Prof. Dr. Georg Steinberg

Frank Peter Schuster: Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten

Eine Untersuchung zum Allgemeinen Teil im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Habil., Berlin (Duncker & Humblot), 2012, 439 Seiten

In seiner von Volker Erb betreuten und 2010 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommenen Habilitationsschrift stellt Schuster „durch eine problemübergreifende Herangehensweise die verschiedenen Abgrenzungsfragen, die sich aus der Abhängigkeit wirtschafts- und steuerstrafrechtlicher Tatbestände von außer­straf­rechtlichen Regelungen ergeben, in einen gemeinsamen Kontext“ (S. 400). Und zwar be­arbeitet er diese praktisch überaus relevanten und theoretisch komplexen und kontrover­sen Abgrenzungsfragen in dreierlei Zusammenhang, erstens dem der Irrtumslehre, zweitens dem der zeitlichen Geltung und der Bestimmtheitsanforderungen, drittens im Zusammen­hang europäischer und ausländischer Rechtsnormen und -akte.

Im ersten Teil der Arbeit will Schuster „für das deutsche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht […] ein be­rechenbares Modell zur Abgrenzung des Tatbestands- vom Ver­bots­irrtum und des un­taug­lichen Versuchs zum Wahndelikt“ erarbeiten, das „zu sachgerechten Ergebnissen“ führt; dabei soll durch „intensive Auseinandersetzung mit der […] Rechtsprechung“ deren „Alltags­plausi­bilität“ realisiert werden (S. 20 f.). Die hier angedeutete methodische Weichenstellung ist ernst gemeint: Induktiv und unter Berücksichtigung der kriminologischen Dimension will Schuster eine praktisch überzeugend handhabbare und dabei dogmatisch robuste Lö­sung ent­wickeln.

Nach kurzen forensischen und kriminologischen Ausführungen, die vor allem die praktische Re­levanz des Problems demonstrieren, arbeitet der Autor methodisch konsequent, nämlich im Sinne einer Sichtung des historischen Materials, zunächst die reichsgerichtliche Recht­spre­chung heraus: Die Differenzierung zwischen Subsumtionsirrtümern, die sich auf Straf­norm­elemente beziehen, und solchen, die sich auf außerstrafrechtliche Bezugs­normen beziehen, wird hier bereits realisiert, indem (nur) letztere – tendenziell – den Vorsatz aus­schließen bzw., wenn sie „umgekehrt“ sind, – tendenziell – zur Strafbarkeit wegen untaugli­chen Versuchs führen. Bindings Vorsatztheorie begreift jeden Irrtum als vorsatzausschlie­ßend; zu Dohna und von Hippel sehen Rechtsfolgen des Irrtums auf Vorsatz- oder Schuld­ebene (Schuldtheorie), differenzieren dabei aber nicht nach straf- und außerstrafnormativem Be­zug; jeder „umgekehrte“ Irrtum führt nach der Literatur zur Straflosigkeit, da diese ne­ben dem Wahn­delikt auch, der objektiven Versuchstheorie folgend, den untauglichen Versuch für straf­los erklärt. Schuster hat damit – historisch und dogmatisch – die Grundpositionen umris­sen und erläutert sodann, den Einfluss Welzels herausstellend, die Etablierung der aktuellen Nor­men: §§ 16, 17 sowie §§ 22, 23 Abs. 3 StGB. Es folgt, im Sinne einer Be­stands­aufnah­me, ein breiter Abschnitt zu den verschiedenen modernen Ansätzen sowohl in der auslän­di­schen Ge­setzgebung als auch im deutschen Schrifttum, wie zwi­schen Tat­sa­chen- und Rechtsirrtum sowie untauglichem Versuch und Wahndelikt zu differenzieren und wie mit die­sen in der Rechtsfolge umzugehen sei.

Im Rahmen der „Entwicklung des eigenen Standpunkts“ gelangen sodann vor allen Dingen die Begriffe des Blankettstrafgesetzes und, in Gegenüberstellung, des rechtsnormativen Tat­be­standsmerkmals in den Fokus, wobei Schuster den ersteren für termi­no­logisch proble­ma­tisch hält, wie überhaupt die be­treffende Begriffsbildung unüber­sicht­lich und verwirrend sei (S. 20, 115-118). Auch wenn es vor diesem Hintergrund plausibel ist, an den Erfolgsaus­sich­ten eines weiteren terminologisch eigenständigen Lö­sungs­ansatzes zu zweifeln, so tritt doch an die­ser Stelle die selbst­auf­erlegte methodische Be­schrän­kung klar hervor: Schuster ver­zichtet dar­auf, die genannten Begriffe dog­ma­tisch-konstruk­tiv zu entwickeln, obwohl die­se ter­minolo­gisch ambivalent und zu­gleich nach ei­gener Problemdeutung zentral sind.

Der pragmatische, der Plausibilitätscharakter der im Folgenden entwickelten Aussagen ist dem­nach zu beachten. Das wird kaum augenfällig, wenn der Autor auf induktiv-krimi­nolo­gi­schem Weg den ausnahmslosen Gleichlauf der Rechtsfolgen von Irrtum und umge­kehrtem Irrtum pos­tuliert: Vorsatzausschließende Irrtümer führten umgekehrt stets zum untauglichen Ver­such, Irrtümer auf Schuldebene stets zum Wahndelikt. Denn evidenter­ma­ßen ist dies auch ein dogmatisch wünschenswertes Ergebnis. Punktueller, nämlich bezogen etwa auf die Be­stim­mung des Rechtsirrtums bei rechtsnormativen Tatbestandsmerkmalen als vorsatzaus­schlie­ßend, zeigt sich der Plausibilitätscharakter aber deutlicher: Dass es „auch wer­tungs­mä­ßig keinen Unterschied [mache], aus wel­chem Grund der Täter etwa eine Sache ir­rig als fremd“ ansieht, nämlich „nichts an der Qua­lität des Tat­entschlusses“ ändere (S. 127), kann man durchaus be­streiten. Auch die For­mulierung, dass in be­stimm­ten Fällen die „Be­stra­fung des Täters wegen untauglichen Versuchs […] kriminalpolitisch si­cher­lich nicht der­maßen zwin­gend“ ist wie in anderen (S. 128), lässt exemplarisch durchschei­nen, dass nach der ge­wählten Methode nichts dog­ma­tisch Zwin­gen­des zu gewinnen ist.

Was sind aber die kriminologischen Maßstäbe? Dass sich im Kontext der „Vorwerfbarkeit“ mehr­fach der Begriff „ver­zeihlich“ findet (vgl. etwa S. 148, 156, 209, 389), ist methodisch (et­wa naturrechtlich-ethisch) nicht ernst gemeint, daher nicht zielführend; hingegen substan­ti­iert Schuster die „Vorwerfbarkeit“ durch Rekurs auf den „antisozialen Charakter“, nämlich die Rechts­gutsbeeinträchtigung, die er für die verschiedenen Delikte und Irrtumskonstellationen sorgfältig durchdekliniert. Demnach sei entscheidend, wann der Gesetz­ge­ber dem Bürger eine eigenständige Subsumtion abverlange (nämlich grundsätzlich bei Blan­kett­tatbeständen) und wann demgegenüber die Subsumtion seitens ei­ner staatlichen Stelle selbst erfolge (näm­lich hinsichtlich blankettausfüllender staatlicher Ein­zelakte sowie hin­sichtlich Be­zugs­normen rechts­normativer Tatbestandsmerkmale). In die­sen letzteren Fällen „trägt“, so Schuster in forscher Diktion, „der partiell unmündige Bürger … keine Verantwortung, schul­det im Gegenzug aber Gehorsam“ (S. 390), es sei also die Vorsatztheorie an­wend­bar, ein be­treffender (Rechts-)Irrtum schließe mithin den Vorsatz aus, ein um­ge­kehrter Irr­tum be­wirke einen untauglichen Versuch. Das flankierend genannte Kriterium, ob die Rechts­verhält­nisse gegenüber den Rechtsfolgen ei­ner Bezugsnorm (im Anschluss an den BGH) „in der sozialen Wirklichkeit ein ei­gen­stän­diges Dasein“ führen (etwa S. 182, 188, 390), wirkt dem­ge­genüber eher chiffrenhaft.

Im zweiten, selbständig für sich stehenden Teil der Arbeit (S. 212 ff.) untersucht Schuster zu­nächst, wie im Bereich bezugnehmender Strafnormen das Rückwirkungsge- und -verbot zu kon­kretisieren ist. Dass die nachträgliche Verschärfung blankettausfüllender oder durch rechts­normative Tatbestandsmerkmale in Bezug genommener Normen dem Täter gem. § 2 Abs. 1, 3 StGB nicht angelastet werden kann, lässt sich rasch feststellen. Im umgekehrten Fall, so der Autor, sei aber zu differenzieren, nämlich „größtenteils parallel zur Irrtumslehre“ (S. 251): Ändere sich ein blankettausfüllendes Merkmal nachträglich zugunsten des Täters, so sei dies grundsätzlich zu berücksichtigen, außer es handle sich um das Element eines staat­lichen Einzelakts; die Änderung von Normen, die rechtsnormative Straftatbestands­merk­male bestimmten, sei grundsätzlich unbeachtlich.

Partiell Strukturanaloges sei sodann festzustellen für die Bestimmtheitsanforderungen: Blan­kett- und sie konkretisierende Normen seien bezogen auf Art. 103 Abs. 2 GG als „Gesamttat­be­stand“ zu begreifen, wobei für – ebenfalls zu berücksichtigende – konkretisierende nicht­förmliche Gesetze die Anforderungen der Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (bei Rechts­verord­nun­gen) bzw. Art. 20 Abs. 3 GG (bei Satzungen) erfüllt sein müssten, für Einzelakte die all­ge­meinen Bestimmtheitserfordernisse des Art. 20 Abs. 3 GG, beziehungsweise, spezieller, des § 37 VwVfG. Anders sei dies – korrelierend mit der Privilierung des irrenden Täters – bezo­gen auf rechts­normative Straftatbestandsmerkmale und den von diesen in Bezug genom­menen Nor­men: Nur erstere unterlägen dem Bestimmtheitsgebot, letztere, hinsichtlich derer der Gesetz­geber dem Bürger keine selbständige Subsumtion abverlange, hingegen nicht. Auch unterlä­ge die Anwendung der letzteren im Gegensatz zu den blankettausfüllenden Normen nicht dem Analogieverbot.

Auch der dritte Teil der Arbeit (S. 304 ff.) steht selbständig für sich. Er thematisiert zunächst das „europäische Strafrecht“, hier nämlich die Frage, welche Maßstäbe an nationale Straf­nor­men zu stellen sind, die europäische Richtlinien umsetzen: Die Auslegung sei sowohl durch europäische als auch grundgesetzliche Vorgaben beschränkt; statische und auch dy­na­mische Verweisungen auf europäische Normen, insbesondere mittels Blanketttechnik, sei­en bedingt zulässig, die Konkretisierung der europäischen Normen durch nichtförmliche Ge­setze durch Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG begrenzt. Bezogen auf Straftaten mit Auslands­be­zug stellt Schuster fest, dass deutsche Blankettnormen nicht durch ausländi­sche Be­zugs­nor­men ausgefüllt werden könnten, deutsche rechtsnormative Straftatbestands­merk­ma­le hin­gegen grundsätzlich (das heißt insbesondere nach dem Maßstab des Art. 6 EGBGB) schon; auch ausländische staatliche Einzelakte könnten Relevanz entfalten.

Abgesehen von den Ausführungen zum europäischen Strafrecht, die sich, so der Autor, aus dessen praktischer Bedeutung rechtfertigten (S. 388), liegt das Verbindende der drei in sich geschlossenen Teile also in der gleichermaßen belegten Bedeutung der unter­schied­lichen Verweisungstechnik. Für den weit überwie­gen­den Teil der untersuchten Strafnormen gelangt Schuster dabei zu übereinstimmenden Ergebnissen mit der Rechtsprechung. Dass man sich im Einzelfall weiterhin streiten kann, entwertet diesen Gesamtbefund in der Tat nicht; und als Wechselwirkung ergibt sich durchaus eine beachtliche Konsistenz­erhö­hung, so dass der Autor seinen Anspruch, „dem Vorwurf einer intuitiven Rechtsfindung (mit Blick auf das ge­wünsch­te Ergebnis) besser entgegentreten“ zu können, durchaus einlöst (S. 401). Ganz ent­kräften kann er ihn aber nicht. Denn die ge­wählte Methode ist ihrerseits nicht gegen zir­kuläre Argumentationsstrukturen gefeit. Erst die Imple­men­tierung der in­duktiv-kriminologisch ge­fun­denen Maßstäbe in eine begriff­lich ge­schlossene Dog­matik könnte das, aufs Ganze ge­sehen, be­werkstelligen – was indes nicht als Kritik ver­stan­den sei, sondern als Desiderat, das gegen­über dem klar formulierten und konsequent und detail­ge­nau durchgeführten me­tho­dischen Konzept Schusters eine eigene Themen­stel­lung bildet.

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Eine Untersuchung zum Allgemeinen Teil im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Habil., Berlin (Duncker & Humblot), 2012, 439 Seiten

In seiner von Volker Erb betreuten und 2010 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommenen Habilitationsschrift stellt Schuster „durch eine problemübergreifende Herangehensweise die verschiedenen Abgrenzungsfragen, die sich aus der Abhängigkeit wirtschafts- und steuerstrafrechtlicher Tatbestände von außer­straf­rechtlichen Regelungen ergeben, in einen gemeinsamen Kontext“ (S. 400). Und zwar be­arbeitet er diese praktisch überaus relevanten und theoretisch komplexen und kontrover­sen Abgrenzungsfragen in dreierlei Zusammenhang, erstens dem der Irrtumslehre, zweitens dem der zeitlichen Geltung und der Bestimmtheitsanforderungen, drittens im Zusammen­hang europäischer und ausländischer Rechtsnormen und -akte.

Im ersten Teil der Arbeit will Schuster „für das deutsche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht […] ein be­rechenbares Modell zur Abgrenzung des Tatbestands- vom Ver­bots­irrtum und des un­taug­lichen Versuchs zum Wahndelikt“ erarbeiten, das „zu sachgerechten Ergebnissen“ führt; dabei soll durch „intensive Auseinandersetzung mit der […] Rechtsprechung“ deren „Alltags­plausi­bilität“ realisiert werden (S. 20 f.). Die hier angedeutete methodische Weichenstellung ist ernst gemeint: Induktiv und unter Berücksichtigung der kriminologischen Dimension will Schuster eine praktisch überzeugend handhabbare und dabei dogmatisch robuste Lö­sung ent­wickeln.

Nach kurzen forensischen und kriminologischen Ausführungen, die vor allem die praktische Re­levanz des Problems demonstrieren, arbeitet der Autor methodisch konsequent, nämlich im Sinne einer Sichtung des historischen Materials, zunächst die reichsgerichtliche Recht­spre­chung heraus: Die Differenzierung zwischen Subsumtionsirrtümern, die sich auf Straf­norm­elemente beziehen, und solchen, die sich auf außerstrafrechtliche Bezugs­normen beziehen, wird hier bereits realisiert, indem (nur) letztere – tendenziell – den Vorsatz aus­schließen bzw., wenn sie „umgekehrt“ sind, – tendenziell – zur Strafbarkeit wegen untaugli­chen Versuchs führen. Bindings Vorsatztheorie begreift jeden Irrtum als vorsatzausschlie­ßend; zu Dohna und von Hippel sehen Rechtsfolgen des Irrtums auf Vorsatz- oder Schuld­ebene (Schuldtheorie), differenzieren dabei aber nicht nach straf- und außerstrafnormativem Be­zug; jeder „umgekehrte“ Irrtum führt nach der Literatur zur Straflosigkeit, da diese ne­ben dem Wahn­delikt auch, der objektiven Versuchstheorie folgend, den untauglichen Versuch für straf­los erklärt. Schuster hat damit – historisch und dogmatisch – die Grundpositionen umris­sen und erläutert sodann, den Einfluss Welzels herausstellend, die Etablierung der aktuellen Nor­men: §§ 16, 17 sowie §§ 22, 23 Abs. 3 StGB. Es folgt, im Sinne einer Be­stands­aufnah­me, ein breiter Abschnitt zu den verschiedenen modernen Ansätzen sowohl in der auslän­di­schen Ge­setzgebung als auch im deutschen Schrifttum, wie zwi­schen Tat­sa­chen- und Rechtsirrtum sowie untauglichem Versuch und Wahndelikt zu differenzieren und wie mit die­sen in der Rechtsfolge umzugehen sei.

Im Rahmen der „Entwicklung des eigenen Standpunkts“ gelangen sodann vor allen Dingen die Begriffe des Blankettstrafgesetzes und, in Gegenüberstellung, des rechtsnormativen Tat­be­standsmerkmals in den Fokus, wobei Schuster den ersteren für termi­no­logisch proble­ma­tisch hält, wie überhaupt die be­treffende Begriffsbildung unüber­sicht­lich und verwirrend sei (S. 20, 115-118). Auch wenn es vor diesem Hintergrund plausibel ist, an den Erfolgsaus­sich­ten eines weiteren terminologisch eigenständigen Lö­sungs­ansatzes zu zweifeln, so tritt doch an die­ser Stelle die selbst­auf­erlegte methodische Be­schrän­kung klar hervor: Schuster ver­zichtet dar­auf, die genannten Begriffe dog­ma­tisch-konstruk­tiv zu entwickeln, obwohl die­se ter­minolo­gisch ambivalent und zu­gleich nach ei­gener Problemdeutung zentral sind.

Der pragmatische, der Plausibilitätscharakter der im Folgenden entwickelten Aussagen ist dem­nach zu beachten. Das wird kaum augenfällig, wenn der Autor auf induktiv-krimi­nolo­gi­schem Weg den ausnahmslosen Gleichlauf der Rechtsfolgen von Irrtum und umge­kehrtem Irrtum pos­tuliert: Vorsatzausschließende Irrtümer führten umgekehrt stets zum untauglichen Ver­such, Irrtümer auf Schuldebene stets zum Wahndelikt. Denn evidenter­ma­ßen ist dies auch ein dogmatisch wünschenswertes Ergebnis. Punktueller, nämlich bezogen etwa auf die Be­stim­mung des Rechtsirrtums bei rechtsnormativen Tatbestandsmerkmalen als vorsatzaus­schlie­ßend, zeigt sich der Plausibilitätscharakter aber deutlicher: Dass es „auch wer­tungs­mä­ßig keinen Unterschied [mache], aus wel­chem Grund der Täter etwa eine Sache ir­rig als fremd“ ansieht, nämlich „nichts an der Qua­lität des Tat­entschlusses“ ändere (S. 127), kann man durchaus be­streiten. Auch die For­mulierung, dass in be­stimm­ten Fällen die „Be­stra­fung des Täters wegen untauglichen Versuchs […] kriminalpolitisch si­cher­lich nicht der­maßen zwin­gend“ ist wie in anderen (S. 128), lässt exemplarisch durchschei­nen, dass nach der ge­wählten Methode nichts dog­ma­tisch Zwin­gen­des zu gewinnen ist.

Was sind aber die kriminologischen Maßstäbe? Dass sich im Kontext der „Vorwerfbarkeit“ mehr­fach der Begriff „ver­zeihlich“ findet (vgl. etwa S. 148, 156, 209, 389), ist methodisch (et­wa naturrechtlich-ethisch) nicht ernst gemeint, daher nicht zielführend; hingegen substan­ti­iert Schuster die „Vorwerfbarkeit“ durch Rekurs auf den „antisozialen Charakter“, nämlich die Rechts­gutsbeeinträchtigung, die er für die verschiedenen Delikte und Irrtumskonstellationen sorgfältig durchdekliniert. Demnach sei entscheidend, wann der Gesetz­ge­ber dem Bürger eine eigenständige Subsumtion abverlange (nämlich grundsätzlich bei Blan­kett­tatbeständen) und wann demgegenüber die Subsumtion seitens ei­ner staatlichen Stelle selbst erfolge (näm­lich hinsichtlich blankettausfüllender staatlicher Ein­zelakte sowie hin­sichtlich Be­zugs­normen rechts­normativer Tatbestandsmerkmale). In die­sen letzteren Fällen „trägt“, so Schuster in forscher Diktion, „der partiell unmündige Bürger … keine Verantwortung, schul­det im Gegenzug aber Gehorsam“ (S. 390), es sei also die Vorsatztheorie an­wend­bar, ein be­treffender (Rechts-)Irrtum schließe mithin den Vorsatz aus, ein um­ge­kehrter Irr­tum be­wirke einen untauglichen Versuch. Das flankierend genannte Kriterium, ob die Rechts­verhält­nisse gegenüber den Rechtsfolgen ei­ner Bezugsnorm (im Anschluss an den BGH) „in der sozialen Wirklichkeit ein ei­gen­stän­diges Dasein“ führen (etwa S. 182, 188, 390), wirkt dem­ge­genüber eher chiffrenhaft.

Im zweiten, selbständig für sich stehenden Teil der Arbeit (S. 212 ff.) untersucht Schuster zu­nächst, wie im Bereich bezugnehmender Strafnormen das Rückwirkungsge- und -verbot zu kon­kretisieren ist. Dass die nachträgliche Verschärfung blankettausfüllender oder durch rechts­normative Tatbestandsmerkmale in Bezug genommener Normen dem Täter gem. § 2 Abs. 1, 3 StGB nicht angelastet werden kann, lässt sich rasch feststellen. Im umgekehrten Fall, so der Autor, sei aber zu differenzieren, nämlich „größtenteils parallel zur Irrtumslehre“ (S. 251): Ändere sich ein blankettausfüllendes Merkmal nachträglich zugunsten des Täters, so sei dies grundsätzlich zu berücksichtigen, außer es handle sich um das Element eines staat­lichen Einzelakts; die Änderung von Normen, die rechtsnormative Straftatbestands­merk­male bestimmten, sei grundsätzlich unbeachtlich.

Partiell Strukturanaloges sei sodann festzustellen für die Bestimmtheitsanforderungen: Blan­kett- und sie konkretisierende Normen seien bezogen auf Art. 103 Abs. 2 GG als „Gesamttat­be­stand“ zu begreifen, wobei für – ebenfalls zu berücksichtigende – konkretisierende nicht­förmliche Gesetze die Anforderungen der Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (bei Rechts­verord­nun­gen) bzw. Art. 20 Abs. 3 GG (bei Satzungen) erfüllt sein müssten, für Einzelakte die all­ge­meinen Bestimmtheitserfordernisse des Art. 20 Abs. 3 GG, beziehungsweise, spezieller, des § 37 VwVfG. Anders sei dies – korrelierend mit der Privilierung des irrenden Täters – bezo­gen auf rechts­normative Straftatbestandsmerkmale und den von diesen in Bezug genom­menen Nor­men: Nur erstere unterlägen dem Bestimmtheitsgebot, letztere, hinsichtlich derer der Gesetz­geber dem Bürger keine selbständige Subsumtion abverlange, hingegen nicht. Auch unterlä­ge die Anwendung der letzteren im Gegensatz zu den blankettausfüllenden Normen nicht dem Analogieverbot.

