Anmerkungen aus Sicht eines Strafverteidigers
Die jüngsten Hinweise des Deutschen Richterbunds auf den neuen Höchststand der Zahl unerledigter Strafverfahren haben die Relevanz unserer Studie nochmals bestätigt.
Wir haben uns dabei von Anfang an bewusst nicht darauf beschränkt, die Lage für den speziellen Bereich der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen rein quantitativ zu untersuchen. Wir haben vielmehr darüber hinaus qualitativ versucht, möglichen Ursachen für die zu konstatierenden Befunde näherzukommen, um Überlegungen, wie man dieser Entwicklung sinnvoll begegnen kann, differenzierter und damit potentiell effizienter führen zu können – sei es auf Ebene der Gesetzgebung, sei es auf Ebene der Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden mit Personal- und Sachmitteln oder, bis solche Hilfe von dritter Seite kommt, auf Ebene der tagtäglichen Sachbearbeitung.
Unsere Studie hat bestimmte Erwartungen noch einmal bestätigt. Gleichwohl erscheint es uns vorzugswürdig, die Diskussionen über den Zustand der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen auf einer nunmehr empirisch gesicherten Basis führen zu können, die es verbietet, Erfahrungen einzelner Akteure als bloß anekdotisch und nicht repräsentativ abzutun.
Es haben sich insbesondere bei der Forschung nach den Ursachen des festgestellten Ist-Zustands aber auch einzelne Erkenntnisse ergeben, die zumindest für die Initiatoren der Studie unerwartet waren und Denkanstöße für möglicherweise sogar kurzfristige Verbesserungen bieten könnten.
Es hat sich jedenfalls gezeigt, dass eine systematische empirische Erfassung der Wirklichkeit des Wirtschaftsstrafrechts lohnenswert ist, und es haben sich viele Themen herauskristallisiert, die im Rahmen weiterer WisteV-Forschungsprojekte oder auch anderer rechtstatsächlicher Untersuchungen nun noch gezielter vertieft werden könnten und sollten.
Zu den Ergebnissen dieses ersten, noch breit angelegten Forschungsprojektes sollen im Folgenden 14 schlagwortartige Thesen aus Sicht eines Verteidigers festgehalten werden, anhand derer der Zustand von Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht mit dem Ziel einer Verbesserung weiter diskutiert werden könnten. Ein vergleichbar griffiges Zitat zur Umschreibung des Gesamtergebnisses, wie es dem Kommentator aus staatsanwaltlicher Sicht am Ende des folgenden Abschnitts geglückt ist, ist dem Verteidiger dabei nicht gelungen. Dafür sollen zumindest die vielen Einzelthesen der Verteidigung mit bewusst plakativen Überschriften versehen werden, um die wünschenswerte Diskussion zu fördern.
I. Es wird tatsächlich immer schlimmer
Die Erhebung von Angaben nach der Entwicklung der Dauer in Wirtschaftsstrafverfahren gibt Verteidigern nunmehr die Möglichkeit, auf eine bestimmte, von Mandanten zu Beginn eines Mandats häufig gestellte Frage auf einer fundierten Basis zu antworten, nämlich der Frage des Mandanten, wie lange es voraussichtlich dauern werde, bis die Angelegenheit für ihn ausgestanden ist.
Auf Basis unserer Studie kann ein Verteidiger nun mit Fug und Recht mitteilen, dass bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens durchschnittlich eine Dauer von zweieinhalb Jahren zu erwarten ist. Eine solche Mitteilung wird ein ebenso durchschnittlicher Mandant auch noch einigermaßen verdauen können.
Wenn der Verteidiger ehrlich sein möchte, und das zeichnet einen guten Verteidiger durchaus aus, muss er dem Mandanten aber auch sagen, dass er eine 50:50-Chance hat, dass ihn das gerade eingeleitete Verfahren auch vier Jahre und länger begleiten wird. Diese Ansage dürfte allerdings durchaus geeignet sein, einen durchschnittlichen Mandanten zu erschrecken.
Dabei zeigt unsere Studie auf, dass sich diese Dauer von Ermittlungsverfahren gerade in den letzten zehn Jahren offenbar noch einmal um eineinhalb Jahre verlängert hat – und wenn dieser Trend sich auch in den nächsten zehn Jahren fortsetzen sollte, dann würde dies bedeuten, dass jedes zweite Ermittlungsverfahren bis an die Grenze des fünfjährigen Standardverjährungszeitraums des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB dauern wird.
Bedeutet dies, dass man die erschrockenen Mandanten damit trösten kann, dass sich in etwa zehn Jahren die Hälfte aller Ermittlungsverfahren durch Verjährung erledigen wird? Wohl kaum, denn im Bereich des schwereren Steuerstrafrechts, das sich innerhalb unserer Studie als Schwerpunkt herauskristallisiert hat (vgl. dazu sogleich II.), ist durch die Regelung des § 376 AO die Verjährung faktisch bereits vollständig abgeschafft, und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auf die offenbar immer weiter zunehmende Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafverfahren mit ähnlichen Regelungen auch in anderen Bereichen operieren wird.
Ob damit der Wahrheitsfindung und der Schaffung von Rechtsfrieden, beides zentrale Aufgaben auch des Wirtschaftsstrafrechts, gedient ist, sei dahingestellt. Schon dieser Befund gibt aber nochmals Anlass, über eine Verbesserung der Situation nachzudenken.
II. Steuerstrafrecht ist das Schlimmste!
Die Frage, welche Straftatbestände überproportional häufig Gegenstand von eher langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen waren, wurde am häufigsten (zu 63% über alle Professionen) mit Hinweisen auf Straftaten nach der Abgabenordnung beantwortet.
Dies ist durchaus überraschend, weil zumindest eine Erklärung, die ansonsten generell als wesentliche Ursache für die lange Dauer von Ermittlungsverfahren beklagt wird, hier eigentlich nicht eingreifen kann, nämlich der Hinweis auf eine unzureichende rechtliche Ausbildung der eigentlichen Ermittlungspersonen (vgl. dazu weiter unten ). Im Bereich des Steuerstrafrechts sind aber mit den Straf- und Bußgeldsachenstellen sowie der Steuerfahndung ja gerade hochspezialisierte und jedenfalls nach Erfahrung des Unterzeichners auch hochkompetente Institutionen mit der praktischen Durchführung der Ermittlungen beauftragt.
Weiter scheint – jedenfalls nach den Eindrücken, die man bei der letzten WisteV-wistra-Neujahrstagung zum Thema „KI und Wirtschaftsstrafrecht“ gewinnen könnte, die Finanzverwaltung und damit auch die Steuerfahndung in bereits relativ großem Umfang digitalisiert zu sein.
Dies könnte darauf schließen lassen, dass die lange Dauer von Ermittlungsverfahren gerade und besonders in Steuerstrafsachen möglicherweise weniger oder vor allem an einer unterdurchschnittlich schlechten Ausbildung und Ausstattung der Ermittlungsbehörden hängt, als an anderen Ursachen: Liegt es eventuell schlicht daran, dass die auszumittelnden Fälle, etwa in weltumspannenden Konzernen, größer geworden sind? Liegt es schlicht daran, dass die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Akteuren (etwa Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft) verbessert werden könnte, wie die eine oder andere qualitative Anmerkung zu unserer Studie nahelegen könnte? Oder liegt es schlicht daran, dass im Steuerstrafverfahren immer mehr rechtliches Neuland betreten wird, weil neuartige steuerliche Gestaltungsformen mehr und mehr zunächst Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und nicht normaler finanzgerichtlicher Verfahren sind (Stichwort: cum-ex)?
Könnte eine Antwort dann hier nicht schlicht in einer radikalen Vereinfachung des Steuerrechts liegen (auch dies wurde in qualitativen Kommentaren zu unserer Studie angemerkt)?
III. Bei § 266a StGB gibt es keine Rechtsprobleme
Am zweithäufigsten und mit 59% fast ebenso häufig wie das Steuerstrafrecht wurde sodann das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB als ein inhaltlicher Schwerpunkt lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen benannt (dazu könnte weiter korrespondieren, dass bei eher langen Betrugsverfahren die Fallgruppe des Betrugs zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern den ersten Platz belegt hat). Das kann der Verfasser aus seiner eigenen Praxis durchaus bestätigen.
Etwas überraschend scheint dann allerdings das Ergebnis einer weiteren Frage, dass nämlich Rechtsfragen aus dem Sozialrecht eher selten als Ursache zu aufwändigen Ermittlungsverfahren genannt werde – während dies in der Vergleichsgruppe des Steuerrechts noch 77% aller Befragten bejaht haben, finden sich Rechtsfragen des Sozialrechts mit 31% eher im unteren Mittelfeld wieder.
Kann man dies so deuten, dass die Praxis in diesem Bereich tatsächlich mit den außerstrafrechtlichen Vorfragen weniger Probleme hat? Oder verdrängen in diesem besonderen und offenbar besonders zeitraubenden Bereich vielmehr ganz praktische Probleme (Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Hauptzollamt als weiterer zuständiger Behörde; häufig schwere Auffindbarkeit von Beschuldigten, etwa im Fall von Rechnungsschreibern), die durchaus vorhandenen Rechtsfragen?
Wenn dieser Bereich schon so oft genannt wird, schiene es absolut sinnvoll, hier noch einmal genauer nach den Ursachen der besonders langen Verfahrensdauer zu schauen, um gegebenenfalls spezifisch nachbessern zu können.
IV. Betrug und Untreue können wir!
Die Straftatbestände des § 263 StGB und § 266 StGB sind im Vergleich zu Straftaten nach der Abgabenordnung bzw. zu § 266a StGB schon deutlich seltener genannt, wenn es um die Benennung inhaltlicher Schwerpunkte von eher langen Ermittlungsverfahren ging.
Insbesondere fällt auf, dass die Untreue nach § 266 StGB, oft als wirtschaftsstrafrechtliche „Allzweckwaffe“ mit immer weiter ausufernden Konturen bezeichnet, mit 40% nicht einmal in der Hälfte aller eher langen Ermittlungsverfahren einen inhaltlichen Schwerpunkt ausmacht. Bedeutet dies, dass die Schlachten, die um die Auslegung dieser Straftatbestände geführt werden (schadensgleiche Vermögensgefährdung; Verschleifungsverbot) dazu geführt haben, dass die Praxis im Alltag mit diesen Tatbeständen jedenfalls keine signifikant auffälligen Probleme mehr hat?
Einen solchen Eindruck könnte es verstärken, dass auch die etwas spezifischere Frage nach der Häufigkeit des Auftretens der wichtigsten Fallgruppen der Untreue ein eher ausgeglichenes Ergebnis aufzeigt: Von den großen Fallgruppen der Untreue, die in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren waren, scheint mittlerweile keine mehr signifikant häufig inhaltlicher Schwerpunkt besonders langer Ermittlungsverfahren zu sein.
V. Alles anderen Tatbestände machen keine besonderen Probleme…?
Weitere Tatbestände, die vielfach als typisch für das Wirtschaftsstrafrecht benannt werden, stellen nach dem Ergebnis der Studie dabei eher selten inhaltliche Schwerpunkte besonders langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen dar: So rangieren wohl die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB, Insolvenzstraftaten nach § 15 InsO bzw. den §§ 283 ff StGB oder auch die Geldwäsche nach § 261 StGB mit jeweils um die 20% deutlich hinter § 370 AO, § 266a StGB oder auch §§ 263, 266 StGB.
Liegt dies schlicht daran, dass diese Tatbestände generell seltener Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sind? Dies erscheint angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im letzten Jahrzehnt jedenfalls hinsichtlich der Insolvenzstraftaten oder hinsichtlich der zunehmenden Ausweitung des § 261 StGB durchaus kontraintuitiv.
Oder verhält es sich hier so, dass es weder besondere praktische Schwierigkeiten der Ermittlung gibt und ebenso wenig besonders schwierige Rechtsfragen auftauchen? Beides ist möglich.
Möglich scheint aber auch, dass gerade in diesem Bereich durchaus vorhandene tatsächliche wie rechtliche Schwierigkeiten häufiger dazu genutzt werden, konsensuale Lösungen zu finden, welche zu einer Abkürzung von Ermittlungsverfahren führen. Wenn dem so wäre: Wäre dies ein beklagenswerter Zustand? Oder könnte dies Vorbildcharakter auch für andere Bereiche haben?
VI. In vielem sind wir uns doch einig
Auffällig ist weiter, dass die Frage nach strafprozessualen oder verfahrenspraktischen Merkmalen langer Ermittlungsverfahren in vielerlei Hinsicht von allen Professionen einheitlich beantwortet wird und es insbesondere zwischen Staatsanwälten/innen in Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen und den Strafverteidigern aus dem Kreis der WisteV-Mitglieder (und damit Akteuren, deren hauptsächliche Tätigkeit per definitionem die Befassung mit komplexen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen ist) große Einigkeit hinsichtlich der Ursachen ergeben hat.
Nahezu einhellig wird als praktisch immer anzutreffendes Merkmal besonders langer Ermittlungsverfahren die Sicherstellung/Beschlagnahme umfangreicher Beweismittel, insbesondere von Datenmengen benannt. Dabei wird der Umfang insbesondere elektronischer Beweismittel ebenfalls so gut wie immer als Ursache für einen besonderen Umfang von Akten und Beweismitteln genannt, und zwar ebenfalls durch alle befragten Professionen.
Ebenso große Einigkeit besteht darin, dass umfangreiche physische Beweismittel ebenfalls ein Merkmal fast aller eher langen Ermittlungsverfahren sind.
Einigkeit besteht zwischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften und spezialisierten Strafverteidigern/innen weiter auch noch darin, dass Ermittlungen zur Vermögensabschöpfung sowie Sicherstellungsmaßnahmen nach §§ 111b ff StPO bei eher langen Wirtschaftsstrafverfahren fast immer oder überwiegend zu verzeichnen sind.
Einigkeit besteht schließlich auch noch darin, dass eine hohe Anzahl von Beschuldigten und Akteneinsichtsrechte, insbesondere auch Dritter nach den §§ 406e, 445 ff StPO in eher langen Wirtschaftsstrafverfahren überwiegend häufig zu verzeichnen sind.
Wollte man hieran ansetzen und diese „Zeitfresser“, über die offensichtlich übergreifend vollständige Einigkeit besteht, etwas verbessern, kann man nunmehr zielgerichtet nachdenken: Inwieweit würde der verständliche Ruf nach mehr Personal auf Seiten der Ermittlungsbehörden hier helfen? Könnten mehr Staatsanwälte/innen und Ermittlungspersonen sichergestellte Datenmengen in Terrabytegröße und/oder körperliche physische Beweismittel schneller und effizienter auswerten – oder wären bei der vermutlich großen Vielzahl weiter einzubeziehender Ermittler nicht auch organisatorische Reibungsverluste zu erwarten, die den erhofften durchschlagenden Erfolg konterkarieren könnten?
Wie wäre es, wenn die vielen Beschuldigten auf viele verschiedene Verfahren verteilt werden, die dann jeweils einem eigenen, neu eingestellten Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin zugeordnet werden – wäre dies ein Vorteil gegenüber einem einheitlichen Umfangsverfahren, das von einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin geführt wird?
Selbst wenn diese Frage zu bejahen wären: Wie könnte bzw. sollte man so lange auf diesen Befund reagieren, bis es zu einer Personalaufstockung kommt, die mit dem offenbar seit Jahren kontinuierlichen Anwachsen von Beschuldigten und Beweismitteln endlich vollständig Schritt hält (horribile dictu: wenn es nicht zu einer solchen Personalaufstockung kommt)? Sprechen die Ergebnisse der Studie dann nicht vielmehr für einen erhöhten Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Auswertung umfangreicher elektronischer wie körperlicher Beweismittel (siehe dazu auch unten X.)? Muss der Vielzahl der Beteiligten (Beschuldigte, Dritte) dann nicht durch eine bestimmte Art der Verfahrensführung begegnet werden, um überlange Verfahren zu vermeiden (siehe dazu unten XII. und XIII.)? Könnte insbesondere für den einhellig als Ursache einer langen Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen besonderen Umfang der Akten infolge der Auswertung von elektronischen Beweismitteln eine kluge Verfahrensführung helfen? Der Autor hat es jedenfalls schon mehrfach erlebt, dass von sichergestellten Terrabyte an Daten nur ein ganz kleiner Bruchteil letztlich verfahrensrelevant war, oder das Ermittlungsverfahren durch eine Konzentration auf Rechtsfragen allseits akzeptablen Ergebnissen zugeführt werden konnten, ohne dass auch nur die Durchsicht der sichergestellten Datenmassen abgeschlossen war.
VII. Staatsanwälte/innen sehen keine Rechtsprobleme
Während bei den vorgenannten prozessualen bzw. praktischen Zeitfressern noch große Einigkeit zwischen Strafverfolgern/innen und Verteidigern/innen zu erkennen sind, ergibt sich bei der Einschätzung der Bedeutung von schwierigen Rechtsfragen als Ursache besonders langer Ermittlungsverfahren dagegen ein abweichendes, nicht uninteressantes Bild (wobei im Folgenden im Interesse einer Zuspitzung der Blick wiederum vor allem auf die Antworten der Staatsanwälte/innen in Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafrecht und Verteidigern/innen aus den Kreisen der WisteV gelegt wird).
Schwierige Rechtsfragen werden von Verteidigern/innen durchweg häufiger als Merkmale besonders langer Ermittlungsverfahren benannt, als von Staatsanwälten/innen in Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Dies gilt sowohl für außerstrafrechtliche Rechtsfragen, als auch für typische Rechtsfragen aus dem Bereich des Strafrechts.
Was außerstrafrechtliche Rechtsfragen angeht, besteht dabei noch weitgehende Einigkeit zwischen Verteidigern/innen und Schwerpunkt-Staatsanwälten/innen, dass Fragen des Steuerrechts in besonders langen Ermittlungsverfahren (wohl im Bereich des Steuerstrafrechts) fast immer oder weit überwiegend zu bewältigen sind (Strafverteidiger/innen 82%, Schwerpunktstaatsanwälte/innen 73%). Ähnlich verhält es sich bei den (möglicherweise häufig korrespondierenden) Fragen aus dem Handelsrecht, beispielsweise zu Buchführung und Bilanzierung (Strafverteidiger/innen 68%, Schwerpunktstaatsanwälte/innen 66%).
Danach geht die Schere aber (teils deutlich) auseinander.
Rechtsfragen des Gesellschaftsrechts, Sozialrechts, der allgemeinen Vertragsauslegung, des Außenwirtschaftsrechts und des Medizinrechts sind aus Sicht der Verteidiger/innen deutlich häufiger Merkmale besonderes langer Ermittlungsverfahren denn aus Sicht der Staatsanwälte/innen (oder auch Richter/innen).
Ähnlich sieht es auch im eigentlichen Strafrecht aus. Dort wird etwa die rechtliche Komplexität (neben-)strafrechtlicher Tatbestände von 61% der Verteidiger/innen als Merkmal langer Ermittlungsverfahren gesehen, aber nur von 55% der Schwerpunktstaatsanwälte/innen. Ähnlich ist das Verhältnis der Einschätzung von Blankettvorschriften, die auf außerstrafrechtliche Vorfragen verweisen (Verteidiger/innen 44%, Schwerpunktstaatsanwälte/innen 25%) oder unklaren Begrifflichkeiten oder unklaren Verweisen in neu geschaffenen (neben-)strafrechtlichen Tatbeständen (Verteidiger/innen 23%, Schwerpunktstaatsanwälte/innen 14%).
Liegt dies daran, dass Verteidiger/innen einfach die schlechteren Juristen sind, wie ein anderes Umfrageergebnis nahelegen könnte (vgl. dazu unten XI.)? Oder deutet dies darauf hin, dass Verteidiger/innen rechtliche Probleme ernster nehmen als Staatsanwälte/innen?
Es wäre zu diskutieren, ob auch hier möglicherweise ein Potential zur Abkürzung besonders langer Ermittlungsverfahren liegt: Jedenfalls in manchen Verfahren scheint es möglich, bestimmte Rechtsfragen relativ früh in Verfahren auszudiskutieren und damit eine sachgerechte Gestaltung der Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu erreichen. Geschieht dies nicht, ist es durchaus vorstellbar, dass umfangreiche zeitraubende Ermittlungen angestellt werden, die sich am Ende als rechtlich vollkommen irrelevant erweisen (vgl hierzu auch unten XIII.). Dies muss natürlich nicht immer so sein, eine regelmäßige Besprechung solcher Fragen etwa im Rahmen von frühen Erörterungen nach § 160b StPO, könnte aber jenseits von Appellen an Gesetzgeber und Haushaltspolitiker ein Weg sein, ausufernde Ermittlungsverfahren zu vermeiden.
VIII. Verteidiger/innen haben es nicht so sehr mit den Tatsachen
Tendenziell umgekehrt verhält es sich bei der Einschätzung zu der Frage, ob schwierige tatsächliche Fragen ein Merkmal besonders langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sind. Solche tatsächlichen Fragen werden aus Sicht der Schwerpunktstaatsanwälte/innen häufiger als Merkmal überdurchschnittlich langer Ermittlungsverfahren gesehen, wobei die Werte hinsichtlich der Einschätzung von Fragen der Zurechnung und dem subjektiven Tatbestand, insbesondere dem Vorsatznachweis noch sehr nah zusammenliegen (Schwerpunktstaatsanwälte/innen 61%, Verteidiger/innen 56%), während sich bei der Einschätzung zu Tatfragen zu Täterschaft und Teilnahme, etwa Beweisfragen bezüglich einer objektiven Aufgabenverteilung im Konzern, die Schere schon weiter öffnet (Schwerpunktstaatsanwälte/innen 61%, Strafverteidiger/innen 43%).
Es wäre zu diskutieren, ob auch dies nur an den von vornherein unterschiedlichen Aufgaben folgt (also der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts einerseits und der Möglichkeit des Verteidigers, sich auf die individuelle Rolle seines einzelnen Mandanten zu beschränken) oder ob es auch hier Ansatzpunkte für im Verfahrensantrag umzusetzende Schritte gäbe.
IX. Einhelliger Wunsch: Bessere Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden
Zu erwarten war, dass die befragten Justizangehörigen auf die Frage nach Maßnahmen zu einer deutlichen Beschleunigung von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sich für eine bessere personelle Ausstattung von Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie (knapp dahinter) eine bessere IT-Infrastruktur aussprechen würden.
Bemerkenswert scheint aber doch, dass diese Forderungen in fast gleichem Maße auch von den Verteidigern/innen erhoben werden. Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, die das Gefühl haben, dass Strafverteidiger/innen sehr zufrieden damit seien, dass der Staat über so knappe Ressourcen verfüge, sollten auf dieses Ergebnis der Studie hingewiesen werden: Offenbar wünschen sich auch Verteidiger/innen ebenso sehr wie Justizangehörige eine bessere Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden.
Dies wiederum dürfte seinen Grund darin haben, dass lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen auch für die Mandantschaft der Verteidiger/innen nicht so angenehm sind, wie manche Strafverfolger/innen sich dies wohl vorstellen und dabei möglicherweise nur von solchen Beschuldigten ausgehen, die auf Zeit spielen und erfreut zusehen, wie ihre Taten nach und nach der Verjährung anheimfallen. Tatsächlich ist es nach den Erfahrungen des Autors aber gerade in Wirtschaftsstrafverfahren häufig die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens und die damit verbundene Unwägbarkeit der weiteren Lebens- und vor allem Unternehmensplanung sowie die überlange Dauer von eigentlich nur vorläufig gedachten Sicherungsmaßnahmen, etwa Vermögensarrestierungen, die für Beschuldigte in Wirtschaftsstrafrecht das Verfahren selbst als belastender als eine eigentliche Sanktion erscheinen lassen.
Eine solche Beobachtung könnte jedenfalls hinter diesem auffälligen Gleichklang zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden stehen. Sie ist vielleicht geeignet, ein allzu negatives Freund/Feind-Denken zu überwinden.
X. Was anfangen mit den ganzen Computern?
Etwas auffällig erscheint dabei eine doch etwas größere Diskrepanz zwischen Verteidigern/innen auf der einen Seite und Justizangehörigen auf der anderen Seite wenn es um die Frage geht, inwieweit eine Digitalisierung der Verfahrensabläufe zu einer deutlichen Beschleunigung von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen führen könnte.
Während die Verteidiger/innen diese Maßnahmen auf Platz 1 der Verbesserungsvorschläge gesetzt haben (mit 84% noch knapp vor einer besseren personellen Ausstattung der Staatsanwaltschaft), rangiert diese Maßnahme bei den Justizangehörigen mit 63% doch deutlich hinter dem Wunsch nach einer besseren personellen Ausstattung von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Sie scheint sich auch nicht ganz mit einem fast ebenso ausgeprägt starken Wunsch der Justiz nach einer besseren IT-Struktur (78%) zu vertragen – werden, zugespitzt formuliert, mehr Rechner gewünscht, aber weniger Anwendungsmöglichkeiten?
Möglicherweise sollte man diese Diskrepanz nicht überbewerten, und möglicherweise verbirgt sich hinter diesen Werten ja auch nur die Erfahrung der Justiz, dass die Einführung neuer Software regelmäßig erst einmal mit Schulungsaufwand einhergeht, der die ohnehin schon knappe Zeit nur stielt, und dass neue Software nicht selten auch fehleranfällig ist und Zusatzprobleme schafft, die es zuvor nicht gab. Vgl. hierzu etwa eine qualitative Antwort:
„… die Umstellung auf die digitale Akte ist der Sargnagel für ALLE Umfangsverfahren – das vermag jeder zu erkennen, der schon einmal eines bearbeitet hat…“ Staatsanwalt/Staatsanwältin bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen – über 10 Jahre Norddeutschland
Vor dem Hintergrund, dass EDV-Programme menschliche Arbeitskraft, insbesondere bei Routineaufgaben, mehr und mehr ersetzen soll, und deshalb vermutlich Haushaltspolitiker eher dazu neigen werden, Strafverfolgungsbehörden mit einer besseren IT-Infrastruktur zu versorgen, als mit personellen Ressourcen, könnte vielleicht auch hier ein Punkt identifiziert werden, wo innerhalb der Justiz angesetzt werden könnte, um die Akzeptanz für bestimmte organisatorische Maßnahmen zur Beschleunigung von Ermittlungsverfahren, die von Verteidigern ganz deutlich gesehen wird, zu erhöhen – und sei es nur durch spezifische Schulungen im Bereich der Digitalisierung von Verfahrensabläufen.
XI. Sind Verteidiger/innen die schlechteren Juristen?
Bemerkenswert erscheinen auch die Antworten auf die Frage, wie oft bei den einzelnen Beteiligten eines Ermittlungsverfahrens in Wirtschaftsstrafsachen Schwächen im rechtlichen Kenntnisstand wahrgenommen werden, und zwar sowohl im allgemeinen Wirtschaftsrecht (als Vorfrage der eigentlichen Straftatbestände) als auch im eigentlichen Wirtschaftsstrafrecht, also dem juristischen Kernbereich der hier untersuchten Ermittlungsverfahren.
Weniger überraschend ist es dabei noch, dass solchen Schwächen am häufigsten bei Staatsanwälten/innen ohne Sonderzuständigkeit oder Richtern/innen am Amtsgericht wahrgenommen werden, wobei selbstverständlich sofort hinzuzufügen ist, dass bei Justizangehörigen ohne eine solche Spezialisierung besondere Kenntnisse in der Spezialmaterie des allgemeinen Wirtschaftsrechts bzw. Wirtschaftsstrafrechts auch nicht vorhanden sein müssen – hier würde sich vielmehr die Frage auftun, ob es nicht sinnvoller wäre, solchen Justizangehörigen ohne Spezialisierung Wirtschaftsstrafverfahren weniger oder gar nicht mehr zuzumuten.
Bemerkenswert scheint dann allerdings, dass doch gut 30% der Umfrageteilnehmer/innen entsprechende rechtliche Schwächen auch bei den Verteidigern/innen wahrgenommen haben, wobei die Verteidiger/innen diese Einschätzung durchaus teilen. Konkret: Über ein Drittel aller Akteure/innen sieht in schlechten Verteidigern/innen eine Ursache für überlange Verfahren, und das auch die Verteidiger/innen selbst.
Es mag sein, dass die Studie hier einen Missstand aufgedeckt hat, dem etwa die WisteV durch weitere und noch mehr Fortbildungsangebote begegnen könnte und sollte.
Möglicherweise signalisiert dieser Wert aber auch eine ausgeprägtere Bereitschaft von Verteidigern/innen zur Selbstkritik, eine Qualität, die bei der Suche nach Wegen zur Beschleunigung von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen vermutlich auch nicht ganz unnütz ist.
XII. Eine unerwartete Antwort
Die Studie hat schließlich vor allem bei der Auswertung der qualitativen Antworten auf eine mögliche Ursache einer langen Dauer in Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen hingewiesen, die der Arbeitsgruppe, die den Fragebogen erarbeitet hat, so deutlich nicht vor Augen stand: Bei den qualitativen Antworten – die im Übrigen ganz überwiegend aus den Reihen der Justiz kamen – wurde auffällig häufig darauf hingewiesen, dass eine ganz wesentliche Ursache für die lange Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen schlicht darin liege, dass die Ermittlungspersonen unterhalb der Staatsanwaltschaft, also die Polizeibeamten/innen, zu schwach aufgestellt seien, und dies nicht nur in personeller Hinsicht, sondern auch was die erforderlichen spezifischen Kompetenzen angeht. Nur drei von mehreren Zitaten:
„…. Adäquat ausgebildetes und ausgestattetes Ermittlungspersonal dürfte in vielen Fällen der entscheidende Faktor für ein (relativ) zügiges und erfolgreiches Wirtschaftsstrafverfahren sei.“ (StA ohne Sonderzuständigkeit, Berufserfahrung 1-4 Jahre, Süddeutschland)
„ … es mangelt zunächst ganz erheblich an polizeilicher Kapazität und gleichzeitig – in der Fläche – an Kompetenz …“ (Staatsanwalt/Staatsanwältin bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen – über 10 Jahre Norddeutschland)
„Aus meiner Sicht ist aktuell die maßgebliche Ursache für überlange Verfahrensdauern in Wirtschaftsstrafsachen die unzureichende Personalausstattung der Polizeibehörden in diesem Phänomenbereich.“ Staatsanwalt/Staatsanwältin bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen – über 10 Jahre Westdeutschland
Es wäre nun natürlich interessant gewesen, abzufragen, wie die angesprochenen Polizeikreise dies sehen und ob dort Fehlerquellen beispielsweise auch in unklaren oder allzu undifferenzierten Arbeitsaufträgen der Staatsanwaltschaft gesehen werden, und offensichtlich würde dieses Feld, das aus der Justiz selbst benannt worden ist, ein weiteres ergiebiges Forschungsfeld darstellen.
Wer daran interessiert ist, die Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen abzukürzen ohne inhaltliche Abstriche zu machen, sollte aber offensichtlich vor allem auch diesen Bereich in den Blick nehmen und hinsichtlich der Verplanung von personellen Ressourcen und/oder Schulungen auch und gerade die Ermittlungsbeamten/innen in den Blick nehmen. Tatsächlich erscheint es unmittelbar einleuchtend, dass Ermittlungsverfahren insgesamt zügiger durchgeführt werden könnten, wenn ein Staatsanwalt statt auf fünf unausgebildete Ermittler auf zehn gut ausgebildete Polizisten zugreifen kann, als wenn statt eines Staatsanwalts fünf Staatsanwälte weiter auf ein und dieselben fünf ungeschulten Polizisten zugreifen.
An dieser Stelle sei aber noch einmal daran erinnert, dass es auch und gerade in einem Bereich, wo es spezialisierte Ermittler/innen gibt – dem Steuerstrafrecht – gerade am häufigsten zu besonders langen Ermittlungsverfahren kommt. Eine alleinige Ursache kann hierin also auch nicht liegen, und dies führt zur nächsten und vorletzten These.
XIII. Alte Besen kehren gut
Dem Autor fallen schließlich zwei weitere Ergebnisse der Studie auf, die möglicherweise zusammen gesehen werden sollten.
Da ist zum einen der Befund, dass Ursachen für wirtschaftsrechtliche und wirtschaftsstrafrechtliche Schwächen bei der Justiz (einschließlich der Schwerpunktstaatsanwaltschaften) weit häufiger als bei Verteidigern/innen in einer zu geringen fachlichen Unterstützung von Berufseinsteigern, zu wenigen Fortbildungsangeboten und einer zu hohen Arbeitsbelastung, um sich fortzubilden, gesehen werden. Die Studie kommt hier zu dem Schluss, dass sich die hohe Arbeitsbelastung durch Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen vor allem auf Seiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften doppelt negativ auswirkt: Während eigentlich alle Professionen angeben, dass bei Berufsbeginn unzureichende Schulungen für Rechtsfragen des Wirtschaftsstrafrechts vorhanden seien (im Schnitt 59%, wobei die Werte von Verteidigern/innen und Schwerpunktstaatsanwälten/innen mit 54% und 46% jedenfalls nicht Welten auseinanderliegen), beklagt vor allem die Justiz Möglichkeiten, sich während des Berufs fortzubilden. Die zunehmende Menge langer zeitraubender Verfahren scheint hier also eine der Ursachen dafür, fehlende (Rechts-)kenntnisse der Staatsanwälte/innen, noch weiter zu verstärken. Ein klassischer Teufelskreis.
Dieser Beobachtung sei nun gegenübergestellt, dass jedenfalls aus Sicht der Strafverteidigung bei besonders langen Ermittlungsverfahren doch sehr häufig (65%) ein Wechsel der Bearbeiter bei der Staatsanwaltschaft zu verzeichnen ist (dies wurde von den Justizangehörigen durchweg als deutlich weniger problematisch angesehen). Der Autor hat es tatsächlich selbst schon vielfach erlebt, dass ein Ermittlungsverfahren darunter leidet, dass derjenige Dezernent oder diejenige Dezernentin, der/die die Einleitungsverfügung schreibt, noch relativ am Anfang seiner Laufbahn in der Justiz steht und sein/ihr Dezernat und damit das Verfahren ein oder auch zwei Jahre später verlässt, um innerhalb der Justiz anderweitig eingesetzt zu werden. Es kommt auch vor, dass auch ein zweiter Dezernent oder eine zweite Dezernentin eher am Beginn seiner/ihrer Ochsentour steht und erkennt, dass es sich um eines dieser Verfahren handelt, das vier und mehr Jahre länger dauern kann (die Chancen dafür stehen nahezu 50:50, siehe die erste These), so dass es nach seiner/ihrer Laufbahnplanung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen ist, dass er/sie die Abschlussverfügung zu schreiben oder gar eine Anklage in einer Hauptverhandlung zu vertreten hat, was zu einer bloßen Verwaltung des Verfahrens führen kann, wie sie etwa in einer qualitativen Antwort zur Studie beklagt worden ist:
„Eines der Hauptprobleme einer Wirtschaftsstrafkammer besteht in einem Punkt, den Sie nicht abgefragt haben: das gerichtsinterne Personalmanagement mit zu häufigen Referatswechseln. Um in Bayern befördert zu werden, muss man möglichst große Verwendungsbreite nachweisen, d.h. die R1-Beisitzer wechseln oft alle 2-4 Jahre die Kammer. Das ist einer sinnvollen Arbeit der Kammer abträglicher als alles andere, weil das Wissen verschwindet, kaum dass es aufgebaut worden ist. Der Vorsitzende ist dagegen in immer wiederkehrenden „Anlern- und Ausbildungsschleifen“ gefangen, was auf Dauer zermürbt.! (Richter/Richterin an einer Wirtschaftsstrafkammer am LG – Berufserfahrung über 10 Jahre – Süddeutschland)
„Ursache für lange Ermittlungsverfahren ist, dass die StA das Ermittlungsverfahren faktisch nicht führt, insb. nicht begleitet und kaum ermittlungsleitende Aufträge an die Ermittlungsbeamten erteilt. Dies liegt an der zeitlichen Überlastung der Staatsanwälte und an häufigen Referatswechseln; der einzelne Staatsanwalt ist mit Massenverfahren beschäftigt und kann sich nicht in komplexe Sachverhalte einarbeiten. Auch bei Anklageerhebung wird der Sachverhalt vom Staatsanwalt nicht durchdrungen, sondern aus den Ermittlungsergebnissen eine Anklage „gebastelt“, um die Sache vom Tisch zu bekommen.“ (Richter/Richterin am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer – Berufserfahrung über 10 Jahre – Süddeutschland)
Ein dritter Sachbearbeiter oder eine dritte Sachbearbeiterin sieht nun den Verjährungszeitraum herannahen und entscheidet sich, im Zweifel lieber einmal das gesamte Geschehen anzuklagen, um nichts falsch zu machen.
Wenn es sich bei diesen Sachbearbeitern/innen nun durchweg um Berufsanfänger/innen handelt, welche die erforderlichen Spezialkenntnisse im Wirtschaftsstrafrecht erst „on the job“ lernen (was nach allen Professionen normal wäre, weil kaum jemand mit einer hinreichenden Vorbildung in dieser Nische tätig wird), dann ergibt sich auch hier ein doppelt negativer Effekt: Wenn Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen Berufsanfängern/innen anvertraut werden, die naturgemäß Kenntnisschwächen mitbringen, die neben ihrer hohen Arbeitsbelastung und/oder innerhalb ihrer kurzen Verweildauer im jeweiligen Dezernat keine Chancen haben, diese Kenntnisse nachhaltig auszubauen, und dann solche Bearbeiter/innen durch Bearbeiter/innen mit einem ähnlichen Profil und ähnlichen Problemen ersetzt wird, dürfte auch hierin eine nicht unwesentliche Ursache darin liegen, dass Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sich häufig lange hinziehen. Denn mangelnde Erfahrung und Sicherheit in den einschlägigen Rechtsfragen dürften ebenso wie eine absehbar nur vorübergehende Befassung mit einem komplexen Verfahren sich insbesondere auch auf die Entschlussfreude negativ auswirken. Der Entschluss, dass eine Beweislage hinreichend für eine Anklage ist, die Entscheidung, ein Verfahren durch Anwendung der §§ 154, 154a praktikabel zu halten, oder sogar die Einsicht, dass eine Einstellung nach § 153a oder gar § 170 Abs. 2 eine richtige Entscheidung ist, erfordert aber, insbesondere bei langen und komplexen Verfahren, profunde Kenntnisse, Erfahrung und Entschlusskraft.
Wäre es also nicht vorstellbar, dass ein Verfahren effizienter, also schneller und sachgerechter, zu Ende gebracht wäre, wenn es durchweg in der Hand eines erfahrenen Dezernenten bzw. einer erfahrenen Dezernentin in Wirtschaftsstrafsachen liegen würde? Wäre ein solcher ideale Sachbearbeiter bzw. eine solche ideale Sachbearbeiterin aufgrund einer längeren Berufserfahrung nicht in der Lage, hinsichtlich der durch das Verfahren aufgeworfenen mengenmäßigen und inhaltlichen Probleme frühzeitig kluge Entscheidungen zu treffen, die es den Ermittlungsbeamten erlauben, ein zielgerichtetes Programm effizient abzuarbeiten und gleichzeitig der Verteidigung zeigen, dass ihre berechtigten Anliegen gehört werden und unberechtigte Anliegen die Verfahren nicht verzögern können? Auch hierzu eine qualitative Antwort:
„Meiner Meinung nach liegen die Probleme weniger bei den rechtlichen Kenntnissen, diese kann sich in der Regel jeder schnell erarbeiten. Problematisch sind Defizite bezüglich einer effizienten praktischen Herangehensweise an umfangreiche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wie baut man die Akten auf, wie steuert man das Ermittlungsverfahren? Was wird am Ende für die Hauptverhandlung benötigt? Das fängt schon beim FAFuSt, den Zoll- und den Polizeibehörden an und setzt sich bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten fort.“ Richter/Richterin am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer – Berufserfahrung über 10 Jahre – Norddeutschland
Es erschiene dem Autor jedenfalls denkbar, dass aus den beiden hier noch einmal zusammen angesprochenen Ergebnissen der Studie der Schluss gezogen werden könnte, dass es zu einer sachgerechten Beschleunigung der Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sinnvoll wäre, nicht regelmäßig eine Reihe von Berufsanfängern/innen mit solchen Verfahren zu betrauen, sondern diese eher bei einem erfahrenen Dezernenten/innen zu belassen bzw. alles zu tun, dass es mehr solcher erfahrenen Dezernenten/innen gibt.
XIV. Es gibt Hoffnung!
So dezidiert die Kritik an der derzeitigen Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen auch ist, die durch unsere Studie konkretisiert werden konnte, so erfreulich ist es doch, dass 71% der Teilnehmer/innen der Studie die Frage, ob sie ihre derzeitige berufliche Tätigkeit persönlich wie fachlich geeigneten Absolventen/innen des zweiten juristischen Staatsexamens weiterempfehlen würden, mit „eher ja“ beantwortet haben (wobei sich abgesehen von den Richtern/innen am Amtsgericht keine allzu klaffende Schere zwischen den Professionen auftut).
Weitere 20% haben die Frage immerhin mit „vielleicht“ beantwortet.
Durchschnittlich nicht einmal 10% haben sie eher verneint.
Daraus dürfte sich der Schluss ableiten, dass bei den beteiligten Professionen, trotz aller Kritik in der Sache und Verbesserungswünschen, doch eine sehr hohe Motivation bzw. Identifikation mit der jeweiligen Rolle in Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen verzeichnen lässt.
Dies macht Hoffnung. Denn ein perfektes Verfahren dürfte nie zu erreichen sein. Wenn die beteiligten Akteure/innen aber über alle Professionen hinweg ihrem Beruf gerne nachgehen, dürfte aber auch die Chance gegeben sein, einem perfekten Verfahren immer näher zu kommen. Sollte diese Studie etwas dazu beigetragen haben, dann hat sie sich schon gelohnt.
