Folker Bittmann, der Vorstand der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V.

WisteV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz)

Die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV) bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität“ Stellung nehmen zu dürfen. Angesichts der Kürze der eingeräumten Frist bitten wir allerdings um Verständnis dafür, dass wir uns auf die Betrachtung von Leitlinien konzentrieren.

In der (auch: presse-)öffentlichen Diskussion steht die Schaffung des „Finanz-BKA“ als einer neuen Bundesoberbehörde, des „Bundesamtes zu Bekämpfung von Finanzkriminalität“ im Vordergrund (dazu zu 1.). Regelungstechnisch bildet die Schaffung eines neuen Geldwäscheermittlungsgesetzes (GewEG) den Schwerpunkt (dazu zu 2.). Bemerkenswert ist überdies die erneute umfassende Erweiterung des GWG (dazu zu 3) und die Schaffung eines neuen Immobilientransaktionsregisters (dazu zu 4.). Von staats- und rechtssystematischer Bedeutung ist die Verknüpfung der Sanktionsdurchsetzung mit dem Vorgehen gegen Geldwäscheaktivitäten (dazu zu 5.).

I. Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF)

Die neue Bundesoberbehörde soll für Finanzdelikte nicht an die Stelle des Bundeskriminalamts treten. Vielmehr ist eine Aufgabentrennung vorgesehen, die im Entwurf dahingehend beschrieben wird, dass die Zuständigkeit des Bundeskriminalamts für Ermittlungen in Geldwäschefällen nebst Vortaten insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität erhalten bleibt, während beim neuen BBF ein Ermittlungszentrum Geldwäsche, EZG, eingerichtet werden soll. Auch dieses soll ebensolche polizeiliche Aufgaben bei Strafermittlungen durchführen und zwar einerseits in bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Deutschlandbezug, andererseits auf Ersuchen inländischer Staatsanwaltschaften des Bundes und der Länder. Darüber hinaus soll das BBF Aufgaben übertragen bekommen, die funktionell rein verwaltungsrechtlicher Natur sind wie die Integration der Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen und Sanktionsdurchsetzung und die Errichtung einer Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht.

WisteV erachtet die Trennung zwischen Verwaltung und Justiz prinzipiell für eine erhaltenswerte Errungenschaft. Die Zwitterstellung der Staatsanwaltschaft als staatstheoretisch zur Verwaltung gehörende funktionelle Justizbehörde durchbricht diese Trennung faktisch nicht. In der Konsequenz läge es allerdings, die Kriminalpolizei einschließlich der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, § 152 Abs. 2 GVG, organisatorisch aus der Verwaltung zu lösen und der Staatsanwaltschaft und damit der Justiz zuzuordnen. Derartige Tendenzen gibt es aktuell zwar nicht, gleichwohl soll daran erinnert und zugleich vor den Bestrebungen in entgegengesetzter Richtung gewarnt werden, weil diese die Strafverfolgung mit ihren grundlegend anderen Aufgaben für justizfremde Funktionen der Sicherheitsbehörden dienstbar machen würden.

Zur Strafverfolgung gehört zweifelsfrei auch ein generalpräventiver und damit ein sowohl fallübergreifender als auch in die Zukunft gerichteter Aspekt. Dabei handelt es sich jedoch um eine – natürlich willkommene – Nebenwirkung, die nichts daran ändert, dass Strafe nur an vergangenes Geschehen anknüpfen kann und nachweislich schuldhaftes Handeln voraussetzt. Demgegenüber ist es die Kernaufgabe der Polizei und der sonstigen Sicherheitsbehörden, die Gesellschaft vor dem Eintritt zukünftiger schädigender Ereignisse zu bewahren. Sicherheitsaspekte sind prinzipiell unbegrenzt und die Definition des angestrebten Sicherheitsgrads obliegt politischer Dezision. Demgegenüber geht es bei der Strafverfolgung um ethisch unwertes Verhalten, das (zumindest im Kern) abgeschlossen ist und  aufgeklärt werden muss, um die Beteiligten individuell zur Rechenschaft ziehen zu können. Unterschiedlich ist damit nicht nur die Perspektive (Sicherheit = prospektiv; Strafverfolgung retrospektiv), sondern auch der Ansatz zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe: Die Strafjustiz hat es mit dem Individuum zu tun, während die Sicherheitsbehörden der Gefahr als solcher zu begegnen haben. Gefahr folgt nicht nur, aber doch zumeist aus menschlichen Handlungen. Wesentlich ist, sie zu bannen und zu verhindern, dass sie in einen Schaden mündet. Wenn dies gelingt, so liegt darin ein großer Erfolg der jeweiligen Sicherheitsorgane – und zwar ganz unabhängig davon, ob zum Erreichen dieses Ziels auch gegen individuelle Personen vorgegangen werden musste.

Indes besteht der Anlass für die Pläne eines Aufbaus einer neuen Bundesbehörde gerade in dem Streben, diejenigen, die Geld waschen, in stärkerem Maße zur Verantwortung zu ziehen als das – im Verhältnis zu den vermuteten strafbaren Aktivitäten – bislang der Fall ist. Demnach handelt es sich (zumindest insoweit) um eine funktionell justitielle Aufgabe, die dem BBF übertragen werden soll. Eine Strafverfolgungsbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen anzusiedeln stellt damit eine verfassungsrechtlich keineswegs unbedenkliche Durchbrechung der Trennung zwischen Verwaltung und Justiz dar. Die Schaffung eines eigenständigen „Bundesfinanzkriminalamts“ ist auch nicht etwa vergleichbar mit den im Geschäftsbereich der Finanzministerien angesiedelten Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter und der in Teilen vergleichbaren, bei den Zollbehörden locierten „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“. Diese stellen zwar ebenfalls eine staatstheoretisch nicht wünschenswerte Gewaltenverschränkung dar. Aber zumindest auf dem Gebiet des Steuerrechts handelt es sich dabei lediglich um einen Annex zu den jeweiligen Sachaufgaben, während sich die Zuständigkeit der Zollbehörden (aus historischen Gründen der Auflösung der Grenzkontrollen innerhalb der EU) als Mix aus Arbeits-, Steuer- und Strafrecht darstellt. Gleichwohl verblieben auch den Zollbehörden originär abgabenrechtliche Zuständigkeiten. Demgegenüber soll das neue Amt als funktionelle Justizbehörde zugleich auch Aufgaben der Analyse, der verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und der Aufsicht übernehmen, ist also von vorn herein als Hybrid aus Verwaltung und Justiz konzipiert und würde aufgrund der organisatorischen Eingliederung in die Finanzverwaltung dazu führen, dass eine Justizbehörde unter die Aufsicht des Finanzministers gestellt wäre, dem sogar für die Tätigkeit des EZG in nationalen Ermittlungsverfahren das Letztentscheidungsrecht zukommen soll, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewEG-E. Die Zuständigkeit der EZG soll gem. § 1 Abs. 3 GewEG-E Vorrang vor allen anderen Ermittlungsbehörden genießen.

Ohne hier eine staatsrechtliche Beurteilung dieser Pläne vornehmen zu können, ist festzustellen, dass sich zukünftig zwei Bundesoberbehörden mit der Verfolgung von Finanzkriminalität befassen sollen. Angesichts dessen ist es kein Zufall, sondern unvermeidlich, dass die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem BBF und dem BKA im Entwurf unklar bleibt: Beiden soll zukünftig die Strafverfolgung von Geldwäschedelikten einschließlich Vortaten obliegen. Die sachlichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten sind sachlogischer Natur. Eine Aufteilung anhand unmittelbar einsichtiger Unterschiede ist von vorn herein ausgeschlossen, sondern nur dezisionistisch möglich.

Diese Hürde ist keineswegs nur theoretischer Natur, sondern wird auch vom Entwurf selbst erkannt und aufgegriffen mit dem Plan, beide zukünftigen Bundesbehörden mittels Bildung einer „Gemeinsamen Ermittlungsgruppe“ (GEG) aus beiden Stellen miteinander zu verzahnen. Darin liegt allerdings lediglich das Minimum einer erforderlicher Zusammenarbeit. Zugleich tritt darin in aller Deutlichkeit die Künstlichkeit der Aufteilung einer Gesamtaufgabe auf zwei Bundesoberbehörden zu Tage.  Die Konzentration der Befassung mit Finanzkriminalität beim Bundeskriminalamt wäre deshalb die naheliegende und klar bessere Lösung. Bei der auch dort vorgesehenen Erweiterung wäre es ohne weiteres möglich, den Sachverstand, der aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und dort den Zollbehörden geschöpft werden soll, in das BKA anstatt in das BBF zu verlagern.

