Quo vadis deutsches Umweltstrafrecht?
Der Referentenentwurf zur Umsetzung der UmwStR-RL 2024
Der europäische Normgeber hat mit der am 20. Mai 2024 in Kraft getretenen Umweltrichtlinie (EU) 2024/1203 eine Ausweitung und Verschärfung der Regelungen zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorgegeben. Diese Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 17.10.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts vorgelegt,[1] welcher der Umsetzung der Mindestvorschriften des europäischen Normgebers für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt dienen soll.
I. Zielsetzung und Kernelemente des Referentenentwurfs
Durch die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht soll ausweislich der Einleitung des Referentenentwurfs eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts der Europäischen Union gewährleistet und Umweltkriminalität wirksamer verhindert und verfolgt werden. Der Entwurf trage der zunehmenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Umweltschutzes Rechnung und stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Er solle insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels beitragen, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen.[2]
Ausweislich der Pressemitteilung des BMJV zum Referentenentwurf sieht man das deutsche Umweltstrafrecht grundsätzlich „schon gut aufgestellt“; es enthalte „bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen“. Gleichwohl folge aus den europäischen Vorgaben noch Umsetzungsbedarf in mehreren Gesetzen und Verordnungen.[3] Wie umfangreich und weitreichend diese Anpassungen nach den Plänen des Gesetzgebers ausfallen sollen, veranschaulicht eine zusammen mit dem Referentenentwurf veröffentlichte Synopse.[4]
Auf die nachfolgenden aufgelisteten Kernelemente der vorgesehenen Änderungen, welche der Gesetzentwurf vorsehe, weist die Presserklärung des BMJV ausdrücklich hin:[5]
- Strafrechtliche „Produkthaftung“ für umweltschädliche Erzeugnisse
- Neuer Straftatbestand für die rechtswidrige Ausführung umweltgefährdender Vorhaben
- „Ökosystem“ als schützenswertes Gesamtgefüge
- Immission von „Energie“ als neue Tathandlung
- Einführung eines Qualifikationstatbestands bei katastrophalen Folgen für die Umwelt
- Änderungen im Nebenstrafrecht
- Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen
II. Rezeption (der Kernelemente) des Entwurfs
Bereits im Vorfeld der Veröffentlichung des Referentenentwurfs hatte sich eine intensive Diskussion um die Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt und deren Implikationen für das deutsche Umweltstrafrecht und die hiermit einhergehenden Anforderungen an den deutschen Gesetzgeber entwickelt.[6]Weiß weist in ihrem Beitrag zu der Fragestellung, ob die EU-Richtline zur Bekämpfung von Umweltkriminalität ein „Game Changer“ für den Schutz von Öko-Systemen sei, ausdrücklich darauf hin, dass Deutschland sich bei der Verabschiedung der Richtlinie im Rat der Europäischen Union der Stimme enthalten habe.[7] Der Umgang des deutschen Gesetzgebers mit den Vorgaben des europäischen Normgebers durfte vor diesem Hintergrund mit besonderer Spannung erwartet werden.
Am Tag seiner Veröffentlichung wurde der Gesetzentwurf durch das BMJV an die Länder und Verbände versendet und den „interessierten Kreisen“ Gelegenheit gegeben, bis zum 14. November 2025 hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist in Form einer Vielzahl von Stellungnahmen geschehen[8] – welche in die nachfolgende Beleuchtung des Referentenentwurfs mit eingeflossen sind.
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass nicht nur die Fokussierung einzelner Stellungnahmen (naturgemäß) sehr stark variiert, sondern dass die Rezeption des Referentenentwurfs auch in der Gesamtschau sehr unterschiedlich ausfällt. Während teilweise die Auffassung besteht, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 seien vielerorts schonend umgesetzt worden,[9] wird von anderer Seite kritisiert, dass das BMJV gezielt über die vom europäischen Normgeber vorgegebenen Mindeststandards hinausgehe (und sich so u.a. über den Koalitionsvertrag hinwegsetze).[10] Andere wiederum beklagen, der Referentenentwurf bleibe bei wichtigen Aspekten hinter den Anforderungen der Richtlinie zur effektiven Bekämpfung von Umweltkriminalität zurück.[11]
1. Strafrechtliche „Produkthaftung“ für umweltschädliche Erzeugnisse u. Ausweitung von Gefährdungstatbeständen
Die Pressemeldung zum Referentenentwurf führt aus, als Reaktion auf den sog. Dieselskandal sehe die Richtlinie erstmals eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Produkte vor, wenn die Verwendung dieses Produkts in größerem Umfang zu einem erheblichen Schadstoffausstoß und damit zur Luftverunreinigung führen könne. Diese solle im Wesentlichen durch eine Anpassung des § 325 StGB umgesetzt werden.
Bislang vereinzelt noch als konkrete Gefährdungsdelikte im deutschen Strafrecht verankerte Straftatbestände (z.B. § 325a Abs. 2 StGB, § 327 Abs. 2 StGB, § 328 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 StGB) sollen zudem ausweislich des Entwurfs künftig als potenzielle Gefährdungsdelikte (Eignungsdelikte) ausgestaltet sein. Im Tatbestand soll also nur noch auf die Eignung zu bestimmten Gefahren abgestellt, der Eintritt einer konkreten Gefahr hingegen tatbestandlich nicht mehr vorausgesetzt werden.
