Raimund Weyand

Aktuelle Rechtsprechung zum Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht (Januar 2023)

I. Strafprozessrecht

1. Kein wirksamer Strafantrag per einfacher Email – § 158 StPO

Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, schreibt § 32a Abs. 3 StPO vor, dass es als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Diese Vorgabe gilt auch für Strafanträge, wenn sie als elektronisches Dokument eingereicht werden. Ein mittels „einfacher“ Email gestellter Strafantrag erfüllt nicht die geltenden Formvorschriften mithin nicht, selbst wenn die Nachricht zwischen dienstlichen Postfächern zweier Behörden verschickt wurde.

BGH, Beschluss vom 12.05.2022 – 5 StR 398/21, ZInsO 2022, 2192

Zu der Entscheidung s. Greier, jurisPR-StrafR 17/2022 Anm. 1.

2. Beschlagnahme von Unterlagen bei einem im Zivilverfahren tätigen Anwalt – § 97 StPO

Steht die Tätigkeit eines Anwalts dergestalt in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren, dass der Sachverhalt des vorgreiflichen (Zivil-)Verfahrens und damit auch das Prozessverhalten, die Beratung und Kommunikation mit dem Rechtsanwalt zwangsläufig ein etwaig drohendes – etwa ein für den Beschuldigten unbekanntermaßen bereits laufendes – Strafverfahren berücksichtigen muss, so kann diese Verquickung einen Kommunikations- und Beschlagnahmeschutz begründen. Ein derartiger Beschlagnahmeschutz ist jedenfalls dann angezeigt, wenn der Berufsangehörige zum Zeitpunkt der Kommunikation mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen objektiv nachvollziehbar gerechnet hat. Denn der aus der Doppelrelevanz für das Zivil- und das Strafverfahren folgende objektive Zusammenhang zum laufenden Ermittlungsverfahren wird durch das Hinzutreten der Kenntnis hierüber auch in subjektiver Hinsicht hinreichend verteidigungsbezogen und schlägt somit auf den betreffenden Kommunikationsvorgang durch. Dies entspricht der – gleichermaßen schutzwürdigen – Anbahnung einer Verteidigung.

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 07.04.2022 – 22 Qs 8/22, ZWH 2022, 302

Zu der Entscheidung s. zust. Travers/Kreis, jurisPR-Compl 3/2022 Anm. 3, Oesterle/Tute, NZWiSt 2022, 455, sowie Pelz/Riederer, ZWH 2022, 273.

3. Überprüfung eines Insolvenzantrags der Staatsanwaltschaft – § 111i StPO

Die Insolvenzantragstellung durch die Staatsanwaltschaft kann nach § 23 EGGVG nur mit der schlüssigen Behauptung angegriffen werden, der Behörde sei nach § 111i Abs. 2 StPO die Stellung dieses Antrags versagt gewesen. Alle anderen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde unterliegen der spezielleren Vorschrift des § 459o StPO, mit der Folge, dass dafür hier nicht das OLG zuständig ist, sondern sich die Zuständigkeit des Gerichts nach §§ 462, 462a StPO richtet. Die Vorschrift des § 459o StPO schließt in ihrem Anwendungsbereich die §§ 23 ff. EGGVG aus.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2022 – 302 AR 16/22, ZInsO 2022, 2266

Zu der Entscheidung s. die Anmerkung von Seeger, ZInsO 2022, 2267. Grundlegend zu der Problematik BGH, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 ARs 17/19, ZInsO 2020, 1648; zu der Entscheidung s. Bittmann, ZWH 2020, 265, sowie Köllner, NZI 2020, 815.

4. Herausgabe von im Strafverfahren sichergestellten Sachen an den Insolvenzverwalter – § 111n StPO

Eine sichergestellte Sache, die für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, wird grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Abweichend hiervon wird die Sache gemäß § 111n Abs. 3 StPO einem Dritten ausgehändigt, wenn der Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber der Anspruch des Dritten entgegensteht und dieser bekannt ist. Sie erfolgt jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Die Offenkundigkeit setzt voraus, dass der Berechtigte aufgrund der Aktenlage feststeht oder er seine Berechtigung nachweist. Die Frage der Offenkundigkeit ist anhand aller im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Beweismittel zu beurteilen.

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2022 – III-5 Ws 231/22, NZI 2022, 914

5. Nichteignung für Adhäsionsverfahren – § 406 StPO

Das Gericht kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Auch bei Wirtschaftsstrafverfahren müssen in diesem Zusammenhang das Interesse der Geschädigten, ihre Ansprüche in einem Adhäsionsverfahren geltend zu machen, die Interessen des Staates, seinen Strafanspruch möglichst effektiv zu verfolgen, sowie das Interesse des Angeklagten an einem fairen und schnellen Verfahrensfortgang miteinander abgewogen werden. Als Nichteignungsgrund kommt insbesondere eine erhebliche Verfahrensverzögerung in Frage, die über übliche und vom Gesetzgeber in Kauf genommene Verfahrensverlängerungen etwa bei der Beweisaufnahme oder der richterlichen Beratung hinausgehen.

LG Berlin, Beschluss vom 01.11.2021 – 536 KLs 5/21, wistra 2022, 480

Zur Ablehnung eines Adhäsionsantrags durch das Gericht, s. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 29.07.2005 – 1 Ws 92/05, wistra 2006, 37. Zum Adhäsionsverfahren als mögliches Mittel zur Massemehrung allgemein bereits Weyand, ZInsO 2013, 865. Zur Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters s. grundlegend BGH, Beschluss vom 26.10.2021 – 4 StR 145/21, ZInsO 2021, 2740.

II. Materielles Strafrecht

1. Vollständige Vernichtung eines aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Gegenstands und Geldwäsche – § 261 StGB

Die vollständige Vernichtung eines aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Beziehungsgegenstandes mit der Folge der Vereitelung seiner Einziehung erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche nicht, da die Vorschrift der Pönalisierung von Verhaltensweisen dient, welche darauf abzielen, inkriminierte Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, nicht, ihm diese zu entziehen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.06.2022 – 1 Ss 30/22, wistra 2022, 394

Zu der Entscheidung s. Findeisen, WuB 2022, 543. Allgemein Zu § 261 StGB s. aktuell Bittmann, NStZ 2022, 577.

2. Strafbarkeit des „AGG-Hopping“ – § 263 StGB

Die klageweise Geltendmachung von Entschädigungsforderungen kann als Betrug strafbar sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruchsteller damit gerechnet hat, dass durch sein Vorbringen im Prozess die auf der Gegenseite auftretende Person getäuscht und irrtumsbedingt zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung veranlasst wird. Wird im Prozess der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben und wird insoweit behauptet, der Kläger habe sich nur zum Schein beworben, um eine Entschädigung verlangen zu können, liegt eine Täuschung durch eine ausdrückliche Erklärung insbesondere dann vor, wenn der Kläger dieses Vorbringen explizit bestritten und sich nicht nur auf die Beweislastregeln zurückgezogen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Prozess schriftsätzlich hat vortragen lassen, er habe sich subjektiv ernsthaft beworben.

BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – 1 StR 3/21, NJW 2022, 3165

Zu der Entscheidung s. Henckel, jurisPR-StrafR 22/2022 Anm. 1, Rettenmaier/Lentz, jurisPR-Compl 6/2022 Anm. 4, sowie Heintschel-Heinegg, JA 2022, 1047.

3. Untreue eines Rechtsanwalts und Steuerpflicht bei nicht ausgekehrten Mandantengeldern

Leitet der Rechtsanwalt pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiter, sondern belässt sie auf seinem Geschäftskonto, verwirklicht er den Tatbestand der Untreue durch Unterlassen (§ 13 StGB). Verwendet er das Geldes darüber hinaus zu eigenen Zwecken oder leugnet er den Zahlungseingang, kann auf diese Einzelhandlungen abzustellen sein, die dann als aktives Tun zu werten sind. Das (bloße) Nichtweiterleiten nach jedem Zahlungseingang führt zur unter dem Aspekt der Untreue zur Tatmehrheit (§ 53 StGB), da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit jeweils zu den verschiedenen Zahlungszeitpunkten Sorge zu tragen. Veruntreute Gelder erlangt der Rechtsanwalt weder als Gegenleistung für eine Leistung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit noch innerhalb seiner gewerblichen Betätigung; sie unterliegen daher nicht der Steuerpflicht.

BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 1 StR 10/22, ZInsO 2022, 1496

Zur fehlenden Steuerpflicht bei derartigen Fällen vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2014 – VIII R 19/12, ZWH 2015, 231, sowie BFH, Urteil vom 29.09.2020 – VIII R 14/17, NJW 2021, 1038. S. auch Steinhauff, jurisPR-SteuerR 30/2015 Anm. 1, sowie Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 18/2021 Anm. 3.

4. Untreue eines Rechtsanwalts und Feststellung des Schadens – § 266 StGB

Ein dem betreuten Vermögen zugefügter Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße, die exakt zu bestimmen und zu beziffern ist. Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens. Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren. Nimmt ein Rechtsanwalt im Rahmen eines ihm von einer Insolvenzverwalterin erteilten Mandats die Überweisung eines im Vergleichsweg mit einer Schuldnerin vereinbarten Geldbetrages entgegen, obwohl die Zahlung mangels Geldempfangsvollmacht keine Erfüllungswirkung hat, und verfügt er anschließend eigennützig über den erlangten Betrag, kann hierin dann eine strafbare Untreue liegen, wenn die mit der Einziehung der Forderung betraute Auftraggeberin das Einziehen der Forderung genehmigt; ein Herausgabeanspruch der Insolvenzmasse entsteht dann aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Entgegennahme von überzahlten Kosten durch den prozessführenden Rechtsanwalt ist regelmäßig auch Gegenstand der beauftragten Rechtsbesorgung; bei den eingehenden Beträgen handelt es sich um Vermögen des Mandanten, auf das sich der Herausgabeanspruch aus dem Mandat erstreckt.

BGH, Beschluss vom 22.09.2022 – 1 StR 171/22, ZInsO 2022, 2022

Nach ständiger Rechtsprechung macht sich ein Rechtsanwalt wegen Untreue strafbar, wenn er Fremdgelder für eigene Zwecke, insbesondere zur Erfüllung bestehender persönlicher Verbindlichkeiten verwendet, BGH, Urteil vom 30.10.1985 – 2 StR 383/85, wistra 1986, 71. Gleiches gilt, wenn er von vornherein nicht den Willen hat, eingegangene Fremdgelder bestimmungsgemäß weiterzuleiten, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.1989 – 1 Ws 60/89, NStZ 1990, 82. Ist das Konto des Anwalts nicht überzogen, sind dort aber keine ausreichenden Geldmittel vorhanden, um den eingegangenen Fremdgeldbetrag unverzüglich und vollständig auszukehren, liegt hierin i.d.R. eine schon strafbare Vermögensgefährdung. Dies gilt vor allem, wenn von dem Konto auch anderweitige Verbindlichkeiten bedient werden, z.B. Mieten oder Gehaltszahlungen, BGH, Beschluss vom 26.11.2019 – 2 StR 588/18, ZInsO 2020, 1071, oder aber wegen (konkret) drohender Vollstreckungsmaßnahmen mit Zugriffen von dritter Seite zeitnah zu rechnen ist; OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009 – 2 Ss 197/09, wistra 2010. 76. Eine Vermögensgefährdung scheidet aus, wenn der Rechtsanwalt über anderweitige Geldmittel verfügt, die er zur Gewährleistung einer vollständigen Weiterleitung der vereinnahmten Fremdgelder bereithält und im Bedarfsfalle zu diesem Zweck auch verwenden will; BGH, Beschluss vom 29.01.2015 – 1 StR 587/14, wistra 2015, 232. Ein vorhandener nicht ausgeschöpfter Dispositionskreditrahmen schließt die Strafbarkeit dabei nicht aus, BGH, Urteil vom 06.04.1982 – 5 StR 8/82, wistra 1982, 150. Hat der Täter einen Geldanspruch gegen das von ihm verwaltete Vermögen, so fehlt es an einem untreuerelevanten Schaden, wenn er über das Vermögen in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt. Es gilt das Prinzip der Gesamtsaldierung, weil die Tathandlung selbst zugleich einen den Verlust aufwiegenden Vermögenszuwachs begründet. Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern daher grundsätzlich einen von § 266 StGB erfassten Nachteil ausschließen, so die ständige Rechtsprechung des BGH; s. nur BGH, Beschluss vom 26.11.2019 – 2 StR 588/18, ZInsO 2020, 1071.

5. Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Untreue – §§ 266 Abs. 1, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB

Gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreitet. Die Indizwirkung eines verwirklichten Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint; dies kann bspw. bei lange zurückliegenden Taten zu berücksichtigen sein. Konsequenzen einer Verurteilung, die den Verlust der beruflichen und wirtschaftlichen Basis nach sich ziehen, sind strafmildernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die verhängte Sanktion nach § 6 Abs. 2 GmbHG die Inhabilität für eine weitere Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft zur Folge hat.

BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 6 StR 511/21, ZInsO 2022, 1740

Zu der Entscheidung s. Brand, GmbHR 2022, 1033.

6. Verheimlichen von Vermögensgegenständen und Bankrott – § 283 StGB

Die Strafbarkeit des Verheimlichens von Vermögensgegenständen hängt vom Bestehen einer Offenbarungspflicht ab, die ihre Grundlage in §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 Satz 3, 97 Abs. 1 InsO hat, wobei die Obliegenheit grundsätzlich mit der Erlangung der Kenntnis vom Vorhandensein des Vermögensgegenstandes entsteht. Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird. Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als auch durch Unterlassen (Verschweigen) bei Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht verwirklicht werden. Der Tatbestand des § 283 StGB findet auch auf Verbraucherinsolvenzen Anwendung

BayObLG, Beschluss vom 04.05.2022 – 203 StRR 50/22, ZInsO 2022, 2134

7. Abgrenzung Bankrott zur Gläubigerbegünstigung – §§ 283, 283c StGB

Soweit eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als lex specialis die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB ist jeder Inhaber eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen den Schuldner; dies gilt auch für denjenigen, der den Anspruch erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlangt. Eine inkongruente Deckung i.S.d. § 283c StGB liegt vor, wenn der Gläubiger den Vorteil nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Nicht in der Art besteht der Anspruch vor allem bei Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber; gilt auch, wenn der Schuldner einen Drittschuldner zur Zahlung an einen bestimmten Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit veranlasst.

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – 2 StR 353/21, ZInsO 2022, 2580

8. „Firmenbestattung“ als Bankrott; Beihilfe eines Rechtsanwalts – §§ 27, 283 StGB

Maßnahmen, die im Rahmen von „Firmenbestattungen“ vorgenommen werden, sind als Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. StGB anzusehen. Weiß ein Rechtsbeistand positiv um die Insolvenzreife eines Unternehmens, rät dem Gesellschaftsorgan aber in Kenntnis der beabsichtigten „Firmenbestattung“ dennoch zur Missachtung der gesetzlichen Insolvenzantragsfrist, liegt in seiner Tätigkeit keine berufstypische „neutrale“ Handlung, sondern eine strafbare Beihilfe, weil ihm bewusst ist, dass der so Beratene Insolvenzstraftaten begehen wird.

BGH, Beschluss vom 09.06.2022 – 5 StR 407/21, ZInsO 2022, 1796

Zu der Entscheidung s. Brand, NZG 2022, 1408, sowie Knierim, FD-StrafR 2022, 451327. Zur Strafbarkeit berufstypischer Handlung unter dem Gesichtspunkt der „professionellen Adäquanz“ vgl. grundlegend bereits BGH, Urteil vom 14.07.2000 – 3 StR 454/99, wistra 2000, 459. Zur Berechtigung des Verteidigers, seinen Mandanten über drohende Zwangsmaßnahmen zu informieren, s. OLG Jena, Beschluss vom 18.01.2022 − 1 Ws 487/21, NStZ 2022, 447.

9. Steuerhinterziehung aufgrund des Verschweigens von Einkünften in der Einkommensteuererklärung – § 370 AO

Hat der Angeklagte bestimmte Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung verschwiegen, liegt in seiner späteren Angabe, er hätte in einem anderen Steuerjahr – tatsächlich nur erfundene – Einkünfte in gleicher Höhe erzielt, weder eine strafbefreiende Selbstanzeige noch ist das strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.05.2022 – 12 Ns 508 Js 2272/20, wistra 2022, 528

III. Zivilrechtliche Entscheidung mit strafrechtlicher Relevanz

1. Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited – § 15a InsO

§ 15a Abs. 3 InsO ist auf eine englische Limited nicht anwendbar.

