Report zur Studie „Praxis der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen“
I. Zusammenfassung
In einer bundesweiten Studie von Ende Januar bis Ende August 2025 wurden 516 Richter/innen, Staatsanwälte/innen und Strafverteidiger/innen mittels eines webbasierten Fragebogens zu ihren Erfahrungen in Ermittlungsverfahren befragt, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben.
Auf Seiten der Justiz wurden sowohl die Wirtschaftsstrafkammern und entsprechenden Schwerpunktstaatsanwaltschaften als auch die Amtsgerichte und Staatsanwaltschaften ohne Sonderzuständigkeit einbezogen. Auf Seiten der Strafverteidigung handelte es sich um Mitglieder der WisteV.
1. Forschungsfragen
Die vorgesehene Studie beabsichtigt folgende Forschungsfragen empirisch zu untersuchen:
- Wie lang sind eher lange Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben?
- Wie stark sind die Professionen mit langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen belastet, gemessen am Anteil an allen ihrer Wirtschaftsstrafverfahren?
- Hat die Länge der Ermittlungsverfahren zugenommen, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben?
- Welche Straftatbestände sind Schwerpunkte eher langer Ermittlungsverfahren, die im Vergleich zur Gesamtheit der angezeigten Wirtschaftsstraftatbestände häufiger Ermittlungsschwerpunkte bilden?
- Welche Faktoren beeinflussen die Dauer dieser Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen und wie sind diese zu gewichten?
2. Entwicklung der Dauer von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen
Nach den Angaben der Professionen dauern die häufigsten Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen im Durchschnitt rund 2,6 Jahre. Eher lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen dauern nach den Erfahrungen von drei Viertel (74%) aller Professionen über 4 Jahre.
Der Anteil langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen ist mit 42% von allen Verfahren besorgniserregend hoch. Der Anteil dieser langen Verfahren umfasst bei Richter/innen in einer Wirtschaftsstrafrechtskammer und bei den spezialisierten Strafverteidigern/innen sogar die Hälfte ihrer Verfahren bzw. ihrer Mandate. Bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist dieser Anteil mit noch über einem Drittel (36%) ebenfalls hoch, fällt jedoch aufgrund ihrer Befassung mit vielen kürzeren Verfahren niedriger aus.
Auch die Entwicklung der Länge von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen legt Handlungsbedarf nahe. Zwar kann es sachgerecht sein länger zu ermitteln, damit Ermittlungen nicht erst in der Hauptverhandlung nachgeholt werden müssen. Aber nach den Erfahrungen von drei Viertel der befragten Professionen hat die Dauer der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, an denen sie beteiligt waren, zugenommen (72%). Am häufigsten berichten hierüber die Befragten, die die Entwicklung aufgrund ihrer mehr als 10-jährigen Berufserfahrung über einen längeren Zeitraum verfolgt haben (77%).
Die Verlängerung der Ermittlungsdauer ist zudem deutlich spürbar. Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen verlängerten sich durchschnittlich um mehr als ein Jahr, bei den Befragten mit einer mehr als 10-jährigen Berufserfahrung um 13,6 Monate. Tendenz somit klar steigend.
3. Strafrechtliche Schwerpunkte langer Ermittlungsverfahren
Die Ermittlungsschwerpunkte in langen Verfahren bilden nicht die Häufigkeitsverteilung der Straftatbestände ab, wie sich in der polizeilichen Anzeigenstatistik des BKA. Vielmehr kumulieren bei langen Verfahren, auch aufgrund der Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern nach §74c GVG und der betreffenden Staatsanwaltschaften sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplexe wirtschaftsstrafrechtliche Tatbestände, die in der Anzeigenstatistik des BKA allenfalls einen einstelligen Prozentanteil ausmachen.
4. Merkmale langer Ermittlungsverfahren
In langen Ermittlungsverfahren liegen die Ermittlungsschwerpunkte am häufigsten in Rechtsfragen des Steuerrechts (77%), Handelsrechts (63%) und Gesellschaftsrechts (48%).
Generell zeigt sich aus Sicht von fast zwei Drittel der Befragten (62%), dass die Komplexität (neben-)strafrechtlicher Tatbestände ein weiterer Grund für die Länge der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen darstellt. Hinzu kommen schwierige tatsächliche Fragen, am häufigsten zur Zurechnung und dem subjektiven Tatbestand (57%) und zu komplexen Tat- und Beweisfragen zur Täterschaft-Teilnahme (50%).
Neben dem materiellen Recht wirken sich auch strafprozessuale Maßnahmen und Rechte auf die Länge von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen erheblich aus. Am häufigsten nannten die Befragten die Sicherstellung und Beschlagnahme, insb. von Datenmengen (88%), Ermittlungen zur Vermögensabschöpfung (77%), Sicherstellung von Einziehungsgegenständen (61%) sowie die Gewährung von Akteneinsichtsrechten, insb. von Dritten (52%).
Lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen stehen zusätzlich vor erheblichen verfahrenspraktischen Herausforderungen. Geradezu typisch sind für diese Verfahren ein großer Umfang an Akten und physischer bzw. elektronischer Beweismittel (96%). Am zweithäufigsten wurde eine Vielzahl von Beschuldigten bzw. Angeklagten genannt (64%) und relativ häufig eine Vielzahl von Geschädigten und Nebenbeteiligten mit Akteneinsichts- und Verfahrensrechten (42%). Aber auch der Wechsel der Bearbeiter*innen bei der Staatsanwaltschaft wurde von der Hälfte der Professionen als Merkmal langer Verfahren genannt (49%).
5. Personelle und organisatorische Maßnahmen zur Beschleunigung
Die besonderen rechtstatsächlichen, rechtlichen und strafprozessualen sowie verfahrenspraktischen Herausforderungen begründen einen erhöhten Handlungsbedarf in der strafrechtlichen Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten. Nach überwiegender Ansicht erfordern Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen eine bessere personelle Ausstattung insbesondere der Staatsanwaltschaften (85%) und Gerichte (78%). Für eine Beschleunigung der Verfahren bedarf es außerdem nach drei Viertel der Befragten einer besseren IT-Infrastruktur (74%) und Digitalisierung der Verfahrensabläufe (72%).
6. Rechtskenntnis und Fortbildung
Die strafrechtliche Ermittlung von Wirtschaftsstraftaten erfordert vertiefte rechtliche Kenntnisse in einem sehr komplexen Rechtsgebiet, das sich zudem aufgrund häufiger Rechtsänderungen dynamisch verändert. Schwächen im Wirtschaftsstrafrecht und allgemeinen Wirtschaftsrecht werden eher selten bei den spezialisierten Gerichten und Staatsanwaltschaften wahrgenommen, aber häufiger bei den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften ohne Sonderzuständigkeit sowie bei Strafverteidigern/innen (häufig 46% / 56% / 32%). Die ohnehin stark belasteten allgemeinen Abteilungen der Justiz müssen sich zu häufig mit komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungen befassen, die eigentlich besser bei den spezialisierten Fachabteilungen aufgehoben wären.
Insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht mit der Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Nebengebiete erfordert eine kontinuierliche Fortbildung. Dies beginnt bereits beim Berufseinstieg. So mangelt es aus Sicht von jedem zweiten Befragten an einer fachlichen Unterstützung von Berufseinsteigern (49%), die vielfach über unzureichende Vorkenntnisse im Wirtschaftsstrafrecht verfügen (59%). Ein hoher Personalwechsel in den Staatsanwaltschaften und Gerichten führt somit ebenfalls zu einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der erforderlichen intensiven Einarbeitung und Begleitung von Berufseinsteigern.
Überdies stellt aus Sicht von jedem zweiten Befragten die hohe Arbeitsbelastung insbesondere in der Justiz ein Handicap für die berufliche Fortbildung dar (52%). Schwächen bei den wirtschaftsrechtlichen und -strafrechtlichen Kenntnissen wurden hingegen seltener auf zu wenige Fortbildungs- und E-Learning Angebote (23% / 17%) und unzulängliche Ausstattung mit Fachliteratur zurückgeführt (16%).
Die hohe Arbeitsbelastung, insbesondere aufgrund personeller Unterbesetzung und unzureichender IT-Unterstützung und Digitalisierung der Verfahrensabläufe wirkt sich somit doppelt negativ auf die zügige Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen aus, nicht nur direkt auf die Dauer der Verfahren, sondern auch indirekt durch Kenntnisschwächen in einem sich dynamisch entwickelnden Wirtschafts- und Wirtschaftsstrafrecht.
7. Berufliche Begeisterung
Die vielfach beklagte Überlastung aufgrund der unzureichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Staatsanwaltschaften und Gerichte mag eine berufliche Frustration begründen, aber die Zufriedenheit und somit Begeisterung ist allgemein so hoch, dass rund drei Viertel (71%) aller Befragten ihren Beruf fachlich geeignete Absolventen/innen des zweiten juristischen Staatsexamens weiterempfehlen würden. Nur 9% würden dies nicht tun würden.
Es folgt nach einer Beschreibung von Fragestellung und Methodik eine Analyse der einzelnen Fragen bzw. Antworten.
Im Anschluss finden sich sodann die zusätzlichen Anmerkungen, die wir von den Studienteilnehmenden erhalten haben.
Daran schließen sich Kommentare und weiterführende Gedanken zu den Studienergebnissen sowohl aus Sicht eines Staatsanwalts (StA Benjamin Lanz, Stralsund) als auch eines Verteidigers (RA Thomas Nuzinger, Mannheim) an.
II. Einführung und Ausgangsfragen
Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben, stellen alle beteiligten Professionen nicht selten vor besondere Herausforderungen. In der Praxis wird vielfach beklagt, dass die Länge dieser Verfahren deutlich zugenommen haben.
Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik und Strafverfolgungsstatistik ergeben sich zwar Daten über die Häufigkeitsverteilung einzelner Straftatbestände und ihrer strafrechtlichen Verfolgung (Einstellungen, Verurteilungen, Sanktionen), aber keine Erkenntnisse über die Länge und Merkmale langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen.
Es gibt somit keine empirischen Erkenntnisse über die Einflussfaktoren und ihre Bedeutung für die Länge von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen.
1. Ausgangsfragen
Die Forschungsfragen zielen somit auf die
- Länge und Entwicklung von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen
- Belastung der Professionen mit diesen Ermittlungsverfahren
- strafrechtlichen Schwerpunkte langer Ermittlungsverfahren
- Bedeutung von Einflussfaktoren auf die Dauer langer Ermittlungsverfahren
Zur Beantwortung dieser Fragen wurde die Häufigkeit des Auftretens folgender Merkmalsgruppen bei langen Ermittlungsverfahren erhoben:
- Außerstrafrechtliche Rechtsfragen
- Strafrechtliche Besonderheiten
- Strafprozessuale Besonderheiten
- Verfahrenspraktische Herausforderungen
- Umfang der Akten und Beweismittel
- Personelle oder organisatorische Probleme
- Kenntnisstand im Wirtschaftsstrafrecht und im allgemeinen Wirtschaftsrecht
- Berufliche Motivation
2. Kooperation
Die Konzeption und Fragestellung der Studie verlangten eine Kombination empirischer und fachlich-praktischer Kompetenzen. Der Studienleiter bringt als Strafrechtler und Kriminologe seine langjährige Forschungserfahrung zu wirtschaftskriminologischen Themen ein und die Mitglieder des Berufsverbands der WisteV ihre strafprozessrechtliche und -praktische Kompetenz zu Verfahren, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben.
Des Weiteren erleichterte die Kooperation mit der WisteV mit weit über 900 Mitgliedern vor allem den Zugang zur heterogen organisierten Berufsgruppe der Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren. Zu ihren Mitgliedern zählen zudem auch Vertreter/innen der Staatsanwaltschaft und Richterschaft. Über die vorgesehenen Publikationen in den einschlägigen Fachzeitschriften hinaus bieten die Tagungen und Workshops der WisteV ein breites Forum – neben vielen anderen – zur Diskussion der Ergebnisse.
III. Methodische Vorgehensweise
1. Begründung der methodischen Vorgehensweise
Für die Untersuchung dieser Forschungsfragen kamen drei Methoden in Betracht:
- Auswertung von Ermittlungsakten, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben.
- Interviews mit Vertretern der drei beteiligten Berufsgruppen aus Strafverteidigung, Staatsanwaltschaft und Richterschaft.
- Quantitative Befragung der beteiligten Berufsgruppen (Expertenbefragung).
a. Aktenanalyse
Für die Beantwortung der Fragen bedürfte es eines repräsentativen Samples von Akten, die sich über mehrere Verfahrensjahre (Abschluss des Ermittlungsverfahrens) erstrecken müssten. Hierfür müssten mehrere hundert Akten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und ausgewertet werden, um repräsentative Aussagen im zeitlichen Verlauf treffen zu können. Aktenanalysen sind sehr zeitaufwendig, personal- und kostenintensiv.
Für die Bildung einer repräsentativen Stichprobe nach OLG-Bezirken fehlen zudem Kriterien. Überdies gestaltet sich das Genehmigungsverfahren über § 476 StPO als eher langwierig und aufwendig. Eine Aktenanalyse kam aus forschungsökonomischen Gründen somit nicht in Betracht.
b. Qualitative Interviews
Qualitative Interviews erlauben aus forschungsökonomischen Gründen nur eine Befragung von kleinen Gruppen, die zwar Tendenzen abbilden, aber nicht repräsentativ sein können und keine Quantifizierung erlauben.
Qualitative Interviews mit ausgewählten Vertretern der drei beteiligten Berufsgruppe eignen sich somit zwar zur Vorbereitung von Studien, aber hieraus können keine repräsentativen Ergebnisse abgeleitet werden. Das Risiko von Verzerrungen ist hoch.
c. Quantitative Befragung der beteiligten Professionen
Die Studie folgt dem Konzept einer Expertenbefragung anhand eines einheitlichen standardisierten Fragebogens zu Verfahrensmerkmalen und -problemen in Wirtschaftsstrafsachen. Aus dem Durchschnitt der Beurteilungen und Erfahrungen einer repräsentativen Anzahl von Berufskollegen können generalisierbare Ergebnisse abgeleitet werden.
Auf Wunsch von Teilnehmenden wurde nach etwa der Hälfte der Feldzeit auch ein Freitextfeld für ausführliche Kommentare angeboten. Hiervon machten 24 Befragte Gebrauch.
Die Erfahrungen und Einflussfaktoren wurden aus Sicht der drei beteiligten Berufsgruppen erhoben, für die Staatsanwaltschaft und Richterschaft zudem differenziert nach ihrer Spezialisierung (allgemeine Zuständigkeit versus Schwerpunktstaatsanwaltschaft bzw. Wirtschaftsstrafkammer).
2. Konzeption des Fragebogens und Arbeitsgruppe
Wie jede standardisierte Befragung bedurfte es jedoch einer sorgfältigen Konzeption des Fragebogens. Aus diesem Grund erfolgte die Entwicklung des Fragebogens durch eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Staatsanwaltschaft, Richterschaft und Strafverteidigung. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe konnten aus dem Kreis der Mitglieder der WisteV gewonnen werden.
Basierend auf dem ersten Entwurf eines Fragebogens durch den Studienleiter wurde in mehreren Sitzungen per MS-Teams die finale Fassung des Fragebogens entwickelt.
a. Form der Befragung
Die Befragung erfolgte aus forschungsökonomischen Gründen in der Form einer webbasierten Befragung. Über eine E-Mail erhalten alle Teilnehmenden ein Informationsblatt mit einem Link und QR-Code, um über PC, Laptop, Tablet oder Smartphone auf eine verschlüsselte Verbindung (SSL/TLS/https) des webbasierten Portals des Fragebogens zu gelangen. IP-Adressen der Teilnehmenden wurden nicht gespeichert.
b. Anonymität und Freiwilligkeit
Die Teilnahme an der Befragung war freiwillig und anonym. Auch wurde nicht nach einzelnen OLG-Bezirken ausgewertet, sondern nur gruppiert nach Nord, Süd, Ost und West.
c. Professionen
Die Beantwortung der Forschungsfragen erfordert eine mehrjährige Erfahrung mit Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben. Aus diesem Grund beschränkte sich die Befragung auf folgende Berufsgruppen:
- Staatsanwalt/Staatsanwältin bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen
- Staatsanwalt/Staatsanwältin ohne Sonderzuständigkeit, aber mit Deputat für Wirtschafstrafsachen
- Richter/Richterin am Amtsgericht, aber mit Deputat für Wirtschafstrafsachen
- Richter/Richterin am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer
- Strafverteidiger/Strafverteidigerin der WisteV
d. Berufserfahrung
Um eine ausreichende Berufserfahrung mit Ermittlungsverfahren zu gewährleisten, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben, wurden Teilnehmende zu Beginn nach ihrer gesamten Berufserfahrung in Wirtschafstrafsachen inklusive ihrer aktuellen Tätigkeit gefragt. Diese beiden Gruppen mit einer geringen bzw. sehr kurzen Berufserfahrung erhielten nur einen beschränkten Zugang zu den Fragen:
- Unter einem Jahr: Alle Teilnehmende mit einer Berufserfahrung in Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen von insgesamt unter einem Jahr wurden von der weiteren Befragung ausgenommen.
- 1-4 Jahre: Teilnehmende mit Berufserfahrungen in diesen Verfahren von weniger als fünf Jahren erhielten keine Fragen zur Entwicklung der Länge der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen (Fragen 1-8), da sie einen längeren Zeitraum betreffen.
3. Stichprobenbeschreibung
Aus organisatorischen Gründen erfolgte die Einladung zur Teilnahme in zwei Schritten:
Im ersten Schritt wurden am 29.01.2025 alle Mitglieder der WisteV per E-Mail zur Teilnahme eingeladen. Hieran beteiligten sich 205 Strafverteidiger/innen und bereits einige Staatsanwälten/innen und Richtern/innen als Mitglieder der WisteV.
Am 15.4.25 wurden alle Generalstaatsanwaltschaften und Präsidenten der Oberlandesgerichte per E-Mail angeschrieben und um ihre Unterstützung bei der Befragung gebeten. Alle Bundesländer haben sich hieran beteiligt, bei zwei Bundesländern bedurfte es eines längeren Genehmigungsverfahrens. Die Befragung endete mit Schließung des Zugangs zum Web-Portal des Fragebogens am 31.08.2025.
Aufgrund des thematischen Fokus der Studie auf Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen beteiligten sich neben Strafverteidiger/innen (41%), die Mitglieder WisteV sind, vor allem Staatsanwälte/innen bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen (31%) und Richter/innen am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer (13%).
Tabelle 1: Verteilung der Profession in der Stichprobe
| Zu Beginn möchten wir Sie bitten, Ihre derzeitige berufliche Tätigkeit zu nennen. | ||
| Professionen | N | % |
| Staatsanwalt/Staatsanwältin bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen | 160 | 31 |
| Staatsanwalt/Staatsanwältin ohne Sonderzuständigkeit | 53 | 10 |
| Richter/Richterin am Amtsgericht | 29 | 6 |
| Richter/Richterin am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer | 69 | 13 |
| Strafverteidiger/Strafverteidigerin | 205 | 41 |
| Gesamt | 516 | 100 |
Das Thema der Studie setzte eine gewisse berufliche Erfahrung voraus. Aus diesem Grund wurden alle Teilnehmenden von der weiteren Befragung ausgeschlossen, die über keine mehrjährige Berufserfahrung mit Wirtschaftsstrafsachen verfügen (7%). Die Mehrheit der Teilnehmenden verfügt jedoch über eine längere Berufserfahrung von über 10 Jahren (42%), siehe Tabelle 2.
Tabelle 2: Berufserfahrung
| Seit wie vielen Jahren sind Sie mit Wirtschaftsstrafsachen insgesamt befasst, inklusive einer früheren Tätigkeit in Wirtschaftsstrafsachen? | N | % |
| Unter 1 Jahr | 34 | 7 |
| 1-4 Jahre | 145 | 30 |
| 5-9 Jahre | 107 | 22 |
| Mehr als 10 Jahre | 203 | 42 |
Über ein Drittel der Teilnehmenden mit über ein Jahr Berufserfahrung waren vor Ihrer jetzigen Position in einer anderen Funktion in Wirtschaftsstrafsachen tätig (36%), am wenigsten die Gruppe der Strafverteidiger/innen (16%) (ohne Tabelle). Die vorherigen einschlägigen Berufserfahrungen streuen über die juristischen Berufe, am seltensten handelte es sich um eine andere Tätigkeit in Wirtschaftsstrafsachen, beispielsweise für forensische Ermittlungen (17 %) und um eine Tätigkeit am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer (17%), siehe Tabelle 3.
Tabelle 3: Vorherige Berufserfahrungen
| Waren Sie vor Ihrer jetzigen Position in einer anderen Funktion auch in Wirtschaftsstrafsachen tätig? (Mehrfachantworten) | Ja in % |
| Staatsanwalt/Staatsanwältin bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen | 39 |
| Staatsanwalt/Staatsanwältin ohne Sonderzuständigkeit | 34 |
| Richter/Richterin am Amtsgericht | 26 |
| Richter/Richterin am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer | 17 |
| Strafverteidiger/Strafverteidigerin | 28 |
| Andere Tätigkeit in Wirtschaftsstrafsachen | 17 |
Die Teilnehmenden kommen aus allen Regionen wie aus der folgenden Tabelle 4 zu entnehmen ist, allerdings am seltensten aus Ostdeutschland (13%).
Tabelle 4: Region der Teilnehmenden
| In welcher Region liegt Ihre Generalstaatsanwaltschaft / Ihr Oberlandesgerichtsbezirk bzw. der Schwerpunkt Ihrer Mandate in Wirtschaftsstrafsachen? | ||||
| In Prozent | Richterschaft | Staatsanwaltschaft | Strafverteidigung | Gesamt |
| Norddeutschland (SH, HH, HB, NI) | 42 | 25 | 13 | 25 |
| Süddeutschland (BW, BY) | 29 | 35 | 31 | 33 |
| Ostdeutschland (MV, BE, BB, ST, TH, SN) | 15 | 12 | 14 | 13 |
| Westdeutschland (NW, HE, RP, SL) | 15 | 29 | 42 | 30 |
IV. Dauer kurzer und der häufigsten Ermittlungsverfahren
Die erste Gruppe der Fragen erhebt die durchschnittliche Länge von Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben.
Um eine valide Einschätzung zu gewährleisten, wurden nur Teilnehmende mit einer mehr als 4-jährigen Berufserfahrung zur Länge und Entwicklung der betreffenden Verfahren gefragt. Teilnehmende mit einer geringeren Berufserfahrung wurden auf die inhaltlichen Fragen ab Frage 9 weitergeleitet (siehe Abschnitt 6). Auch sollten die Teilnehmenden keine allgemeinen Einschätzungen abgeben, sondern sich allein auf die Erfahrungen in ihren Verfahren bzw. Mandaten beziehen.
Aus methodischen Gründen wurden die Teilnehmenden zuerst gebeten, die durchschnittliche Dauer eher kurzer und der häufigsten Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen einzuschätzen. Erst hiernach wurde die Frage zur durchschnittlichen Dauer eher langer Ermittlungsverfahren gestellt.
Die Mehrheit eher kurzer Ermittlungsverfahren dauert nach den Angaben aller Professionen im Durchschnitt etwa ein Jahr (bis zu einem Jahr: 41%). Nach den Erfahrungen der Richter/innen am Landgericht in einer Wirtschaftsstrafkammer (1-2 Jahre: 52%) ist die Verfahrenszeit eher kurzer Verfahren im Unterschied zu den Staatsanwälten/innen der Schwerpunktstaatsanwaltschaften (1-2 Jahre: 18%) und Strafverteidiger/innen (1-2 Jahre: 44%) deutlich länger. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass bei Richter/innen der Fokus auf die selektierte Auswahl der von der Staatsanwaltschaft angeklagten Verfahren liegt, aber weniger auf die Vielzahl der kürzeren Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden.
Tabelle 5: Dauer eher kurzer Ermittlungsverfahren
| Nach meiner Erfahrung dauern eher kurze Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen durchschnittlich … | |||||
| In Prozent | Gesamt | Ri am LG | Ri am AG und StA allgem.[1] | StA-Schwerpkt. | StV |
| bis zu 6 Monate | 15 | 23 | 17 | 31 | 3 |
| bis zu 1 Jahr | 41 | 19 | 42 | 45 | 44 |
| 1-2 Jahre | 36 | 52 | 29 | 18 | 44 |
| 2-3 Jahre | 6 | 3 | 8 | 6 | 7 |
| 3-4 Jahre | 1 | 0 | 4 | 0 | 2 |
| über 4 Jahre | 0 | 3 | 0 | 0 | 0 |
Im Durchschnitt liegt die Dauer der häufigsten Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen mit rund 2,6 Jahren mehr als doppelt so hoch (2-3 Jahre 39%). Nach den Erfahrungen von 22% der Befragten liegt sie zwischen 3-4 Jahre und für jeden zehnten sogar über 4 Jahre. Zwischen den Professionen zeigen sich keine gravierenden Unterschiede, siehe Tabelle 6.
Tabelle 6: Dauer der häufigsten Ermittlungsverfahren
| Die häufigsten Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen dauern durchschnittlich… | |||||
| In Prozent | Gesamt | Ri am LG | Ri am AG und StA allgem.[2] | StA-Schwerpkt. | StV |
| bis zu 6 Monate | 1 | 0 | 4 | 1 | 0 |
| bis zu 1 Jahr | 6 | 7 | 17 | 14 | 0 |
| 1-2 Jahre | 21 | 20 | 29 | 28 | 17 |
| 2-3 Jahre | 39 | 33 | 38 | 36 | 42 |
| 3-4 Jahre | 22 | 30 | 13 | 16 | 26 |
| über 4 Jahre | 11 | 10 | 0 | 5 | 16 |
[2] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
V. Bedeutung und Dauer langer Ermittlungsverfahren
1. Dauer langer Ermittlungsverfahren
Eher lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen dauern nach den Erfahrungen von 74% aller Professionen über 4 Jahre. Die Einschätzungen schwanken jedoch zwischen den Professionen. Die Hälfte der Richter/innen am Landgericht (53%), aber zwei Drittel der Staatsanwälte/innen bei einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft (63%) und 85% der Strafverteidiger/innen gaben an, dass lange Ermittlungsverfahren über 4 Jahre dauern (siehe Tabelle 7).
Die unterschiedliche Beurteilung zwischen Staatsanwälte/innen und Richter/innen dürfte darauf zurückzuführen sein, dass viele Verfahren nach sehr langen Ermittlungen von den Staatsanwaltschaften eingestellt wurden. Die höhere Quote in der Gruppe der Strafverteidiger/innen könnte darauf zurückzuführen sein, dass in der Gruppe der Strafverteidigung nur Mitglieder der WisteV befragt wurden, die vermutlich aufgrund ihrer höheren Spezialisierung häufiger komplexere und umfassendere Mandate mit daher gehäuft längeren Ermittlungsverfahren vertreten.
Tabelle 7: Dauer eher langer Ermittlungsverfahren
| Eher lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen dauern durchschnittlich… | |||||
| In Prozent | Gesamt | Ri am LG | Ri am AG und StA allgem.[3] | StA-Schwerpkt. | StV |
| bis zu 6 Monate | 0 | 3 | 4 | 0 | 0 |
| bis zu 1 Jahr | 0 | 0 | 17 | 0 | 0 |
| 1-2 Jahre | 2 | 3 | 29 | 1 | 0 |
| 2-3 Jahre | 8 | 17 | 38 | 13 | 1 |
| 3-4 Jahre | 17 | 23 | 13 | 22 | 14 |
| über 4 Jahre | 74 | 53 | 63 | 64 | 85 |
2. Anteil langer Ermittlungsverfahren
Die hohe Belastung durch sehr lange Verfahren auf Seiten der Justiz und der Strafverteidigung, aber auch der Beschuldigten bzw. Mandanten zeigt sich auch bei der anschließenden Frage nach dem Anteil langer Ermittlungsverfahren an allen ihrer Verfahren. Aufgrund der Filterung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft beträgt der Anteil langer Verfahren bei Richter/innen in einer Wirtschaftsstrafrechtskammer 50% ihres Deputats, während dieser Anteil bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften noch über ein Drittel ausmacht (36%).[4]
Auch in der Gruppe der Strafverteidiger/innen macht der Anteil langer Ermittlungsverfahren wie bei Richter/innen in einer Wirtschaftsstrafrechtskammer rund die Hälfte an allen Ihrer Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen aus (49%). Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei den Befragten der Strafverteidigung um Mitglieder der WisteV handelt, die aufgrund ihrer höheren Spezialisierung häufiger komplexere und umfassendere Mandate vertreten.
Tabelle 8: Anteil langer Ermittlungsverfahren
| Wie hoch schätzen Sie den Anteil langer Ermittlungsverfahren an allen <Ihrer Verfahren/Mandate> in Wirtschaftsstrafsachen? | |||||
| In Prozent | Gesamt | Ri am LG | Ri am AG und StA allgem.[5] | StA-Schwerpkt. | StV |
| Durchschnitt | 42 | 50 | 32 | 36 | 49 |
3. Entwicklung der Dauer der Ermittlungsverfahren
Die dritte Forschungsfrage soll die Entwicklung der Dauer von untersuchen, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben. Die Beurteilung der Entwicklung fiel zwischen allen Professionen in der Tendenz eindeutig aus. Aus Sicht der Mehrheit dauern diese Ermittlungsverfahren heute länger (72% aller Professionen), vor allem aus Sicht der Befragten an den Amtsgerichten und allgemeinen Staatsanwaltschaften (74%) und den Vertreter/innen der Strafverteidigung (76%).
Am häufigsten berichten hierüber im Vergleich zu den Befragten mit einer kürzeren Berufserfahrung (62% – ohne Tabelle) die Befragten, die die Entwicklung aufgrund ihrer mehr als 10-jährigen Berufserfahrung über einen längeren Zeitraum verfolgt haben (77% – ohne Tabelle).
Tabelle 9: Entwicklung der Ermittlungsverfahren
| Wie beurteilen Sie die Entwicklung der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, an denen Sie beteiligt waren? Die Länge meiner Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen hat … | |||||
| in Prozent | Gesamt | Ri am LG | Ri am AG und StA allgem. [6] | StA-Schwerpkt. | StV |
| eher zugenommen | 72 | 66 | 74 | 66 | 76 |
| blieb unverändert | 25 | 34 | 16 | 28 | 23 |
| eher abgenommen | 3 | 0 | 11 | 6 | 1 |
[6] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
Die Verlängerung der Ermittlungsdauer ist zudem deutlich spürbar. Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen verlängerten sich durchschnittlich um mehr als ein Jahr (13 Monate, Tabelle 10). Nach den Erfahrungen der Befragten mit einer mehr als 10-jährigen Berufserfahrung um 13,6 Monate, im Vergleich zu Befragten mit einer kürzeren Berufserfahrung (11,6 Monate – ohne Tabelle).
In der folgenden Frage wurde auf einer Skala von 0 bis 36 Monate die Anzahl der Monate erhoben, um die sich die Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, an denen sie beteiligt waren, verlängert hat. Auch bei dieser Frage zeigt sich eine weitgehende Übereinstimmung, um etwa ein Jahr (13 Monate im Durchschnitt) haben sich nach den Angaben der Professionen die Ermittlungsverfahren verlängert.
Tabelle 10: Anteil langer Ermittlungsverfahren
| Die Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen, an denen ich beteiligt war, verlängerten sich durchschnittlich um … | |||||
| in Monaten | Gesamt | Ri am LG | Ri am AG und StA allgem. [7] | StA-Schwerpkt. | StV |
| Durchschnitt | 13 | 10 | 10 | 11 | 15 |
VI. Strafrechtliche Schwerpunkte langer Ermittlungsverfahren
Die vierte Forschungsfrage untersucht, welche Straftatbestände gemessen an der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA überproportional häufig Schwerpunkte der Ermittlungen in eher langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen bilden. Aufgrund der unterschiedlichen Längen der Ermittlungsverfahren gibt es zwar kein eindeutiges Vergleichsjahr. Die meisten langen Ermittlungsverfahren dauern jedoch mehr als 4 Jahre,[8] daher wurde zum Vergleich die Anzeigenstatistik des BKA PKS 2021[9] sowie die BMF-Statistik 2022 herangezogen.[10]
Folgende Straftatbestände wurden von den Professionen genannt, die ihrer Erfahrung nach eher häufig den Schwerpunkt bei langen Vermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen bildeten:
- Straftaten nach der Abgabenordnung (63%)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (59%)
- Betrug (52%)
- Untreue (40%)
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§299, 299a StGB (24%)
- Bankrottdelikte, §§283a-d StGB (20%)
- Subventionsbetrug, § 264 StGB (20%)
- Verspätete Insolvenzanmeldung (20%)
- Geldwäsche (19%)
Betrug und Computerbetrug gehören jedoch mit Abstand zu den häufigsten wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten der polizeilichen Kriminalstatistik (40% / 42%). Alle anderen von den Befragten genannten häufigen strafrechtlichen Ermittlungsschwerpunkte sind jedoch in der PKS relativ selten vertreten, sie bilden hingegen überproportional häufig Schwerpunkte der Ermittlungen in langen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, siehe unten Tabelle 11. Dies gilt insbesondere für den Tatbestand der Untreue, der nach den Erfahrungen der Befragten in langen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren überproportional einen Schwerpunkt bildet (40%), in der PKS indes nur einen Anteil in Höhe von 1,7% hat.
In langen Ermittlungsverfahren in Wirtschafsstrafsachen kumulieren somit die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplexen Tatbestände, die in der Anzeigenstatistik des BKA teilweise allenfalls einen einstelligen Prozentanteil ausmachen.
Tabelle 11: Ermittlungsschwerpunkt bei folgenden Straftatbeständen
| Bei langen Ermittlungsverfahren liegt meiner Erfahrung nach der Schwerpunkt bei folgenden Straftatbeständen: (Mehrfachantworten) | BKA Polizeiliche Kriminalstatistik | |||
| Straftatbestände | WisteV 2025 | PKS 2021 | ||
| Anzahl der Nennungen / Prozentwerte | N=396 | % | N=270.855 | % |
| Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, §266a StGB | 232 | 58,6 | 6.951 | 2,6 |
| Betrug, § 263 StGB | 207 | 52,3 | 108.858 | 40,2 |
| Untreue, § 266 StGB | 158 | 39,9 | 4.721 | 1,7 |
| Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§299, 299a StGB | 95 | 24,0 | 326 | 0,1 |
| Bankrottdelikte, §§283a-d StGB | 80 | 20,2 | 700 | 0,3 |
| Verspätete Insolvenzanmeldung, §15a InsO | 79 | 20,0 | 6.892 | 2,5 |
| Subventionsbetrug, § 264 StGB | 78 | 19,7 | 7.260 | 2,7 |
| Geldwäsche, § 261 StGB | 74 | 18,7 | 14.785 | 5,5 |
| Andere Wirtschaftsstraftaten, bspw. nach WpHG, AWG | 71 | 17,9 | 27 | 0,01 |
| Korruptionsdelikte bei Amtsträgern, §§ 331-334 StGB | 63 | 15,9 | 689 | 0,3 |
| Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB | 50 | 12,6 | 52 | 0,02 |
| Wettbewerbsbeschränkende Absprachen, §298 StGB | 34 | 8,6 | 222 | 0,1 |
| Computerbetrug, § 263a StGB | 32 | 8,1 | 113.002 | 41,7 |
| Straftaten nach dem UWG/GeschGehG | 16 | 4,0 | 113 | 0,04 |
| Straftaten nach dem MarkenG | 9 | 2,3 | 1.752 | 0,6 |
| Wucher, §291 StGB | 6 | 1,5 | 1.719 | 0,6 |
| Straftaten nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetz (LFGB) | 5 | 1,3 | 1.251 | 0,5 |
| Straftaten nach dem UrhG | 5 | 1,3 | 1.535 | 0,6 |
| Von Gerichten/StA abgeschlossene Verfahren | ||||
| Straftaten nach der Abgabenordnung (AO), BMF-Statistik 2022 für 2021 | 250 | 63,1 | 11.254 | — |
Bei dem häufig genannten Betrug und der Untreue bestehen eine umfangreiche Kasuistik. Bei langen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren handelt es sich am häufigsten um Fälle von zum Nachteil von
- Sozialversicherungsträgern (55%)
- Kapitalanlegern (48%)
- Kunden des Verdächtigen oder privaten Verbrauchern aller Art (45%)
Zwischen den Professionen zeigen sich mit Ausnahme zu den Amtsgerichten und allgemeinen Staatsanwaltschaften keine erheblichen Häufigkeitseinschätzungen.
Tabelle 12: Häufigkeit der Fallgruppen beim Betrug
| Wie sind Ihre Erfahrungen hierzu? Bei langen Ermittlungsverfahren sind innerhalb der Gruppe Betrugsdelikte folgende Fallkonstellationen anzutreffen: (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Fallgruppen genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Kunden des Verdächtigen oder privaten Verbrauchern aller Art | 45 | 40 | 47 | 55 | 50 | 40 |
| Kapitalanlegern | 48 | 13 | 40 | 39 | 56 | 48 |
| Waren- oder Geldkreditgebern | 26 | 40 | 11 | 29 | 25 | 29 |
| Sozialversicherungsträgern | 55 | 60 | 51 | 68 | 48 | 60 |
| Versicherungen | 9 | 7 | 4 | 19 | 6 | 10 |
In Ermittlungsverfahren, bei denen der Schwerpunkt auf dem Tatbestand der Untreue liegt, streuen die Fallvarianten ebenfalls relativ gleichmäßig über die wesentlichen Fallgruppen aus der Rechtsprechung (20%-34%), allerdings zeigen sich Unterschiede zwischen den Berufsgruppen.
Tabelle 13: Häufigkeit der Fallgruppen bei der Untreue
| Bei Untreue besteht ebenfalls eine umfangreiche Kasuistik. Bei langen Ermittlungsverfahren sind innerhalb der Gruppe Untreuedelikte folgende Fallkonstellationen anzutreffen: (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Fallgruppen genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Eigennützige Geschäfte wie überhöhte Bezüge | 34 | 13 | 32 | 43 | 30 | 38 |
| Risikogeschäfte wie ungesicherte Kreditvergaben | 25 | 7 | 7 | 17 | 19 | 38 |
| Bildung schwarzer Kassen | 30 | 20 | 27 | 40 | 22 | 37 |
| Untreue zum Nachteil der öffentlichen Hand (Haushaltsuntreue) | 20 | 7 | 14 | 30 | 19 | 21 |
VII. Merkmale langer Ermittlungsverfahren
1. Außerstrafrechtliche Rechtsfragen
Die vierte Forschungsfrage beabsichtigt die Faktoren zu untersuchen, die die Dauer eher langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen beeinflussen und wie diese zu gewichten sind. Hierzu sollten die Professionen die Häufigkeit von Merkmalen eher langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen einschätzen. Die Häufigkeit der Merkmale wurden thematisch sortiert auf einer Häufigkeitsskala erhoben.[11] Die Befragten konnten mehrere Merkmale nennen (Mehrfachantworten möglich).[12]
Mit Ausnahme von erbrechtlichen Rechtsfragen führen viele außerstrafrechtliche Rechtsfragen nach der Erfahrung der befragten Professionen zwar weniger häufig (siehe Tabelle12), aber doch gelegentlich zu aufwendigen Ermittlungsverfahren. Am häufigsten wurden von den Professionen jedoch folgende außerstrafrechtliche Rechtsfragen genannt.
- Steuerrecht (77%)
- Handelsrecht, bspw. Buchführung, Bilanzierung (63%)
- Gesellschaftsrecht, bspw. Zuständigkeitsregelungen in Konzernen (48%)
- Sozialrecht (31%)
Im Vergleich zwischen den Berufsgruppen zeigen sich nur bei wenigen Rechtsfragen nennenswerte Unterschiede. Dies gilt insbesondere für die am häufigsten genannten Rechtsfragen. So wurden von Richter/innen am Amtsgericht gesellschaftsrechtliche Rechtsfragen deutlich seltener genannt (27%).
[11] Skala: häufig – gelegentlich – selten/nie.
[12] Auch Teilnehmende mit einer geringeren Berufserfahrung von 2-4 Jahren, die zuvor keine Fragen zur Bedeutung und Dauer der Ermittlungsverfahren erhalten haben, erhielten diese Frage und alle folgenden Fragen.
Tabelle 14: Häufigkeit außerstrafrechtlicher Rechtsfragen
| Bereits außerstrafrechtliche Rechtsfragen können zu aufwendigen Ermittlungsverfahren führen. Wie sind Ihre Erfahrungen hierzu? Bei langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sind folgende Rechtsgebiete und Rechtsfragen anzutreffen: (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Merkmale genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Steuerrecht | 77 | 67 | 86 | 67 | 73 | 82 |
| Handelsrecht, bspw. Buchführung, Bilanzierung | 63 | 53 | 59 | 60 | 66 | 68 |
| Gesellschaftsrecht, bspw. Zuständigkeitsregelungen in Konzernen | 48 | 27 | 40 | 50 | 44 | 56 |
| Sozialrecht (SGB) | 31 | 27 | 33 | 36 | 23 | 36 |
| Vertragsauslegung | 20 | 20 | 17 | 17 | 11 | 28 |
| Außenwirtschaftsrecht | 16 | 13 | 2 | 13 | 10 | 25 |
| Medizinrecht | 15 | 13 | 2 | 13 | 8 | 26 |
| Sachenrecht, bspw. Eigentumsfragen und Werthaltigkeit dinglicher Sicherungen | 15 | 27 | 12 | 31 | 14 | 14 |
| Erbrecht | 2 | 7 | 0 | 12 | 0 | 1 |
2. Strafrechtliche Besonderheiten
Des Weiteren wurden eine Reihe strafrechtlicher Besonderheiten bei langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen genannt, die gehäuft auftreten und einer der Gründe für die Länge der Ermittlungsverfahren sein dürften. Es überrascht nicht, dass am häufigsten vor allem folgende drei Problemgruppen genannt wurden:
- Rechtliche Komplexität (neben-)strafrechtlicher Tatbestände (62%)
- Schwierige tatsächliche Fragen zur Zurechnung und dem subjektiven Tatbestand, insb. Vorsatznachweis (57%)
- Komplexe Tatfragen zur Täterschaft-Teilnahme, bspw. Beweisfragen bzgl. Objektiver Aufgabenverteilung (50%)
Zwischen den Professionen zeigen sich keine gravierenden Abweichungen trotz gewisser Schwankungen. Für alle handelt es sich bei diesen drei Problemgruppen um die häufigsten, durch die sich lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen auszeichnen, Details Tabelle 13.
Relativ häufig wurden außerdem folgende strafrechtliche Würdigungen und Rechtsfragen als häufig in langen Ermittlungsverfahren eingestuft:
- Schwierige Rechtsfragen zur Zurechnung und zum subjektiven Tatbestand (32%)
- Blankett-Vorschriften, die auf außerstrafrechtliche Vorfragen verweisen (31%)
- Vielzahl (neben-)strafrechtlicher Tatbestände (23%)
- Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen zu streitigen Fallkonstellationen (22%)
- Komplexe Rechtsfragen zur Abgrenzung von Täterschaft-Teilnahme (20%)
Deutlich seltener sind Gegenstand in langen wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren EU-Rechtsfragen (11%) und andere internationale Rechtsbezüge (8%).
Tabelle 15: Häufigkeit strafrechtlicher Rechtsfragen
| Wie häufig sind folgende strafrechtliche Besonderheiten bei langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen anzutreffen? (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Merkmale genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Rechtliche Komplexität (neben-)strafrechtlicher Tatbestände | 62 | 60 | 60 | 50 | 55 | 71 |
| Schwierige tatsächliche Fragen zur Zurechnung und dem subjektiven Tatbestand, insb. Vorsatznachweis | 57 | 47 | 57 | 46 | 61 | 56 |
| Komplexe Tatfragen zur Täterschaft-Teilnahme, bspw. Beweisfragen bzgl. objektiver Aufgabenverteilung | 50 | 47 | 50 | 46 | 61 | 43 |
| Schwierige Rechtsfragen zur Zurechnung und zum subjektiven Tatbestand | 32 | 33 | 26 | 33 | 31 | 34 |
| Blankett-Vorschriften, die auf außerstrafrechtliche Vorfragen verweisen | 31 | 27 | 19 | 8 | 25 | 44 |
| Vielzahl (neben-)strafrechtlicher Tatbestände | 23 | 47 | 57 | 21 | 22 | 21 |
| Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen zu streitigen Fallkonstellationen | 22 | 7 | 17 | 13 | 22 | 28 |
| Komplexe Rechtsfragen zur Abgrenzung von Täterschaft-Teilnahme | 20 | 20 | 24 | 21 | 22 | 17 |
| Unklare Begrifflichkeiten oder unklare Verweise in neu geschaffenen (neben-) strafrechtlichen Tatbeständen | 18 | 27 | 14 | 17 | 14 | 23 |
| Relevanz von EU-Recht | 11 | 7 | 13 | 4 | 10 | 15 |
| Andere internationale Rechtsbezüge | 8 | 13 | 12 | 4 | 5 | 10 |
3. Strafprozessuale Besonderheiten
Neben dem materiellen Recht können sich auch strafprozessuale Maßnahmen und Rechte auf die Länge von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen erheblich auswirken. Die Mehrheit langer Ermittlungsverfahren sind nach den Angaben aller Professionen gekennzeichnet durch Prüfungen und Entscheidungen zur
- Sicherstellung/Beschlagnahme (§§ 98 ff StPO), insb. von Datenmengen (§ 110 StPO), einschl. Rechtsmittel (88%).
- Ermittlungen zur Vermögensabschöpfung (77%)
- Sicherstellung von Einziehungsgegenständen (§§ 111b ff StPO, insb. nach Neufassung der §§ 73 ff.), einschl. Rechtsmittel (61%)
Relativ häufig werden in langen Ermittlungsverfahren Akteneinsichtsrechte gewährt (52%), allerdings deutlich seltener in den Verfahren der allgemeinen Staatsanwaltschaften (33%) und an den Amtsgerichten (36%).
Die Einholung von Rechtshilfeersuchen im Ausland erfolgt bei langen Ermittlungsverfahren zwar im Durchschnitt aller Professionen seltener (30%), aber sie spielt bei den Schwerpunktstaatsanwaltschaften, deren Verfahren häufiger einen Auslandsbezug aufweisen, eine deutlich größere Rolle (48%). Zeitaufwendige Rechtshilfeersuche im Ausland verlängern bekanntermaßen Ermittlungsverfahren, wenn sie diese nicht sogar nach Jahren der Ermittlung zur Einstellung führen.
Tabelle 16: Häufigkeit strafprozessualer Besonderheiten
| Bei langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen liegen zudem folgende strafprozessuale Besonderheiten vor: (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Merkmale genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Sicherstellung/Beschlagnahme (§§ 98 ff StPO), insb. von Datenmengen (§ 110 StPO), einschl. Rechtsmittel | 88 | 57 | 74 | 88 | 95 | 90 |
| Ermittlungen zur Vermögensabschöpfung | 77 | 64 | 76 | 71 | 80 | 78 |
| Sicherstellung von Einziehungsgegenständen (§§ 111b ff StPO, insb. nach Neufassung der §§ 73 ff.), einschl. Rechtsmittel | 61 | 50 | 50 | 54 | 63 | 64 |
| Akteneinsichtsrechte, insb. Dritter nach §§ 406e StPO, 475 ff StPO, einschl. Rechtsmitte | 52 | 36 | 45 | 33 | 53 | 57 |
| Einholung von Rechtshilfeersuchen im Ausland etc. | 30 | 0 | 21 | 21 | 48 | 22 |
| Andere strafprozessuale Maßnahmen wie TK-Ü | 19 | 14 | 26 | 8 | 19 | 17 |
| Unklare behördliche Zuständigkeiten (bspw. StA, Straf- und Bußgeldsachenstelle und Zoll | 10 | 0 | 7 | 13 | 8 | 13 |
| U-Haft (§§112ff.), einschl. Rechtsmittel | 9 | 0 | 7 | 8 | 9 | 10 |
4. Verfahrenspraktische Herausforderungen
Viele Ermittlungsverfahren sehen sich nicht nur materiell-rechtlichen und strafprozessualen, sondern auch verfahrenspraktischen Herausforderungen gegenüber.
Lange Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen beruhen vor allem auf dem Umfang der Akten und Beweismittel. Alle Professionen nannten dies mit Abstand als häufigste Herausforderung (96%). Am zweithäufigsten wurde eine Vielzahl von Beschuldigten bzw. Angeklagten genannt (64%) und relativ häufig eine Vielzahl von Geschädigten und Nebenbeteiligten mit Akteneinsichts- und Verfahrensrechten (42%) und die Einschaltung von Sachverständigen, wie Wirtschaftsreferent/innen (43%).
Aber auch der Wechsel der Bearbeiter/innen bei der Staatsanwaltschaft wurde von der Hälfte der Professionen als Merkmal langer Ermittlungsverfahren genannt (49%). Hier zeigen sich jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Berufsgruppen. So wird ein Wechsel der Bearbeiter/innen auf Seiten der Staatsanwaltschaft von zwei Drittel der Strafverteidiger/innen (65%), aber nur von etwa einem Viertel der Richter/innen in den Wirtschaftsstrafkammern (29%) als Merkmal langer Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen angesehen.
Ein Wechsel auf Seiten der Verteidigung wird hingegen von allen Berufsgruppen nur selten mit der Länge der Verfahren in Verbindung gebracht (häufig 9%), häufiger allerdings von den Amtsgerichten (15%) und Staatsanwaltschaften ohne Sonderzuständigkeit (21%).
Tabelle 17: Häufigkeit verfahrenspraktischer Herausforderungen
| Auch verfahrenspraktische Herausforderungen können zu aufwendigen Ermittlungsverfahren führen. Bei langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen sind häufig folgende Besonderheiten anzutreffen: (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Merkmale genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Umfang der Akten und Beweismittel | 96 | 77 | 93 | 96 | 99 | 96 |
| Viele Beschuldigte/Angeklagte | 64 | 38 | 57 | 50 | 67 | 69 |
| Wechsel der Bearbeiter/innen bei der Staatsanwaltschaft | 49 | 31 | 29 | 38 | 42 | 65 |
| Einschaltung von Sachverständigen, wie Wirtschaftsreferent/innen | 43 | 31 | 10 | 38 | 50 | 48 |
| Viele Geschädigte/ Nebenbeteiligte mit Akteneinsichts-/Verfahrensrechten | 42 | 8 | 52 | 38 | 53 | 34 |
| Technische Fragen zur Klärung der Tatfrage, wie Informationstechnik, Anlagenbau, Verfahrens-, Pharmazie- und Medizintechnik, Lebensmitteltechnik | 18 | 8 | 7 | 17 | 13 | 26 |
| Verteidigerwechsel | 9 | 15 | 7 | 21 | 12 | 4 |
5. Ursachen für Umfang von Akten und Beweismitteln
Der Umfang der Akten und Beweismittel beruht in der Regel vor allem auf dem Umfang physischer und elektronischer Beweismittel in Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen (85% / 89%). Hierüber besteht zwischen den Professionen weitgehend Konsens.
Hinzu kommen umfangreiche Zeugenvernehmungen und Schriftsätze der Verteidigung (45% / 40%). Alle anderen Gründe stellen nach den Erfahrungen der Befragten deutlich seltener eine Ursache umfangreicher Akten und Beweismittel, siehe Tabelle 18.
Tabelle 18: Ursachen für Umfang von Akten und Beweismittel
| Der Umfang der Akten und Beweismittel beruht bei langen Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen auf… (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „häufig“ wurden folgende Merkmale genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Umfangreiche elektronische Beweismittel (z.B. Mobiltelefone, Server, E-Mails) | 89 | 69 | 83 | 88 | 92 | 90 |
| Umfangreiche physische Beweismittel (z.B. Buchhaltungsunterlagen) | 85 | 77 | 86 | 92 | 86 | 84 |
| Umfangreiche Zeugenvernehmungen | 45 | 46 | 36 | 50 | 53 | 40 |
| Umfangreiche Verteidigerschriftsätze | 40 | 46 | 33 | 42 | 48 | 36 |
| Zivilrechtliche oder andere außerstrafrechtliche Vorfragen | 21 | 23 | 10 | 25 | 12 | 31 |
| Strafrechtliche Rechtsfragen | 18 | 31 | 21 | 17 | 23 | 13 |
| Widersprüchliche, unklare Gutachten | 8 | 8 | 2 | 8 | 4 | 12 |
VIII. Personelle und organisatorische Maßnahmen zur Beschleunigung
Die Ursachen für die Länge von Ermittlungsverfahren liegen nach Ansicht aller befragten Professionen, neben der besseren Personalausstattung der Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften (56%) und Gerichte (42%), vor allem in der unzureichenden personellen Ausstattung der Staatsanwaltschaften und Gerichte (85% / 78%). Die Mängel liegen aber nach allgemeiner Ansicht auch in der digitalen Ausstattung. Um eine Beschleunigung der Ermittlungsverfahren zu bewirken, würden eine bessere IT-Infrastruktur und Digitalisierung der Verfahrensabläufe benötigt (74% / 72%).
Tabelle 19: Personelle oder organisatorische Probleme
| Welche personellen oder organisatorischen Maßnahmen würden bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten zu einer deutlichen Beschleunigung der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen führen? (Mehrfachantworten) | ||||||
| Als „zutreffend“ wurden folgende Merkmale genannt, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Bessere personelle Ausstattung der StA | 85 | 85 | 86 | 92 | 87 | 82 |
| Bessere Personalausstattung der Geschäftsstelle der StA | 56 | 62 | 33 | 67 | 57 | 60 |
| Bessere personelle Ausstattung der Gerichte | 78 | 69 | 88 | 88 | 83 | 70 |
| Bessere Personalausstattung der Geschäftsstelle bei den Gerichten | 42 | 46 | 36 | 42 | 35 | 49 |
| Bessere IT-Infrastruktur | 74 | 46 | 74 | 58 | 78 | 76 |
| Digitalisierung der Verfahrensabläufe | 72 | 62 | 69 | 63 | 63 | 84 |
| Behebung organisatorischer Probleme, wie Verfügbarkeit von Dolmetschern, Verfügbarkeit von Sälen | 18 | 8 | 33 | 13 | 10 | 21 |
| Höhere Vorführungskapazitäten bei U-Haft | 4 | 0 | 2 | 8 | 3 | 6 |
1. Wahrgenommene Schwächen in der Rechtskenntnis
Die strafrechtliche Ermittlung von Straftaten, die Wirtschaftsstraftaten gem. §74c GVG zum Gegenstand haben, erfordern vertiefte rechtliche Kenntnisse in einem Rechtsgebiet, das nicht nur sehr komplex ist, sondern sich aufgrund häufiger Rechtsänderungen sehr dynamisch verändert. Aus diesem Grund wurden die Befragten nach den von ihnen wahrgenommenen Schwächen im allgemeinen Wirtschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht für jede der fünf Berufsgruppen gefragt.
Nach den Erfahrungen aller Professionen bestehen Schwächen im Wirtschaftsstrafrecht eher selten bei den spezialisierten Gerichten und Staatsanwaltschaften (Schwächen häufig 14% / 11%), aber häufiger bei den Amtsgerichten (häufig 46%) und Staatsanwaltschaften ohne Sonderzuständigkeit (häufig 56%) sowie aus Sicht von einem Drittel der Befragten bei Strafverteidigern/innen (häufig 32%), siehe Tabelle 20.
Tabelle 20: Wahrgenommene Schwächen im Wirtschaftsstrafrecht
| Das Wirtschaftsstrafrecht kann rechtlich anspruchsvoll sein. Wie häufig haben Sie Schwächen im wirtschaftsstrafrechtlichen Kenntnisstand wahrgenommen bei…? (Mehrfachantworten) | ||||||
| Wahrgenommene Schwächen aus Sicht von … | ||||||
| Schwächen „häufig“ bei folgenden Professionen, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| StA ohne Sonderzuständigkeit | 56 | 31 | 48 | 29 | 56 | 65 |
| Ri am AG | 46 | 8 | 31 | 33 | 42 | 60 |
| Strafverteidigern/innen | 32 | 0 | 29 | 25 | 38 | 31 |
| StA bei einer Schwerpunkt-StA für Wirtschaftsstrafsachen | 14 | 0 | 12 | 0 | 11 | 21 |
| Ri am LG in einer Wirtschaftsstrafkammer | 11 | 8 | 12 | 4 | 12 | 11 |
Im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht erfordern Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen auch profunde Kenntnisse in einem sehr heterogenen und komplexen allgemeinen Wirtschaftsrecht wie Handelsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht.
Die Einschätzungen des Kenntnisstands aus Sicht aller befragten Professionen gelangen zu einem ähnlichen Bild wie zuvor gegenüber dem Wirtschaftsstrafrecht. Die höchste Fachkompetenz wird bei Richtern/innen in den Wirtschaftsstrafkammern gesehen (Schwächen häufig 11%), gefolgt von den Vertretern/innen der Schwerpunktstaatsanwaltschaften (häufig 16%). Eine etwas kritischere Beurteilung zu den Kenntnissen im allgemeinen Wirtschaftsrecht erfährt wiederum die Gruppe der Strafverteidiger/innen (häufig 31%). Dies wird von dieser Gruppe selbst so gesehen (häufig 33%).
Bei den allgemeinen Abteilungen dürfen hingegen keine vertieften Kenntnisse im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht erwartet werden, da sie für das Gros der anderen Fälle aus der PKS zuständig sind. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ohne Sonderzuständigkeit wird daher aus nachvollziehbaren Gründen am häufigsten über Schwächen im allgemeinen Wirtschaftsrecht berichtet (Amtsgerichte häufig 48% / StA ohne Sonderzuständigkeit häufig 60%, siehe Tabelle 21)
Zumeist komplexere Wirtschaftsstrafsachen führen daher in diesen Abteilungen auch aufgrund der mangelnden Spezialisierung und ihrer besonders hohen Fallbelastung zu langen Verfahren. Die bei den spezialisierten Wirtschaftsabteilungen ebenfalls bestehende Überlastung sollte jedenfalls nicht durch die allgemeinen Abteilungen kompensiert werden, sondern durch eine Aufstockung der Ressourcen bei den spezialisierten Wirtschaftsabteilungen.
Tabelle 21: Wahrgenommene Schwächen im allgemeinen Wirtschaftsrecht
| Wirtschaftsstrafverfahren erfordern auch Kenntnisse im allgemeinen Wirtschaftsrecht, wie Handelsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht. Wie häufig haben Sie diesbezüglich Schwächen wahrgenommen bei…? (Mehrfachantworten) | ||||||
| Wahrgenommene Schwächen aus Sicht von … | ||||||
| Schwächen „häufig“ bei folgenden Professionen, in Prozent | Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| StA ohne Sonderzuständigkeit | 60 | 38 | 45 | 25 | 57 | 74 |
| Ri am AG | 48 | 8 | 31 | 38 | 43 | 63 |
| Strafverteidigern/innen | 31 | 0 | 31 | 21 | 35 | 33 |
| StA bei einer Schwerpunkt-StA für Wirtschaftsstrafsachen | 16 | 0 | 17 | 0 | 15 | 21 |
| Ri am LG in einer Wirtschaftsstrafkammer | 11 | 8 | 10 | 4 | 13 | 12 |
Die wahrgenommenen Kenntnisschwächen im allgemeinen Wirtschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht können viele Gründe haben. Mit Abstand am häufigsten wurden von den fünf Professionen drei Gründe genannt: [13]
- Bei Berufsbeginn unzureichende Schulung für Rechtsfragen des Wirtschaftsstrafrechts (59%)
- Zu hohe Arbeitsbelastung, um sich fortzubilden (52%)
- Zu geringe fachliche Unterstützung von Berufseinsteigern (49%)
Insbesondere die ersten beiden Gründe „unzureichende Schulung“ und „zu hohe Arbeitsbelastung“ wurden noch häufiger als bei den anderen Professionen von den Richter/innen an den Amtsgerichten (80% / 60%) und Staatsanwälten/innen ohne Sonderzuständigkeit (76% / 68%) genannt.
Die hohe Arbeitsbelastung wirkt sich somit doppelt negativ auf die zügige Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen aus: Vor allem auf Seiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowohl direkt auf die Dauer der Verfahren als auch indirekt durch Kenntnisschwächen in einem sich dynamisch entwickelnden Wirtschafts- und Wirtschaftsstrafrecht.
Zu wenige Fortbildungs- und E-Learning Angebote wurden hingegen zwar ebenfalls häufiger genannt, aber dies ist offenbar eher ein sekundäres Problemfeld. Immerhin bemängelten ein Viertel der Befragten für alle Gruppen unzureichende und fehlende Fortbildungsangebote (23%) und fast ein Fünftel E-Learning Angebote (17%), am seltensten für die Vertreter/innen der Strafverteidigung (10% / 8%).
Tabelle 22: Gründe für Kenntnisschwächen
| Worauf führen Sie Schwächen bei den wirtschaftsrechtlichen und -strafrechtlichen Kenntnissen bei folgenden Berufsgruppen auch zurück? (Mehrfachantworten) | ||||||
| Gründe bei folgenden Gruppen … | ||||||
| Wahrgenommene Gründe „häufig“ aus Sicht aller.[14] In Prozent. | Gesamt für alle Gruppen | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV |
| Bei Berufsbeginn unzureichende Schulung für Rechtsfragen des Wirtschaftsstrafrechts | 59 | 80 | 41 | 76 | 46 | 54 |
| Zu hohe Arbeitsbelastung, um sich fortzubilden | 52 | 60 | 46 | 68 | 57 | 28 |
| Zu geringe fachliche Unterstützung von Berufseinsteigern | 49 | 69 | 36 | 66 | 37 | 35 |
| Zu wenige Fortbildungsangebote | 23 | 30 | 22 | 29 | 23 | 9 |
| Fachlich unzureichende Fortbildungsangebote | 18 | 23 | 17 | 22 | 19 | 10 |
| Zu wenige E-Learning Angebote | 17 | 20 | 17 | 21 | 17 | 8 |
| Unzulängliche Ausstattung mit Fachliteratur (Kommentare, Zeitschriften etc.) | 16 | 21 | 13 | 21 | 16 | 9 |
2. Berufliche Zufriedenheit
Die abschließende Frage zielte auf die berufliche Zufriedenheit in einem schwierigen Umfeld, wie unsere Ergebnisse gezeigt haben. Hierzu wurde den Befragten die Frage gestellt, ob sie ihre derzeitige berufliche Tätigkeit persönlich wie fachlich geeigneten Absolventen/innen des zweiten juristischen Staatsexamens weiterempfehlen würden.
Angesichts der vielfach beklagten Überlastung aufgrund der unzureichenden personellen und sachlichen Ausstattung der Staatsanwaltschaften und Gerichte (Abschnitt 8) war nicht unbedingt zu erwarten, dass fast drei Viertel aller Befragten ihren Beruf weiterempfehlen würden (71%) und weniger als 10% dies nicht tun würden.
Die berufliche Zufriedenheit scheint jedoch bei Richter/innen an den Amtsgerichten am geringsten zu sein (42%). Eine hohe berufliche Zufriedenheit trotz aller personeller und organisatorischer Ausstattungsmängel äußerten (indirekt) demgegenüber zwei Drittel der Befragten bei den Staatsanwaltschaften mit und ohne Sonderzuständigkeit (67% / 65%). Die höchste Zufriedenheit besteht hingegen bei Richter/innen an den Landgerichten in einer Wirtschaftsstrafkammer (78%) und in der Gruppe der Strafverteidiger/innen (77%).
Tabelle 23: Empfehlung der eigenen Profession
| Wir erlauben uns noch eine allgemeine berufliche Frage. Würden Sie Ihre derzeitige berufliche Tätigkeit persönlich wie fachlich geeigneten Absolventen/innen des zweiten juristischen Staatsexamens weiterempfehlen? | ||||||
| Gesamt | Ri am AG | Ri am LG | StA allgem. | StA-Schwerpkt. | StV | |
| Eher ja | 71 | 42 | 78 | 67 | 65 | 77 |
| Vielleicht | 20 | 42 | 15 | 21 | 23 | 18 |
| Eher nein | 9 | 17 | 7 | 13 | 12 | 5 |
[1] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[2] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[3] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[4] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[5] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[6] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[7] Die Gruppe der Richter/innen am Amtsgericht und Staatsanwälte/innen ohne Sonderzuständigkeit wurden aufgrund der kleinen Teilnehmerzahl zusammengefasst, um sie noch vertretbar zu auszuwerten.
[8] Die Schwankungen zwischen den Jahren der polizeilichen Kriminalstatistik sind zudem für die Untersuchung der relativen Verteilungen zwischen den Angaben der Befragten und der PKS unerheblich.
[9] Bundekriminalamt [BKA] 2021: Polizeiliche Kriminalstatistik, T01 Grundtabelle – Fälle, V1.0.
[10] Bundesministerium der Finanzen [BMF] 2022: Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2021. https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2022/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-verfolgung-von-steuerstraftaten-2021-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1
[11] Skala: häufig – gelegentlich – selten/nie.
[12] Auch Teilnehmende mit einer geringeren Berufserfahrung von 2-4 Jahren, die zuvor keine Fragen zur Bedeutung und Dauer der Ermittlungsverfahren erhalten haben, erhielten diese Frage und alle folgenden Fragen.
[13] Auf eine zusätzliche, separate Auswertung der Beurteilungen aus Sicht jeder Profession wurde aufgrund der Komplexität verzichtet.
[14] Auf eine zusätzliche, separate Auswertung der Beurteilungen aus Sicht jeder Profession wurde aufgrund der Komplexität verzichtet.