Für eine Konzentration sprechen überdies bisherige Erfahrungen mit der Aufteilung zusammengehöriger Aufgaben auf verschiedene Behörden, noch dazu aus verschiedenen Geschäftsbereichen. Ohne hier auf verwaltungswissenschaftliche Untersuchungen oder sozialwissenschaftliche Erhebungen zurückgreifen zu können, sei beispielhaft nur auf die Schwierigkeiten bei der Koordination zwischen den Justiz- und den Sozialministerien auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs verwiesen: Die Anordnung der Einweisung in eine Entziehungsanstalt oder in ein (forensisch-)psychiatrisches Krankenhaus ist Aufgabe der Gerichte und damit der Justiz, während der Betrieb der Einrichtungen ihrem Einfluss entzogen ist und für die Sozialministerien aufgrund der mit Sicherungsnotwendigkeiten verbundenen Sonderfunktionen einen (justizseits zuweilen deutlich spürbaren) Ballast darstellt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es wohl kein Zufall war, bei Bildung der jetzigen Bundesregierung die zuvor zersplitterte Zuständigkeit für die Digitalstrategie zu bündeln.

II. Geldwäscheermittlungsgesetz (GewEG)

Mit dem GewEG-E wird die Befugnis zum Anordnen besonderer Ermittlungsmaßnahmen, bis hin zum sog. „großen Lauscheingriff“ in Wohnungen, der Leitung des EZG und in Eilfällen einem Angehörigen des höheren Dienstes, übertragen, § 5 Abs. 3 GewEG-E. Auslöser dafür ist zwar der Eigenschutz. Über die Verwendungsregel, § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 GewEG-E, dürfen aber derart gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr und damit auch strafprozessual, §§ 5 Abs. 4 S. 3 GewEG-E, 161 Abs. 3 StPO, erforderlich ist. Damit fallen hier Funktionen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nicht nur in einem Amt, sondern sogar in einer Person zusammen, obwohl nicht vorgesehen ist, dass die Anordnungsbefugten richterliche Unabhängigkeit genießen. Es ist nicht ersichtlich, wie das mit Art. 92 und 97 GG in Einklang gebracht werden könnte.

Überdies wird auf diese Weise der Anwendungsbereich der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse erheblich eingeschränkt, weil die EZG die Erkenntnisse unter wesentlich geringeren Voraussetzungen gewinnen kann. Die feinziselierten strafprozessualen Eingriffsbefugnisse verlieren ihre eingrenzende Bedeutung nicht nur für Geldwäscheverfahren, sondern auch für die Ermittlung von Vortaten, nach dem all-crime-Ansatz also immer dann, wenn jemand im Zuge von Straftaten etwas erlangt hat. Die Zuständigkeit der EZG beschränkt sich daher nicht auf Eigentums- und Vermögensdelikte, sondern erstreckt sich auch auf Straftaten, für die an einen Mitwirkenden (möglicherweise) eine Belohnung gezahlt wurde – das aber ist für jede Tat möglich.

Die Einschaltung eines Gerichts ist dagegen nur für die Verwendung von in oder aus einer Wohnung gewonnener personenbezogenen Daten vorgesehen, § 5 Abs. 4 GewEG-E. Zuständig dafür soll das FamFG-Gericht am Sitz des EZG werden, § 5 Abs. 5 GewEG.

Die in § 6 GewEG-E eingeräumten Sicherungsbefugnisse, für besondere Mittel in § 19 GewEG-E etwas eingeschränkt, sind mit „notwendige Maßnahmen“ so allgemein beschrieben, dass die spätestens seit Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für das Polizeirecht allgemein als zwingend anerkannte Trennung von Zuständigkeit und Befugnis inhaltlich nicht mehr gewahrt ist, schließt doch die Beschränkung auf die bloße Notwendigkeit lediglich Willkürmaßnahmen aus. Diese sind nach Art. 3 GG allerdings ohnehin verboten.

