Umweltstrafrecht – besondere Herausforderungen für die Verteidigung und strafrechtliche Beratung
Das Umweltstrafrecht ist in den zurückliegenden Jahren zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden sowie insbesondere auch des europäischen Normgebers gerückt. Denn die Bekämpfung von Umweltkriminalität kann angesichts häufig grenzüberschreitender Sachverhalte naturgemäß nicht an Staatsgrenzen haltmachen. Mit der – von Haak/Pawel im Heft 2/2024 der WiJ[1] näher beleuchteten – Umweltrichtlinie (EU) 2024/1203, die am 20. Mai 2024 in Kraft getretenen (Art. 29) und von den Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen ist (Art. 28), ist jüngst noch einmal eine Ausweitung und Verschärfung der normativen Grundlagen erfolgt, die zu einer weiteren Intensivierung der Strafverfolgung im Bereich der Umweltkriminalität führen dürfte.
Die spezifischen Eigenheiten der Materie stellen die Strafverteidigung und strafrechtliche Beratung regelmäßig vor besondere Herausforderungen. Der vorliegende Beitrag soll eine (nicht abschließend zu verstehende) Auswahl dieser spezifischen Anforderungen des Umweltstrafrechts näher beleuchten.
I. Vielschichtigkeit und Unübersichtlichkeit der normativen Grundlagen
Neben den (erst) im Jahr 1980 in das Strafgesetzbuch aufgenommenen zentralen Tatbeständen des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB, Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt)[2] findet sich eine Vielzahl von Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt in anderen (Neben-)Gesetzen.[3] Auch die Straftatbestände der §§ 324 ff. StGB werden als blankettartige Vorschriften in aller Regel erst durch Nebengesetze inhaltlich ausgefüllt.[4] Darüber hinaus enthält eine große Anzahl von Umweltgesetzen Bußgeldvorschriften,[5] die ihrerseits inhaltlich teilweise erst auf der Ebene von Verordnungen mit Leben gefüllt werden.[6] Das Umweltstrafrecht und die dieses ausfüllenden Normen unterliegen dabei einem starken Einfluss des europäischen Normgebers,[7] und auch deshalb einer stetigen Veränderung. Neben Bundesrecht kann im Bereich des Umweltstrafrechts zudem auch landesrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommen.[8] Aus diesem Normendickicht ergibt sich eine „Unübersichtlichkeit des Umweltstrafrechts“,[9] die den Verteidiger oder strafrechtlichen Berater vor besondere Herausforderungen stellt. Nr. 268 RiStBV bietet dem Praktiker zwar einen ersten hilfreichen Überblick über zentrale Rechtsquellen des Umweltstrafrechts, eine abschließende Auflistung enthält sie gleichwohl nicht.[10]
Eine zusätzliche (auch) rechtliche Komplexität kann sich in Fällen grenzüberscheitender Sachverhalte ergeben, in denen sich nicht nur die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts stellen kann,[11] sondern beispielsweise auch die Fragestellung einer rechtfertigenden Genehmigung einer im Inland eingetretenen Beeinträchtigung eines Umweltmediums durch einen anderen EU-Mitgliedstaat (bzw. dessen Behörden).[12]
Sowohl mit Blick auf die Notwendigkeit der Entwicklung und Festlegung einer Verteidigungsstrategie – die im Verlauf des Verfahrens selbstverständlich kontinuierlich zu überprüfen und im Bedarfsfall zu adaptieren ist – als auch vor dem Hintergrund eines häufig parallel zu bewältigenden Verwaltungsverfahrens, muss der strafrechtliche Berater drohende Risiken so frühzeitig wie möglich identifizieren und bewerten. Denn in einem solchen Verwaltungsverfahren, welches regelmäßig auch für ein (mögliches) Strafverfahren von essenzieller Bedeutung ist, kann der Mandant sich nicht „zurücklehnen“ und auf die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit berufen (beispielsweise bei drohender gefahrenabwehrrechtlich begründeter Betriebsschließung). Ein besonderer Zeitdruck bei der Eruierung potenzieller Risiken kann zudem auch aus den in § 19 der Störfall-Verordnung (BImSchV 12)[13] verankerten Meldepflichten resultieren, wonach Betreiber von Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG Störfälle und bestimmte Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der zuständigen Behörde mitteilen müssen. Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten – hier genügt schon die nicht rechtzeitige Information der zuständigen Behörde – kann seinerseits als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden (vgl. § 21 BImSchV 12).[14]
Der Verteidigung oder strafrechtlichen Beratung bleibt also regelmäßig wenig Zeit, sich im Normendschungel des Umweltstrafrechts und der diesen inhaltlich ausfüllenden Vorschriften des Umweltrechts zu orientieren. Dabei sind auch – nicht zuletzt mit Blick auf § 2 StGB – die im Bereich des Umweltstrafrechts häufigen Gesetzesänderungen im Blick zu behalten. Die unübersichtliche und auch inhaltlich komplexe[15] Rechtsmaterie macht es daher neben einer schnellen eigenen Reaktion in besonderem Maße erforderlich, frühzeitig auf Fachwissen aus der Sphäre des Mandanten zuzugreifen und disziplinübergreifend mit Kollegen anderer Fachrichtungen zusammenzuarbeiten, die den Mandanten bzw. das Unternehmen und das für dessen Betätigung relevante (auch normative) Umfeld oftmals bereits länger und besser kennen. Die vielschichtige Materie des Umweltstrafrechts kann zudem nicht nur unter Umständen europarechtliche Expertise erfordern,[16] sondern auch eine grenzüberschreitende Kooperation erforderlich machen.[17]
Eine frühzeitige Durchdringung der einschlägigen Rechtsmaterie ermöglicht es der Verteidigung nicht nur, Eigentore zu vermeiden und ein Verfahren ggf. frühzeitig in eine bestimmte Richtung zu lenken. Sie kann ihr auch in einer frühen Phase der Ermittlungen – die teilweise allein aufgrund „ökologisch bedenklicher“ Umstände eingeleitet werden, ohne das in rechtlicher Hinsicht die Frage eines Anfangsverdachts i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO hinreichend beantwortet wäre[18] – unter Umständen einen Wissensvorsprung gegenüber der Staatsanwaltschaft verschaffen, der sich ggf. für eine schnelle Lösung im Interesse des Mandanten nutzen lässt, etwa durch eine zum Strafklageverbrauch führende Opportunitätseinstellung. Um die benötigte Reichweite eines Strafklageverbrauchs eruieren zu können, bedarf es aber einer Identifizierung aller in Betracht kommenden Straf- und Bußgeldrisiken und einer Bewertung deren möglichen Konkurrenzverhältnisses.
II. Komplexität der Sachverhaltsaufklärung
Es gehört zu den zentralen Aufgaben des Verteidigers oder Beraters – und ist für die Identifikation strafrechtlicher Risiken, deren Einordnung und die hieraus resultierende (Verteidigungs-)Strategie regelmäßig unerlässlich – selbst den möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären.
Im Bereich des Umweltstrafrechts kann die Sachaufklärung in tatsächlicher Hinsicht in besonderem Maße Schwierigkeiten bereiten. Das gilt etwa dann, wenn Umweltbelastungen zu erfassen und zu bewerten sind, die auf Summations-, Kumulations- oder synergetischen Effekten beruhen und sich aus über einen langen Zeitraum agglomerierenden Risikoverläufen innerhalb eines multifaktoriellen ausdifferenzierten Systems zusammensetzen.[19] Nicht zuletzt aus der Flüchtigkeit von Umweltmedien resultiert eine erhebliche Erschwernis der Beweisführung bezüglich einer nachhaltigen Schädigung.[20]
Insoweit wird der Verteidiger bzw. strafrechtliche Berater nicht nur das Fachwissen aus der Sphäre seines Mandanten sowie der diesen betreuenden, auf den Bereich des Umwelt(verwaltungs)rechts spezialisierten Kollegen zu nutzen haben, sondern in komplexeren Fällen bei Bedarf auch auf die Unterstützung von (externen) Sachverständigen zurückgreifen müssen.[21] Auch die naturwissenschaftliche/technische Komplexität und die hieraus resultierende Schwierigkeit der Beweisführung – mit der sich die Ermittlungsbehörden ja gleichermaßen konfrontiert sehen – kann der Verteidigung unter Umständen die Chance bieten, mit einem gewissen Kompetenzvorsprung in einer frühen Phase Einfluss auf die Weichenstellungen eines Ermittlungsverfahrens zu nehmen.
In späteren Verfahrensstadien werden auch Staatsanwaltschaften/Umweltbehörden und Gerichte regelmäßig nicht ohne Sachverständige auskommen.[22] Deren Einschätzung ist von der Verteidigung kritisch zu hinterfragen und ggf. mit einem Gegengutachten zu widerlegen bzw. zumindest zu erschüttern. Die Strafprozessordnung gibt dem Verteidiger zudem die Mittel an die Hand, im Interesse der Mandantschaft auf die Besorgnis der Befangenheit (Ablehnungsgesuch nach § 74 StPO)[23] oder das Fehlen ausreichender Sachkunde (Antrag auf Entbindung nach § 76 Abs. 1 S. 2 StPO) des gerichtlichen Sachverständigen reagieren zu können.
III. Verwaltungsakzessorietät
Die §§ 324 ff. StGB sind (mit Ausnahme von § 330a StGB) verwaltungsakzessorisch ausgestaltet – was im Gesetzestext in Formulierungen wie „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“ (vgl. hierzu die Legaldefinition in § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB) oder „ohne die erforderliche Genehmigung“ zum Ausdruck kommt. Es kann also nur solches Verhalten strafbar sein, das auch nach der Verwaltungsrechtslage nicht zulässig ist.[24] Das Umweltstrafrecht wird in seiner Wirkungsweise mithin maßgeblich durch das Umweltverwaltungsrecht und die Verwaltungspraxis bestimmt.[25]
1. Verschiedene Elemente der Verwaltungsrechtsakzessorietät
Aus der Begriffsakzessorietät zum Umweltverwaltungsrecht folgt, dass bei der Auslegung einzelner Merkmale eines Straftatbestands grundsätzlich die umweltverwaltungsrechtliche Definition berücksichtigt werden muss.[26] Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt dabei der Wortlaut des Straftatbestands grundsätzlich die äußerste Grenze zulässiger Auslegung.[27]
Aus der verwaltungsakzessorischen Ausgestaltung des Umweltstrafrechts ergibt sich, dass als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (z.B. „ohne Genehmigung“) ausgestaltete Straftatbestände nicht erfüllt sein können, wenn eine wirksame Genehmigung vorliegt.[28] In Konstellationen, die als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet sind („unbefugt“, vgl. §§ 324, 326 StGB), führt die verwaltungsbehördliche Gestattung des typischerweise sozialschädlichen Eingriffs in die Umweltmedien nach herrschender Meinung lediglich zu einer Rechtfertigung des sonst tatbestandlichen Verhaltens.[29] Neben Straftatbeständen, welche die Beeinträchtigung von Umweltmedien voraussetzen, existieren auch solche zur Sanktionierung von Verhaltensweisen mit besonders hohem Gefährdungspotential (z.B. § 327 Abs. 1 StGB betreffend das Betreiben von kerntechnischen Anlagen), durch die bereits die isolierte Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten („ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung“) unter Strafe gestellt wird.[30]
Die Verwaltungsaktsakzessorietät hat (nach ganz herrschender Auffassung) zur Folge, dass bei einem formell wirksamen, die betreffende Handlungsweise „erlaubenden“ Verwaltungsakt eine Strafbarkeit im Rahmen des Umweltstrafrechts ausgeschlossen ist; auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es mithin nicht an.[31] Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn ein rechtswidriger Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben wird;[32] Ausnahmen gelten (noch?)[33] nur im Falle einer Nichtigkeit nach § 44 VwVfG und einigen nunmehr in § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB geregelten „Extrem-Fällen“ (z.B. durch Drohung oder Bestechung erwirkte Zulassung). [34] Umgekehrt soll auch ein zu Unrecht ergangener belastender Verwaltungsakt eine Strafbarkeit begründen können, da dessen Bestandskraft nur im rechtsförmigen Verfahren beseitigt werden könne.[35] Eine („passive“) behördliche Duldung ist ihrer Struktur nach kein mit der Genehmigung oder Planfeststellung vergleichbarer behördlicher Einzelakt[36] – und kann demgemäß auch keine „sonstige Zulassung“ im Sinne von § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen.[37] Lediglich für den Fall einer aktiven (oder „ausdrücklichen“) Duldung soll daher eine unrechtsausschließende Wirkung in Betracht kommen.[38]
Die in § 330d Abs. 1 Nr. 4b StGB normierte Verwaltungsjudikatsakzessorietät normiert, dass das Strafrecht dem Verwaltungsrecht zu folgen hat, wenn dort Entscheidungen der Verwaltung gerichtsfest geworden sind.[39] Durch die in § 330d Abs. 2 StGB normierte Gleichstellung des mitgliedstaatlichen Verwaltungsrechts wird die Akzessorietät schließlich auf das (europäische) Umweltverwaltungsrecht der Mitgliedstaaten für dort begangene Taten ausgedehnt, soweit der betreffende europäische Rechtsakt den Schutz der Umwelt und „insbesondere“ der anerkannten Umweltmedien bezweckt (§ 330d Abs. 2 S. 2 StGB).[40]
2. Implikationen der Verwaltungsrechtsakzessorietät für Verteidigung und strafrechtliche Beratung
Aus der fundamentalen Bedeutung des Umweltverwaltungsrechts und der Verwaltungspraxis für das (hieran anknüpfende) Umweltstrafrecht ergibt sich nahezu zwangsläufig die Notwendigkeit einer disziplinübergreifenden Zusammenarbeit des Strafrechtlers mit auf das (Umwelt-)Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen, die im Interesse der Mandantschaft regelmäßig möglichst frühzeitig aufgenommen werden sollte.[41] Das gilt auch in Fällen, in denen vom Strafrecht noch keine Rede ist, die aber gleichwohl strafrechtliches Gefahrenpotential in sich tragen. Denn auch hoch spezialisierte juristische Berater, die ein Unternehmen lange begleiten und die einschlägige umweltrechtliche Materie hervorragend beherrschen, verfügen in strafprozessualer Hinsicht häufig nicht über große Erfahrung. Die Einbindung eines Strafrechtlers – die mitnichten zwangsläufig mit einem frühen Auftreten auch nach außen einhergehen muss – sollte nicht erst dann erfolgen, wenn der Verwaltungsrechtler selbst nicht mehr weiterkommt (im worst case: bereits Anklageerhebung), weil dann wesentliche Weichenstellungen bereits erfolgt und nur noch schwer zu revidieren sein können. Umgekehrt sollte der hinzugezogene Strafrechtler im Bedarfsfall möglichst frühzeitig auf die Hinzuziehung eines (umwelt-)verwaltungsrechtlich spezialisierten Kollegen hinwirken, um dessen Expertise bei der Verteidigung auch effektiv einbeziehen zu können.
Häufig alternativlos dürfte auch in Fällen grenzüberschreitender Sachverhalte die Zusammenarbeit mit Kollegen anderer Mitgliedstaaten sein – insbesondere in Fällen der Fremdrechtsanwendung – in denen die Geltung und Reichweite des ausländischen Rechts (im Gegensatz zu Fragen des nationalen Rechts) dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, wenn auch nur im Freibeweisverfahren.[42]
IV. Umgang mit (unterschiedlichen) Behörden
Grundsätzlich gehört die Verfolgung von Umweltdelikten zu den Aufgaben der Bundesländer. Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat Ende des Jahres 2023 eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Umweltkriminalität bei der Staatsanwaltschaft in Dortmund eingerichtet.[43] Anfang des Jahres 2024 ist beim LKA in Nordrhein-Westfalen eine sog. „Vernetzungsstelle Umweltkriminalität“ geschaffen worden,[44] welche als Bindeglied zwischen den für die Bekämpfung der Umweltkriminalität zuständigen Stellen fungieren und diese beraten soll.[45] Andere Bundesländer haben ähnliche Strukturen geschaffen, um die Verfolgung im Bereich des Umweltstrafrechts zu forcieren.[46] Teilweise regeln einzelne Gesetze allerdings auch Zuständigkeiten von Bundesbehörden, wie etwa des Umweltbundesamts,[47] des Bundesamtes für Naturschutz[48] oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.[49] Beim BKA ist eine sog. „Koordinierungsstelle Umweltkriminalität“ angesiedelt.[50] Schließlich können – neben der auf Landesebene angesiedelten Polizei – auch die Zollbehörden mit Ermittlungen betraut werden (vgl. etwa § 73 BNatSchG), was insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geschieht (vgl. etwa § 48 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).[51] Je nach Fallkonstellation kann es der Verteidiger oder strafrechtliche Berater also bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit unterschiedlichen Playern zu tun haben.
Neben einem möglichen Ermittlungsverfahren eröffnet die Verwaltungsakzessorietät in der Regel eine zusätzliche Ebene (oder im Konfliktfall „Front“), auf der die Interessen des Mandanten verteidigt werden können. Bestätigt etwa die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Mandanten ein rechtskonformes Verhalten, so muss dieses Verhalten strafrechtlich ohne Bedeutung bleiben.[52] Aber auch unabhängig von einer bindenden verwaltungsgerichtlichen Klärung im Sinne des § 330d Abs. 1 Nr. 4b StGB werden die Ermittlungsbehörden regelmäßig auf Erkenntnisse der Verwaltungsbehörden zurückgreifen und letzteren häufig eine nicht unwesentliche Rolle bei der Sachverhaltsaufklärung und -bewertung zukommen. Eine teilweise beklagte mangelhafte Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden lässt sich empirisch nicht belegen.[53] Ungeachtet dessen können sich dort, wo die Staatsanwaltschaft auf die Mitwirkung weiterer Akteure angewiesen ist, selbstverständlich „Reibungsverluste“ ergeben. Diese gilt es im Interesse des Mandanten möglichst geschickt zu nutzen. Gleiches gilt beispielsweise dann, wenn ein guter persönlicher Draht – etwa des langjährigen verwaltungsrechtlichen Beraters des Mandanten – zu Mitarbeitern der Verwaltungsbehörde besteht. Das Umweltstrafrecht bietet hier mit der Ebene des (Umwelt-)Verwaltungsrechts einen möglichen zusätzlichen „Hebel“, den es im Interesse der Mandantschaft zu nutzen gilt. Je nach Situation kann es dabei vorzugswürdig sein, als Strafrechtler nur im Hintergrund zu agieren.
V. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
Die Straftatbestände des Umweltstrafrechts sehen nahezu durchgängig eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (sowie auch eine Versuchsstrafbarkeit) vor.[54]
1. Sorgfaltsmaßstab
Hinsichtlich der objektiven Sorgfaltsanforderungen wird in diesem Bereich regelmäßig auf das Verhalten eines „umweltbewussten Rechtsgenossen“ in der konkreten Situation abgestellt.[55] Eine gewisse Konkretisierung erfährt der jeweils anzulegende Sorgfaltsmaßstab durch gesetzliche oder verwaltungsbehördlich aufgegebene Betreiberpflichten oder technische Anforderungen an bestimmte Anlagen.[56] Die insoweit heranzuziehenden gesetzlichen Grundlagen, die beispielsweise auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ o.Ä. Bezug nehmen (vgl. beispielsweise § 60 Abs. 1 S. 2 WHG, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG), verweisen auf in technischen Normen statuierte (Umwelt-)Standards – die etwa in DIN-Normen, VDE-Vorschriften, Verwaltungsvorschriften und sonstigen unter Mitwirkung von Fachverbänden zusammengestellten Regelwerken widergespiegelt werden –,[57] an denen sich auch eine strafrechtliche Prüfung orientieren kann.[58] Wer die gesetzlich festgelegten Technikstandards einhält,[59] kann allenfalls dann mit einem Fahrlässigkeitsvorwurf belangt werden, wenn diese offensichtlich unzulänglich sind bzw. waren.[60]
Die dem Betreiber einer Anlage obliegenden Sorgfaltspflichten lassen sich nicht ohne Weiteres durch Delegation oder Auslagerung bestimmter Tätigkeiten umgehen; nach einer (hohe Anforderungen postulierenden) Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt beispielsweise auch derjenige Sorgfaltspflichten, der einen anderen mit der Beseitigung von Abfallstoffen beauftragt, ohne sich darüber zu vergewissern, dass dieser tatsächlich zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung imstande und rechtlich befugt ist.[61]
2. Verteidigung gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit
Gerade mit Blick auf einen möglichen Vorwurf der Nichteinhaltung des „Stands der Technik“ kann die Verteidigung in besonderem Maße auf außerjuristische Expertise angewiesen sein. Neben der akribischen Durchleuchtung technischer Standards sollte der Verteidiger oder strafrechtliche Berater auch der Prüfung des Schutzzwecks einschlägiger bzw. einschlägig scheinender Normen ein gewisses Augenmerk widmen. Denn auch wenn die nach wie vor wohl herrschende Auffassung bei der Annahme eines umweltspezifischen Schutzzweckzusammenhangs grundsätzlich zu einer eher extensiven Auslegung neigt,[62] so machen einzelne Entscheidungen durchaus Mut, sich kritisch mit der tradierten Rechtsprechung auseinanderzusetzen.[63]
Auch wenn es auf den ersten Blick möglicherweise unerfreulich erscheint, bei erkennbar fehlendem Vorsatz eine Strafbarkeit gleichwohl nicht umgehend ausschließen zu können, so kann die nahezu durchgängige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Bereich des Umweltstrafrechts auch Vorteile für die Verteidigung bieten. Denn mit Blick auf die zahlreichen („Auffang-“)Tatbestände des Ordnungswidrigkeitenrechts kann es unter Umständen durchaus von Vorteil sein, sich (vor dem Hintergrund einer möglichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit) noch auf dem „Terrain“ der Staatsanwaltschaft zu bewegen und dort ggf. eine für den Mandanten günstige Gesamtlösung erreichen zu können, wie etwa eine Opportunitätseinstellung nach § 153a StPO. Zudem kann in Fallkonstellationen, in denen auch eine Vorsatzstrafbarkeit nicht fernliegend erscheint, unter Umständen eine Verständigung auf eine bloße Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gelingen – da der Staatsanwalt die Ermittlungshypothese vom Vorsatzdelikt aufgeben kann, ohne mit leeren Händen dazustehen. Die Vermeidung einer Vorsatzstrafbarkeit kann für den Mandanten insbesondere mit Blick auf die Fragestellung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eine hohe Bedeutung zukommen – da die Rechtsprechung insoweit regelmäßig darauf abstellt, ob sich der Betreffende der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war oder nicht.[64]
VI. Unternehmen & Compliance
1. Sanktionierung unternehmensbezogener Normverstöße
Grundsätzlich ist bei Unternehmen von einer umfassenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit der zum Tatzeitpunkt amtierenden Geschäftsleitung auszugehen.[65] Wird ein Unternehmen durch mehrere Organe vertreten, kann der internen Aufteilung von Zuständigkeiten Bedeutung zukommen;[66] eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe ohne besondere Veranlassung (z.B. Krise) besteht nicht.[67] Delegiert die Geschäftsleitung (Führungs-)Aufgaben, so ergeben sich hieraus korrespondierend Überwachungs- und Kontrollpflichten[68] – deren Nichteinhaltung unter dem Gesichtspunkt der §§ 30, 130 OWiG von Relevanz sein kann.[69] Umstritten ist, ob sich aus der Stellung als Vorgesetzter bzw. Betriebsinhaber eine Garantenpflicht zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben kann (sog. Geschäftsherrenhaftung),[70] was der Bundesgerichtshof grundsätzlich bejaht hat.[71] Auch den Compliance-Beauftragten soll regelmäßig eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen.[72] Zudem bestimmen diverse Gesetze im Umwelt(straf)recht, dass besondere Betriebsbeauftragte als sachkundige und unabhängige „Überwacher“ für die Einhaltung umweltverwaltungsrechtlicher Vorschriften zu sorgen haben;[73] das betrifft etwa den Abfallbeauftragten (§§ 58, 60 KrWG), den Immissionsschutzbeauftragten (§§ 53 ff. BImSchG), den Störfallbeauftragten (§ 58a BImSchG), den Gewässerschutzbeauftragten (§§ 64 ff. WHG) oder den Gefahrgutbeauftragten (§ 3 Abs. 1 Nr. 14 GGBefG, § 1 GbV). Nach wohl herrschender Auffassung kann mit dieser Stellung – im Umfang der gesetzlich übertragenen Aufgaben – eine Garantenstellung und eine Beauftragung im Sinne von § 14 Abs. 2 StGB einhergehen.[74]
2. Sanktionierung von Unternehmen
De lege lata kann ein Unternehmen selbst sich nach deutschem Recht (noch?) nicht strafbar machen. Die Diskussion über eine Einführung eines Unternehmensstrafrechts ist allerding noch nicht beendet,[75] und auch die neue Umweltrichtlinie dürfte zumindest eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen erforderlich machen.[76] Auch nach geltendem Recht können Unternehmen aber selbstverständlich empfindlich sanktioniert werden, was häufig über ein Bußgeld auf der Grundlage des § 30 OWiG geschieht. Alternativ ist auch eine Vermögensabschöpfung über §§ 73 ff. StGB möglich;[77] § 330c StGB ermöglicht dabei eine Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten über § 74 StGB hinaus.[78] Zudem drohen bei Normverstößen regelmäßig empfindliche außerstrafrechtliche Rechtsfolgen, wie etwa (gefahrenabwehrrechtliche) Betriebsschließungen, gewerberechtliche Folgen etc.
3. Erfordernis von Compliance
Auch wenn nach überwiegender Auffassung bislang (noch?) keine gesetzliche (Spezial-)Regelung existiert,[79] durch welche Unternehmen die Implementierung eines umfassenden Compliance-Management-Systems (CMS) verbindlich vorgeschrieben würde,[80] so wird die Einrichtung eines solchen CMS zur Vermeidung erheblicher Haftungsrisiken (zumindest in größeren Unternehmen) heutzutage weitgehend für selbstverständlich und faktisch unverzichtbar erachtet.[81] Neben dem Ziel der präventiven Vermeidung von Normverstößen ist dabei auch von Relevanz, dass die Rechtsprechung Compliance-Anstrengungen eine gewichtige Bedeutung bei der Beurteilung von Verstößen aus Unternehmen heraus zumisst.[82] Daneben bietet auch das Umweltprivatrecht Anreize zur Implementierung von Maßnahmen der Eigenüberwachung; beispielsweise bieten § 6 Abs. 2-4 UmweltHG (Umwelthaftungsgesetzt) dem Anlageninhaber die Möglichkeit, die in § 6 Abs. 1 UmweltHG verankerte Ursachenvermutung für Umweltschäden durch den Nachweis eines rechtmäßigen Normalbetriebs zu entkräften und so eine Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG zu vermeiden.[83] Eine angemessene Compliance ist zudem heutzutage oftmals schlicht bereits unverzichtbare Voraussetzung für die Erteilung bzw. Erlangung eines Auftrags.[84]
Gerade die Zersplitterung, Komplexität und Vielschichtigkeit von gesetzlichen Bestimmungen, (technischen) Standards und Verfügungen, Entscheidungen und Vorgaben der Verwaltung machen im Bereich des Umweltrechts eine systematische Identifikation und Überwachung von Risiken sowie eine effektive Prävention unerlässlich.[85] Das galt auch bereits vor der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, durch welches den Unternehmen de facto die Einrichtung eines umweltbezogenen Compliance-Management-Systems auferlegt wird.[86] Das stark personalisierte Konzept der Bestellung von Umweltbeauftragten (s.o.) wird ergänzt durch einen eher organisationsbezogenen Ansatz des Eco Management and Audit Scheme (EMAS), der auf die europäische Umwelt-Audit-Verordnung[87] zurückgeht und darauf abzielt, Anreize für die freiwillige Einführung und periodische Evaluation von Umweltmanagementsystemen in Unternehmen und sonstigen Organisationen zu schaffen.[88]
4. Unternehmensverteidigung und -beratung
Die Notwendigkeit der Kooperation mit Sachverständigen und Kollegen mit anderen Fachgebieten wird in der Unternehmensverteidigung regelmäßig noch ergänzt um die Komponente der (möglichst frühzeitigen) Versorgung beschuldigter Organe oder Mitarbeiter mit Individualverteidigern und deren Koordinierung. Zudem erscheint es regelmäßig ratsam, die Funktion des strafrechtlichen Unternehmensvertreters und die Tätigkeit als Zeugenbeistand zu trennen[89] – und (insbes. gefährdete) Zeugen aus der Unternehmenssphäre mit qualifizierten eigenen Zeugenbeiständen zu versorgen.[90]
Daneben kommt bei der strafrechtlichen Beratung von Unternehmen auch der präventiven Komponente eine hohe Bedeutung zu. Das reicht von der Empfehlung einer guten Rechtsschutzversicherung für „gefahrgeneigte Tätigkeiten (z.B. Umweltbeauftragter; Compliance-Officer) und einer Beratung über Verhaltensmaßregeln bei strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme etc.)[91] bis zur komplexen Thematik der weitestmöglichen Vorbeugung von umweltstrafrechtlich relevanten Normverstößen; Criminal Compliance erstreckt sich zudem auch auf die Phase nach einem (möglichen) Normverstoß.[92]
Steht ein Unternehmen im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, so erfordert die Entscheidung über eine mögliche Kooperation mit den Ermittlungsbehörden (und ggf. eine interne Intersuchung) diffizile Abwägungen.[93] Eine Zusammenarbeit sollte nicht um jeden Preis erfolgen; auf der anderen Seite ist gerade im Bereich des Umweltstrafrechts insoweit der (auch öffentliche/mediale) Druck auf Unternehmen zumeist relativ hoch. In die Überlegungen ist zudem mit einzubeziehen, dass beispielsweise aufgrund der Dokumentations- und Berichtsverpflichtungen aus §§ 3 ff. LkSG, der in § 17 LkSG statuierten Auskunfts- und Herausgabepflichten oder infolge der Durchführung eines Umweltaudits – dessen Dokumentationen strafrechtlich verwertbar sind[94] – eine „Zurückhaltung“ in Sachen Kooperation ggf. überhaupt keine wesentlichen Vorteile mit sich bringen kann – weil der maßliche Sachverhalt bereits mehr oder weniger „auf dem Tisch liegt“.
Gelingt es der Unternehmensverteidigung nicht, eine Sanktionierung des Unternehmens gänzlich abzuwenden, so hat sie nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass Compliance-Bemühungen zumindest auf der Ebene Sanktions-Bemessung Rechnung getragen wird.[95] Bei Abschöpfungsmaßnahmen kann es zu berücksichtigen sein, dass eine Betätigung materiell-rechtlich genehmigungsfähig war und lediglich ein formaler Normverstoß vorlag.[96] Lässt sich eine Unternehmensgeldbuße nicht abwenden, so kann es der Unternehmensverteidigung unter Umständen gelingen, sich auf eine Anknüpfung an eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung im Sinne von § 130 OWiG zu verständigen und in einem „Gesamtpaket“ eine Einstellung des Verfahrens gegen die betreffenden Individualbeschuldigten nach § 47 OWiG auszuhandeln, um so zumindest die Leitungspersonen des Unternehmens aus dem Fokus der Ermittlungen zu nehmen.
De lege lata geht es bei existenziellen Risiken eines Strafverfahrens für Unternehmen in der Regel um die wirtschaftlichen Konsequenzen (z.B. bei der Verhängung existenzbedrohender Arreste). Denn eine Verbandsauflösung kennt das deutsche Strafrecht bislang nicht (sie war auch aus dem ursprünglichen Entwurf des VerSanG gestrichen worden),[97] und eine verwaltungsrechtliche Verbandsauflösung (z.B. nach § 396 AktG, § 62 GmbHG) – die der Gefahrenabwehr (nicht Sanktionierung) dient[98] – kommt in der Praxis kaum zur Anwendung.[99] Die neue Umweltstrafrechts-Richtlinie (EU) 2024/1203 sieht in Art. 7 allerdings weitreichende Sanktionen gegen juristische Personen bis hin zur Schließung von Betrieben/Einrichtungen vor. Es bleibt also mit Spannung zu erwarten, wie der deutsche Gesetzgeber hiermit umgeht, und welche (neuen) Herausforderungen das Umweltstrafrecht in absehbarer Zukunft mit sich bringt.
VII. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Umweltstrafrecht Verteidigung und strafrechtliche Beratung vor spezifische Herausforderungen stellt, die neben einer intensiven Befassung mit den weit gestreuten normativen Grundlagen häufig auch eine Kooperation mit auf andere Rechtsgebiete spezialisierten Juristen sowie auch naturwissenschaftlichen/technischen Experten erfordert. Die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts und die mögliche Vielzahl involvierter Behörden bieten die Möglichkeit, auf unterschiedlichen „Spielfeldern“ für die Interessen des Mandanten zu kämpfen. Der strafrechtliche Berater sollte im Rahmen einer Gesamtstrategie alle diese Ebenen im Blick haben, muss aber beim Auftritt nach außen mitnichten zwangsläufig im Vordergrund stehen. Im Bereich der Verteidigung oder strafrechtlichen Beratung von Unternehmen sind neben (u.a. durch das LkSG forcierten) Compliance-Anforderungen insbesondere auch die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen im Blick zu behalten. Die bis zum Mai 2026 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie (EU) 2024/1203 wird weitere Verschärfungen des nationalen Umweltstrafrechts nach sich ziehen, und die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in den zurückliegenden Jahren sowie auch eine zunehmende Spezialisierung auch bei den Gerichten[100] lassen eine weitere Forcierung (und „Professionalisierung“) der Strafverfolgung erwarten. Es bleibt also spannend…!
[1]Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60 ff.; siehe zur neuen Umweltrichtlinie auch Heghmanns ZfIStw 2024, 256 ff.
[2] Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität v. 28.03.1980, BGBI. I 1980, 373. Mit der „strafrechtlichen Aufwertung“ durch Integration in das Kernstrafrecht sollte der „sozialschädliche Charakter“ der Umweltdelikte stärker in das Bewusstsein der Allgemeinheit gerückt werden, vgl. BT-Drucks. 8/2382, S. 1.
[3] Vgl. § 18a AbfVerbrG, §§ 71, 71a BNatSchG, §§ 27 ff. ChemG, § 69 PflSchG etc.
[4] Das Bundesverfassungsgericht, dem die Regelung unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Erkennbarkeit und Bestimmtheit zur Prüfung vorlag, hat im Jahr 1987 entschieden, der damalige § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB sei verfassungsgemäß, soweit der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die nach dem BImSchG notwendige Genehmigung unter Strafe gestellt werde, vgl. BVerfGE 75, 329, 342; vgl. zur Kritik an der blankettartigen Ausgestaltung Kühl in: FS für Lackner, 1987, S. 815, 819 ff.; Schmitz in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 324 Rn. 3.
[5] Beispielsweise § 18 AbfVerbrG, § 26 BBodSchG, § 62 BImSchG, § 69 BNatSchG, § 26 ChemG, § 69 KrWG, § 103 WHG etc.
[6] Vgl. beispielhaft etwa § 13 GewAbfV i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG.
[7] Vgl. hierzu EuGH JZ 2006, 307; Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, Vorbem. zu § 324 Rn. 25 m.w.N.
[8] Hierzu Nr. 268 II 1 RiStBV; beispielhaft zu nennen ist etwa § 17 LImSchG NRW, der seinerseits wiederum teilweise auf Rechtsverordnungen, teilweise auf ordnungsbehördliche Verordnungen verweist.
[9]Ransiek in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, Vorbem. zu §§ 324 ff. Rn. 17; ähnlich Lindemann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, 2015, § 11 Rn. 7.
[10] Eine praktische Hilfestellung – wohl mit Blick auf einschlägige Tatbestände als auch (je nach Dauer und Schweregrad des Verstoßes abgestuft) die zu erwartende Rechtsfolge – können auch die von den Ländern herausgegebenen Verwarnungs- und Bußgeldkataloge Umwelt bieten; vgl. beispielhaft Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes (Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt) des Landes NRW – Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz I-4 – 01.07.08.09 vom 04.04.2022; ein Überblick findet sich unter https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt/ .
[11] Vgl. hierzu Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020, § 29 Rn. 203 ff. m.w.N.
[12] Vgl. hierzu Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 157 ff. m.w.N.
[13] Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), i.d.F. der Bek. v. 15.03.2017 (BGBl. I 2017, 483), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 03.07.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 225).
[14] Diese bußgeldbewehrte Verpflichtung zur „Selbstanzeige“ – häufig geht mit dem Störfall eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung von Umweltmedien i.S.d. §§ 324 ff. StGB einher – steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum nemo-tenetur-Grundsatz (ähnlich wie beispielsweise die Dokumentationspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz).
[15] Vgl. beispielsweise zum strafrechtlichen Abfallbegriff Alt in: MüKo-StGB, 4. Aufl. 2022, § 326 Rn. 19 ff.; Hecker/Lorenz NStZ-RR 2024, 33, 34 ff. m.w.N.
[16] Eine nicht unerhebliche Zahl von Strafnormen verweist unmittelbar auf europäische Verordnungen u. Richtlinien, vgl. etwa § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 329 Abs. 4 StGB, § 18a Abs. 1 AbVerbrG.
[17] Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dies insbesondere dann geboten sein, wenn auch im Nachbarstaat ein Straf- oder Bußgeldverfahren betrieben wurde oder wird – und sich beispielsweise Fragen zum Grundsatz ne bis in idem stellen können.
[18]Michalke, Umweltstrafsachen, 3. Aufl. 2021, Rn. 4; Witteck in: BeckOK-StGB, 63. Ed., Stand: 01.11.2024, § 324 Rn. 103 m.w.N.
[19]Witteck in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 90.1.
[20]Heine ZUR 1995, 63, 65; Witteck in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 101; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommen zu naturwissenschaftlichen/technischen Herausforderungen häufig Fragen der Zuständigkeit und die Notwendigkeit der Koordinierung unterschiedlicher Behörden hinzu.
[21] Beispielsweise zur Erbringung des Nachweises, dass es sich bei einer Bodenverunreinigung um eine Altlast handelt, die nicht der Mandantschaft zuzurechnen ist, oder zumindest zur Erschütterung einer gegenteiligen Ermittlungshypothese.
[22] Vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1991, 281; Alt in: MüKo-StGB, § 324 Rn. 33; Michalke, Umweltstrafsachen, Rn. 36 f.
[23] Vgl. hierzu Eisenberg NStZ 2006, 368.
[24]Rogall NStZ 1992, 565: „Was das Verwaltungsrecht erlaubt, kann das Strafrecht nicht verbieten.“
[25]Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 2.
[26] So muss beispielsweise beim Begriff des „Gewässers“ im Sinne von § 324 StGB die – sehr differenzierte – Begriffsbestimmung in § 3 WHG Berücksichtigung finden, vgl. Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 5.
[27]Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 43.
[28]Preschke wistra 1996, 161, 165; Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 6.
[29] BayObLG JR 1983, 120, 121; Rönnau in: LK-StGB, 13. Aufl. 2019, Vor §§ 32 ff. Rn. 279; Czychowski ZfW 1980, 205, 206; Schall NStZ 1997, 577, 578; Schünemann wistra 1986, 235, 238.
[30]Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 7 m.w.N.; Michalke, Umweltstrafsachen, Rn. 297.
[31] BGHSt 50, 105, 112 ff.; OLG München NJW 2007, 1152, 1153.
[32]Rudolphi NStZ 1984, 193, 197; Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 9.
[33] Nach der neuen Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt soll einer rechtswidrig erteilten Genehmigung bereits dann keine rechtfertigende Wirkung zukommen, wenn sie offensichtlich gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen verstößt, vgl. hierzu Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60, 62.
[34]Saliger, UmweltStrafR, 2. Aufl. 2020, Rn. 111; Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 330d Rn. 25; Ransiek in: NK-StGB, Vorbem. zu §§ 324 ff. Rn. 49; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 82, 83 m.w.N.; Perschke wistra 1996, 161, 165.
[35] BGHSt 31, 314, 315; Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, Vor §§ 324 Rn. 16a; Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 9 m.w.N.; nach herrschender Meinung soll auch die materielle Genehmigungsfähigkeit eine fehlende Befugnis bzw. Genehmigung grundsätzlich nicht ersetzen können, vgl. BGH NJW 2020, 2282, 2283 f. (zu § 284); BGHSt 37, 21, 28 f.; OLG Frankfurt a. M. NJW 1987, 275; OLG Köln wistra 1991, 74, 75; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Vor §§ 324 ff. Rn. 10; für den Fall, dass eine Genehmigungspflicht besteht etwa bei einer gebundenen Entscheidung oder Ermessensreduzierung „auf Null“, wird in der Literatur allerdings teilweise ein persönlicher Strafaufhebungsgrund diskutiert, teilweise sogar ein Rechtfertigungsgrund angenommen, vgl. hierzu Papier NuR 1986, 1, 6; Rudolphi ZfW 1982, 197, 209; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 94 f. m.w.N.
[36] Vgl. hierzu BGHSt 37, 21, 28; LG Bonn NStZ 1988, 224 f.; Kloepfer/Heger, UmweltStrafR, 3. Aufl. 2014, Rn. 105; Michalke, Umweltstrafsachen, Rn. 95; Kühn wistra 2002, 41, 46.
[37]Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 13.
[38] Vgl. hierzu OLG Celle ZfW 1987, 126 ff.; Rönnau in: LK-StGB, Vor § 32 Rn. 292 f. m.w.N.; Saliger, UmweltstrafR, Rn. 129; Deiters/Reuker/Wagner NStZ 2021, 321, 323 ff. m.w.N.; Lesch ZfWG 2021, 236, 241; Linke ZJS 2022, 46, 48; Rengier ZStW 101 (1989), 874, 906 f.
[39]Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 12; Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 11.
[40] Die Gleichstellungsklausel verpflichtet die deutsche Strafjustiz damit zur selbstständigen Prüfung und Auslegung des mitgliedstaatlichen Verwaltungsrechts; gesondert zu prüfen bleiben die davon unabhängig erforderlichen Voraussetzungen der §§ 5 ff. StGB, vgl. hierzu Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 12.
[41] Ebenso (zur möglichst frühzeitigen Hinzuziehung eines Strafrechtlers) Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 4.
[42] Vgl. hierzu BGH NJW 1994, 3364, 3366; Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 12.
[43] Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen (ZeUK NRW).
[44]https://polizei.nrw/presse/vernetzungsstelle-gegen-umweltkriminalitaet-geht-an-den-start-0 .
[45] Hierzu zählen u.a. das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW), die Bezirksregierungen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZustVU NRW: obere Umweltschutzbehörden), die Wasserschutzpolizei etc., vgl. ZustVU NRW, in Kraft getreten am 31.03.2015 (GV. NRW. S. 268); zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19.02.2022.
[46] Beispielsweise „Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der schweren Wirtschafts- und Umweltkriminalität“ in Brandenburg, https://mdj.brandenburg.de/mdj/de/presse/pressemitteilungen/ansicht/~28-06-2020-brandenburger-justiz-nimmt-bundesweite-vorreiterrolle-im-kampf-gegen-schwere-umweltkrimin# .
[47] Z.B. § 36 ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz); § 19 BattG (Batteriegesetz).
[48] Beispielsweise § 70 Nr. 1 BNatSchG.
[49] Vgl. § 19 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)
[50]https://www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau/Organigramm/organigramm_node.html#doc178688bodyText1 .
[51] Vgl. hierzu „Status quo und Weiterentwicklung des Umweltstrafrechts und anderer Sanktionen: Instrumente zur Verbesserung der Befolgung von Umweltrecht (Compliance)“, TEXTE 135/2019 – Bericht im Auftrag des Umweltbundesministeriums, S. 85.
[52] Vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 1987, 2753, 2755; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 55 ff. m.w.N.; Papier NuR 1986, 1, 3 f.
[53] Vgl. hierzu Ransiek in: NK-StGB, Vorbem. zu §§ 324 ff. Rn. 48.
[54] Vgl. Saliger, UmweltstrafR, Rn. 59; Lindemann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, § 11 Rn. 14; da die Tatbestände des Umweltstrafrechts durch eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen ergänzt werden, geht es bei der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht um die Vermeidung gänzlicher Sanktionierungslücken – wie dies etwa vor der Einführung des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG in Fällen des vorsatzlosen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (im Sinne des objektiven Tatbestands des § 266a StGB) der Fall war –, sondern um die Ahndung und „Qualifizierung“ als Straftat.
[55] OLG Oldenburg NStZ-RR 2016, 14; OLG Celle ZUR 2016, 314; OLG Stuttgart NStZ 1989, 122, 123; Witteck in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 24.
[56] BVerwG ZUR 2016, 103; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1408; OLG Celle NJW 1995, 3197 ff.; Witteck in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 24.1 m.w.N.; Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 117.
[57]Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 117 (auch zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf solche Regelwerke in Gesetzen).
[58]Lindemann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, § 11 Rn. 16 m.w.N.
[59] Strafrechtlich relevant sind grundsätzlich nur solche Pflichten, die gerade Art oder Umfang der Beeinträchtigung des betreffenden Umweltmediums regeln und zumindest auch dessen Schutz dienen. Die wohl überwiegende Auffassung handhabt dieses Kriterium allerdings grundsätzlich eher „großzügig; vgl. BT-Drucks. 8/2382, S. 13; OLG Hamburg NStZ 1983, 170; OLG Köln BeckRS 2014, 16763; Rengier in: FS für Boujong, 1996, S. 791, 795 ff.; Fischer, StGB, § 324 Rn. 10.
[60] Saliger, UmweltstrafR, Rn. 256.
[61] BGHSt 40, 84; der BGH erachtete es nicht für ausreichend, dass das beauftragte Unternehmen dem „Bund Deutscher Entsorger“ angehörte, dem Auftraggeber von einem chemischen Sachverständigen empfohlen worden war und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Abfallstoff nicht ordnungsgemäß entsorgt werden würde; vgl. zur Kritik u.a. Michalke StV 1995, 137 ff.; Saliger, UmweltstrafR, Rn. 254.
[62] Vgl. BT-Drucks. 8/2382, S. 13; OLG Hamburg NStZ 1983, 170; OLG Köln BeckRS 2014, 16763; Rengier in: FS für Boujong, S. 791, 795 ff.; Fischer, StGB, § 324 Rn. 10.
[63] So hat beispielsweise das OLG Oldenburg in kritischer Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, allein die Verletzung allgemeiner straßenverkehrsrechtlicher Normen (Vorschriften zu Geschwindigkeit, Überholen, Fahrzeugzustand), die zu einem Verkehrsunfall mit darauf beruhender Umweltbeeinträchtigung führe, reiche nicht aus, den objektiven Tatbestand (des § 324 StGB) zu erfüllen. Die verletzte Sorgfaltspflicht müsse vielmehr spezifisch hinsichtlich des betreffenden Umweltmediums (Gewässer) begründet sein und nicht einen bloßen Schutzreflex darstellen, vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2016, 14, unter Verweis auf Krell NZV 2012, 116, 117.
[64] BayVGH KommunalPraxis BY 2016, 393; Hessischer VGH GewArch 2000, 424.
[65] BGH NJW 1990, 2560.
[66] Vgl. zur Ressortzuständigkeit Böse NStZ 2003, 636, 638 f.
[67] OLG Koblenz VRS 39, 118, 119; OLG Hamm NJW 1971, 817; OLG Naumburg NStZ 1998, 450.
[68]Schünemann wistra 1982, 41, 44; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937, 1941.
[69]Rettenmaier/Gehrmann in: Matt/Renzikowski, StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 20 m.w.N.
[70] Zur Kritik vergleiche Otto Jura 1998, 409, 413; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 143 m.w.N.
[71] BGHSt 54, 44; BGHSt 57, 42.
[72] BGHSt 54, 44 m.w.N.
[73]Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 56.
[74] So etwa AG Frankfurt NStZ 1986, 72, 75 (zum Wasserschutzbeauftragten); Böse NStZ 2003, 636, 639; Dahs NStZ 1986, 97, 100; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 145 f. m.w.N.; kritisch Wernicke NStZ 1986, 223; Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 88; Michalke, Umweltstrafsachen, Rn. 79.
[75] Siehe hierzu beispielsweise Gehring NZWiSt 2022, 437 ff.: „Aus dem Entwurf des Verbandssanktionsgesetzes für eine Neuauflage lernen“.
[76] Vgl. hierzu Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60, 64; Kritiker hatten bemängelt, der Richtlinien-Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2021 – mit zwingenden Vorgaben zur Sanktionierung juristischer Personen – übertreffe die Regelungen des Entwurfes eines „Verbandssanktionengesetzes“ sogar noch deutlich.
[77] Vgl. zur Gewinnabschöpfung nach § 73bStGB https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltordnungswidrigkeiten-umweltstraftaten .
[78] Vgl. hierzu Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 94.
[79] Es existiert allerdings eine Reihe von Normen, aus denen sich die Verpflichtung zur strukturierten Verminderung von Risiken ergibt, wie beispielsweise § 91 Abs. 2 AktG (Pflicht zur Errichtung eines „Frühwarnsystems“ zur Erkennung existenzgefährdender Risiken) oder § 93 S. 1 AktG (Legalitätspflicht), vgl. hierzu Fleischer AG 2003, 291 ff.; Freidank/Dürr/Sassen BB 2013, 2283 ff.; Harbarth ZHR 179, 136 ff.; Pörtge CCZ 2020, 65, 66 f. m.w.N.; Wehnert StV 2018, 38.
[80] Vgl. Wehnert StV 2018, 38 f. (die auch eine Ableitung aus § 91 Abs. 2 AktG entschieden ablehnt); Lehmann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, § 3 Rn. 56; Leimenstoll in: Böttger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2022, Kap. 12 Rn. 313; Moosmayer/Lösler in: Moosmayer/Lösler (Hrsg.), Corporate Compliance, 4. Aufl. 2024, § 1 Rn. 30 f.; Rotsch in: ARR WirtschaftsStrafR-HdB, 6. Aufl. 2023, 1. Teil 4. Kap. Rn. 50; vgl. zur Debatte über Criminal Compliance Beck in: BeckOK-OWiG, 44. Ed., Stand: 01.10.2024, § 130 Rn. 125 ff. m.w.N.; a.A. Schneider ZIP 2003, 645, 648, der auf § 130 OWiG abstellt; beachte auch LG München NZWiSt 2014, 182, 187.
[81]Leimenstoll in: Böttger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht, Kap. 12 Rn. 313 m.w.N.; Rotsch in: ARR WirtschaftsStrafR-HdB, 1. Teil 4. Kap. Rn. 50; Ziegler/Voelker in: Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 130 Rn. 30.
[82] Vgl. etwa BGH wistra 2017, 390 (Minderung von Geldbußen bei Vorhandensein eines auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegten Compliance-Systems möglich); vgl. auch LG München NZWiSt 2014, 183 ff.
[83]Hager in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 104. Aufl. 2024, § 6 UmweltHG Rn. 39 ff.; Lindemann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, § 11 Rn. 1.
[84]Oexle/Lammers in: Moosmayer/Lösler (Hrsg.), Corporate Compliance, § 55 Rn. 104.
[85]Gößwein/Hohmann/Martel AnwBl 2015, 827.
[86] Ebenso Kubiciel jurisPR-StrafR 7/2021 Anm. 1.
[87] Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001.
[88]Lindemann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, § 11 Rn. 1; für registrierte EMAS-Standorte sind beispielsweise in §§ 58e BImSchG, 61 KrWG und der EMAS-Privilegierungsverordnung (EMASPrivilegV) Erleichterungen bei der immissionsschutz- und abfallrechtlichen Überwachung geregelt; so kann etwa gemäß § 3 Abs. 1 EMASPrivilegV bei einer EMAS-Anlage auf die Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder § 59 Abs. 2 KrWG verzichtet werden.
[89] Ebenso Minoggio AnwBl. 2001, 584 ff.; ders., Unternehmensverteidigung, 3. Aufl. 2016, S. 287.
[90] Ist ein Zeugenbeistand ad hoc nicht verfügbar – etwa in einer Durchsuchungssituation – gehört es aber auch durchaus zu der koordinierenden Funktion des Unternehmensanwalts, unternehmensangehörige Mitarbeiter auf ihre Rechte (und Pflichten) hinzuweisen.
[91] Ebenso Leipold in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 29 Rn. 4.
[92] Vgl. Krause StraFo 2011, 437 ff.; Leimenstoll in: Böttger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht, Kap. 12 Rn. 316 m.w.N.
[93] Vgl. zu unterschiedlichen Modellen der Unternehmensverteidigung (und deren Chancen und Risiken) Trüg NStZ 2020, 130 ff.
[94] Vgl. hierzu Hölzen, Auswirkungen des Öko-Audits, 2011, S. 73 ff.; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 144 m.w.N.
[95] Vgl. hierzu Sanden wistra 1995, 283, 286 f.; Lindemann in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, § 11 Rn. 32 m.w.N.
[96] Vgl. LG Münster NStZ 2012, 448; ähnlich BGH NJW 2012, 1159 (m. Anm. Rönnau/Krezer NZWiSt 2012, 147 ff.) zu einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht.
[97] Vgl. hierzu Beukelmann NJW-Spezial 2020, 312; Knauer NStZ 2020, 441..
[98]Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 153.
[99]Kempf/Schilling/Oesterle in: MAH Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, § 10 Rn. 25 m.w.N.
[100] Vgl. Witteck in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 107 (zur Einrichtung von „Umweltstrafkammern“).