Bereits im Vorfeld war man sehr gespannt, wie der Gesetzgeber auf die Anforderungen der Richtlinie insoweit reagieren werde, da mit einer strafbaren Produkthaftung bereits für abstrakte Gefahren eine Vorverlagerung der Strafbarkeit für den Inverkehrbringer einhergehe.[12] Der Deutsche Bundesrat hatte bereits zu Zeiten, als sich die Richtlinie selbst noch im Entwurfsstadium befand, explizit darauf hingewiesen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. b im Widerspruch zu dem deutschen Regelungsansatz stehe, der auf eine allgemeine Strafvorschrift zur Produktverantwortlichkeit und zur Verursachung bloßer Gefährdungen von Leib und Leben verzichte.[13]
Teilweise wird begrüßt, dass der nunmehr vorliegende Entwurf des BMJV die Vorverlagerung (zumindest) nicht verallgemeinere, sondern auf die §§ 324, 324a und 325 StGB beschränke.[14] Während aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden die Erweiterung auf potenzielle Gefährdungsdelikte als sachgerecht und kriminalpolitisch wünschenswert eingestuft wird,[15] monieren insbesondere wirtschaftliche Interessenverbände, mit einer Vorverlagerung von Strafbarkeit und einer Einführung sogenannter Eignungsdelikte verliere das Strafrecht seine ultima-ratio-Funktion und werde zu einem präventiven Steuerungsinstrument, das an die Stelle des Verwaltungsrechts trete. Diese Entwicklung stehe im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Schuldstrafrechts und zu den verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 103 Abs. 2 GG sowie des Art. 14 GG.[16] Teilweise wird gefordert, gerade im Bereich der Eignungsdelikte im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes klarere Definitionen aufzustellen und möglichst auf Verweisungen zu verzichten.[17]
2. Neuer Straftatbestand für die rechtswidrige Ausführung umweltgefährdender Vorhaben
In § 327a StGB soll ein neuer Straftatbestand „Unerlaubte Ausführung von Vorhaben“ eingeführt werden. Dieser stelle – so die Presseerklärung des BMJV – die rechtswidrige Durchführung umweltgefährdender Vorhaben unter Strafe, soweit für diese im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich sei. Dazu gehörten beispielsweise große Infrastrukturprojekte wie der Bau von Kraftwerken oder chemischen Industrieanlagen. Ausweislich des Referentenentwurfs sollen vom Begriff des „Ausführens“ der Bau inklusive vorbereitender Arbeiten aller Art (wie z. B. Planier- und Aushubarbeiten), der Betrieb sowie der Abbau und Abriss umfasst sein.[18]
Insoweit wird kritisiert, dass bereits das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bußgeldtatbestände für derartige Verstöße vorsehe, und gerade unter Mitberücksichtigung förderrechtlicher Sanktionsmaßnahmen (Kürzungen, Ablehnung, Rückforderung) eine Mehrfachbestrafung zu befürchten sei.[19] Insbesondere knüpfe der Entwurf an unbestimmte „Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Pflichten“ an, ohne klarzustellen, welche fachrechtlichen Normen hier gemeint seien und ob eine Strafbarkeit ausscheide, wenn ein Vorhaben den Vorgaben des Fachrechts entspreche. Nur ein Verstoß gegen einschlägiges Fachrecht könne aber ordnungsrechtliche oder in besonders schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werde diese Systematik aufgegeben, drohe eine vollständige Entkopplung des Strafrechts von der fachlichen Genehmigungspraxis – mit der Folge, dass selbst rechtstreues Handeln kriminalisiert werden könne.[20]
Im Ergebnis werde eine solche Regelung zudem für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen, auch weil die Frage, ob eine UVP-Pflicht in bestimmten Einzelfällen bestehe, häufig streitig sei.[21] Insoweit wird teilweise gefordert, aus Gründen der Rechtssicherheit Klarstellungen dahingehend in das Gesetz aufzunehmen, dass nur die Ausführung eines Projekts ohne offensichtlich und eindeutig erforderliche Genehmigung tatbestandmäßig sei, und die Bezugnahme auf UVP-pflichtige und vorprüfungspflichtige Vorhaben lediglich der Konkretisierung des erfassten Vorhabenkataloges diene. Denn die Richtlinie stelle auf das Fehlen der materiellen Genehmigung ab; eine Handlung stelle mithin nur dann eine Umweltstraftat dar, wenn sie gegen europäisches Umweltrecht verstoße, also materiell rechtswidrig sei. UVP und Vorprüfung seien aber nur Elemente des Genehmigungsverfahrens, keine eigenständigen Genehmigungstatbestände. Verfahrensfehler der Genehmigungsbehörde könnten daher nicht Grundlage einer Strafbarkeit des Vorhabenträgers sein.[22]
3. „Ökosystem“ als schützenswertes Gesamtgefüge
In allen Tatbeständen, welche die Gefährdung oder Schädigung bestimmter sog. Umweltmedien sanktionieren, soll das „Ökosystem“ als weiteres Umweltmedium aufgenommen werden. Der Begriff soll in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB gesetzlich definiert werden als „ein ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit, die Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst“. Damit soll – so die Pressemitteilung des BMJV – der Bedeutung des Zusammenwirkens verschiedener Organismen und ihrer abiotischen Umgebung für den Umweltschutz Rechnung getragen werden.
Während etwa der Bund der Kriminalbeamten die Aufnahme des Begriffs „Ökosystem“ als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut als einen wichtigen Fortschritt bezeichnet und meint, mit der aus der Richtlinie übernommenen Legaldefinition könne der häufig erhobene Vorwurf mangelnder Bestimmtheit entkräftet werden – allerdings mit der entlarvenden Formulierung, die maßgebliche Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe werde, „wie im Strafrecht üblich, erst durch die Rechtsprechung erfolgen“ [23] –wird dies ganz überwiegend deutlich kritischer gesehen. Die vorgeschlagene Definition des Ökosystems sei im Kontext des Strafrechts nicht geeignet, die erforderliche Abgrenzung im Einzelfall zu ermöglichen. Die dynamische und komplexe Natur eines Ökosystems mache es nahezu unmöglich, exakt zu bestimmen, wann etwa eine land- und forstwirtschaftliche Maßnahme eine strafrechtlich relevante Schädigung des „Wirkungsgefüges“ darstelle und wann es sich um eine zulässige, nachhaltige Bewirtschaftung handele. Damit sei für den Normadressaten nicht vorhersehbar, welches Verhalten strafbar sei, und mithin das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.[24] Es erscheine zudem unverhältnismäßig, auf einer solchen Schwelle Straftatbestände zu formulieren; denn schon ein Gartenteich von einem Meter Tiefe könne die Definition eines Ökosystems erfüllen.[25]
Bereits im Vorfeld der Veröffentlichung hatte Pfohl in Auseinandersetzung mit dem – von Entwurf des BMJV nunmehr übernommenen – Definitionsversuch der Richtlinie konstatiert, dieser helfe für das Verständnis, um was es sich bei einem „Ökosystem“
tatsächlich handeln solle, nicht weiter. Auch wenn diese Umschreibung ökologisch richtig und im Kontext des Naturschutzrechts (wie der Wiederherstellungsverordnung) Sinn ergeben möge, „aus Sicht eines Strafrechtlers ist allerdings zweifelhaft, ob eine solch wenig griffige Beschreibung als taugliches Kriterium für einen handhabbaren Straftatbestand dienen kann“.[26]
4. Immission von „Energie“ als neue Tathandlung
In den einschlägigen Vorschriften des StGB soll die Immission bestimmter Energieformen wie „Geräusche“, „Erschütterungen“, „thermische Energie“ oder „nichtionisierende Strahlen“ ergänzt werden. Die Richtlinie sehe unter bestimmten Voraussetzungen vor, auch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von „Energie“ unter Strafe zu stellen. Darunter würden beispielsweise Wärme, Lärm sowie Licht verstanden. Das deutsche Strafrecht bilde dies bisher – so die Pressemeldung des BMJV – nicht in allen Fällen ab.
Insoweit wird kritisiert, dass derartige Energieeinwirkungen beispielsweise typischer Bestandteil jeder land- oder forstwirtschaftlichen Produktion seien; derartige im Rahmen üblicher Bewirtschaftung tolerierbare Emissionen dürften nicht unter den Verdacht einer strafbaren Umweltbeeinträchtigung im Sinne des Umweltstrafrechts geraten. Die rechtlichen Regelungen, insbesondere im Immissionsschutzrecht, müssten daher einen klaren Rahmen schaffen, der diese systemimmanenten Emissionen von tatsächlichen, rechtswidrigen und das zumutbare Maß überschreitenden Umweltschädigungen eindeutig abgrenze. Nur so könne die erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet werden.[27]
Insoweit wird teilweise auch darauf hingewiesen, dass „Geräusche“, „Erschütterungen“, „thermische Energie“ und „nichtionisierende Strahlen“ in der EU-Richtlinie zwar in den Erwägungsgründen als Energieformen benannt würden, nicht jedoch ausdrücklich als strafbare Immissionen geregelt seien. Es sei daher kritisch zu hinterfragen, inwieweit eine Strafbarkeit zwingend sei, und jedenfalls nicht über die Mindestanforderungen des europäischen Normgebers hinauszugehen („1:1-Umsetzung“).[28]
5. Einführung eines Qualifikationstatbestands bei katastrophalen Folgen für die Umwelt
Zum Entwurf der § 330 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 (-E) StGB führt die Pressemitteilung des BMJV kurz und knapp aus, es solle ein neuer Qualifikationstatbestand für Fälle eingeführt werden, in denen durch die vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes vorsätzlich katastrophale Folgen für die Umwelt hervorgerufen werden.
Damit hat sich der Referentenentwurf des BMJV, anders als zum Beispiel Belgien oder Frankreich, gegen die Einführung eines eigenen Ökozid-Tatbestands entschieden. Dies wird teilweise so wahrgenommen, dass Deutschland – wenn es bei dieser Regelungssystematik bleibe –, aus der Sicht von Umweltverbänden und NGOs eine Chance vertan haben dürfte, Verantwortung für den Umweltschutz und eine Vorbildfunktion in Europa zu übernehmen.[29] Ungeachtet einer solchen Symbolik ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei der vorgesehenen Qualifikation angesichts der Strafandrohung von mindestens einem Jahr um einen Verbrechenstatbestand handelt, mithin eine Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) in derartigen Fällen zumindest nicht mehr möglich wäre.
Mit Blick auf die Voraussetzungen der Qualifikation wird kritisiert, dass neben dem problematischen Begriff des „Ökosystems“ (s.o.) auch beispielsweise die Grenzen der „weitreichenden“ und „erheblichen“ Schädigung als zu unbestimmt anzusehen seien. Man habe insoweit zwar den Wortlaut der Richtlinie übernommen, die dortigen problematischen Unklarheiten aber nicht beseitigt. Vielmehr werde wohl vor allem auf Konkretisierungen durch Gerichte vertraut; dies erscheine aber gerade in einem Strafgesetz verfassungsrechtlich nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar.[30] Es wird insoweit angeregt, die Erheblichkeit der Schädigung im Gesetz zu definieren (so wie es Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1203 vormache).[31]
Eine vergleichbare Problematik der (fehlenden?) hinreichenden Bestimmtheit zeigt sich im Übrigen auch in einer Vielzahl weiterer im Referentenentwurf vorgesehenen Tatbestände, wie beispielswiese § 324a StGB-E („erhebliche Schäden“), § 325 StGB-E („bedeutendem Umfang“)[32] oder § 34 BNatSchG-E („erhebliche Störung“).[33]
6. Änderungen im Nebenstrafrecht
Der Pressemitteilung des BMJV ist zusammenfassend zu entnehmen, die Richtlinie verlange eine Vielzahl von Änderungen im Nebenstrafrecht (sowie Folgeanpassungen in einer Reihe von Rechtsverordnungen). Es müssten neue Straftatbestände geschaffen, Bewehrungslücken geschlossen, Strafrahmen an die Richtlinienvorgaben angepasst, Strafdrohungen für Versuchs- und Leichtfertigkeitstaten eingeführt sowie Qualifikationen vorgesehen werden.
Insbesondere soll die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass genommen werden, die Straf- und Bußgeldvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes an die neue Richtlinie anzupassen und neu zu strukturieren. Daneben sollen u.a. das Bundesjagdgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und das Chemikaliengesetz geändert werden.
Insoweit wird kritisiert, dass – wie auch teilweise in Straftatbeständen der §§ 324 ff. StGB – in Tatbeständen des Nebenstrafrechts „einfache“ Fahrlässigkeit pönalisiert werde, obgleich der europäische Normgeber dies nicht (zwingend) vorgegeben habe.[34] Vor dem Hintergrund der erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Umweltkriminalität und des damit verbundenen erhöhten Risikos, gerade im unternehmerischen Bereich den objektiven Tatbestand eines der genannten Delikte zu erfüllen, sei eine maßvolle Umsetzung der Richtlinie auf subjektiver Tatbestandsebene wünschenswert.[35]
Neben der Gefahr einer „Überkriminalisierung“ – beispielsweise durch die vorgesehene Einführung einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in § 68a Abs. 6 PflSchG-E –, wird auch im Bereich des Nebenstrafrechts die Unbestimmtheit einzelner Regelungen moniert (wie etwa „erheblicher Schaden“, § 68a Abs. 6 PflSchG-E, bzw. „erheblich gestört“, 69 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG-E).[36]
Da die geplante Ausweitung der Strafbarkeit in Nebenstrafgesetzen zu einer deutlichen Verschiebung der Grenze zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten führe, wird aus Polizeikreisen angeregt, das BMJV solle gemeinsam mit den Ländern frühzeitig Vollzugshinweise entwickeln, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen und die Verfolgungskapazitäten besser planen zu können.[37]
7. Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen
Zur Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtlinie für juristische Personen soll im OWiG der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße in Vorsatz-Fällen auf 40 Mio. Euro angehoben werden, in Fällen von Fahrlässigkeit auf 20 Mio. Euro erhöht werden. Denn seit jeher – so die Pressemitteilung des BMJV zum Referentenentwurf – betrage das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße bei fahrlässigen Straftaten die Hälfte des Höchstmaßes, das bei vorsätzlichen Straftaten gelte. Das entspreche auch dem in § 17 Abs. 2 OWiG niedergelegten Rechtsgedanken.
Zunächst einmal ist zu konstatieren, dass dieser Entwurf gleich in dreierlei Hinsicht über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgeht:[38]
- Erstens sieht die Richtlinie nur für bestimmte Verstöße einen Höchstrahmen von 40 Mio. Euro vor; für andere Umweltstraftaten ist dort nur ein (Mindest-) Höchstmaß von 24 Mio. Euro vorgesehen.
- Zweitens schreibt die Richtlinie eine Erhöhung des Bußgeldrahmens für Fahrlässigkeit nicht zwingend vor.
- Drittens macht die Richtlinie eine allgemeine Regelung, die über den Bereich des Umweltstrafrechts hinausgeht, nicht zwingend erforderlich.
Zugleich ist festzuhalten, dass der Referentenentwurf sich nicht für die alternative Möglichkeit der Bemessung von Bußgeldern in Orientierung am Umsatz eines Unternehmens (im Höchstmaß bis zu 5 %) entschieden hat, wie Art. 7 Abs. III a) i) dies ermöglicht hätte.[39] Ein Ansatz, der dem deutschen Recht grundsätzlich auch nicht fremd ist (etwa aus dem Bereich des Geldwäscherechts oder bei Datenschutzverstößen).
Der Umgang mit den Anforderungen des Art. 7 der Richtlinie wurde mit großem Interesse verfolgt. Teilweise wurde eine sektorale Sonderregelung erwartet, da der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit anderen EU-Regelungswerken bislang auf eine Anpassung des § 30 Abs. 2 OWiG verzichtet habe.[40] Nach anderer Ansicht stand durchaus die Möglichkeit im Raum, dass durch diese Anforderungen die Diskussion um ein deutsches Verbandssanktionenrecht erneut befeuert werden könnte.[41]
Ein Beitrag titelte zur durch des BMJV angestrebten „Lösung“ über § 30 OWiG: „Bekämpfung von Umweltkriminalität – Das Umweltstrafrecht als Türöffner für höhere Verbandsgeldbußen“.[42] Teilweise wird es allerdings kritisch gesehen, dass eine so grundsätzliche Änderung unter dem Gesetzestitel „Umweltstrafrecht“ versteckt werde; der Bedeutung, die eine solche generelle Sanktionserhöhung für alle Rechtsanwender habe, werde diese Handhabung nicht gerecht.[43] Aus gleicher Richtung heißt es allerdings (vielsagend) auch, es möge sein, dass die geplante Erhöhung der Bußgelder in § 30 OWiG „von Unternehmensseite akzeptiert werden könnte“, wenn hiermit weitere Bestrebungen für ein Unternehmenssanktionsgesetz oder weitere OWiG-Änderungen im Sinne einer schärferen Unternehmenssanktionierung nicht weiterverfolgt würden.[44] Neben gravierenden finanziellen Folgen für betroffene Unternehmen wird dem Entwurf kritisch entgegengehalten, dass eine derart massive Erhöhung des Bußgeldrahmens einen Beitrag dazu leiste, Deutschland als Wirtschaftsstandort und für Investoren unattraktiv zu machen; das gelte insbesondere vor dem Hintergrund einer jüngeren Entscheidung des BGH,[45] nach der wegen jeder rechtlich selbstständigen Anknüpfungstat eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen sei.[46]
Nicht weit genug geht der Entwurf dagegen etwa der Gewerkschaft der Polizei, die darauf abstellt, Umweltkriminalität sei in hohem Maße profitgetrieben – weshalb es für eine nachhaltige Bekämpfung entscheidend sei, die wirtschaftlichen Grundlagen krimineller Aktivitäten zu entziehen. Zu fordern seien daher ergänzend u.a. eine Beweislastumkehr bei unklarer Vermögensherkunft, eine konsequente Vermögenseinziehung bereits im Ermittlungsverfahren, die Einführung einer Finanzpolizei beim Zoll und die Zuweisung der abgeschöpften Gelder an die Sicherheitsbehörden.[47] Kritik geübt wird auch an dem – im Referentenentwurf mit dem Verweis auf § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB begründeten – Verzicht des BMJV auf weitere (gesonderte) Sanktionen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie.[48]
III. Durchbrechung des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät?
Mit großer Spannung erwartet wurde schließlich der Umgang des Referentenentwurfs mit der Vorgabe der Richtlinie (EU) 2024/1203, eine behördliche Genehmigung solle die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers nicht ausschließen, wenn diese Genehmigung offensichtlich gegen einschlägige materiell-rechtliche Voraussetzungen verstoße (vgl. Erwägungsgrund 10).
Insoweit wurde überwiegend angenommen, die Richtlinie gehe über § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB (aF) hinaus, da nach derzeitiger Rechtslage allein nichtigen Verwaltungsakten i.S.d. § 44 VwVfG eine rechtfertigende Wirkung abgesprochen werde; die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 VwVfG seien aber strenger, da ein besonders schwerwiegender und gleichsam offensichtlicher Fehler verlangt werde.[49] Unternehmen könnten damit in Zukunft in der Praxis dazu gezwungen sein, bestimmte potenziell die Umwelt gefährdenden Aktivitäten trotz bestehender Genehmigungen fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob sie nicht zwischenzeitlich offensichtlich gegen materielles Recht verstießen.[50] Befürchtet wurde, dass es im Falle einer Neuregelung des § 330d StGB zu Normwidersprüchen zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht kommen könne (oder sogar müsse?); es dränge sich auch die Frage auf, warum – wenn aufgrund eines behördlichen Fehlers eine Tätigkeit genehmigt worden sei, die (offensichtlich) nicht im Einklang mit materiell-rechtlichen Anforderungen stehe – der um eine Genehmigung nachsuchende Bürger unbedingt schlauer sein müsse als die im Rahmen der Genehmigungserteilung gegen das Recht verstoßende Fachbehörde.[51]
Nach anderer Auffassung dagegen wurde eine sich aus der Richtlinie ergebende Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Durchbrechung des strafrechtlichen Grundsatzes der Verwaltungsaktakzessorietät – über die bereits bestehende Regelung des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB (aF) hinaus – keineswegs für zwingend erachtet; dem Gesetzgeber verblieben bei näherer Betrachtung auch andere Umsetzungsmöglichkeiten.[52]
Dieser Auffassung hat sich der Referentenentwurf des BMJV ausdrücklich angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, soweit die Richtlinie eine partielle Durchbrechung des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät gebiete, sei diese im deutschen Strafrecht bereits in § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB (künftig § 330d Abs. 1 Nr. 7 StGB-E) normiert.
Die ebenfalls von der Richtlinie geforderte Unwirksamkeit einer Genehmigung bei einem offensichtlichen Verstoß gegen einschlägige materiell-rechtliche Voraussetzungen sei zwar nicht Gegenstand dieser Regelung; dieser Grundsatz sei aber bereits in § 44 Abs. 1 VwVfG enthalten, nach dem ein Verwaltungsakt nichtig sei, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Einer gesonderten Umsetzung im Strafrecht bedürfe es daher nicht.[53]
Diese Lösung wird – vor dem Hintergrund des tradierten Verständnisses, dass zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führende Fehler äußerst selten seien und nur in Ausnahmefällen angenommen werden könnten – als die nationale Rechtsordnung schonendere, weniger einschneidende Variante angesehen, welche den Grundsatz der Verwaltungsaktakzessorietät nicht opfere.[54] Teilweise allerdings verbunden mit der Anmerkung, es müsse angesichts der wenig konkreten Vorgaben offenbleiben, ob diese Handlungsoption den regulatorischen Intentionen des europäischen Richtliniengebers noch entspreche.[55]
IV. Ausblick
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie das BMJV mit den zum Referentenentwurf eingegangenen Stellungnahmen umgeht, und ob bzw. in welchem Umfang einzelne Kritikpunkte noch Eingang in das weitere Gesetzesvorhaben finden. Teilweise ist eine allenfalls defizitäre Einflussnahme von Justizpolitik und Wissenschaft auf den Gesetzgebungsprozess beklagt worden – die nun hoffentlich nachgeholt und mit Sorgfalt und Bedacht abgewogen werde.[56] Auch die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bleibt zu beobachten. Während kritische Stimmen von einem innerhalb der Bundesregierung unabgestimmten Referentenentwurf sprechen und eine hinreichende Beteiligung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) fordern,[57] wird an anderer Stelle davon gesprochen, der Referentenentwurf sei in enger Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium erarbeitet worden.[58]
Auch mögliche strafprozessuale Weichenstellungen sind im Blick zu behalten. So wird einerseits gefordert, der deutsche Gesetzgeber müsse den Ermittlungsbehörden neben einer Verschärfung der materiellen Strafvorschriften auch das erforderliche Ermittlungsarsenal zur Verfügung stellen – und die Umweltdelikte beispielsweise in die einschlägigen Straftatenkataloge der §§ 100a ff. StPO aufnehmen.[59] Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2024 („Trojaner II“)[60] die grundsätzliche Zulässigkeit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung bestätigt und klargestellt, dass diese Instrumente bei besonders schweren Straftaten ein verhältnismäßiges und legitimes Mittel der Strafverfolgung darstellten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend bestimmt und grundrechtsschonend ausgestaltet seien.[61] Gefordert wird zudem ein Ausbau der organisatorischen Befähigung und Spezialisierung der Strafverfolgungsbehörden; nur so könne das Umweltstrafrecht die von der Richtlinie bezweckte präventive und repressive Wirkung richtig entfalten.[62]
Auf der anderen Seite wird zu Recht gefordert, dass § 73 StPO dahingehend geändert werden sollte, dass der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren vor der Entscheidung über die Auswahl eines Sachverständigen angehört und dies mittels eines Beweisverwertungsverbots „abgesichert“ wird. Aufgrund der zahlreichen (das Umweltstrafrecht prägenden) unbestimmten Rechtsbegriffe zeichne sich ab, dass deren Feststellung nur unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten erfolgen könne – wie dies bereits nach geltendem Recht in den meisten Umweltstrafverfahren der Fall sei.[63] Da es in der Praxis häufig vorkomme, dass die Staatsanwaltschaft Nr. 70 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) keine Rechnung trage und die Verteidigung erst durch Einsicht in die Akten Kenntnis von der Beauftragung eines Sachverständigen erlange – auf den in einer späteren Hauptverhandlung dann häufig auch das zuständige Gericht zugreife -, sei es aus Gründen der Fairness und Waffengleichheit geboten, den Beschuldigten vor einer Nichtgewährung seiner Teilhabe an der Auswahl des Sachverständigen durch ein Beweisverwertungsverbot zu schützen.[64]
Ungeachtet verschiedener Forderungen, bei der Umsetzung der Richtlinie (auch zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen) nicht über das europarechtlich vorgegebene Mindestmaß hinauszugehen[65] und sich ggf. sogar – beispielsweise im Rahmen des sog. Umwelt-Omnibus – für eine verhältnismäßigere und nachvollziehbarere Gestaltung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie einzusetzen,[66] um so im Bereich des Umweltstrafrechts einen Rechtsrahmen herzustellen, der auch Eigentum schütze und Rechtssicherheit gewährleiste,[67] besteht in der folgenden Grunderwartung wohl weitgehend Konsens: Allgemein dürfte angesichts der deutlichen Signalwirkung der Umweltstrafrechtsrichtlinie (europaweit) mit einem erhöhten Strafverfolgungsdruck und einer systematischeren Strafverfolgung zu rechnen sein.[68] Mit den erweiterten Regelungen zum Strafrecht werden daher viele Unternehmen nicht unerhebliche Aufwendungen zur Anpassung ihrer Compliance-Systeme vornehmen müssen – um Normverstößen und strafrechtlichen Sanktionen sowie damit häufig einhergehenden Beschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit präventiv entgegenzuwirken.[69]
[1] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umweltstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
[2] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Fn. 1), S. 1.
[3] Pressemitteilung Nr. 62/2025 v. 17. Oktober 2025, https://hdr4.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/1017_Umweltstrafrecht.html.
[4]https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Synopse/Synopse_Umweltstrafrecht_RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=2 .
[5] Pressemitteilung Nr. 62/2025 v. 17. Oktober 2025 (Fn. 3).
[6] Vgl. hierzu u.a. Pfohl ZWH 2025, 1 ff. u. 45 ff.; Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60 ff.; Weiß wistra 2015, 365 ff.; Heghmanns ZfIStw 2024, 256 ff.; Lenk NStZ 2025, 521 ff.; Kuhn ZfPC 2025, 98 ff.; Boes/Runge NuR 2025, 653.
[7]Weiß wistra 2025, 365, 368 unter Verweis auf Perreira eucrim 2024, 158.
[8] Die in der o.g. Presseerklärung angekündigte gesammelte Veröffentlichung dieser Stellungnahmen auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz findet sich unter BMJV – Gesetzgebungsverfahren – Anlagen.
[9] Stellungnahme des DAV v. November 2025, S. 5, unter https://anwaltverein.de/newsroom/sn-73-25-umsetzung-der-richtlinie-umweltstrafrecht.
[10] Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. v. 14.11.2025, S. 2, unter https://www.bdew.de/media/documents/20251114_BDEW_Stellungnahme_zur_Änderung_des_Umweltstrafrechts.pdf; ähnlich die gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 3, die u.a. kritisiert, dass nach deutschem Recht regelmäßig bereits leichte Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt werde, wohingegen die EU-Richtlinie die Strafbarkeit ausdrücklich auf grob fahrlässiges Handeln begrenze (in Art. 3 Abs. 4 EU-RL).
[11] Vgl. etwa Stellungnahme von Transparency International Deutschland e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt v. 14.11.2025; Stellungnahme WWF-Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt v. 14.11.2025 (beide abzurufen unter BMJV – Gesetzgebungsverfahren – Anlagen).
[12]Kuhn ZfPC 2025, 98, 101.
[13] BR-Drs. 27/22, S. 3.
[14] Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 7.
[15] Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) v. 13.11.2025, S. 1, unter https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/bund_251113-bdk_stellungnahme-richtlinie-umwelt-unterschr.pdf.
[16] So etwa die gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 2; ähnlich die Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. v. 13.11.2025, S. 2, unter https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/hinweise-zum-urheberrecht?documentUrl=/media/ad/17/639904/Stellungnahme-Gutachten-SG2511140005.pdf .
[17] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025, S. 2, unter https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6811536/4005376f906e9ea03e3420306586fbb7/dihk-stellungnahme-umweltstrafrecht-data.pdf .
[18] S. 80 des Referentenentwurfs.
[19] Gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 3.
[20] Gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 3.
[21] Gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 3.
[22] Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 5 f.; für eine vollständige Streichung des § 327a-E plädiert die Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 6.
[23] Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) v. 13.11.2025 (Fn. 15), S. 2.
[24] Stellungnahme des Verbandes der Landwirtschaftskammern, S. 1, unter https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/c1/640698/Stellungnahme-Gutachten-SG2511140006.pdf; Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. v. 13.11.2035 (Fn. 16), S. 2; die gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 4 kritisiert, damit werde das Strafrecht zu einem Instrument ideologisch geprägter Umweltpolitik.
[25] So die Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 4.
[26]Pfohl ZWH 2025, 1, 3; dem zustimmend die Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 11.
[27] Gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 3.
[28] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 6.
[29]Baedorff/Weiß, LTO v. 05.11.2025, https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bekaempfung-von-umweltkriminalitaet-umsetzung-eu-umweltstrafrechtrichtlinie-eu-2024-1203-verbandsgeldbussen .
[30] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 3; ähnlich die Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 11 f.
[31] Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 12.
[32] Vgl. hierzu Stellungnahme des Verbandes der Landwirtschaftskammern (Fn. 24), S. 1.
[33] Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. v. 13.11.2025, (Fn. 16), S. 4. unter Verweis auf die insoweit nicht hinreichend differenzierte Rechtsprechung (wie OVG Münster NuR 1989, 401; DVBl. 2013, 374, 380; OVG Koblenz NuR 2015, 188, 192).
[34] Stellungnahme des Verbandes der Landwirtschaftskammern (Fn. 24), S. 3. ebenso Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. v. 13.11.2025 (Fn. 16) S. 4; Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 8.
[35]Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60, 63.
[36] Stellungnahme des Verbandes der Landwirtschaftskammern (Fn. 24) S. 6; ebenso Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. v. 13.11.2025 (Fn. 16), S. 2; Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 8.
[37] Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) v. 13.11.2025 (Fn. 15), S. 2.
[38] Kritisch insoweit die Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 7.
[39] Dafür plädierend etwa die gemeinsame Stellungnahme von deutscher Umwelthilfe und NABU, S. 2; Stellungnahme von Transparency International, S. 3 (zur Fundstelle siehe Fn. 11).
[40]Kuhn ZfPC 2025, 98, 101.
[41]Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60, 63.
[42]Baedorff/Weiß, LTO v. 05.11.2025, https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bekaempfung-von-umweltkriminalitaet-umsetzung-eu-umweltstrafrechtrichtlinie-eu-2024-1203-verbandsgeldbussen .
[43] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 7.
[44] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 7.
[45] BGH, Urt. v. 06.032024 – 1 StR 308/23, wistra 2024, 475 ff.
[46] Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 7.
[47] Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) v. 14.11.2025, S. 4, unter https://www.gdp.de/Bundesvorstand/Dokumente/Stellungnahmen/2025/2025-11-14%20StN%20GdP%20zum%20RefE%20%C3%84nd%20StrafR%20Umweltkriminalit%C3%A4t_final.pdf.
[48] Stellungnahme von Transparency International, S. 3 f.; Stellungnahme WWF Deutschland, S. 4 (zur Fundstelle beider siehe Fn. 11).
[49]Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60, 63; vgl. hierzu auch Saliger, UmweltStrafR, 2. Aufl. 2020, Rn. 111; Ransiek in: NK-StGB, Vorbem. zu §§ 324 ff. Rn. 49; Schmitz in: MüKo-StGB, Vorbem. zu § 324 Rn. 82, 83 m.w.N.; Perschke wistra 1996, 161, 165.
[50]Kuhn ZfPC 2025, 98, 99.
[51]Heghmanns ZfIStw 2024, 256, 260.
[52]Lenk NStZ 2025, 521, 523.
[53] S. 51 des Referentenentwurfs, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umweltstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , unter ausdrücklicher Bezugnahme auf LK.StGB/Heghmanns, 13. Aufl., Vor § 324 Vorbemerkungen zum Umweltstrafrecht, Rn. 61.
[54] Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 7 f; ebenso Lenk NStZ 2025, 521, 523 f.
[55]Lenk NStZ 2025, 521, 523 f.
[56]Heghmanns ZfIStw 2024, 256, 266.
[57] Stellungnahme des Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. v. 13.11.2025 (fn. 16), S. 5.
[58]Baedorff/Weiß, LTO v. 05.11.2025, https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bekaempfung-von-umweltkriminalitaet-umsetzung-eu-umweltstrafrechtrichtlinie-eu-2024-1203-verbandsgeldbussen .
[59] Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) v. 14.11.2025 (Fn. 47), S. 3.; ebenso die Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) v. 13.11.2025 Fn. 15), S. 2; vgl. hierzu auch Heghmanns ZfIStw 2024, 256, 265.
[60] BVerfG, Beschl. v. 16.07.2024 – 1 BvR 180/23, NJW 2025, 3424.
[61] Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) v. 14.11.2025 (Fn. 47), S. 3.
[62] Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) v. 13.11.2025 (Fn. 15), S. 3; Stellungnahme von Transparency International, S. 4 f.; Stellungnahme WWF Deutschland, S. 2 (zur Fundstelle beider siehe Fn. 11).
[63] Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 11, unter Bezugnahme auf Sack, Umweltschutz-Strafrecht, 51. Lfg. Februar 2025, C. Rn. 20.
[64] Stellungnahme des DAV v. November 2025 (Fn. 9), S. 13, unter Hinweis darauf, dass zu dem Ergebnis, dass die Rechte des Angeklagten insoweit aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht hinreichend gewahrt seien, im Jahr 2015 bereits der Abschlussbericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Strafverfahrens gelangt sei (BMJV, Abschlussbericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Strafverfahrens, 2015, S. 36 ff.).
[65] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 6.
[66] Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 1.
[67] Gemeinsame Stellungnahme der AGDW und der Familienbetriebe Land und Forst v. 14.11.2025, https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/d2/640098/Stellungnahme-Gutachten-SG2511140022.pdf.
[68]Weiß wistra 2025, 365, 371; Baedorff/Weiß, LTO v. 05.11.2025, https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bekaempfung-von-umweltkriminalitaet-umsetzung-eu-umweltstrafrechtrichtlinie-eu-2024-1203-verbandsgeldbussen.
[69] Vgl. nur beispielhaft Haak/Pawel WiJ 2/2024, 60, 65; Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer v. 14.11.2025 (Fn. 17) S. 1; Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. v. 14.11.2025 (Fn. 10), S. 5.