Gleiches gilt für die gem. § 7 Abs. 1 GewEG-E eingeräumte Befugnis zur Identitätsfeststellung, die bei Notwendigkeit zulässig sein soll, sowie für die dazu nach § 7 Abs. 2 GewEG-E vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen (einschließlich erkennungsdienstlicher Maßnahmen, § 10 GewEG-E). Den gleichen Maßstab sehen § 9 GewEG-E für die Durchsuchung von Personen und Sachen sowie § 12 GewEG-E für die Sicherstellung vor. Mit § 12 GewEG-E werden die ausdifferenzierten Regeln der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung weitgehend obsolet, weil sich angesichts des all- crime-Ansatzes hinsichtlich eines jeden Vermögensgegenstands der Geldwäscheverdacht in Form zukünftigen Inverkehrbringens (und sei es als Verwertung des Erbes) begründen lässt. Hinzu kommt, dass Rechtsmitteln gegen die Sicherstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 42 GewEG-E, und damit auch vom insoweit zuständigen Verwaltungsgericht nicht angeordnet werden kann.

Es soll für das EZG genügen, dass ein sicherstellungsfähigerGegenstand in der Wohnung vermutet wird, um diese betreten zu dürfen, § 13 Abs. 1 GewEG-E. Wenn dann – also wegen des all-crime-Ansatzes: typischerweise – auf einen solchen Gegenstand gestoßen wird, besteht Gefahr in Verzug, welche die Notwendigkeit der an sich nach § 13 Abs. 3 GewEG-E vom örtlichen FamFG-Richter erforderlichen Anordnung entfallen lässt. Anstatt der §§ 102 ff. StPO sieht das GewEG-E eigene Anwesenheits- und Dokumentationsregeln vor. Eigenständig geregelt ist auch das Vorgehen bei bis zu einem Tag zulässiger Ingewahrsamnahme, für deren Bestätigung ebenfalls der örtliche FamFG-Richter zuständig sein soll, § 15 GewEG-E.

§ 18 GewEG sieht nicht nur Befragungsrechte des EZG vor, sondern für bestimmte Fälle auch Aussagepflichten bis hin zur Nichtgeltung strafprozessualer Zeugnisverweigerungsrechte insbesondere solcher des § 52 StPO und der Presse. Das könnte nicht ohne Folgewirkungen auf ein Ermittlungs- und Strafverfahren bleiben.

III. Erweiterung des GWG

Ohne auf Einzelheiten eingehen zu können, fällt besonders die nochmalige Erweiterung von Dokumentations- und (laut Entwurf: um 12) Meldepflichten auf. Es liegt ersichtlich in der Konsequenz von Sicherheitsbehörden, die eigenen Aufgaben nicht nur auszudehnen, sondern auch danach zu streben, andere staatliche Stellen, aber auch die Gesellschaft, zunehmend zur Erfüllung der eigenen Aufgaben in Dienst zu nehmen. Dass Informationserhebung und
-austausch prinzipiell notwendig ist, sei nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl führt jede Indienstnahme einer staatlichen oder gesellschaftlichen Stelle für andere als die eigenen Aufgaben zu einem aufgaben-, fach- und sachfremden Kapazitätseinsatz zu Lasten der Erfüllung der originär eigenen Aufgaben. Diese lassen sich daher entweder in quantitativ geringerem Maße oder qualitativ nur schlechter erfüllen. Die Alternative, zusätzliches Personal einzustellen, scheitert an finanziellen Grenzen (sowohl der Leistungsfähigkeit des Staates als auch der Belastung der Gesellschaft) und derzeit am allgemeinen Fachkräftemangel.

Damit liegen ausreichend Gründe vor, die Notwendigkeit von Mitteilungserfordernissen besonders intensiv zu prüfen. Das betrifft die bereits bestehenden Pflichten, erst recht die Schaffung zusätzlicher. Zudem stellt sich die Frage, ob nicht als ressourcenschonendere Alternative die Ausweitung der Zweckbestimmung bereits bestehender Dateien in Betracht kommt. Es wäre sinnvoll, auch wenn hier nicht mit kurzfristig zu realisierenden Ergebnissen zu rechnen ist, zunächst umfassend Aufwand und Ertrag unter Beteiligung sowohl der Lieferanten von Daten als auch der Datenempfänger mit dem Ziel zu durchleuchten, Rationalisierungseffekte zu identifizieren und zu nutzen.

IV. Immobilientransaktionsregister, §§ 26b-g GWG-E

Über die Notwendigkeit, auf verwaltungsrechtlichem Wege Informationen über die Herkunft der für Immobiliengeschäfte eingesetzten Finanzmittel zu erheben, ist aus strafrechtlicher Perspektive nichts zu bemerken. Allerdings erschließt sich das Erfordernis der Schaffung eines gesonderten Registers neben den Grundbuchämtern, die über elektronische Grundbücher verfügen, den Katasterämtern mit bundesweit flächendeckendem topographischem Wissen und den Finanzämtern sowie der BaFin mit ihren umfassenden Kenntnissen auch größerer Finanztransaktionen nicht.

V. Verknüpfung von Sanktionsdurchsetzung und Verfolgung von Geldwäschekriminalität

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz enthält zwar eigene Straftatbestände. Damit wird es aber noch nicht zu einem Verwandten der Strafnorm des § 261 StGB. Es gibt zahlreiche Spezialgesetze, deren Schlussbestimmungen in Bußgeld- und/oder Strafnormen bestehen. Eine sachliche Nähe besteht allerdings zum Geldwäschegesetz, das ebenso wie das Sanktionsdurchsetzungsgesetz staatsorganisatorisch zur Verwaltung gehört. Daran ändert es auch nichts, dass das Mittel zur Durchsetzung der Sanktionierung in der Beschlagnahme von Vermögenswerten besteht, denn nicht nur die StPO kennt die Möglichkeit der Beschlagnahme, sondern sie ist ein Mittel auch des Verwaltungs(verfahrens)rechts und sogar der ZPO und des ZVG.

Die Verbindung der Wahrnehmung von Aufgaben der Verwaltung mit solchen der Strafverfolgung ist aufgrund der gänzlich unterschiedlichen staatlichen Funktionen untunlich. Die auch insoweit einschlägigen Ausführungen dazu unter oben Ziff. 1 bedürfen hier keiner Wiederholung. Wenn nun aber die ganz unterschiedlichen Aufgaben (gegenständliche Sicherung aufgrund des polizeirechtsähnlichen Sanktionsdurchsetzungsgesetzes, und der individuellen Strafverfolgung) in einem Amt, ggf. sogar wahrgenommen von ein und derselben Person, zusammengefasst werden sollen, dann verschwimmen nicht nur die Grenzen der beiden unterschiedlichen Aufgaben, sondern es kommt unweigerlich zu einer Vermischung bei Ausübung der Dienstpflichten.

Das ebenso verständliche wie legitime Ziel, Sanktionen wirksam werden zu lassen, verlangt ein robustes Vorgehen und erlaubt zudem, Mitwirkungspflichten des potenziell Betroffenen zu konstituieren. Diese Möglichkeit ist mit der Schaffung von strafbewehrten Auskunftspflichten im Sanktionsdurchsetzungsgesetz sogar mit dem schärfsten der staatlichen Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel bereits gesetzlich genutzt worden. Diese und andere weitergehende Mittel des Verwaltungsrechts stehen für Zwecke der Strafverfolgung nicht zur Verfügung – und dürfen es auch nicht.

Fallen beide Aufgaben an einer Stelle, gar in einer Person, zusammen, so ist es jedoch faktisch unmöglich, im amtlichen Agieren beide Stränge in der erforderlichen Striktheit auseinanderzuhalten. Stattdessen wird sich die notwendige verwaltungsrechtliche Robustheit sachwidrig auf die Strafverfolgung auswirken. Damit fände nicht nur eine weitere „Verpolizeilichung“ des Ermittlungsverfahrens (wie bereits vielfach aufgrund des umfassenden Informationsvorsprungs und der breiteren Ausstattung der allgemeinen wie der speziellen Polizeibehörden) statt, sondern es würden auch die konkreten Ermittlungsverfahren nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz vom polizeilich berechtigten, aber justizfremden Sicherheitsdenken geprägt. Die Staatsanwaltschaft würde in eine Rolle gedrängt, die mit Annex zu den Sicherheitsorganen wohl nur wenig überzeichnet, aber jedenfalls ihrer staatsorganisatorischen Funktion nicht gerecht würde.

VI. Fazit

Ohne den Intentionen des Gesetzesentwurfs, der Sicherung der Wirksamkeit der Sanktionen und der Intensivierung der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Finanzkriminalität, namentlich der Geldwäsche, zu widersprechen, vermag WisteV nicht zu erkennen, dass die aus dem Referentenentwurf des Bundesministers der Finanzen ersichtlichen Pläne nennenswerte Fortschritte zum Erreichen des auf dem Sektor Geldwäsche angestrebten Ziels versprächen und eine Rechtfertigung für die vorgesehene Gewaltenvermischung darstellten.

Die Schaffung einer besonderen, notstandsähnlichen Verfahrensordnung, die in weitem Umfang den Regelungen der StPO vorgehen soll, ist aus mehreren Erwägungen heraus abzulehnen. Die vorgesehene Vermischung von verwaltungsrechtlichen und strafprozessualen Befugnissen widerspricht den strukturellen Unterschieden zwischen Sicherheitsstreben und Strafverfolgung. Zudem wird die Notwendigkeit der Schaffung einer Sonderermittlungsbehörde mit polizeilichen wie justitiellen Behörden nicht nur nicht näher begründet, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie stellt zudem eine gesetzgeberische Misstrauensbekundung gegenüber der Justiz dar, für die kein Anlass besteht.

Der Entwurf ist überdies z.T. weit entfernt von rechtstaatlicher Gestaltung, weil er – anders als die StPO – kaum Rücksicht auf die Belange Betroffener nimmt, sondern bloß Verdächtige wie bereits Überführte behandelt. Das BBF ist als Behörde mit einer ungeahnten und nirgendwo sonst so konzentrierten Machtfülle konzipiert und derart einseitig auf die Beseitigung von Finanzkriminalität ausgerichtet als gäbe es keine andere legitime Aufgabe. Da auch keine ausreichenden Filterfunktionen vorgesehen sind, werden in erheblichem Ausmaß Unschuldige die Belastungen tragen müssen: Die Maßnahmen sollen sofort durchgeführt werden dürfen, während Rechtschutz von den ohnehin überlasteten Verwaltungsgerichten erst nach Jahren gewährt werden kann. Wenn dann trotzdem auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gesetzlich angeordnet wird, werden schon vor Rechtskraft vollendete Tatsachen geschaffen – nicht selten die Beseitigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Betroffenen mit zerstörerischen Folgen auch für Angehörige, Familien und auch Bekannte.

Wiewohl etliche der im GewEG-E vorgesehenen Einzelbefugnisse bereits im Zollfahndungsdienstgesetz geltendes Recht sind, darf es in einem Rechtstaat

  • ein solches Straf(verfahrens)gesetz in den Formen des Verwaltungsrechts,
  • mit Befugnis zu sofortiger Sicherstellung ohne wirksamen Rechtschutz,
  • verwaltungsseits angeordnetem „großen Lauscheingriff“,
  • aufgrund des all-crime-Ansatzes umfassender Ermittlungskompetenz, und
  • Durchbrechung der strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte (ausgenommen nur die Fälle des § 53 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3 und 4 StPO)

nicht geben.

 

 

Autorinnen und Autoren

  • Folker Bittmann
    Nach dem ersten Staatsexamen 1980 in Heidelberg und dem zweiten 1985 in Stuttgart war LOStA a.d. Rechtsanwalt Folker Bittmann zunächst kurze Zeit Rechtsanwalt in Heidelberg. 1986 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Darmstadt, 1987 zur Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und übernahm dort nach gut einem halben Jahr ein insolvenzrechtliches Dezernat und 1992 zusätzlich die Koordination der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bevor ihm 1993 die Leitung der Wirtschafts- und Korruptionsabteilungen der Staatsanwaltschaft Halle übertragen wurde. Seit 2005 leitete er die Staatsanwaltschaft Dessau, seit 2007 Dessau-Roßlau. Seit Sommer 2018 ist er Rechtsanwalt bei verte|rechtsanwälte.
  • der Vorstand der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung