Problem Ransomware-Zahlungen
Änderungsbedarf an § 129 StGB?
Die hybride Veranstaltung behandelt im Rahmen einer Podiumsdiskussion die Frage, ob vor dem Hintergrund stetig steigender Ransomware-Angriffe ein Änderungsbedarf an der bestehenden Strafnorm des
§ 129 StGB besteht.
Mittwoch, 4. Mai 2022 Allen & Overy
10:00 – 11:30 Uhr Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldorf
Die Anzahl der in Deutschland erfassten Cyberangriffe nimmt seit Jahren konstant zu. Eine der größten Bedrohungen für Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Einrichtungen stellt dabei der Einsatz von Ransomware durch Cyberkriminelle dar. Dabei handelt es sich um eine gezielte Verschlüsselung der Systeme von Unternehmen, um deren Betrieb beträchtlich einzuschränken oder gar stillzulegen. Für die Freischaltung der Systeme fordern die Täter regelmäßig die Zahlung eines Lösegeldes. Kommt es zu einem Ransomware-Fall, so kann dies existenzbedrohende Folgen für ein Unternehmen haben. Die Geschäftsleitung entscheidet sich daher nicht selten für die Zahlung des Lösegeldes.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich die Geschäftsleitung aufgrund der Lösegeldzahlung wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar machen kann. Denn eine kriminelle Vereinigung unterstützt auf strafbewehrte Weise, wer ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein. In Anbetracht der aktuellen (umstrittenen) Rechtslage unterliegt die Frage einer möglichen Strafbarkeit der Unternehmensverantwortlichen im Falle solcher Lösegeldzahlungen einer Einzelfallprüfung. Da die (Unterstützungs-)Handlung in Form der Lösegeldzahlung jedoch primär der Gefahrenabwehr dient, erscheint es problematisch, die für die Opfer der Ransomware-Angriffe handelnden Personen der Strafverfolgung auszusetzen.
Spannende Beiträge von…
Peter Biesenbach
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Staatsanwältin Alexandra Scholzen
Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen - ZAC NRW
Rechtsanwalt Dr. Alexander Paradissis
Mitglied des Vorstands und Sprecher der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e. V.
Dr. Dominik Brodowski
Juniorprofessor für Strafrecht und Strafver- fahrensrecht an der Uni- versität des Saarlandes
Leitender OStA Markus Hartmann
Leiter Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein- Westfalen
Rechtsanwalt Dr. David Schmid
Counsel bei Allen & Overy LLP mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich interner Untersuchungen
Bernhard Stehfest
Leiter Wirtschaftspolitik der Stiftung Familien- unternehmen und Politik
Weitere Informationen
Eine Teilnahme an der Veranstaltung kann sowohl in Präsenz als auch virtuell durch eine Live-Stream-Übertragung erfolgen.
Flyer - Problem Ransomware-Zahlungen
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