Antje Klötzer-Assion

Wichtige Entscheidungen der Sozialgerichte 2021 – 2023 zum Thema Scheinselbständigkeit

Rechtsprechungsübersicht

„Pool-Arzt“ im ärztlichen Notdienst der KZV

BSG B 12 R 9/21 R vom 24.10.2023

Zahnarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst ist nicht automatisch selbst ständig. Daher unterliegt er der Versicherungspflicht. Ein Zahnarzt im Notdienst, der an die organisatorischen Abläufe der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gebunden ist und ein festes Stundenhonorar erhält, sei als abhängig Beschäftigter anzusehen, auch wenn er medizinisch eigenverantwortlich handeln kann.

 

Fitnesstrainer: Freie Mitarbeit

Bayerisches LSG, Bschluss v. 18.8.2023 – L 7 BA 72/23 B ER

Kursleiter in Fitnessstudios gelten als abhängig beschäftigt.

 

Sozialversicherungspflicht bei Vertragsbeziehungen mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

BSG, 20.7.2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R u. B 12 BA 4/22 R

Feststellung der abhängigen Beschäftigung trotz Auftragsverhältnis zur Ein-Personen-Kapitalgesellschaft.

Hessisches LSG, Urt. v. 18.11.2021 – L 1 BA 25/21

Keine Feststellung der abhängigen Beschäftigung trotz Auftragsverhältnis zur Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, Honorarpflegekräfte (aufgehoben BSG BSG, 20.7.2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).

 

Ein-Personen-UG, Pflege

Sächsisches LSG, Urt. v. 15.11.2022 – L 9 BA 38/19

Solounternehmer in der UG ohne eigene Arbeitnehmer ist abhängig beschäftigt.

 

Yoga-Kursleiter

Hessisches LSG, Beschl. v. 28.6.2023 – L 2 R 214/22

Beratertätigkeit, Lehrertätigkeit

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Feststellung der Selbständigkeit, Feststellung der Versicherungspflicht nach Wegfall der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

 

Tätigkeit eines Journalisten, Pressefreiheit

Hessisches LSG, Urt. v. 28.3.2023 – L 8 BA 52/19

Keine abhängige Beschäftigung, typische Betätigung des freien Journalisten

 

Bilanzbuchhalter einer Steuerberatungsgesellschaft, Stammkapital 50%, mitarbeitender Gesellschafter

BSG, Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R

Feststellung abhängige Beschäftigung nach Statusfeststellungsverfahren (Rn. 20 zitiert nach Sozialgerichtsbarkeit.de):

„Selbst bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es bei der statusrechtlichen Beurteilung nicht nur auf dessen Weisungsfreiheit an. Vielmehr muss ein nicht abhängig beschäftigter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 B 12 R 4/20 R SozR 42400 § 7 Nr 66 RdNr 32; BSG Urteil vom 1.2.2022 B 12 KR 37/19 R BSGE 133, 245 = SozR 42400 § 7 Nr 61, RdNr 13). Dafür braucht es grundsätzlich eine sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckende Gestaltungsmacht (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO, RdNr 33). Andernfalls ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 B 12 KR 37/19 R BSGE 133, 245 = SozR 42400 § 7 Nr 61, RdNr 13). Dies gilt grundsätzlich auch für im Leitungsbereich einer GmbH mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter.“

Trockenbauer / Bauarbeiter GbR

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2021 – L 8 BA 3118/20

Musterverfahren zum Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht gegründeten GbR der beschäftigten Arbeitnehmer.

Eine GmbH beschäftigt seit Jahren zumeist rumänische Staatsangehörige, die als selbstständige Unternehmer angesehen wurden, da sie zahlreiche Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gründeten (Rn. 51 zitiert nach openjur):

„Allein die Zuweisung von Risiken macht einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen. Stellt sich die Risikozuweisung, wie z. B. fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, fehlender Urlaubsanspruch, Mängelgewährleistung oder umfassende Haftung lediglich als Zweck einer vorgeschobenen Selbständigkeit dar, so sind diese Merkmale ungeeignet, die Annahme von Selbständigkeit zu begründen (LSG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 – L 2 R 139/10 –, juris, Rdnr. 41).“

Hessisches LSG, Urt. v.26.1.2023 – L 8 BA 51/20

Abhängige Beschäftigung, kein unternehmerisches Risiko, GbR nicht am Markt tätig.

Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.2.2023 – L 2/12 BA 17/20

Feststellung abhängiger Beschäftigung nach Statusfeststellungsverfahren, Keine Inrechnungstellung ärztlicher Leistungen, Kein unternehmerisches Risiko.

Ordner in Stadien und bei Festivals

LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.1.2023 – L 3 BA 6/19

Für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeitende Ordner sind in der Regel keine selbstständigen Unternehmer, geringfügige Beschäftigung.

Pilot ohne eigenes Flugzeug

Hessisches LSG, Urt. v. 3.11.2022 – L 8 BA 65/21

Abhängige Beschäftigung, kein unternehmerisches Risiko.

Rettungseinsätze als Notärztin oder Notarzt

BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R

Versicherungspflichtige Beschäftigung: Notarzt war in (Rn. 36 zitiert nach openjur):

„einer seine Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den Rettungsdienstbetrieb eingegliedert und hat seine Arbeitskraft eingesetzt.“

Physiotherapeuten

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.7.2021 – L 4 BA 75/20

Physiotherapeuten sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen.

Autorinnen und Autoren

  • Antje Klötzer-Assion
    Rechtsanwältin und Diplom-Finanzwirtin (FH) Antje Klötzer-Assion ist Gründerin und Inhaberin der Kanzlei Klötzer-Assion und im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätig. Über die klassischen Deliktsbereiche wie z.B. Betrug, Untreue, Korruption, Kapitalmarktstraftaten etc. hinaus zählen u. a. das Arbeitsstrafrecht, das Bau- und Medizinstrafrecht sowie das Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht zu ihren Praxisschwerpunkten. Antje Klötzer-Assion ist Mitglied des DAV, des Europäischen Forums für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA) sowie der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV).

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung