimmung des Taterlangten kann im Einzelfall von großer Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Vermögenssicherungsmaßnahme sein. Insbesondere bei vermögensrelevanten Unterlassungstaten wie § 266a StGB stellt sich die Frage, ob der Täter überhaupt etwas „durch die Tat erlangt“ hat. Daran lässt sich etwa bei Schwarzlohnzahlung durchaus zweifeln, denn die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entsteht hier unabhängig von der Tatbestandsverwirklichung und besteht auch über diese hinaus fort, was der Annahme ersparter Aufwendungen grundsätzlich entgegensteht.[11] So besehen hat der Täter also infolge der Tat nicht „mehr in der Tasche“[12] als zuvor.

Die herrschende Rechtsprechung geht in derartigen Konstellationen nichtsdestotrotz vom Vorliegen ersparter Aufwendungen aus, mit dem Argument, bei redlichem Verhalten wäre das Vermögen des Täters unmittelbar um den vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitrag gemindert gewesen.[13] Hinsichtlich des Wortlauts von § 73 StGB, der das Erlangen als tatsächlichen Vorgang begreift,[14] scheint dies problematisch. Da die Einziehung von Taterträgen indes nicht als Strafe begriffen wird, dürften vom Verteidiger geltend gemachte Bedenken mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot nicht durchdringen. Für die Situation des Betroffenen stellt sich die Lage somit umso einschneidender dar, denn ihm werden bereits im Rahmen der vorläufigen Sicherung Vermögenswerte entzogen, die ihm tatsächlich nie zugeflossen sind. Zu berücksichtigen bleibt auch nach der Wertung der Rechtsprechung, dass Vermögenswerte, die mit dem ersparten Geldbetrag angeschafft wurden, zumindest nicht als Surrogate der Einziehung unterliegen.[15] Ein kritischer Blick auf die Bestimmung des Taterlangten sollte auch deshalb einen festen Bestandteil des „formellen Programms“ der Strafverteidigung bilden.

3. Sicherungsbedürfnis als eigenständige Arrestvoraussetzung

Wirft man einen näheren Blick auf die Anordnungsvoraussetzungen des Vermögensarrests, so erweist sich die Schwelle des einfachen Verdachts einer späteren Einziehung als äußerst gering.[16] Mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 266a StGB ist diese in der Regel zugleich mitüberschritten, sodass der Weg zur einschneidenden Maßnahme des Vermögensarrests insoweit eröffnet ist.

Darüber hinaus sieht die Vorschrift des § 111e StPO jedoch die Formulierung „zur Sicherung der Vollstreckung“ vor. Hieraus folgt – unbestritten – das Erfordernis des Sicherungsbedürfnisses. Was sich dahinter jedoch im Einzelnen verbirgt, ist nicht unumstritten. Die Beantwortung der Frage verlangt eine Befassung mit der Gesetzeshistorie. Denn vor der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 sah der Arrest noch einen ausdrücklichen Verweis auf § 917 ZPO vor, welcher den Arrestgrund als Voraussetzung des dinglichen Arrestes expliziert. Nun ist dieser Verweis im Zuge der Reform zwar weggefallen, der Reformgesetzgeber betont in der Gesetzesbegründung jedoch ausdrücklich, dass durch die Streichung des Verweises die Anforderungen an den Sicherungsgrund nicht abgesenkt werden sollten.[17]

Es mutet vor diesem Hintergrund nahezu befremdlich an, dass das OLG Stuttgart[18] bei seiner Bestimmung des Sicherungsbedürfnisses nichtsdestotrotz eine ziemlich aushöhlende Tendenz an den Tag legt: Im Einzelnen gebe der Wortlaut nicht länger vor, dass die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein müsste; aus der neuen Formulierung ergebe sich vielmehr lediglich ein finales Element der Maßnahme zur Sicherung der Vollstreckung.[19]

Dem haben vor allem das OLG Hamburg[20] und das OLG Schleswig[21] allerdings einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Sie lehnen die Stuttgarter Erwägungen ausdrücklich ab und führen aus, dass die Annahme eines bloßen „finalen Elements“ mit der Neufassung nicht vereinbar sei. Erforderlich seien vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ohne Anordnung die Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre. Es bedürfe demnach konkreter Verhaltensweisen des Beschuldigten, mit denen ersichtlich Vorkehrungen zur Verschiebung oder Verschleierung von Vermögenswerten getroffen wurden.[22]

Dies ergibt auch mit Blick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme Sinn, setzt den Willen des Gesetzgebers konsequent um und eröffnet schließlich Verteidigungspotenzial, wenn Ermittlungsbehörden sich über dieses Erforderns vorschnell hinwegsetzen.

