Problem Ransomware-Zahlungen

Änderungsbedarf an § 129 StGB?
Die hybride Veranstaltung behandelt im Rahmen einer Podiumsdiskussion die Frage, ob vor dem Hintergrund stetig steigender Ransomware-Angriffe ein Änderungsbedarf an der bestehenden Strafnorm des
§ 129 StGB besteht.

Mittwoch, 4. Mai 2022           Allen & Overy
10:00 – 11:30 Uhr                   Dreischeibenhaus 1
                                                 40211 Düsseldorf

Die Anzahl der in Deutschland erfassten Cyberangriffe nimmt seit Jahren konstant zu. Eine der größten Bedrohungen für Wirtschaftsunternehmen und öffentliche Einrichtungen stellt dabei der Einsatz von Ransomware durch Cyberkriminelle dar. Dabei handelt es sich um eine gezielte Verschlüsselung der Systeme von Unternehmen, um deren Betrieb beträchtlich einzuschränken oder gar stillzulegen. Für die Freischaltung der Systeme fordern die Täter regelmäßig die Zahlung eines Lösegeldes. Kommt es zu einem Ransomware-Fall, so kann dies existenzbedrohende Folgen für ein Unternehmen haben. Die Geschäftsleitung entscheidet sich daher nicht selten für die Zahlung des Lösegeldes.

 

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich die Geschäftsleitung aufgrund der Lösegeldzahlung wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar machen kann. Denn eine kriminelle Vereinigung unterstützt auf strafbewehrte Weise, wer ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein. In Anbetracht der aktuellen (umstrittenen) Rechtslage unterliegt die Frage einer möglichen Strafbarkeit der Unternehmensverantwortlichen im Falle solcher Lösegeldzahlungen einer Einzelfallprüfung. Da die (Unterstützungs-)Handlung in Form der Lösegeldzahlung jedoch primär der Gefahrenabwehr dient, erscheint es problematisch, die für die Opfer der Ransomware-Angriffe handelnden Personen der Strafverfolgung auszusetzen.

Spannende Beiträge von…

Peter Biesenbach

Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsanwältin Alexandra Scholzen

Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen - ZAC NRW

Rechtsanwalt Dr. Alexander Paradissis

Mitglied des Vorstands und Sprecher der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e. V.

Dr. Dominik Brodowski

Juniorprofessor für Strafrecht und Strafver- fahrensrecht an der Uni- versität des Saarlandes

Leitender OStA Markus Hartmann

Leiter Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein- Westfalen

Rechtsanwalt Dr. David Schmid

Counsel bei Allen & Overy LLP mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich interner Untersuchungen

Bernhard Stehfest

Leiter Wirtschaftspolitik der Stiftung Familien- unternehmen und Politik

Weitere Informationen

Eine Teilnahme an der Veranstaltung kann sowohl in Präsenz als auch virtuell durch eine Live-Stream-Übertragung erfolgen.

Anfahrt

Veranstaltung in Zusammenarbeit mit…

Generalstaatsanwaltschaft Köln

Zentral- und Ansprechstelle
Cybercrime Nordrhein-Westfalen
Die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) ist bei der Staatsanwaltschaft Köln eingerichtet.Der ZACNRW obliegen die Verfahrensführung in herausgehobenen Ermittlungsverfahren im Bereich der Cyberkriminalität, die Wahrnehmung der Aufgaben einer zentralen Ansprechstelle für Cyberkriminalität sowie die Mitwirkung bei regionalen und überregionalen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in diesem Bereich.Die ZACNRW führt Cybercrime-Ermittlungsverfahren von herausgehobener Bedeutung. Sie ist darüber hinaus zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche, verfahrensunabhängige Fragestellungen aus dem Bereich der Cyberkriminalität für Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden Nordrhein-Westfalens und anderer Länder sowie des Bundes. Ferner steht sie als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung, soweit dies mit ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde vereinbar ist.Tatsächliche, rechtliche und technische Entwicklungen werden durch die ZACNRW fortlaufend analysiert, um aktuelle Phänomene der Cyberkriminalität frühzeitig zu erkennen und einheitliche Standards und Strategien zu deren effizienter strafrechtlicher Bekämpfung zu entwickeln. Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Ermittlungspraxis der Zentralstelle fließen auch in die Aus- und Fortbildung der Justiz in Nordrhein-Westfalen ein.