KG, Urteil vom 10.08.2022 – (4) 161 Ss 104/22 (115/22), ZInsO 2022, 1860

Zu der Entscheidung s. Brand, GmbHR 2022, 1138, sowie Brzoza, jurisPR-InsR 19/2022 Anm. 3.

2. Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters – §§ 64 InsO, 654 BGB

Der Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruchs verwirken, wenn er Pflichtverletzung in Parallelverfahren nicht offenbart.

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 – IX ZB 19/21, ZInsO 2022, 2191

Zu der Entscheidung s. die zust. Anmerkung von Weyand, ZInsO 2022, 2386, sowie Buck, FD-InsR 2022, 452036.

3. Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters – §§ 64 InsO, 654 BGB

Ein Insolvenzverwalter verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegenden Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohns „unwürdig“ erweist. Ein solcher Fall liegt namentlich dann vor, wenn der Insolvenzverwalter schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat. Hat ein Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren eine Untreue zum Nachteil der Masse begangen, hat er seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt.

BGH, Beschluss vom 15.08.2022 – IX ZB 17/21, ZInsO 2022, 2702.

S. zu der Problematik bereits BGH, Beschluss vom 06.05.2004 – IX ZB 349/02, ZInsO 2004, 669, sowie BGH, Beschluss vom 22.10.2018 – IX ZB 14/18, ZInsO 2019, 82. S. zur Rückzahlungspflicht erlangter Vorschüsse in derartigen Fällen OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2022 – 9 U 1/22, ZInsO 2022, 2049; hierzu Hölken, jurisPR-InsR 19/2022 Anm. 4, sowie Blersch, EWiR 2022, 658.

4. Umfang der Habilitätsversicherung eines Geschäftsführers

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die §§ 265c bis 265e StGB.

BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – II ZB 8/22, ZInsO 2022, 1867

Mit der Entscheidung hat der BGH eine seit längerer Zeit strittige Frage geklärt. S. einerseits etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2021 – 3 Wx 182/21, ZIP 2022, 691, KG, Beschluss vom 22.07.2019 – 22 W 40/19, NJW-RR 2019, 1514, sowie OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2018 – 12 W 126/17, ZInsO 2018, 824, anderseits OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2018 – I-27 W 93/18 – 27 W 93/18, ZInsO 2018, 2761. Ausführlich zu der Problematik Weyand, ZInsO 2022, 6. Zu dem Beschluss des BGH s. Hippeli, jurisPR-HaGesR 8/2022 Anm. 2, Knaier, GmbHR 2022, 1027, sowie Beckmann/Winter, NZG 2022, 1299.

5. Begrenzte Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Vorlage einer „Habilitätsversicherung“ durch den organschaftlichen Vertreter – § 6 GmbHG

Eine Habilitätsversicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG) kann nicht allein deswegen beanstandet werden, weil sie bereits mehrere Monate vor der Einreichung beim Registergericht abgegeben worden ist. Anderes gilt nur dann, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung ergeben.

KG, Beschluss vom 17.03.2022 – 22 W 10/22, ZInsO 2022, 1913

Zu der Entscheidung s. Wachter, GmbHR 2022, 918, sowie Bünten, EWiR 2022, 552.

6. Habilitätsversicherung von Liquidatoren – §§ 6, 39 GmbHG

Auch der, der zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Habilitätsversicherung (§ 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG) abgegeben hat, ist mit der Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator zur (erneuten) Abgabe einer entsprechenden Versicherung verpflichtet.

KG, Beschluss vom 01.07.2022 – 22 W 31/22, ZInsO 2022, 2522

7. Compliancepflichten des Geschäftsführers einer GmbH – § 43 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, haftet (auch) dieser Gesellschaft gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Im Rahmen der internen Unternehmensorganisation muss der Geschäftsführer Compliance-Strukturen zur gehörigen Überwachung von Mitarbeitern schaffen. Dies gilt insbesondere, wenn er die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten nicht sicherstellt. Für hierdurch entstehende Schäden haftet er.