4. (Defizitärer) Pfändungsschutz

An vierter Stelle des „formellen Programms“ komme ich zur Durchsetzung von Pfändungsschutz für den Mandanten. Hier geht es darum, die Auswirkungen der angeordneten Sicherungsmaßnahmen soweit wie möglich abzumildern. Als prozessuales Instrument zur Geltendmachung des Pfändungsschutzes dient gemäß § 111k Abs. 3 StPO der Antrag auf Entscheidung des (nach § 162 StPO zuständigen) Gerichts.[23] Im Kern geht es dabei um die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums des Betroffenen über den kaskadenartigen Verweis des § 111f StPO in die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Pfändungsschutz. Hervorzuheben sind insofern die allgemeinen Pfändungsverbote des § 803 ZPO (Verbot der Übersicherung)[24], die besonderen Pfändungsverbote nach § 811 ZPO sowie die Vorschriften zum Schutz des Arbeitseinkommens nach §§ 850a–k ZPO.

Der so implementierte Pfändungsschutz von Betroffenen lässt sich vor allem deshalb als defizitär bezeichnen, weil die maßgeblichen ZPO-Vorschriften mit strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen und Prinzipien nur schwer in Einklang zu bringen sind: Sie basieren auf Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht vergleichen lassen und setzen eine weitgehende Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten voraus, die dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ zuwiderläuft.

Obendrein erweist sich das strafprozessuale Schutzniveau als weitaus geringer denn im Zivilprozess: Dort stehen mit dem Widerspruch (§ 924 ZPO, mit notwendiger mdl. Verhandlung im Anschluss), dem Aufhebungsantrag (§§ 926 Abs. 2, 927 ZPO), dem Antrag auf gerichtliche Anordnung der Klageerhebung innerhalb einer bestimmten Frist und dem Schadensersatzanspruch gemäß dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 945 ZPO weitere Instrumente zur Verfügung, die der Eilbedürftigkeit der Entscheidung und der Vorläufigkeit der Maßnahme weitaus besser gerecht werden als die strafprozessuale Ausgestaltung des Rechtsschutzes.[25] Die Nachbildung des zivilprozessualen Betroffenenschutzes durch die strafprozessualen Regeln zur Einziehung erweist sich somit als unvollständig.

5. Verhältnismäßigkeit

Mit zunehmender Dauer gewinnt eine vollzogene Sicherungsmaßnahme zugleich an grundrechtlicher Tragweite. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dessen begrenzender Funktion kommt deshalb gerade in zeitlicher Hinsicht, bei der Frage der zulässigen Dauer der Maßnahme, eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Für die konkrete Frage, zu welchem Zeitpunkt ein rechtliches Einschreiten tatsächlich Aussicht auf Erfolg haben könnte, lohnt es sich, insoweit die frühere Rechtslage in Bezug zu nehmen:

Denn anders als jetzt sah § 111b Abs. 3 StPO a.F. ein zeitlich gestuftes System der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen vor: Nach dem Ablauf von 6 Monaten bedurfte es einer gerichtlichen Entscheidung über die Fortdauer, bei der zu prüfen war, ob zwischenzeitlich dringende Gründe für eine spätere Wertersatzeinziehung eingetreten sind. In der heutigen Fassung existiert ein solches Stufenmodell zwar nicht mehr, der Reformgesetzgeber hat gleichwohl darauf hingewiesen, dass durch die Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerade keine inhaltliche Änderung eintreten sollte.[26] Je nach Grad der vorliegenden Gründe sollte ein Aufhebungsantrag mithin nach 6 Monaten durchaus Aussicht auf Erfolg haben, auch wenn die bisherige Rechtsprechung infolge des Reformgesetzes bislang ausdehnende Tendenzen aufweist.[27] Neben dem Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer und der Darlegung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte bietet es sich des Weiteren an, einen entsprechenden Aufhebungsantrag mit dem Hinweis zu verbinden, dass der Staatsanwaltschaft die Darlegungslast der Verhältnismäßigkeit bei Fortbestehen des Vermögensarrestes obliegt – denn auch insoweit dürfte sich die Rechtslage effektiv nicht geändert haben.[28]

6. Zwischenergebnis

Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass die formellen Rechtsbehelfe sich in der Verfahrenspraxis zuweilen als stumpfes Schwert erweisen, auch und nicht zuletzt wegen des anfänglichen Wissensgefälles zwischen Ermittlungsbehörden und Verteidigung in frühen Stadien des Ermittlungsverfahrens. Ein wichtiger Aspekt, der im Rahmen der Verteidigung darüber hinaus Berücksichtigung finden sollte, ist der folgende:

Ein erfolgloser Rechtsbehelf läuft nicht selten Gefahr (ähnlich der Beschwerde gegen Untersuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse oder der Haftbeschwerde), den strafrechtlichen Vorwurf gegen den Beschuldigten bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens zu festigen und in präjudizieller Gestalt des ermittlungsrichterlichen Beschlusses (ähnlich Beschwerde gegen Durchsuchung, Haftbeschwerde) bis in die Hauptverhandlung hinein zu perpetuieren.

Besonders bedenklich ist die präjudizielle Wirkung eines ermittlungsrichterlichen Beschlusses im Falle parallel stattfindender steuerlicher Verfahren. In der Praxis erweist sich die dem Ermittlungsgericht zugedachte Kontrollfunktion hier kaum realisierbar, da die steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen sich mitunter sehr komplex gestalten. Zugleich besteht die Gefahr, dass beteiligte Finanzämter den beschlossenen und ermittlungsrichterlich bestätigten Vermögensarrest als Vehikel nutzen, um im Steuerstreitverfahren frühzeitig einen Eindruck zu festigen, ohne dass dem Betroffen dabei die speziellen steuerlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Es erfordert demnach erheblicher Anstrengungen der Verteidigung, im Falle eines „überholenden Strafverfahrens“ steuerrechtlich widersprüchliche oder gar falsche Festlegungen oder Entscheidungen wieder zu revidieren. Diese Anstrengungen sollte die Verteidigung jedoch keinesfalls scheuen, denn die Einziehungsentscheidung im strafrechtlichen Urteil ist von hoher Relevanz auch für das Steuerverfahren. Das Finanzamt kann sich arrestierte Vermögenswerte letztlich „bequem“ gem. §§ 459h Abs. 2, 459k Abs. 2 StPO auskehren lassen.[29]

III. Verteidigungsansätze: „Informelle Strategien“

Das Bedürfnis nach informellen Verteidigungsstrategien, nach eleganten Wegen abseits des formalen gesetzlichen Programms, um die prekäre Situation des Betroffenen zu lösen, drängt sich vor diesem Hintergrund förmlich auf. Strafverteidigung – dies gilt hier insbesondere – ist auch Gestaltung des Verfahrens. Für die folgenden Ausführen zum frühzeitigen Vergleich mit dem Verletzten (1.), zur „informellen Hinterlegungslösung“ (2.) und zur „vorbeugenden Schutzschrift“ (3.) gilt dabei der vor die Klammer gezogene Hinweis, dass Einzelfallanalyse und Abwägung mit der gesamten Verteidigungsstrategie unabdingbare Voraussetzungen bilden, um erfolgreiche Ergebnisse zu erzielen. Eine „one-size-fits-all“-Empfehlung gibt es nicht.

1. Ausschluss der Einziehung durch frühzeitigen Vergleich mit dem Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB)

Der Reformgesetzgeber hat die „vergleichsfreundliche“ Ausgestaltung des neuen Einziehungsrechts mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie ausdrücklich hervorgehoben.[30] § 73e StGB bestimmt insoweit den Ausschluss der Einziehung, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Dies gilt konsequenterweise für ein Erlöschen durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ebenso wie für einen (Teil-)Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB).[31] Tatverdächtigen sollte auf diesem Wege ein Anreiz zu einer zügigen (freiwilligen) Schadenswiedergutmachung gesetzt werden.[32] Im Einzelfall kann es erfolgsversprechend sein, bereits während des Ermittlungsverfahrens eine solche einvernehmliche Lösung mit dem Geschädigten herbeizuführen, um sodann, unter Verweis auf § 73e StGB, die Aufhebung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen zu beantragen.[33] Unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung lässt sich damit zugleich ein Beitrag zur Strafmilderung leisten. Bei der praktischen Ausgestaltung kann es sich im Einzelnen anbieten, dass der Verdächtige seinen Herausgabeanspruch gegen den Staat an den Geschädigten an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt, um so eine Freigabe der arrestierten Mittel herbeizuführen.[34] Zu Problemen kann es ferner kommen, wenn mit dem Verletzten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird, weil nur tatsächlich bewirkte Leistungen ein Erlöschen i.S.d. § 73e StGB begründen können.[35] Auch diesen Aspekt sollte der Verteidiger also bei seiner Beratung berücksichtigen. Mit dem Ausschluss der Einziehung nach § 73e StGB verliert der Vermögensarrest im Normalfall vollständig seine Grundlage, sodass die frei werdenden Vermögenswerte ggf. eingesetzt werden können, um drängende Ansprüche Dritter zu befriedigen.

Für den Verletzten bietet der frühzeitige Vergleich auf der anderen Seite ebenfalls Vorteile: Nicht zuletzt erspart ihm die einvernehmliche Lösung mit dem Verdächtigen geraumen zeitlichen Aufwand, den das Abwarten des einziehungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens (nach Rechtskraft des Urteils) mit sich brächte, und zusätzlichen finanziellen Aufwand, den das parallele Beschreiten des Zivilrechtswegs erforderte. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass im Steuerstrafrecht über eine tatsächliche Verständigung im parallel stattfindenden Besteuerungsverfahren (und dessen materielle Bindungswirkung) entsprechende Effekte herbeigeführt werden können.[36]

2. „Informelle Hinterlegungslösung“

Das, was ich im Folgenden als „informelle Hinterlegungslösung“ beschreibe, soll dem Umstand in der Praxis Rechnung tragen, dass auf der einen Seite eine Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes durch Hinterlegung der Lösungssumme (§ 111g Abs. 1 StPO) tatsächlich kaum realisierbar ist, auf der anderen Seite die Wiederherstellung wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit für bestimmte Mandanten allerdings zwingend geboten erscheint. In Abgrenzung zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO), das der Sicherung des Existenzminimums durch automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages dient,[37] soll die „informelle Hinterlegungslösung“ gerade in größerem Umgang finanzielle Flexibilität gewährleisten, insbesondere zur Weiterführung eines Unternehmens, zur Abwendung drohender Insolvenz, mitunter auch zur Sicherstellung von Verteidigungskosten.

Ein Mittel kann hier in der Einrichtung eines Rechtsanwaltsanderkontos für den Mandanten liegen, das mit einer Versicherungserklärung zu den konkreten Verwendungszwecken des freigegebenen Geldes gegenüber den Ermittlungsbehörden kombiniert wird.[38] Freilich bilden hier ein gewisser Grad an Kooperation, Kommunikation und auch Vertrauen unverzichtbare Voraussetzungen, um eine „Lahmlegung“ der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit abzuwenden. In der Regel wird des Weiteren absolute Transparenz zu den Vermögensverhältnissen des Mandanten erforderlich sein, um überhaupt Verhandlungsbereitschaft zu wecken. Die mittel- oder langfristige Perspektive betroffener Unternehmen, nicht selten gerichtet auf den Verlust von Arbeitsplätzen und Insolvenz, sollte im Rahmen von Gesprächen freilich deutlich vor Augen geführt werden. Wegen der Ausgestaltung im Einzelnen – ob etwa monatlich ein bestimmter Betrag freigegeben, einmalig eine höhere Summe zur Verfügung gestellt wird und inwiefern konkret getätigte Ausgaben zu dokumentieren sind – existieren keine Regeln. Der Verteidiger hat hier einen Spielraum, um im Einzelfall geschickt den Bedürfnissen des Mandanten Rechnung zu tragen und zugleich der Ermittlungsbehörde einen für sie akzeptablen Weg aufzuzeigen. § 4 BORA und § 43a Abs. 5 BRAO statuieren indes Sorgfaltspflichten, die vom Rechtsanwalt stets zu berücksichtigen sind. Neben einer grundsätzlichen Gesprächsbereitschaft der Ermittlungsbehörde wird es im Einzelfall auch darauf ankommen, ob die „informelle Hinterlegungslösung“ und die damit verbundene Kooperation mit der Verteidigungsstrategie im Übrigen kompatibel ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann sie ein probates Mittel sein, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Mandanten kurzfristig wiederherzustellen.

3. Hinterlegung einer „vorbeugenden Schutzschrift“

Um im Vorfeld – präventiv – eine denkbare Vermögenssicherungsmaßnahme zu verhindern, bietet es sich in gedanklicher Anknüpfung an das Zivilprozessrecht an, eine „vorbeugende Schutzschrift“ zugunsten des Mandanten zu hinterlegen. § 945a ZPO sieht insofern die Einreichung von Schutzschriften zur vorbeugenden Verteidigung gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung bei der Landesjustizverwaltung Hessen vor.[39] Das Bedürfnis nach einem solchen vorbeugenden Verteidigungsmittel ist auch im Strafverfahren mit den Händen zu greifen. Als Adressat dürfte sich dabei der verfahrenszuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft am besten eignen. Bei der Staatsanwaltschaft sollte die Schutzschrift zur Verfahrensakte genommen und bei etwaigen Vermögenssicherungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Inhaltlich sollte grundsätzlich das Sicherungsbedürfnis als Arrestvoraussetzung im Zentrum der Ausführungen stehen – letztlich sollte die Schutzschrift deutlich machen, dass der beschuldigte (oder drittbetroffene) Mandant keine Vermögensverhältnisse verschleiert, versteckt oder Vermögenswerte verschleudert und folglich mangels Sicherungsbedürfnis einer Sicherungsmaßnahme die Grundlage entzogen ist.

Wie bei den vorstehenden Verteidigungsansätzen gilt hier abermals, dass die Hinterlegung einer „vorbeugenden Schutzschrift“ mit der Verteidigungsstrategie im Übrigen kompatibel sein muss. Insbesondere sollte der Verteidiger bedenken, dass die Schutzschrift schnell und möglicherweise gar unbeabsichtigt den Charakter einer teilgeständige Einlassung tragen kann. Auf der anderen Seite birgt die Unvollständigkeit von Angaben die Gefahr, dass der Inhalt der Schutzschrift im Ergebnis als Argument für das Sicherungsbedürfnis herangezogen wird. Die Angaben des Mandanten sollten also keineswegs unkritisch vom Verteidiger übernommen werden. Dahs und Burhoff weisen in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die Bezeichnung als „Schutzschrift“ sich bereits sprachlich in verdächtiger Nähe zum Terminus „Schutzbehauptung“ befindet – und damit zugleich eine skeptische Reserviertheit von Staatsanwälten und Richtern sichtbar macht, die unter dem Ausdruck oft nichts anderes verstehen als ein mehr oder weniger durchdachtes Lügengewebe des Angeklagten.[40] Um entsprechende Assoziationen zu meiden, erscheint eine schlichte Bezeichnung als „Verteidigungsschrift“[41] in der Tat vorzugswürdig.

IV. Resümee

Die Situation des Betroffenen strafrechtlicher Vermögenssicherungsmaßnahmen ist geprägt von einer hohen Eingriffsintensität und von defizitären Rechtsschutzmöglichkeiten, die den Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht gerade zu Beginn eines neuen Mandats mitunter vor große Herausforderungen stellen.

Verteidigungsansätze – dies sollten die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben – sind bei näherer Betrachtung jedoch durchaus vorhanden. Zum einen betrifft dies das „formelle Programm“, namentlich etwa die präzise Bestimmung des Taterlangten, das Sicherungsbedürfnis als eigenständige Arrestvoraussetzung, diverse in Bezug genommene Bestimmungen des Zivilprozessrechts und die begrenzende Funktion des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zum anderen existieren „informelle Strategien“ der Verteidigung, zum Beispiel der frühzeitige Vergleich mit dem Verletzten, die „informelle Hinterlegungslösung“ und die Hinterlegung einer „präventiven Schutzschrift“, um den dringenden Bedürfnissen des Mandanten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Positiv gewendet bieten Vermögenssicherungsmaßnahmen dem Verteidiger insofern auch die Möglichkeit, durch eine gewisse Kreativität und wohl erwogenes Einschreiten die angespannte Situation des Mandanten merklich zu lösen und damit sein Vertrauen zu festigen. Priorität – dies zu betonen werde ich auch am Ende meines Beitrags nicht müde – muss jedoch immer das langfristige Ziel des Verteidigungsmandats genießen. Vom Rechtsschutz gegen Vermögenssicherungsmaßnahmen – sei er formeller oder informeller Natur – sollte abgesehen werden, wenn er mit der Verteidigungsstrategie im Übrigen nicht kompatibel ist.

* Der Beitrag basiert auf einem Vortrag des Verf. im Rahmen der Veranstaltung Junges Wirtschaftsstrafrecht 3.0 am 8. Oktober 2021 in Frankfurt am Main. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Regel das generische Maskulinum verwendet; weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden jedoch ausdrücklich mitgemeint.

[1] Vgl. Kempf FS Müller, 229, 332 zu zwei praktischen Beispielsfällen.

[2] Näher dazu sogleich unter II.2.; vgl. zudem Reh NZWiSt 2018, 20, 21 f.

[3] Vgl. Hassemer StV 1982, 377, der auf diese Differenzierung aufmerksam machte und an die Verteidigerpraxis appellierte, diskursiv auch über informelle Strategien zu reflektieren.

[4] Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Beschlagnahme zu Beweiszwecken gemäß § 94 StPO.

[5] Die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums richtet sich hier über die kaskadenartigen Verweise des § 111f StPO nach der ZPO; der Sache nach kann es sich im Einzelfall selbst um Entscheidungen handeln, die einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Drittwiderspruchsklage, also Einwendungen Dritter gegen Arrestmaßnahmen, entsprechen. Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl. 2021, § 111k, Rn. 15.

[6] Näher zum „formellen Programm“ Hassemer StV 1982, 377.

[7] BVerfG NStZ 2006, 459, 459 f.; BVerfG NJW 2004, 2443, 2444.

[8] BVerfG NStZ 2006, 459, 460.

[9] BVerfG NStZ 2006, 459, 460; vgl. auch BVerfGE 101, 106, 130 = NJW 2000, 1175.

[10]Peters/Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 1. Aufl. 2019, Rn. 461.

[11] S. dazu Bach NZWiSt 2019, 214, 216.

[12] Treffend Reh, NZWiSt 2018, 20, 21 f.

[13] BayObLG NStZ-RR 2021, 44; s.a. OLG Nürnberg BeckRS 2018, 45422, Rn. 13 ff.; LG Rostock BeckRS 2019, 14430.

[14] MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, § 73, Rn. 30; BGH NStZ 1997, 262.

[15] BGH NStZ 2016, 465, 465.

[16] Vgl. bereits Kempf FS Müller, 329, 331.

[17] RegE, BT-Drs. 18/9525, S. 77.

[18] OLG Stuttgart NJW 2017, 3731 m. krit. Anm. Gubitz/Molkentin; dazu auch Schilling/Corsten/Hübner StraFo 2017, 305, 312; Greeve ZWH 2017, 277, 282; Meinecke/Hübner StV 2020, 797, 798.

[19] OLG Stuttgart NJW 2017, 3731, 3732, Rn. 16.

[20] OLG Hamburg NZWiSt 2019, 106.

[21] OLG Schleswig wistra 2020, 86.

[22] Näher Meinecke/Hübner, StV 2020, 797, 798.

[23] Die Aufhebung der Vollziehung wegen finanzieller Notlage des Beschuldigten gem. § 111g Abs. 2 StPO ist beschränkt auf Arrestanordnungen wegen einer Geldstrafe oder vss. Verfahrenskosten und auf die Aufbringung von Verteidigungskosten bzw. Familienunterhalt. Die „Härteklausel“ des § 459g Abs. 5 StPO gilt im Übrigen nur für das Vollstreckungsverfahren, verspricht bei vorläufigen Vermögenssicherungsmaßnahmen mithin keinen Nutzen.

[24] Näher zum enthaltenen Verbot der Übersicherung Peters/Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 1. Aufl. 2019, Rn. 491.

[25] Dazu Kempf FS Müller, 329, 336.

[26] RegE, BT-Drs. 18/9525, S. 49 („Der Schutz der Betroffenen vor nicht erforderlichen oder unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen wird durch die Vereinfachung nicht beeinträchtigt. Die bisherige Rechtsprechung zum ‚Arrestgrund‘ und zur Dauer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen wird durch die Neuregelung nicht berührt.“); OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.6.2018 – 3 Ws 425/17 = BeckRS 2018, 15866, Rn. 8.

[27] Vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 12.4.2018 –20 Ws 42/18 (3 Jahre); OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.06.2018– 3 Ws 425/17; OLG Köln StV 2020, 226 (4 Jahre); LG Bremen StV 2020, 226 (1 Jahr 5 Monate); näher Meinecke/Hübner StV 2020, 797, 799; Cordes NZWiSt 2021, 45, 49 f.

[28] MAH WirtschaftsStrafR/Schilling/Corsten, 3. Aufl. 2020, § 13, Rn. 144; Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. 2021, Rn. 249–251.

[29]Meinecke StV 2019, 69, 70.

[30] RegE, BT-Drs. 18/9525, S. 69.

[31] RegE, BT-Drs. 18/9525, S. 69; OLG Hamm Beschl. v. 25.7.2019 – 1 RVs 44/19, BeckRS 2019, 37502; OLG München Urt. v. 20.7.2018 – 5 OLG 15 Ss 96/18 = wistra 2018, 518, 520 m.Anm. Wengenroth.

[32] BT-Drs. 18/11640, S. 79; OLG München Urt. v. 20.7.2018 – 5 OLG 15 Ss 96/18 = wistra 2018, 518, 520 m.Anm. Wengenroth.

[33] MAH WirtschaftsStrafR/Schilling/Corsten, 3. Aufl. 2020, § 13, Rn. 144.

[34]Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Auflage 2021, Rn. 175.

[35]Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Auflage 2021, Rn. 175.

[36] Näher Spatscheck/Spilker NStZ 2019, 508.

[37] Dazu Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 850k, Rn. 1; Peters/Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 1. Aufl. 2019, Rn. 502.

[38] Vgl. auch MAH WirtschaftsStrafR/Schilling/Corsten, 3. Aufl. 2020, § 13, Rn. 115; zust. Cordes, NZWiSt 2021, 45, 49.

[39] Die Vorschrift trat zum 01.01.2016 in Kraft; zuvor war die Einreichung einer Schutzschrift gesetzlich nicht vorgesehen, in der Praxis – insb. in Wettbewerbssachen – aber bereits gebräuchlich, vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 945a, Rn. 1.

[40]Dahs, Handbuch d. Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 440; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3772.

[41]Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3772.

Autorinnen und Autoren

  • Yannick Hübner
    Dr. Yannic Hübner ist Rechtsanwalt bei kempf schilling + partner in Frankfurt am Main. Er verteidigt Beschuldigte in Individualmandaten mit einem Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Zudem berät und vertritt er Unternehmen, sowohl präventiv (Compliance) als auch im Rahmen von Ermittlungsverfahren.

WiJ

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Prof. Dr. Stefan Kirsch

    EUGH setzt Verfahrensrecht der Europäischen Staatsanwaltschaft

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Prof. Dr. Robert Esser

    Tagungsbericht: WisteV-wistra-Neujahrstagung 2024

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