Auch der dritte Teil der Arbeit (S. 304 ff.) steht selbständig für sich. Er thematisiert zunächst das „europäische Strafrecht“, hier nämlich die Frage, welche Maßstäbe an nationale Straf­nor­men zu stellen sind, die europäische Richtlinien umsetzen: Die Auslegung sei sowohl durch europäische als auch grundgesetzliche Vorgaben beschränkt; statische und auch dy­na­mische Verweisungen auf europäische Normen, insbesondere mittels Blanketttechnik, sei­en bedingt zulässig, die Konkretisierung der europäischen Normen durch nichtförmliche Ge­setze durch Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG begrenzt. Bezogen auf Straftaten mit Auslands­be­zug stellt Schuster fest, dass deutsche Blankettnormen nicht durch ausländi­sche Be­zugs­nor­men ausgefüllt werden könnten, deutsche rechtsnormative Straftatbestands­merk­ma­le hin­gegen grundsätzlich (das heißt insbesondere nach dem Maßstab des Art. 6 EGBGB) schon; auch ausländische staatliche Einzelakte könnten Relevanz entfalten.

Abgesehen von den Ausführungen zum europäischen Strafrecht, die sich, so der Autor, aus dessen praktischer Bedeutung rechtfertigten (S. 388), liegt das Verbindende der drei in sich geschlossenen Teile also in der gleichermaßen belegten Bedeutung der unter­schied­lichen Verweisungstechnik. Für den weit überwie­gen­den Teil der untersuchten Strafnormen gelangt Schuster dabei zu übereinstimmenden Ergebnissen mit der Rechtsprechung. Dass man sich im Einzelfall weiterhin streiten kann, entwertet diesen Gesamtbefund in der Tat nicht; und als Wechselwirkung ergibt sich durchaus eine beachtliche Konsistenz­erhö­hung, so dass der Autor seinen Anspruch, „dem Vorwurf einer intuitiven Rechtsfindung (mit Blick auf das ge­wünsch­te Ergebnis) besser entgegentreten“ zu können, durchaus einlöst (S. 401). Ganz ent­kräften kann er ihn aber nicht. Denn die ge­wählte Methode ist ihrerseits nicht gegen zir­kuläre Argumentationsstrukturen gefeit. Erst die Imple­men­tierung der in­duktiv-kriminologisch ge­fun­denen Maßstäbe in eine begriff­lich ge­schlossene Dog­matik könnte das, aufs Ganze ge­sehen, be­werkstelligen – was indes nicht als Kritik ver­stan­den sei, sondern als Desiderat, das gegen­über dem klar formulierten und konsequent und detail­ge­nau durchgeführten me­tho­dischen Konzept Schusters eine eigene Themen­stel­lung bildet.

Autorinnen und Autoren

  • Prof. Dr. Georg Steinberg
    EBS Universität, Wiesbaden, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

WiJ

  • Dr. Carolin Raspé , Dr. Roland Stein

    Strafrechtliche Risiken bei der Sanktions- Compliance Teil 1

    Außenwirtschaftsrecht Kriegswaffenkontrollrecht

  • Sigrid Mehring-Zier

    Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

    Auslandsbezüge EU Internationales Strafrecht Rechtshilfe

  • Jakob Lehners

    Digitale Akteneinsicht in der Untersuchungshaft

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)