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 – 12 U 1520/19, ZWH 2022, 186.

Zu der Entscheidung s. Hippeli, jurisPR-HaGesR 6/2022 Anm. 4, Pelz, jurisPR-Compl 4/2022 Anm. 1, Schrader/Michel, jurisPR-StrafR 16/2022 Anm. 2, sowie Dachner, ZWH 2022, 161.

8. Rechtliches Interesse eines Anzeigenerstatters an der Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beigezogenen Akte eines Zivilverfahrens – § 299 ZPO

Akteneinsicht an Dritte kann ohne Einwilligung der Parteien eines Zivilverfahrens gewährt werden, wenn ein entsprechendes rechtliches Interesse besteht. Dieses liegt vor, wenn das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest sein Gegenstand für die rechtlichen Belange des Dritten von konkreter rechtlicher Bedeutung ist, etwa dann, wenn gegen eine beteiligten Rechtsanwalt der Verdacht des Parteiverrats (§ 356 StGB) besteht, und die betreffende Akten von den Ermittlungsbehörden bereits beigezogen worden sind.

BayObLG, Beschluss vom 18.08.2022 – 102 VA 68/22, ZInsO 2022, 2028

9. Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit – § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.

BGH, Urteil vom 28.06.2022 – II ZR 112/21, ZInsO 2022, 1793

Die Zahlungsunfähigkeit wurde bislang üblicherweise durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden, darzutun (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2022 – IX ZR 48/21, ZInsO 2022, 1498). Es spricht nach Auffassung des II. Zivilsenats indes auch nichts dagegen, zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl aufzustellen, in denen ausgehend von dem am Stichtag eine erhebliche Unterdeckung ausweisenden Status an keinem der im Prognosezeitraum liegenden bilanzierten Tag die Liquiditätslücke in relevanter Weise geschlossen werden kann.

Zu der Entscheidung s. Steffan/Poppe/Oberg, ZIP 2022, 1961, sowie Berbuer, ZInsO 2022, 1769.

10. Insolvenzrechtlicher Gesamtschaden auch durch deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens – § 92 InsO

Durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten (§ 257 StGB) nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage tritt ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 92 Satz 1 InsO ein. Dieser kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 19.05.2022 – III ZR 11/20, ZInsO 2022, 1603

Zu der Entscheidung s. Lüke, EWiR 2022, 625.

11. Schutzgesetzcharakter des § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) – § 823 Abs. 2 BGB

§ 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.

BGH, Urteil vom 05.05.2022 – III ZR 131/20, NJW 2022, 2262

Zu der Entscheidung s. Bosch, ZWH 2022, 284, sowie Zwade, jurisPR-BKR 12/2022 Anm. 3.

IV. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit wirtschaftsstrafrechtlicher Relevanz

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit begründet durch fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – § 35 GewO

Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist zulässig, wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis/Vollstreckungsportal mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ aufweist, und vorsätzliche Straftaten ihres Geschäftsführers im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.

VGH München, Beschluss vom 26.07.2022 – 22 ZB 22.291, ZInsO 2022, 2036

V. Finanzgerichtliche Entscheidungen mit wirtschaftsstrafrechtlicher Relevanz

Restschuldbefreiung und Steuerstraftat – § 370 AO, § 302 InsO

Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden. Das Finanzamt darf durch Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat.

BFH, Urteil vom 28.06.2022 – VII R 23/21, ZInsO 2022, 2202

Der BFH bestätigt mit der Entscheidung seine bisherige Linie, s. BFH, Urteil vom 07.08.2018 – VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208.

Autorinnen und Autoren

  • Raimund Weyand
    Raimund Weyand war bis zum seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2021 stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und hat auf diesen Themengebieten bereits zahlreiche Beiträge publiziert. Weyand ist (Mit-)Verfasser mehrerer insolvenz- und wirtschaftsstrafrechtlicher Buchveröffentlichungen, Mitautor des Kommentars von Graf/Jäger/Wittig zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und gehört seit deren Gründung dem Herausgebergremium der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) an.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung