Friedrich Florian Steinert, Dominik Hotz

Tagungsbericht WisteV-wistra-Neujahrstagung 2023

Am 21. und 22. Januar 2023 fand in Frankfurt am Main die 14. WisteV-wistra-Neujahrstagung statt. Zu dem Thema Risiken und Nebenwirkungen von Wirtschaftsstrafverfahren referierten und diskutierten Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis in verschiedenen, mitunter zeitgleich stattfindenden Arbeitsgruppen zu außerstrafrechtlichen Folgen von Strafverfahren für Beschuldigte oder betroffene Unternehmen. Zuletzt pandemiebedingt als Online- oder Hybridveranstaltung organisiert, stand die diesjährige Tagung wieder ganz im Zeichen der Diskussion vor Ort und eines lebhaften Austauschs auch außerhalb der Vortragszeiten.

Die Begrüßung und Einführung in das Tagungsthema erfolgte durch RA Dr. Thomas Nuzinger. Anschließend richtete RA Prof. Dr. Franz Salditt – laut eigener Ankündigung: letztmals – sein traditionelles Grußwort an die Teilnehmer, welches er wie gewohnt mit aktuellen Impulsen für die Strafrechtspraxis verband. In diesem Jahr adressierte Salditt die Causa cum/ex. Ausgehend von dem 2017 veröffentlichten Abschlussbericht des cum/ex-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags, der kompetenzwidrig kein politisches, sondern de facto bereits ein strafrechtliches Urteil formuliert habe, hinterfragte Salditt insbesondere die Rollen der BaFin und des Bundesministeriums der Finanzen. Beiden Behörden könne auf Grundlage handfester Anhaltspunkte eine jahrelange Duldung doppelter Erstattungen von Kapitalertragsteuer vorgeworfen werden. Ein behördliches Mitwissen beseitige den Tatbestand der Steuerhinterziehung zwar nicht per se, sei gerade durch die Anwaltschaft aber nachdrücklich mit einzuwerten. Insofern betonte er ein vergangenes Wohlwollen des Staates mit Blick auf die erheblichen Gewinne staatlicher Geldinstitute und stellte hierdurch die Berechtigung der inzwischen vorherrschenden Empörung öffentlicher Stellen über cum/ex grundsätzlich in Frage.

Das anschließende Panel 1 beschäftigte sich mit den „Folgen des Wirtschaftsstrafverfahrens für Beschuldigte, insbesondere für die Berufsausübung“, wobei RA’in Dr. Ricarda Schelzke die Diskussion der Arbeitsgruppe 1.1 moderierte. Den Beginn machte dabei der Vortrag „Inhabilität nach §  6 GmbHG und öffentlich-rechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff“ von Dr. Christian Brand. Im Zentrum der Darstellung stand die Frage, ob § 6 GmbHG neben den bekannten Straftatbeständen auf den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen § 42 Abs. 3 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) anwendbar ist, der das Gebot eines Antrags wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache strafbewehrt. Zwar benenne § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a GmbHG das Unterlassen „der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)“ ohne Bezugnahme auf eine konkrete Strafnorm als mögliche Anknüpfungstat, allerdings lasse sich dieser Verweis dennoch nicht mit den Merkmalen des § 42 StaRUG vereinbaren. Insofern handle es sich nach aktueller Rechtslage um eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund durch den Gesetzgeber. Ein weiterer Schwerpunkt kreiste um die drohende Verwendung von Angaben des Beschuldigten, die auf einer strafprozessualen Absprache beruhen, in Verfahren, die über die öffentlich-rechtliche Zuverlässigkeit entscheiden.

Der anschließende Vortrag von RA Peter Lindt behandelte Auswirkungen von Strafverfahren auf die Bankverbindungen, die Kreditwürdigkeit und den Schufa-Score von Beschuldigten. Während mangels Kenntnis der Schufa vom Strafverfahren keine Folgen für den Schufa-Score von Beschuldigten drohe, gelte entsprechendes nicht für die Kenntnis der Banken, die trotz des grundsätzlich nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls aufgrund von Auskunftsersuchen oder Sicherungsmaßnahmen über eingeleitete Strafverfahren häufig informiert würden. Diese Kenntnis beeinträchtige typischerweise die Kreditwürdigkeit des Beschuldigten, da ein Strafverfahren und insbesondere dessen Ausgang häufig die Zahlungsmöglichkeiten der Beschuldigten beschränke. Jedenfalls aus Vorwürfen, die einen rechtswidrigen Hintergrund von Konten vermuten lassen, resultiere zudem häufig eine Kündigung der Bankverbindung durch die jeweilige Bank. Schon hierdurch würden die Beschuldigten und damit Konteninhaber ein Stück aus der Gesellschaft ausgegrenzt, an der man ohne Konto kaum teilhaben könne. Der Rechtsanspruch auf ein Konto bleibe jedenfalls häufig nur eine theoretische Möglichkeit.

Parallel zu AG 1.1 referierte in der von RA Prof. Dr. Carsten Wegner moderierten AG 1.2 zunächst RA Prof. Dr. Klaus Herrmann zu den Folgen des Wirtschaftsstrafverfahrens im öffentlichen Dienst, insbesondere für das Beamtenverhältnis. Herrmann zeigte die potenziell gravierenden beamten- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen von Strafverfahren bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf. Auch aus der oft sehr langen Verfahrensdauer von Disziplinarverfahren, die in der Regel erst nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beamten geführt würden, ergebe sich eine hohe Belastung für Betroffene. Ziel eines Disziplinarverfahrens sei nicht die Verfolgung von Straftaten, sondern die Aufklärung und Ahndung speziell von beamtenrechtlichen Dienstvergehen. Im Straf- und Disziplinarverfahren seien deshalb unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden. Gleichwohl knüpfe das Disziplinarrecht verfahrens- wie auch materiell-rechtlich an die tatsächlichen Feststellungen vorangegangener Strafverfahren an. Auch praktisch komme den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bei der Ermessensausübung des Dienstherrn eine gewichtige Indiz- und Orientierungsfunktion zu. Daher seien die Beteiligten des Strafverfahrens – einschließlich der Gerichte – dazu angehalten, in der Formulierung verfahrensabschließender Entscheidungen die disziplinarrechtlichen Rechtsfolgen nicht (unbedacht) vorwegzunehmen. Bei Anhaltspunkten für ein späteres Disziplinarverfahren sei zu raten, fachrechtlicher Spezialisten frühzeitig einzubinden.

Im anschließenden Vortrag führte Prof. Dr. Rainer Quick (Leiter des Fachgebietes Rechnungswesen, Controlling und Wirtschaftsprüfung an der Technischen Universität Darmstadt) zu Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers aus und erläuterte zivil-, berufs- und strafrechtliche Haftungsrisiken bei deren Verletzung. Neben der Verletzung der Berichts- oder Geheimhaltungspflicht als strafbewehrte Sonderdelikte ging Quick insbesondere auf zivilrechtliche Haftungsrisiken des Abschlussprüfers ein, die sich bedingt durch die Wirecard-Insolvenz wesentlich vergrößert hätten. Vor allem die zuvor auf vorsätzliche Verstöße beschränkte, unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers eines kapitalmarktorientierten Unternehmens für grobe Fahrlässigkeit sei zu beachten. Zwar sei durch ausländische Studien nachgewiesen, dass eine strengere Haftung grundsätzlich mit einer höheren Prüfungsqualität korrespondiert. Indes wies Quick auch darauf hin, dass die nun zwangläufig steigenden Versicherungsprämien für Abschlussprüfer zu einer weiteren Verengung des in der Spitze ohnehin schon gedrängten Marktes führen könnten. Hinsichtlich berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfer zeige die Statistik, dass es zu insgesamt nur wenigen aufsichtsrechtlichen Verfahren komme, was aber auch mit der Praxis einer freiwilligen Rückgabe der Zulassung im Fall evidenter Verstöße zu tun habe.

Nach der anregenden Kaffeepause folgte sodann das zweite Panel des Tages über die „Auswirkungen von Wirtschaftsstrafverfahren auf betroffene Unternehmen“. Die Moderation der Arbeitsgruppe 2.1 übernahm RA Prof. Dr. Markus Rübenstahl. Zunächst referierte Ri’in BGH Renate Wimmer über „Unternehmensgeldbußen, Einziehungsmaßnahmen und ihr Verhältnis zu Strafverfahren in der Praxis“. Im Zentrum stand dabei das Spannungsverhältnis von Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG einerseits und alleinstehenden Einziehungsmaßnahmen gegen das Unternehmen, insbesondere wegen § 73b StGB, andererseits. Vor dem Hintergrund der jeweils verschiedenen Gewichtung von Netto- und Bruttoprinzip bzw. Legalitäts- und Opportunitätsprinzip könne der Vorrang von in Frage kommenden Maßnahmen nicht nur unklar sein, sondern auch praktisch zu unterschiedlichen Ergebnissen für das betroffene Unternehmen führen. Zwar normiere § 30 Abs. 5 OWiG grundsätzlich einen Ausschluss der Einziehung bei vorangegangener Geldbuße, wenn nicht (hinreichend) abgeschöpft wurde, allerdings sei fraglich, ob die bisherige strikte Rechtsprechung nach Einführung des Legalitätsprinzips für die Abschöpfung so aufrechterhalten werden könne.

Der anschließende Vortrag von RA Markus Figgen befasste sich mit dem „Wettbewerbsregister und Vergaben öffentlicher Aufträge“. Zentral war die Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und der dabei notwendig werdenden Unterscheidung zwischen zuverlässigen und unzuverlässigen Unternehmen. Obwohl das Wettbewerbsregister diese Entscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine neue einheitliche Informationsquelle habe vereinfachen sollen, sei es faktisch weiterhin notwendig, sich verschiedener Register zu bedienen, weshalb die zentrale Zielsetzung des Wettbewerbsregisters in der Praxis verfehlt worden sei; dies gelte jedenfalls, solange sich der Auftraggeber tatsächlich ein möglichst vollständiges Bild von den Bietern verschaffen wolle. Des Weiteren erfuhr das Thema einer möglichen Selbstreinigung der Unternehmer einige Aufmerksamkeit, da zahlreiche Unternehmen nach einem Verstoß in der Vergangenheit einige Mühe darauf verwenden, eine Veränderung der bisherigen Strukturen herbeizuführen. Zwar sei ein Nachweis gegenüber den Behörden grundsätzlich immer denkbar, allerdings würden in der Praxis an einen tatsächlichen Nachweis mitunter wenig nachvollziehbare Anforderungen gestellt. Deshalb könne es im Einzelfall sinnvoller sein, einen Verstoß zunächst im Wettbewerbsregister zu belassen und lediglich im Fall einer konkreten Vergabe gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber die Veränderungen des Unternehmens nachzuweisen. Nicht selten würde der voraussichtliche Auftraggeber aufgrund des schon bestehenden Interesses sodann einen großzügigen Maßstab anlegen.

In der parallelen AG 2.2, die von RA Dr. Alexander Paradissis eingeleitet und moderiert wurde, ging es um steuerrechtliche Erklärungspflichten während laufender (Wirtschafts-)Strafverfahren. Referentin Ri’in AG Dr. Sabine Grommes betonte, Strafverfahrensrecht und die Regelungen über das Besteuerungsverfahren seien strikt voneinander zu trennen. Steuerrechtlich seien Erklärungspflichten nach Einleitung eines Strafverfahrens nicht per se suspendiert. Das gelte auch für die steuerliche Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO, deren Unterlassen seinerseits eine strafrechtliche Verantwortung begründen könne. In strafrechtlicher Hinsicht sei die Unterlassung steuerlicher Erklärungen während eines Strafverfahrens am nemo tenetur-Grundsatz zu messen. Hiernach entfalle eine strafbewehrte Erklärungspflicht, wenn und soweit der Verpflichtete durch die Erklärung in eine Konfliktlage derart gerate, dass er nur zwischen Offenbarung eines Steuerschadens im Sinne eines Quasi-Geständnisses oder einer Schadensvertiefung wählen kann. Schon hieraus folge, dass nemo tenetur in zeitlicher Hinsicht auf den strafbefangenen Zeitraum beschränkt sei. Zudem dürfe der nemo tenetur-Grundsatz keinesfalls als Rechtfertigung für erneut unrichtige Angaben missverstanden werden. Diese seien ungeachtet eines laufenden Strafverfahrens grundsätzlich strafbar.

Der zweite in AG 2.2 angekündigte Vortrag „Wirtschaftsstrafverfahren und Publikationspflichten“ von RA Philipp Melzer musste kurzfristig abgesagt werden.

Den ersten Tag der Tagung beschloss ein von OStA’in Dr. Martina Müller-Ehlen moderiertes Streitgespräch zwischen OStA Noah Krüger und RA Prof. Dr. Christian Pelz zu dem Thema: „Bietet die deutsche Rechtsordnung einen hinreichenden Rahmen für die Durchsetzung der EU-Sanktionen gegen russische Oligarchen?“. Pelz stellte in Frage, dass die jüngsten Gesetzesänderungen mehr als nur eine Konsolidierung bereits zuvor bestehender Zugriffsrechte zum Beispiel im Steuer-, Polizei- oder Außenwirtschaftsrechts bewirken werden. Außerdem sei zweifelhaft, ob die neu eingerichtete Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ihre Kompetenzen in absehbarer Zeit effektiv wahrnehmen könne. Soweit dieser Behörde etwa Durchsuchungsbefugnisse unterhalb der Schwelle des Anfangsverdachts eingeräumt werden, sei das unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit problematisch. Krüger hielt dagegen, dass ein teilweises Hinausgehen über strafprozessuale Instrumente im einschlägigen Fachrecht nicht ungewöhnlich und für sachbezogene Kontrollen der zuständigen Verwaltungsbehörde unerlässlich sei. Die Intention des Gesetzgebers, auch mittels Meldeverpflichtungen eine Bestandsaufnahme potenziell sanktionierter Vermögensgegenstände zu erreichen, um Sanktionen auf dieser Grundlage zielgerichtet durchsetzen zu können, sei wegen der zunehmenden Kollateralschäden für den allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu begrüßen. Gleichwohl einig waren sich beide Diskutanten, dass der Rechtsverkehr durch die dynamischen und selten durchschaubaren Entwicklungen im Bereich personenbezogener Sanktionen weiter vor erheblichen Unsicherheiten stehen wird, die auch die neue Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nicht wird auflösen können.

Der zweite Tagungstag startete mit dem von RA’in Hannah Milena Piel moderierten Panel 3 über „Innerprozessuale Risiken und Nebenwirkungen des Wirtschaftsstrafverfahrens“ und einem Vortrag von RA’in Dr. Susanne Stauder zum Thema „Geschäftsgeheimnisverrat und Geschäftsschädigung durch Informationsweitergabe“. Die einleitenden Bemerkungen widmete Stauder vor allem dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des GeschGehG, wobei sie das Kriterium des hinreichenden Schutzes durch das Unternehmen sowie die Ausnahme für Hinweisgeber hervorhob. Sodann erfolgte ein Überblick über denkbare Möglichkeiten der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen eines Strafverfahrens, wobei sie ein besonderes Risiko in der Akteneinsicht im Falle eines berechtigten Interesses von Dritten nach § 406e StPO sowie der Auskunft aus den Ermittlungsakten nach § 475 StPO erblickte. Denkbar sei eine Weitergabe außerdem im Zusammenhang mit Mitteilungen auf Grundlage der MiStra. Die Referentin stellte insbesondere in Frage, dass insoweit im Einzelfall stets eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der für die Mitteilung tatsächlich notwendigen Informationen durch die Justiz erfolge.

Anschließend referierte MR Dr. Jan Wacke (Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg) über die „Erfassung und Speicherung von Informationen über Wirtschaftsstrafverfahren sowie Zugriff hierauf, auch bei eingestellten Verfahren“. Einleitend betonte er dabei den noch immer maßgeblichen Charakter des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts für das Datenschutzrecht und damit auch für die Strafprozessordnung, soweit sie geronnenes Datenschutzrecht sei. Ein erstes Schlaglicht warf er dabei auf etwaige Daten, die im Rahmen der Strafaktenführung verarbeitet würden. Insoweit hob er insbesondere die Betroffenenrechte hervor, nach denen einem Betroffenen neben einem Akteneinsichtsrecht und etwaigen Auskunftsansprüchen ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung bestimmter Aktenbestandteile zustehen könne. Sodann erläuterte er die der Strafprozessordnung zugrundeliegende Trennung von Akte und sonstigen Dateisystemen, die nicht mit den üblichen datenschutzrechtlichen Unterscheidungen übereinstimme. So gebe es Dateisysteme zur Verfolgung für dasselbe Strafverfahren (§ 483 StPO), für Zwecke künftiger Strafverfahren (§ 484 StPO) sowie zur Vorgangsverwaltung (§ 485 StPO), also zur systematischen Erfassung des bestehenden Akten- und Dateimaterials. In der Praxis besonders relevant seien Dateisysteme für die Zwecke künftiger Strafverfahren, wie etwa das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.

Das abschließende von MDg Dr. Matthias Korte moderiete Panel 4 widmete sich sodann dem Thema: „Zwischenbilanz: Geht das Recht der Vermögensabschöpfung zu weit oder nicht weit genug? Ausgewählte Einzelfragen, insbesondere zu den Möglichkeiten auf Basis eines einfachen Anfangsverdachts“.

Den Beginn machte Prof. Dr. Thomas Rönnau, der einleitend die seit 2017 überwältigende Entwicklungsgeschwindigkeit des Rechts der Vermögensabschöpfung in Wissenschaft und Praxis betonte. So seien wesentliche Entscheidungen des Gesetzgebers bei der Reform – etwa die Möglichkeit einer Einziehung trotz bestehender Drittansprüche sowie das Verschieben der Befriedigung von Opferansprüchen in das Strafvollstreckungsverfahren – dafür verantwortlich, dass sich bereits bisher bestehende Streitfragen unter neuen Vorzeichen stellen würden. Materiell-rechtlich sei ein erster neuralgischer Punkt das „erlangte Etwas“, das bei einem bloßen Kausalitätserfordernis zu weit gerate und durch eine Schutzzwecklehre eingeschränkt werden müsse; dies sei zunehmend auch das Verständnis der Praxis. Daneben sei das Zusammenspiel von Vermögenseinziehung und Steuerstrafrecht problematisch, was der Reformgesetzgeber ersichtlich übersehen habe. Schließlich sei die Dritteinziehung im Blick zu behalten, die den Rechtsanwender sowohl bei Unternehmenseinziehungen als auch bei den sog. Weiterleitungsfällen mitunter ratlos zurücklasse. Schließlich werde die Reichweite der Sperrklausel bei erloschenen Ansprüchen heftig diskutiert, insbesondere im Zusammenhang mit cum/ex-Konstellationen. Entsprechende Streitfragen fänden sich schließlich im Prozessrecht vor dem Hintergrund der Beschlagnahme von Vermögen und des Vermögensarrests. Nicht zuletzt sei der Anwendungsbereich der unterbleibenden Vollstreckung aufgrund Unverhältnismäßigkeit nach § 459g Abs. 5 StPO weiterhin diskussionsbedürftig. Entsprechend dem Schwerpunkt des Vortragstitels lag der Fokus sodann auf der Wechselwirkung der Vorwirkung durch Prozessrecht und dem materiellen Einziehungsrecht. Der Vermögensarrest – als „Untersuchungshaft für Vermögen“ (OLG Rostock) – dürfte vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte entsprechendes schulde. Exemplarisch für die Schwierigkeiten dieses Nachweises sei die Rechtsprechung zu Cum/Ex, die in zwei Entscheidungen zunächst alle involvierten Parteien als Gesamtschuldner betrachtet und später bei Steuerrückzahlungen trotzdem nur ein Erlöschen der Ansprüche im jeweiligen Rechtsverhältnis angenommen habe. Nach Ansicht von Rönnau sei für die zutreffende Wertung entscheidend, wer das jeweils eingezogene Vermögen jeweils genau erlangt habe. In diesem Zusammenhang problematisierte er, ob man de lege ferenda einen weitergehenden Tatverdacht für einen Eingriff fordern sollte. Zudem mahnte er in der Praxis eine häufige Übersicherung in Fällen der Gesamtschuld mit Hilfe des Vermögensarrests an. Aus Sicht der Verteidigung biete die unklare Rechtslage der Vermögenseinziehung ein erhebliches Verteidigungspotenzial, wodurch nicht zuletzt eine Doppelbelastung der Beschuldigten und damit ein etwaiger Strafcharakter der Einziehung unterbunden werden könne.

Unmittelbar im Anschluss folgte der Vortrag von OStA Torsten Elschenbroich, der ausgehend von der Vermögenseinziehung in Mehrpersonenverhältnissen zahlreiche Einzelfragen erneut berühren sollte. Ein erster Schwerpunkt lag dabei auf der Betonung des „erlangten Etwas“ als tatsächliches Herrschaftsverhältnis über einen Vermögensgegenstand. Hieraus folge für die Gesamtschuld, dass ein gemeinsamer Zugriff der präsumtiven Schuldner notwendig sei. Im Gegensatz zu den Wertungen des Zivilrechts genüge demgegenüber kein bloßes Mitmachen. Unterschiede dieser Position zeigten sich weiterhin bei der Vorfinanzierung von strafbaren Handlungen, wie bei cum/Ex, da der jeweilige Vermögensgegenstand nicht aus der Tat erlangt werde. Strafrechtlich liege damit das wirtschaftliche Risiko richtigerweise allein beim Leerverkäufer, während weitere Beteiligte lediglich steuerrechtlich oder zivilrechtlich in Anspruch genommen werden könnten. Elschenbroich wies zudem darauf hin, dass der Staat im Gegensatz zu den Ausführungen von Rönnau auch bei der mehrfachen Einziehung bei Gesamtschuldnern keine Übersicherung beabsichtige, sondern vielmehr seiner Rolle als Sicherungsgläubiger gerecht werden wolle. Demgegenüber sei die Wahl der zutreffenden Gläubiger erst dem Urteil überantwortet. Überhaupt wunderte sich der Vortragende über den ausgebliebenen Aufschrei der Verteidiger, nachdem der Reformgesetzgeber die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausdrücklich dem Strafvollstreckungsverfahren überantwortet habe. Auch aus Sicht der Justiz sei dies unglücklich, da hierdurch sehenden Auges korrekturbedürftige Titel provoziert würden.

Das Schlusswort übernahm RA Alexander Sättele, der zunächst RA Prof. Dr. Franz Salditt für seinen verdienstvollen Einsatz für die WisteV-wistra-Neujahrstagung in der Vergangenheit dankte und sodann die Vorträge der Tagung in kurzen Zusammenfassungen nochmals Revue passieren ließ. Nicht zuletzt betonte er den Einsatz der Veranstalterinnen bei der Organisation der diesjährigen Tagung.

Autorinnen und Autoren

  • Friedrich Florian Steinert
    Friedrich Florian Steinert ist Rechtsanwalt (Senior Associate) bei Hengeler Mueller. Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie deren Organmitglieder in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Zudem begleitet er Unternehmen bei der Durchführung von internen Untersuchungen und berät zu Compliancefragen. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Friedrich Florian Steinert liegt auf dem Gebiet des Öffentlichen Wirtschaftsrechts.
  • Dominik Hotz
    Dominik Hotz ist Rechtsanwalt und Associate bei Hengeler Mueller. Er ist spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Compliance. Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie deren Entscheidungsträger in allen Bereichen des Wirtschaftsstraf- und ordnungswidrigkeitenrechts. Zudem begleitet er Mandanten bei der Durchführung von internen Untersuchungen und steht ihnen bei allen Fragen der Compliance zur Seite.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung