Vermögensabschöpfung bei unternehmensbezogener Umweltkriminalität*
Zugleich eine Untersuchung zum Verhältnis von Einziehung und Verbandsgeldbuße
* Die nachfolgenden Überlegungen waren bereits Gegenstand eines Vortrags, den der Verfasser bei der Veranstaltung „Junges Wirtschaftsstrafrecht 6.0 – Die Klimakrise und das Wirtschaftsstrafrecht“ am 11.10.2024 in Frankfurt am Main gehalten hat.
A. Einleitung
Straftaten zum Nachteil der Umwelt haben oftmals eine ausgeprägt wirtschaftliche Dimension.[1] Täter, die Gewässer verunreinigen, Abfälle unerlaubt entsorgen oder Immissionsgrenzwerte systematisch überschreiten, handeln häufig aus Gewinnstreben.[2] Das gilt besonders bei Umweltstraftaten, die von natürlichen Personen aus Unternehmen heraus begangen werden. Unternehmensdelinquenz verursacht zwar nicht die meisten, aber die gravierendsten Umweltbeeinträchtigungen.[3] Zudem führt sie angesichts staatlich regulierter natürlicher Ressourcen zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil.[4] Werden die wirtschaftlichen Früchte konsequent abgeschöpft, verlieren Umweltdelikte für rational kalkulierende Wirtschaftsakteure ihren ökonomischen Anreiz.[5]
Unternehmen stehen zwar zunehmend als Einziehungsadressaten im Fokus der Ermittlungsbehörden;[6] gleichwohl wirft die praktische Umsetzung der Vermögensabschöpfung bei ihnen regelmäßig komplexe Fragestellungen auf. Nach einem Blick auf die Rechtswirklichkeit der Einziehung im Umweltstrafrecht (B.) werden im Folgenden die Voraussetzungen der Dritteinziehung gegen Unternehmen nach § 73b StGB (C.) sowie deren Verhältnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG erörtert (D.). Sodann werden die verschiedenen Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung untersucht. Im Zentrum stehen dabei die Fallgruppen der rechtswidrigen Entsorgung von Abfällen, des Verzichts auf umweltrechtlich gebotene Investitionen sowie des Betriebs einer Anlage ohne erforderliche Genehmigung (E.).[7]
B. Rechtswirklichkeit
Seit Beginn der 1990er Jahren bestehen in der Praxis keine Zweifel daran, dass aus Umweltstraftaten erlangte Vermögenswerte abgeschöpft werden können.[8] Zusätzlich hat die Einziehung bei Straftaten seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017[9] merklich an praktischer Relevanz gewonnen.[10] Dennoch zeigt sich seitdem nur eine verschwindend geringe Zahl an jährlichen Einziehungsentscheidungen bei den §§ 324 ff. StGB[11].[12] In den Jahren von 2018 bis 2020 erfolgten Maßnahmen nach den §§ 73 ff. StGB jeweils nur in etwa 25 Fällen.[13] Im Jahr 2021 (75 Entscheidungen) und 2022 (59 Entscheidungen) erreichten diese zwar vorübergehend einen Höchstwert. Allerdings entsprach der Wert mit 31 Entscheidungen im Jahr 2023 und sodann 12 Entscheidungen im Jahr 2024 zuletzt wieder dem Niveau vor der Reform der Einziehung.[14]
C. Möglichkeiten der Dritteinziehung bei Unternehmen, § 73b Abs. 1 StGB
Die in den §§ 73 ff. StGB normierte Einziehung von Taterträgen hat das Ziel, rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile bei Tatbeteiligten (§ 73 StGB) oder Drittbegünstigten (§ 73b StGB) abzuschöpfen.[15] Nach der Rechtsprechung von BVerfG[16] und BGH[17] ist die Einziehung keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Strafe oder strafähnliche Sanktion, sondern eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB)[18] eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Sie soll verhindern, dass sich Straftaten für den Täter wirtschaftlich lohnen („crime does not pay“).[19] Demgegenüber fehlt es der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln oder Tatobjekten an einer einheitlichen Rechtsnatur.[20] Typischerweise soll die Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB bei einem Täter oder Teilnehmer einen Strafcharakter haben,[21] während ihr bei tatunbeteiligten Eigentümern ein strafähnlicher Charakter zukommen soll.[22] Soweit wie bei § 74b StGB lediglich notwendig ist, dass bestimmte Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen eine besondere Gefährlichkeit begründen, soll die Einziehung eine bloße Sicherungsmaßnahme darstellen.[23]
I. Bestimmung des erlangten Etwas
Die Einziehung bei Tatbeteiligten (§ 73 StGB) oder Dritten (§ 73b StGB) setzt jeweils voraus, dass sie als Folge der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs „etwas“ erlangt haben.[24] Seit der Reform von 2017 ist der Einziehungsgegenstand anhand des Zusammenspiels von § 73 Abs. 1 StGB und § 73d Abs. 1 StGB zweistufig zu ermitteln:[25] Im ersten Schritt ist das Erlangte noch rein gegenständlich zu bestimmen, wobei jeglicher wirtschaftlicher Zugewinn zu berücksichtigen ist.[26] Aufgrund der Änderung des Wortlauts („durch“ statt „aus“)[27] kommt es nur (noch)[28] auf die Kausalität zwischen Tat und Bereicherung an, nicht mehr auf eine zusätzliche „Unmittelbarkeit“.[29] Erst in einem zweiten Schritt erfolgt – jedenfalls bei der Einziehung von Wertersatz (vgl. § 73c StGB) –[30] eine normative Berücksichtigung von Aufwendungen oder Gegenleistungen des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten.[31] So sind nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB Aufwendungen des Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten vom Wert des Erlangten abzuziehen. Nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB bleiben aber Aufwendungen außer Betracht, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Die Gegenausnahme von § 73d Abs. 1 S. 2 StGB führt häufig dazu, dass die Wertersatzeinziehung über den bloßen Nettogewinn hinausgeht.[32] Es war ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers, das darin zum Ausdruck kommende Bruttoprinzip einerseits zu stärken, aber auch zu konkretisieren.[33]
II. Einziehung bei drittbegünstigten Unternehmen
73b StGB ermöglicht die „Einziehung nach den §§ 73 und 73a StGB“ auch gegen Dritte, d.h., gegen jeden, der nicht Täter oder Teilnehmer der Anknüpfungstat ist.[34] Dritter kann jede natürliche oder juristische Person[35] sowie rechtsfähige Personengesellschaft[36] sein.
1. Dritte i.S.d. § 73b Abs. 1 StGB
Das Vertrauen des Drittbegünstigten ist dann nicht schutzwürdig, wenn sich in der Anlasstat eine besondere Beziehung zum Täter oder Teilnehmer widerspiegelt.[37] Wie schon § 73 Abs. 3 StGB a.F. normiert § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich den sog. Vertretungsfall.[38] Im Unterschied zu den weiteren Varianten von § 73b Abs. 1 S. 1 StGB muss der Ertrag aus der Anknüpfungstat dem Dritten ohne Durchgangserwerb zufließen.[39] Daneben sind nunmehr ausdrücklich in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB der sog. Verschiebungsfall und in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB der (neue) sog. Erbfall normiert,[40] die allerdings bei Anknüpfungstaten zugunsten von Unternehmen nur ausnahmsweise relevant werden, z.B. in Konzernstrukturen.[41]
Aufgrund der Bezugnahme von § 73c S. 1 StGB auf § 73b StGB ist beim Drittbegünstigten eine Wertersatzeinziehung möglich, wenn kein Gegenstand eingezogen werden kann.[42] Die Dritteinziehung von Nutzungen und Surrogaten kann bei Vertretungsfällen i.S.v. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB jeweils unmittelbar[43] auf § 73 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 gestützt werden.[44]
2. Vertretungsfall nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB im Unternehmen
Für die Einziehung des Erlangten nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB muss ein Unternehmen als Dritter durch eine Tat etwas erlangt haben und der Täter oder Teilnehmer muss für es gehandelt haben. Voraussetzung für die Anordnung der Einziehung ist also zunächst eine rechtswidrige (nicht notwendig schuldhafte) Straftat,[45] die von der Anklage umfasst sowie vom Tatgericht festgestellt werden muss.[46] Wie bei § 73 Abs. 1 Var. 1 StGB sind Vermögensmehrungen des Dritten „durch die Tat“ i.S.v. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erlangt, wenn sie als Folge der jeweiligen Anknüpfungstat in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Dritten übergegangen sind; der abzuschöpfende Vermögensvorteil, regelmäßig die Kehrseite des Taterfolgs, muss der Tathandlung dabei in zeitlicher Hinsicht nachfolgen.[47] Die Drittbegünstigung muss aber keine unmittelbare Folge der jeweiligen Tathandlung sein.[48]
Ein Handeln des Beteiligten „für“ den Dritten i.S.v. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB und damit auch für ein Unternehmen liegt nicht nur bei einer Stellung als Organ, Vertreter oder Beauftragter i.S.v. § 14 StGB vor.[49] Ausreichend ist bereits eine grundsätzliche Zugehörigkeit zum Unternehmen.[50] Erfasst sind alle Angestellten, wie z.B. Buchhalter oder Hausverwalter,[51] sowie im Einzelfall sogar die Angestellten kooperierender Drittunternehmen.[52] Daneben ist bei der konkreten Tat ein Bereicherungszusammenhang durch das betriebliche Zurechnungsverhältnis erforderlich.[53] Der Beteiligte handelt regelmäßig innerhalb dieses Verhältnisses, wenn er faktisch (auch)[54] im Interesse des Unternehmens tätig wird.[55] Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Handeln für das Unternehmen nach außen erkennbar ist.[56] Ebenso unerheblich ist die Gut- oder Bösgläubigkeit des Dritten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.[57] An dem betrieblichen Zurechnungsverhältnis kann es dennoch fehlen – parallel zum Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB –[58] wenn der Unternehmensangehörige die Straftat außerhalb der Unternehmensorganisation[59] oder nur bei Gelegenheit seines eigentlichen Aufgabenbereichs begeht.[60]
Wenn der Tatbeteiligte nach seiner Tat als Organ, Vertreter oder Beauftragter (§ 14 StGB) faktisch über den potentiellen Einziehungsgegenstand beim Unternehmen verfügen kann, ist nicht immer eindeutig, ob eine Dritteinziehung beim Unternehmen zu erfolgen hat oder die Einziehung gegen den Tatbeteiligten zu richten ist.[61] Dass es einer Entscheidung bedarf, liegt am Grundsatz der Trennung der Vermögensphären.[62] Ausgangspunkt ist die Vermutung, dass die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand beim Unternehmen liegt.[63] Die Einziehung ist aber dennoch gegen den Tatbeteiligten zu richten, wenn nach einer wertenden Betrachtung eine Trennung zwischen Täter- und Unternehmensvermögen tatsächlich nicht existiert, d.h., das Unternehmen nur als formaler Mantel genutzt wird, oder die Bereicherung aus der Tat an den Tatbeteiligten weitergeflossen ist.[64]
3. Ersatzansprüche von Verletzten unerheblich für die Einziehung
Obwohl zahlreiche Tatbestände der §§ 324 ff. StGB als Gefährdungsdelikte[65] ausgestaltet sind und dem Schutz der Umweltmedien als Kollektivrechtsgüter[66] dienen, können sie im Einzelfall zu Ersatzansprüchen führen,[67] die bisher eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. ausschlossen.[68] Das galt insbesondere bei einem Anspruch des Staates, der etwa als Folge der Beseitigung von illegal abgelagertem Abfall im Wege der Ersatzvornahme entstehen konnte.[69] Zwar sahen zahlreiche Stellungnahmen in dieser Regelung ein wesentlicher Grund für die geringe Anzahl an Einziehungsentscheidungen bei Umweltdelikten.[70] Eine deutliche Zunahme an Einziehungen bei Umweltstraftaten ist nach der Reform von 2017 aber ausgeblieben.[71]
D. Das Verhältnis der Einziehung zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
Neben den §§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG können Vermögensvorteile, die ein Unternehmen[72] als Dritter aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, auch über eine Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG abgeschöpft werden.[73]
I. Vermögensabschöpfung durch die Verbandsgeldbuße
Die Verbandsgeldbuße sanktioniert durch ihren sog. Ahndungsteil[74] die Anknüpfungstat, während sich ihr sog. Abschöpfungsteil auf einen durch diese Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil bezieht, vgl. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG.[75] Für den Ahndungsteil sieht § 30 Abs. 2 OWiG (bisher)[76] bei einer fahrlässigen Anknüpfungstat eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro vor, während bei einer vorsätzlichen Straftat eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro möglich ist.[77] Daneben können alle wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden, auch wenn die Geldbuße dadurch das jeweilige gesetzliche Höchstmaß überschreitet, vgl. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG. Der „wirtschaftliche Vorteil“ i.S.v. § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG entspricht dem „erlangten Etwas“ nach § 73 Abs. 1 StGB. Nach Rspr.[78] und Lit.[79] gebietet der Vorteilsbegriff jedoch eine Saldierung, wonach von den durch die Tat erlangten Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind. Es gilt dadurch das sog. Nettoprinzip.[80]
II. Ausschluss der Einziehung durch die Verbandsgeldbuße
Im Verhältnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG besteht nur eine eingeschränkte Möglichkeit der Dritteinziehung bei Unternehmen.[81] Nach § 30 Abs. 5 OWiG schließt die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB oder § 29a OWiG anzuordnen. Dabei ist für den Ausschluss der Einziehung unerheblich, ob die Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich abgeschöpft hat.[82] § 30 Abs. 5 OWiG bezweckt, eine doppelte Sanktion aufgrund desselben Vermögensvorteils zu verhindern.[83] Kritikwürdig ist die Norm jedoch, wenn nicht bewusst auf eine (weitergehende) Abschöpfung verzichtet wurde.[84] Das ist insbesondere der Fall, wenn die Abschöpfung nach dem Nettoprinzip hinter den Möglichkeiten der §§ 73 ff. StGB zurückbleibt.[85] Der insoweit undifferenzierte Wortlaut von § 30 Abs. 5 OWiG steht aber einer stärker teleologisch orientierten Auslegung zuungunsten von potentiell Einziehungsbetroffenen entgegen.[86]
Abseits von § 30 Abs. 5 OWiG ist das Konkurrenzverhältnis der Verbandsgeldbuße einerseits und der Einziehung andererseits nicht gesetzlich geregelt.[87] Nach manchen Stellungnahmen soll die Einziehung gegenüber der Verbandsgeldbuße subsidiär anwendbar sein.[88] Hierfür lässt sich anführen, dass die Verbandsgeldbuße durch den Ahndungsteil und den Abschöpfungsteil grundsätzlich die „umfassendere“ Maßnahme darstellt.[89] Diese historisch vom Gesetzgeber geteilte Annahme[90] kann aber schon seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 1992[91] nicht überzeugen, da die §§ 73, 73c StGB oder § 29a OWiG seitdem im Gegensatz zur Verbandsgeldbuße nicht mehr grundsätzlich auf dem Nettoprinzip beruhen.[92] In der Folge sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen mit Hilfe der §§ 73, 73c StGB oder § 29a OWiG eine im Vergleich zum Nettoprinzip umfassendere Abschöpfung von Vermögen bei einem drittbegünstigten Unternehmen möglich ist.[93] Umgekehrt wäre aufgrund des nur bei der Einziehung geltenden Legalitätsprinzips ein Vorrang gegenüber der Verbandsgeldbuße zwar möglich.[94] Allerdings spricht schon die Existenz der Sperrwirkung nach § 30 Abs. 5 OWiG gegen einen grundsätzlichen Vorrang der §§ 73, 73c StGB oder § 29a OWiG.[95] Da § 30 Abs. 5 OWiG nur eine doppelte Einziehung verhindern soll,[96] besteht mit der Rspr.[97] und Lit.[98] ein Wahlrecht zwischen der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und der Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB bzw. § 29a OWiG.
Hiervon ausgehend lassen die Staatsanwaltschaften aber eine Neigung erkennen, für die Vermögensabschöpfung bei Unternehmen nicht auf die oftmals wirtschaftlich lukrativere Einziehung, sondern auf die verfahrensökonomisch schonendere Verbandsgeldbuße zurückzugreifen.[99] Für dieses Vorgehen dürfte entscheidend sein, dass die Staatsanwaltschaft bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens die Voraussetzungen für ein eigenständigen Verfahren gem. § 30 Abs. 4 S. 1 OWiG selbst schaffen kann.[100] So ist ein selbständiges Verfahren gegen das Unternehmen bei Anknüpfungstaten unter Beteiligung mehrerer Leitungspersonen schon dann möglich, wenn das Verfahren nur gegen eine Leitungsperson eingestellt oder nicht eingeleitet wurde.[101] Zugleich verhindert es eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen das Unternehmen nicht, gegen die verbleibenden Leitungspersonen ein ausschließlich gegen diese gerichtetes Straf- oder Bußgeldverfahren durchzuführen.[102] Bei einer Aufsichtspflichtverletzung einer Leitungsperson nach § 130 Abs. 1 OWiG, der eine Straftat als Anknüpfungstat zugrunde liegt, tritt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Der Staatsanwaltschaft soll nach bisher weitgehend unwidersprochener Ansicht sowohl die Kompetenz zur Verfolgung als auch zur Ahndung der Verbandstat zustehen.[103] Danach kann sie also für die in der Praxis wohl relevantesten[104] Anknüpfungstat grundsätzlich ohne notwendige Beteiligung eines Gerichts den Bußgeldbescheid erlassen.[105]
Ein solches Verfahren dürfte auch verfahrensökonomisch reizvoll erscheinen, weil der Staatsanwaltschaft bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe ein Ermessen zusteht.[106] Da die Staatsanwaltschaften regelmäßig bereit sind, dieses Ermessen zugunsten von drittbegünstigten Unternehmen einzusetzen,[107] sind die konkreten Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG – also auch ihr Abschöpfungsanteil – in der Praxis oftmals das Ergebnis einer Verständigung mit der Unternehmensverteidigung.[108] Demgegenüber ist eine Verständigung über die Einziehung regelmäßig nicht möglich,[109] vgl. aber § 421 Abs. 1 StPO.[110] Aus Sicht der betroffenen Unternehmen kann eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zudem vorzugswürdig sein,[111] um einen Imageschaden zu verhindern.[112] Gegen eine Geldbuße und für eine originäre Einziehung bei einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 Abs. 1 OWiG als Anknüpfungstat kann aus Sicht der Ermittlungsbehörden demgegenüber die effektivere Möglichkeit zur Sicherung des Vermögens sprechen. So ist bei der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG die Anordnung des Vermögensarrests nach § 111e Abs. 1 StPO (ggfs. i.V.m. § 46 OWiG) bereits während des Ermittlungsverfahrens möglich, während bei der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 6 i.V.m. § 111e Abs. 2 StPO der Vermögensarrest erst nach Erlass des Bußgeldbescheids angeordnet werden kann.[113] Ein weiterer praktischer Unterschied betrifft die Verwendung abgeschöpfter Beträge zur Befriedigung von etwaigen Ersatzansprüche Dritter. Eingezogene Vermögenswerte können unmittelbar zur Entschädigung verwendet werden, vgl. § 459h StPO. Bei einer Verbandsgeldbuße ist das nicht möglich, sondern es ist nach § 99 Abs. 2 OWiG analog[114] lediglich die Vollstreckung einzustellen und ein bereits gezahlter Betrag an den Verband zurückzuerstatten.[115] Aus diesen vielschichtigen Rahmenbedingungen folgt, dass eine Untersuchung zum Umfang der möglichen Vermögensabschöpfung bei Unternehmen sich nicht auf die Ergebnisse einer Einziehung nach dem Bruttoprinzip beschränken kann. Es ist daneben stets die Abschöpfung nach dem Nettoprinzip mittels der Verbandsgeldbuße im Auge zu behalten.
E. Die Einziehung bei Umweltstraftaten
Im Zusammenhang mit der Einziehung aus Anlass von Umweltstraftaten nach den §§ 324 ff. StGB werden typischerweise drei Fallgruppen relevant: Die rechtswidrige Entsorgung von Abfällen (I.), der Verzicht auf umweltrechtlich gebotene Investitionen (II.) sowie der Betrieb einer Anlage ohne erforderliche Genehmigung (III.).
I. Die rechtswidrige Entsorgung von Abfällen
Für die Einziehung bei der rechtswidrigen Entsorgung von Abfällen ist der folgende Fall typisch.
Beispielfall: Die M-GmbH verfügt über eine abfallrechtliche Genehmigung zur Behandlung von verunreinigtem Boden. Um Entsorgungskosten von EUR 50.000 zu sparen, entschließt sich Geschäftsführer G unter Einsatz eines Schiffs der M-GmbH im Wert von EUR 20.000 dazu, verunreinigten Boden in dem nahegelegenen See zu versenken; der M-GmbH entstehen dadurch zusätzliche Betriebskosten i.H.v. EUR 2.000. Für die Entgegennahme des verunreinigten Bodens zur ordnungsgemäßen Entsorgung erhielt die M-GmbH von Dritten zuvor einen Werklohn i.H.v. EUR 80.000. Nachdem der verunreinigte Boden entdeckt wurde, verursacht die anschließende Reinigung des Sees Kosten i.H.v. EUR 100.000.
Durch das Versenken des verunreinigten Bodens im See verwirklicht G den Tatbestand der Gewässerverunreinigung sowie des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, vgl. die §§ 324 Abs. 1, 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
1. Bestimmung des erlangten Etwas
Eine Einziehung unmittelbar bei G ist ausgeschlossen, da er weder „für“ noch „durch“ die Tat etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat. Denkbar erscheint aber eine Einziehung bei der M-GmbH als Dritte. Hierfür müsste sie durch die Tat des G etwas erlangt haben und G müsste als Täter für sie gehandelt haben, vgl. § 73b Abs.1 S. 1 Nr. 1 StGB. Dem Vermögen der M-GmbH ist zumindest gegenständlich nichts „durch“ die rechtswidrige Tat zugeflossen.
Möglicherweise hat sie von Dritten aber für die Entsorgung des verunreinigten Bodens einen Werklohn i.H.v. EUR 80.000 erhalten. Ungeklärt ist, ob unter „durch die Tat“ erlangte Gegenstände i.S.d. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auch solche fallen, die der Dritte „für die Tat“ i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat.[116] Der Wortsinn ist zwar stets kontextabhängig.[117] Allerdings stellen dieselben Formulierungen in den §§ 73 ff. StGB ein widerlegungsbedürftiges Indiz für das einheitliche Verständnis des Gesetzgebers dar.[118] Einer abweichenden Auslegung aufgrund von (nicht zwingenden) Billigkeitserwägungen steht das aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Bestimmtheitsgebot entgegen.[119] Sie zu berücksichtigen, wäre ausschließlich dem Gesetzgeber durch eine Änderung des Wortlauts vorbehalten.[120] Im konkreten Fall handelte es sich bei der Zahlung aber richtigerweise schon nicht um eine solche „für die Tat“ gem. § 73 Abs. 1 StGB. Der Werklohn war keine Gegenleistung für die rechtswidrige, sondern für die rechtmäßige Entsorgung der Abfälle.[121] Einer Leistung „für die Tat“ steht außerdem entgegen, dass noch wesentliche Zwischenschritte bis zum ohnehin schon weit vorgelagerten tatbestandlichen Handeln nach § 326 Abs. 1 StGB notwendig waren.[122] Die M-GmbH hat den Werklohn auch nicht „durch die Tat“ erlangt. Für den Vermögenszufluss war nicht die rechtswidrige Entsorgung des verunreinigten Bodens ursächlich, sondern die Übernahme der legalen Entsorgung.[123]
Jedenfalls hat die M-GmbH aber „durch“ das Versenken des verunreinigten Bodens im See die eigentlich zur Entsorgung notwendigen Aufwendungen von EUR 50.000 erspart. Die „ersparten Aufwendungen“ stellen jedoch bei Umweltdelikten nicht unmittelbar das erlangte Etwas dar, sondern dienen lediglich als methodisches Hilfsmittel zur Berechnung des Vermögensvorteils.[124] Die eigentliche Bereicherung besteht in der unrechtmäßigen Nutzung der Umweltmedien.[125] Da diese Nutzung der Umweltmedien selbst nicht einziehungsfähig ist, unterfällt nur ihr Wert der Einziehung nach § 73c S. 1 StGB.[126] Bei der Wertermittlung ist entsprechend § 818 Abs. 2 BGB der objektive Marktwert für einen Gegenstand gleicher Art und Güte maßgeblich.[127] Dabei kann der Umfang des erlangten Wertes nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden.[128] Der Wert der ersparten Aufwendungen nach § 73c S. 1 StGB entspricht wenigstens EUR 50.000, da diese Kosten der M-GmbH bei einer ordnungsgemäßen Entsorgung entstanden wären.[129] Demgegenüber spiegelt der Angebotspreis gerade nicht den Wert des Eingriffs in das Umweltmedium wieder. Wie sich schon am Beispielfall zeigt, wird bei der Müllentsorgung mitunter mit erheblichen Gewinnmargen gearbeitet, die zu erheblich unterschiedlichen Angeboten im Markt führen.[130] In der Praxis werden zumeist Unsicherheiten verbleiben, denen durch einen Sicherheitsabschlag hinreichend Rechnung zu tragen ist.[131]
2. Anrechnung von erbrachten Aufwendungen
Zusätzlich werden bei der illegalen Abfallentsorgung häufig Aufwendungen für die Tat erbracht, die nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB zugunsten des Einziehungsbeteiligten berücksichtigungsfähig sein können.[132] Im konkreten Fall entstanden der M-GmbH für die Entsorgung des verunreinigten Bodens im See zusätzliche Kosten i.H.v. EUR 2.000. Nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB sind sowohl Aufwendungen von Tätern und Teilnehmern als auch von „anderen“ abzuziehen. Mit der Person des „anderen“ sind insbesondere Dritte im Sinne von § 73b StGB gemeint, wodurch etwa ein Unternehmen solche Aufwendungen anführen kann, die ihm durch das Handeln eines unternehmenszugehörigen Tatbeteiligten entstanden sind.[133]
Hieran anknüpfend gibt aber § 73d Abs. 1 S. 2 StGB vor, dass Aufwendungen nur abzuziehen sind, wenn sie nicht für die Begehung der Tat erbracht wurden.[134] Zwar ist § 73d Abs. 1 S. 2 StGB passiv formuliert und nennt die Aufwendenden nicht erneut.[135] Allerdings ergibt eine Gesamtschau von § 73d Abs. 1 StGB einen identischen Personenkreis, weshalb das Abzugsverbot auf die Bereicherung Dritter und damit auch von Unternehmen anwendbar sein soll.[136]
Nach der Rspr. soll es bei der Feststellung, ob eine Aufwendung „für“ die Tat erbracht wurde, alleine darauf ankommen, ob der Täter oder Teilnehmer um die Zwecksetzung wusste.[137] So sei schon nach der alten Rechtslage die Gutgläubigkeit des Dritten nicht der Anwendbarkeit des Bruttoprinzips entgegengestanden und der Gesetzgeber habe dieses Prinzip noch weiter stärken wollen.[138] Entsprechend dem Bereicherungsrecht sei im Einziehungsrecht davon auszugehen, dass eine Wissenszurechnung analog den §§ 31, 166, 278 BGB erfolge.[139] Etwaigen Härten dieser Ansicht könne man durch den Einwand der Entreicherung hinreichend entgegenwirken.[140] Für den Beispielfall bedeutet das, dass sich die M-GmbH den Vorsatz des G zurechnen lassen muss und die Aufwendungen i.H.v. EUR 2.000 nicht zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig sind.
3. Einziehung eines Schiffs als Tatmittel
Da das Schiff der M-GmbH durch G für die illegale Entsorgung des Bodens verwendet wurde, kommt neben der Einziehung des Erlangten eine Einziehung des Tatmittels nach den §§ 74 Abs. 1 Var. 2, 74e StGB in Betracht. Da G den Tatbestand der Gewässerverunreinigung sowie des unerlaubten Umgangs mit Abfällen verwirklichte, vgl. die §§ 324 Abs. 1, 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, und er das Schiff bei Begehung der Tat verwendete, sind ihm gegenüber die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB zwar erfüllt, aber nicht anwendbar, weil das Schiff im Eigentum der M-GmbH steht.[141] Allerdings könnte er als Geschäftsführer als vertretungsberechtigte Organ (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) der M-GmbH i.S.d. § 74e S. 1 Nr. 1 StGB gehandelt haben. Für ein Handeln „als“ Organ sind trotz der terminologischen Nähe zu § 14 StGB die dort diskutierten Voraussetzungen der Zurechnung[142] schon deshalb nicht übertragbar, weil bei § 14 StGB umgekehrt die Übertragung von besonderen persönlichen Eigenschaften auf den Vertreter im Raum steht.[143] Weiterführend erscheint eine Auslegung entsprechend § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB.[144] Der Tatbeteiligte muss also faktisch (auch) im Interesse des Unternehmens tätig werden, wobei es auf die Erkennbarkeit des Handelns für einen Dritten nicht ankommt. An dem Zurechnungsverhältnis kann es außerdem fehlen, wenn die Straftat durch den Unternehmenszugehörigen außerhalb der Unternehmensorganisation oder nur bei Gelegenheit seines eigentlichen Aufgabenbereichs begangen wird.[145] Da G im Interesse der M-GmbH den verunreinigten Boden im See entsorgte und dadurch im betrieblichen Zurechnungsverhältnis tätig war, handelte er „als“ Organ. Aufgrund des erheblichen ökologischen Schadens am See mit potentiellen Wiederherstellungskosten von EUR 100.000 erscheint die Einziehung des Schiffs im Wert von EUR 20.000 auch nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 74f Abs. 1 StGB.[146] Praktisch ist zu beachten, dass eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG die Einziehung nach § 74e StGB nicht ausschließen würde.[147]
4. Einziehung und Wiederherstellung der Umwelt
Schließlich zeigt sich an den Kosten zur Reinigung des Sees i.H.v. EUR 100.000, dass das Recht der Einziehung nicht der Wiederherstellung der Umwelt(-medien) dient.[148] Die Schäden haben zu keiner Bereicherung geführt, die wirtschaftlich gleichwertig mit den Wiederherstellungskosten ist.[149] Zwar kann das eingezogene trotzdem Vermögen der Staatskasse zugutekommen, soweit keine Ansprüche Dritter bestehen, vgl. § 75 Abs. 2 StGB. Speziell bei Umweltstraftaten erscheint aber die Vorgabe einer zweckgebundenen Nutzung zur Wiederherstellung der Umwelt sinnvoll.[150]
II. Verzicht auf umweltrechtlich gebotene Investitionen
Eine weitere Fallgruppe der Vermögensabschöpfung bei Umweltstraftaten betrifft den Verzicht auf umweltrechtlich gebotene Investitionen.
Beispielfall:[151]Die M-GmbH ist auf den Ölwechsel bei Lkw spezialisiert und betreibt auf ihren Grundstücken mehrere Werkstätten. Am 1. Januar 2016 nimmt Geschäftsführer G eine weitere Werkstatt in Betrieb, die zur Kostenersparnis über keinen Ölabscheider verfügt. G handelte in der Absicht, Anschaffungskosten i.H.v.EUR 500.000 zu sparen, wobei die Anlage über 10 Jahre abschreibbar gewesen wäre. Durch Tätigkeit der ahnungslosen Angestellten versickert Motoröl jahrelang im Erdreich. Nach der Entdeckung mehrerer abgestorbener Bäume stellt die M-GmbH ab dem 1. Januar 2021 den Betrieb der Werkstatt ein, saniert das Betriebsgelände und rüstet einen Ölabscheider nach.
Hätte G als Geschäftsführer der M-GmbH den Ölabscheider mit dem Beginn des Betriebs der Werkstatt einbauen lassen, wäre es nicht zu der Bodenverunreinigung (§ 324a Abs. 1 StGB) gekommen.[152] Da durch das Unterlassen des G bei der M-GmbH als Dritte im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht die Kosten für den Ölabscheider anfielen, kommt die Einziehung des Wertes der ersparten Aufwendungen nach § 73c S. 1 StGB in Betracht. Zwar ist die Möglichkeit der Einziehung von Wertersatz bei umweltrechtlich gebotenen, aber nicht durchgeführten Investitionen anerkannt. Allerdings bestehen bei der Berechnung im Detail erhebliche Meinungsunterschiede.[153]
1. Die Anschaffungskosten als ersparte Aufwendungen
Im Ausgangspunkt wäre es denkbar, pauschal auf die notwendigen Anschaffungskosten i.H.v. EUR 500.000 als erlangten Wert abzustellen, da eine entsprechende Anschaffung gerade nicht erfolgte und somit durch die M-GmbH erspart sein könnte.[154] Damit würde aber verkannt, dass die Investition zum weiteren rechtmäßigen Betrieb der Werkstatt notwendig blieb. Wenn ein rechtmäßiges Wirtschaften aber zukünftig nur durch das Erbringen der zuvor unterlassenen Investitionen möglich ist, kann die M-GmbH nur insofern einen Vermögenswert erlangt haben, als sie durch die unterlassene Investition zum gebotenen Zeitpunkt wirtschaftlich bessergestellt wurde.[155]
a) Wirtschaftliche Orientierung an Abschreibungen durch Zeitablauf
Notwendig ist es daher, den Wertverlust des Ölabscheiders zu bestimmen, der im Zeitraum von der ursprünglich gebotenen Anschaffung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands – wie der Einstellung der Unternehmenstätigkeit oder den Einbau des notwendigen Ölabscheiders – eingetreten wäre. Sofern im Einzelfall konkret bestimmbar, ist der Wertverlust anhand des hypothetischen technischen Verschleißes der Anlage zu bestimmen.[156] Häufig wird aber die normative Orientierung am steuerlich möglichen Umfang der Abschreibung vorzugswürdig sein.[157] Die Höhe der ersparten Aufwendungen ergibt sich danach auf Grundlage der Abschreibungen, die während des Zeitraums des Betriebs ohne die erforderliche Investition angefallen wären.[158] Konkret blieben der M-GmbH durch den schließlich angeschafften Ölabscheider jährlichen Abschreibungen von EUR 50.000 über einen Zeitraum von fünf Jahren erspart, insgesamt also EUR 250.000.
Diese Berechnungsmethode ist unabhängig davon möglich, ob man das Brutto- oder das Nettoprinzip zu Grunde legt.[159] Grundlage für die Feststellung des erlangten Etwas ist nicht der Neuwert der Investition, der erst dann um die jeweiligen Abschreibungsbeträge als Aufwendungen im Sinne von § 73d StGB reduziert wird.[160] Vielmehr sind die nicht notwendigen Abschreibungsbeträge als ersparte Aufwendungen die unmittelbare Berechnungsgrundlage des Wertersatzes im Sinne von § 73c S. 1 StGB.[161] Diese sind jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens einziehbar.[162]
Die vorgenannte Berechnungsmethode für den erlangten Wert beruht auf der Annahme, dass eine Investition in die Anlage wie vorgesehen erfolgt wäre. Im Einzelfall kann aber möglicherweise der rechtskonforme Betrieb der Anlage auf andere Weise herbeigeführt werden.[163] Denkbar wäre etwa der Erwerb eines gebrauchten Ölabscheiders oder der Bau eines kostengünstigeren versiegelten Untergrunds in der Werkstatt. Wenn diese Handlungsoptionen mit hinreichender Überzeugungskraft dargelegt sind, können sie zu abweichenden Anschaffungskosten führen, wobei die konkret ersparten Aufwendungen entsprechend zu bestimmen sind.
b) Normative Berücksichtigung von entgangenen Steuervorteilen oder Subventionen
Soweit man den Wert der ersparten Aufwendungen mit Hilfe der nicht notwendig gewordenen Abschreibungen bestimmt, ist zugunsten des Bereicherten zu berücksichtigen, dass ein Teil des Wertverlustes über steuerliche Abschreibungen neutralisiert worden wäre.[164] So hätte die M-GmbH bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns den in den Abschreibungen zum Ausdruck kommenden Wertverlust der Anlage gewinnmindernd geltend machen und dadurch einen steuerlichen Vorteil erlangen können. Entsprechendes würde für etwaige staatliche Subventionen gelten, die in Einzelfällen etwa aus Umweltschutzgründen gewährt werden.[165] Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es sich um lediglich hypothetische staatliche Leistungen handele, die dem umweltschädlichen Handeln nicht zugutekommen dürften. Die genannten staatlichen Leistungen werden nämlich lediglich als Indikatoren herangezogen, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der ersparten Aufwendungen möglichst präzise zu bestimmen.[166]
c) Ersparte Aufwendungen durch Zinsvorteile
Schließlich ist zur Berechnung der ersparten Aufwendungen der durch die unterbliebene Investition erlangten Zinsvorteile zu berücksichtigen.[167] Dabei handelt es sich dogmatisch um Nutzungen aus den ersparten Aufwendungen, vgl. § 73 Abs. 2 StGB.[168] Ein entsprechender Zinsvorteil ist auf zwei Arten möglich: Entweder wären zum Zeitpunkt der rechtlich notwendigen Investition genug Eigenmittel zur Verfügung gestanden, die mangels tatsächlicher Investition anderweitig angelegt werden konnten, oder es wäre eine Fremdfinanzierung notwendig geworden, wodurch die Zinsen für die eigentlich notwendige Mittelaufnahme erspart wurden.
2. Betriebskosten als erlangtes Etwas
Neben den ersparten Aufwendungen für die Anschaffung ist zu berücksichtigen, dass der M-GmbH, wenn sie die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt angeschafft hätte, zusätzlich Betriebskosten entstanden wären. Diese unterliegen als ersparte Aufwendungen ebenfalls der Wertersatzeinziehung nach § 73c S. 1 StGB.[169] Bei der Wertbestimmung kann man zunächst auf die durchschnittlichen Kosten bei vergleichbaren Anlagen abstellen.[170] Zweckmäßig ist dabei regelmäßig die Schätzung eines Sachverständigen.[171]
3. Vermögensabschöpfung bei Verfolgungsverjährung
Um der zeitlichen Dimension der Umweltverstoßes hinreichend Rechnung zu tragen, muss der gesamte Zeitraum veranlagt werden, in dem der Ölabscheider hypothetisch bereits hätte eingebaut werden müssen.[172] Das ist der Zeitraum ab dem Betrieb der Werkstatt ohne die Einrichtung bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.[173] Bisher sollte die Einziehung der Wertverluste für solche Zeiträume nicht möglich sein, für die bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.[174] Nach dieser Ansicht wäre eine Einziehung im Jahr 2026 im Beispielfall insgesamt ausgeschlossen, da die Frist der Verfolgungsverjährung bei der vorsätzlichen Bodenverunreinigung (§ 324a Abs. 1 StGB) fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) beträgt und die letzte Tathandlung am 31. Dezember 2020 erfolgte.[175] Diese Ansicht ist jedoch nicht mehr mit § 76a Abs. 2 S. 1 StGB vereinbar, wonach die selbstständige Anordnung der Einziehung eines Tatertrages auch nach der Verfolgungsverjährung noch möglich sein soll und nach § 76b Abs. 1 S. 1 StGB frühestens nach 30 Jahren ausgeschlossen ist.[176] Hierin liegt außerdem ein wesentlicher Unterschied zur Einziehung über die Verbandsgeldbuße, die nach h.M. entsprechend der Anknüpfungstat verjährt.[177]
III. Betrieb einer Anlage ohne erforderliche Genehmigung
Schließlich wird die Einziehung bei Umweltstraftaten wegen des Betriebs einer Anlage ohne erforderliche Genehmigung diskutiert.
Beispielfall: Geschäftsführer G der M-GmbH nimmt ohne vorherige Genehmigung, aber entsprechend den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), eine Anlage zum Räuchern von Fleischwaren in Betrieb, wobei für mehrere Jahre eine Produktion von unter 75 Tonnen geräucherter Ware beabsichtigt ist. G holt absichtlich keine Genehmigung ein, da er die Verfahrenskosten scheut. Bis zur Entdeckung des illegalen Betriebs werden Fleischwaren im Wert von EUR 50.000 produziert und ganz überwiegend veräußert; im selben Zeitraum entstehen der M-GmbH Betriebskosten i.H.v. EUR 20.000.
Durch den Betrieb der Räucheranlage ist G nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Die betriebene Anlage erfüllte alle Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem BImSchG und war deshalb genehmigungsfähig.[178] Mit Blick auf das notwendige Handeln ohne die erforderliche Genehmigung entspricht es der h.M., dass selbst bei einem Genehmigungsanspruch der bloßen Genehmigungsfähigkeit keine tatbestandsausschließende Wirkung zukommt.[179]
1. Bestimmung des erlangten Etwas
In der Vergangenheit war umstritten, ob die Einziehung in Höhe des Wertes der gesamten Produktion während der illegalen Betriebszeit angeordnet werden kann oder ob aufgrund der Genehmigungsfähigkeit lediglich die Kosten für das unterbliebene Verwaltungsverfahren erlangt wurden.[180] Diese Entscheidung sollte insbesondere von dem jeweils einschlägigen umweltverwaltungsrechtlichen Kontrollinstrument abhängen:[181] So würden Verstöße gegen Anzeige- und Anmeldepflichten mit ihrer geringen Eingriffsintensität regelmäßig schon nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet, weshalb die anzeigepflichtigen Aktivitäten nicht grundsätzlich untersagt und daher nur eine Einziehung der durch die unterbliebene Anzeige ersparten Aufwendungen möglich sei. Demgegenüber wurde bei Genehmigungen zwischen präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt und repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt unterschieden.[182] Da präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich sozialadäquat und damit Genehmigungsfähig seien, sei nicht der Betrieb als solcher verboten und die Einziehung sei auf die ersparten Aufwendungen des Genehmigungsverfahrens zu beschränken.[183] Anders seien repressiven Verbote mit Befreiungsvorbehalt zu bewerten, da die Genehmigung regelmäßig in das Ermessen der Behörde gestellt sei. Einziehungsfähig sei damit der gesamte während des illegalen Anlagenbetriebs erzielte Gewinn ohne Abzug gewinnmindernder Aufwendungen.[184] Entsprechend sei bei Verstößen gegen nachträgliche Instrumente wie Untersagungs-, Stilllegungs- oder Beseitigungsverfügungen der gesamte erzielte Gewinn einzuziehen.[185]
Nach der seit 2017 geltenden Rechtslage ist die Bestimmung des erlangten Etwas rein gegenständlich zu bestimmen, insbesondere soll es auf normative Wertungen nicht mehr ankommen.[186] Damit sind alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit erlangt, die den Tatbeteiligten (§ 73 Abs. 1 StGB) oder einem Dritten (§ 73b StGB) aus Anlass der Tatbestandsverwirklichung zugeflossen sind. Das ist bei dem illegalen Betrieb einer Anlage der gesamte während des Anlagenbetriebs erwirtschaftete Erlös. Die M-GmbH hat „durch die Tat“ also den gesamten Erlös in Höhe des Wertes der Fleischwaren von EUR 50.000 erlangt, vgl. die §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, StGB.
2. Anrechnung der erbrachten Aufwendungen
Demgegenüber ist eine wertende Betrachtung bei der Bestimmung von Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB zwar nicht ausgeschlossen.[187] Das gilt jedoch dann faktisch nicht, wenn die Aufwendungen „für“ die Tat erfolgten und dadurch nicht berücksichtigungsfähig sind, vgl. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB. Trotzdem soll die Genehmigungsfähigkeit auch im Rahmen des 73d Abs. 1 S. 2 StGB ohne Bedeutung sein.[188] So deute bereits der Wortlaut von § 73d Abs. 1 S. 2 StGB darauf hin, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen alleine von einer subjektiven Komponente („für“) abhängig sei.[189] Zudem sei der Gesetzesbegründung keine Einschränkung bei genehmigungsfähigem Handeln zu entnehmen.[190] Vielmehr habe der Gesetzgeber klargestellt, dass an dem bisherigen Ergebnis der Rechtsprechung nur festgehalten werden soll, soweit es sich um einen fahrlässigen Verstoß handelt und es damit an Aufwendungen „für“ die Tatbegehung fehlt.[191] G wusste als Geschäftsführer, dass die Aufwendungen für den rechtswidrigen Betrieb der Anlage erbracht werden, weshalb die Aufwendungen von EUR 20.000 bei der Einziehungsentscheidung gegen die M-GmbH nicht abzugsfähig sind.[192]
Zu beachten ist, dass dieses Ergebnis nicht entsprechend auf die Vermögensabschöpfung mittels einer Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG übertragbar ist.[193] Dort kann weiterhin nur ein „wirtschaftlicher Vorteil“ abgeschöpft werden, der aus „aus“ der Tat erlangt wurde.[194] Wenn die Rechtsprechung in diesem Bereich an ihren früheren Entscheidungen festhält, können bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Abschöpfungsanteil weiterhin nur die ersparten Aufwendungen für das unterlassene Genehmigungsverfahren in Betracht kommen, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig gewesen wäre.
3. Einziehung der Anlage und der hergestellten Waren
Sodann besteht bei diesem Beispielfall die Möglichkeit einer Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB. Der Betrieb der ungenehmigten Anlage ist kein beliebiges Mittel zur Begehung der Tat i.S.v. § 74 Abs. 1 Var. 2,[195] sondern ein notwendiger Gegenstand der Tathandlung,[196] d.h., ein Tatobjekt i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB.[197] Zwar steht die Räucheranlage im Eigentum der M-GmbH, aber G handelte beim rechtswidrigen Betrieb als deren Organ i.S.v. § 74e S. 1 Nr. 1 StGB. Die zur Einziehung notwendige besondere Vorschrift nach § 74 Abs. 2 StGB ist durch § 330c S. 1 Nr. 2 StGB gegeben, der ausdrücklich auf Taten nach § 327 Abs. 1 oder 2 StGB verweist. Der Gesetzgeber forderte allerdings eine strenge Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 74f Abs. 1 StGB und dadurch Begrenzung auf „krasse Fälle“.[198] Insofern dürfte der Genehmigungsfähigkeit der Anlage der Einziehung entgegenstehen.
Die produzierten Fleischwaren oder ihr Wert (vgl. § 74c Abs. 1 StGB) sind hingegen grundsätzlich nicht nach §§ 74 ff. StGB einziehbar,[199] da der Tatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB lediglich den Betrieb einer Anlage und keinen davon verschiedenen Erfolg voraussetzt.[200]
F. Zusammenfassung
Es gilt als Allgemeinplatz, dass im Umweltstrafrecht ein erhebliches Vollzugsdefizit besteht. Dieses Defizit besteht möglicherweise besonders deutlich auf der Rechtsfolgenseite. Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass bei unternehmensbezogener Umweltkriminalität weitreichende Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung bestehen. In der Praxis können sowohl die Abschöpfung im Wege der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB als auch die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG zweckmäßig sein. Um rational kalkulierenden Wirtschaftsakteuren den Anreiz zu weiteren Taten zu nehmen, sollten diese Instrumente konsequent eingesetzt werden.
[1] Kube/Seitz DRiZ 1987, 41 ff.
[2] Vgl. Kracht wistra 2000, 326 f.; Lohse DPolBl 2000, 12 f.
[3] Vgl. SK-StGB/Schall, 10. Aufl. 2023, vor § 324 Rn. 176.
[4] Vgl. LK-StGB/Heghmanns, 13. Aufl. 2022, vor § 324 Rn. 87; verkannt von Hamm, Sitzungsberichte L zum 57. DJT, 1988, S. L 77 f.
[5] Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 153. Ferner Michalke, in Nelles (Hrsg.), Money, money, money, 2004, S. 97, 104 ff., die angelehnt an damalige Terminologien einen „Unternehmens-Verfall“ in den Raum stellte.
[6] So schon Hiéramente/Schwerdtfeger BB 2018, 834; Kämpfer/Schwerdtfeger StraFo 2020, 313.
[7] Vgl. nur Schall/Schreibauer NuR 1996, 440, 442.
[8] Entsprechend äußerte sich der ehemalige Kölner Oberstaatsanwalt Franzheim (vgl. wistra 1989, 87; zuvor wistra 1986, 253), dessen Beiträge wohl den Boden für die die frühen Entscheidungen des AG Köln, 17.3.1988 – 502 Gs 381/88, NStZ 1988, 274; AG Gummersbach, 6.7.1988 – 8 Gs 563/88, NStZ 1988, 460, sowie OLG Köln, 13.2.1990 – 2 Ws 648/89, wistra 1991, 74, bereiteten.
[9] Durch das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl. I, S. 872. Dieses diente auch der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, ABl. 2014 L 127/39.
[10] Vgl. LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, vor § 73 Rn. 2 f., 33.
[11] Die Untersuchung ist auf Umweltkriminalität nach den §§ 324 ff. StGB beschränkt, sog. Umweltstrafrecht im engeren Sinne, vgl. dazu Hotz, in Popp/Koch/Steinberg (Hrsg.), Strafrecht in der alten Bundesrepublik – Besonderer Teil, 2024, S. 429, 430. Nicht einbezogenen sind damit insb. Maßnahmen aus Anlass von Straftaten aus Nebengesetzen wie dem Abfallverbringungsgesetz, dem Chemikaliengesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Tierschutzgesetz. Eine entsprechend zusammenfassende Darstellung über den Stand und die Entwicklung der Umweltstraftaten in Deutschland ist über den im Auftrag des Umweltbundesamts erstellten Bericht „Umweltdelikte 2024“ unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltdelikte-2024 (aufgerufen am 24. März 2026) verfügbar. Zur zunehmend praxisrelevanten Einziehung im Tierschutzrecht HK-TierSchG/Bülte/Streb, 2026, § 19 Rn. 17 ff.
[12] Zu diesem Befund schon zuvor Lindemann/Reichling wistra 2014, 369. Aus Art. 10 („Sicherstellung und Einziehung“) der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ergibt sich nach dem Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie vom 17.10.2025, S. 69, kein Umsetzungsbedarf, verfügbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umweltstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (aufgerufen am 24. März 2026).
[13] Die jeweiligen Jahreswerte lassen sich der Strafverfolgungsstatistik des statistischen Bundesamts unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#_amyc8jayd (aufgerufen am 24. März 2026) entnehmen. Stetig rückläufig waren im selben Zeitraum die bekannt gewordenen Umweltdelikte, die sich nach der Polizeilichen Kriminalstatistik (verfügbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/pks_node.html, aufgerufen am 24. März 2026) von 2016 bis 2021 zunächst im Bereich von etwa 11.500 verfolgten Fällen bewegten und seit 2022 auf etwa 9.300 Fälle weiter reduzierten. In entsprechender Weise wurden bis 2021 jährlich etwa 1.400 Umweltstraftaten abgeurteilt, während es in den nachfolgenden Jahren noch etwa 1.050 waren. S. ferner Albrecht FS Dölling, 2023, S. 29, 37 ff.
[14] Schon zuvor war der Hinweis von Lindemann/Reichling wistra 2014, 369 f., berechtigt, dass der in der Praxis mitunter vorkommender Verzicht auf im Ermittlungsverfahren sichergestellte Vermögenswerte nicht von der Strafverfolgungsstatistik erfasst wäre. Ebenso wäre eine Vermögensabschöpfung mittels Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG nicht unmittelbar in der Statistik erkennbar.
[15] BT-Drs. 18/9525, S. 45, 54; HK-GS/Hölscher/Retemeyer, 5. Aufl. 2022, § 73 Rn. 1.
[16] BVerfG, 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21, NZWiSt 2022, 276, 282 f.; BVerfG, 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354, 389; vgl. auch BT-Drs. 18/9525, S. 46; krit. Lenk NJW 2021, 1231; vgl. auch jüngst von Alten NZWiSt 2025, 413 ff., zu einer abweichenden Qualifikation nach der EMRK.
[17] BGH, 15.5.2018 – 1 StR 651/17, NStZ 2018, 241; zust. Bitmann, in Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 50; Korte FS Dannecker, 2023, S. 891, 896; a.A. (soweit Einziehung über den Gewinn hinaus möglich) TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn 2; Rönnau/Begemeier GA 2017, 1, 5; Saliger ZStW 129 (2017), 995, 1004 ff.
[18] Die Qualifikation als „Maßnahme“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB sagt nichts über die Rechtsnatur aus, sondern ist eine technische Erleichterung für die Auslegung der Konkurrenzen in den §§ 52 Abs. 4, 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 StGB, des Recht der Verjährung in den §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 StGB sowie der Straftatbestände der §§ 258, 258a, 345 StGB, vgl. TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, § 11 Rn. 59 f.
[19] BT-Drs. 18/11640, S. 75; NK-WiStR/Lindemann/Bauerkamp, 2. Aufl. 2022, StGB, vor § 73 Rn. 6.
[20] L/K/H/Heger, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 1; BeckOK-StGB/Heuchemer, 68. Ed. 2026, § 74 Rn. 2.
[21] BGH, 10.11.2021 – 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028, 1030 f.; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, vor § 73 Rn. 20.
[22] SK-StGB/Golla/Wolters, 10. Aufl. 2024, § 74a Rn. 2; NK-WiStR/Lindemann/Bauerkamp, 2. Aufl. 2022, StGB, vor § 73 Rn. 7. Entsprechendes gilt für die Einziehung nach § 74e StGB, die den Zugriff auf Verbandseigentum ermöglicht, vgl. BGH, 22.9.2022 – 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass juristische Personen und Personengesellschaften zwar nicht strafrechtlich verfolgt werden können, aber sie bei einem vorwerfbaren Handeln von Organen, Vertretern oder Beauftragten nicht gegenüber natürlichen Personen bessergestellt werden sollen, vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 74e Rn. 2. S. noch die Beispiele unten D.I.3. sowie D.III.3.
[23] TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, vor § 73 Rn. 21; vgl. auch L/K/H/Heger, 31. Aufl. 2025, § 74 Rn. 1a, der umfassend für die §§ 74 ff. StGB den Sicherungscharakter betont.
[24] BT-Drs. 18/9525, S. 62; AnwK-StGB/Rübenstahl, 3. Aufl. 2020, § 73 Rn. 12.
[25] BT-Drs. 18/9525, S. 55 f., 61 f., 67 ff.; M/R/Altenhain/Fleckenstein, 2. Aufl. 2020, § 73 Rn. 6.
[26] BT-Drs. 18/9525, S. 56, 62; Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. 2022, Rn. 74 f.
[27] BT-Drs. 18/9525, S. 62; S/S/W-StGB/S.Heine, 6. Aufl. 2024, § 73 Rn. 43.
[28] Zur zuvor bestehenden Uneinigkeit zwischen den Strafsenaten, vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 46 f.; HK-GS/Hölscher/Retemeyer, 5. Aufl. 2022, § 73 Rn. 4.
[29] BT-Drs. 18/9525, S. 56; Schütrumpf NStZ 2022, 651, 653.
[30] Unklar ist, ob sich der Anwendungsbereich auf die Wertersatzeinziehung beschränkt, so etwa Köhler NStZ 2017, 497, 502; Reitemeier ZJJ 2017, 354, 357. Nach NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73d Rn. 4, soll eine uneingeschränkte Anwendbarkeit auf die Originaleinziehung nach § 73 StGB möglich sein. Das ist erscheint mit Blick auf den Wortlaut zweifelhaft, schließt aber in besonderen Einzelfällen zumindest eine tätergünstige Analogie nicht aus, ähnl. Bröckers, in Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 2019, Rn. 150 ff., der eine Analogie diskutiert.
[31] BT-Drs. 18/9525, S. 62; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73 Rn. 9.
[32] Vgl. TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 9; ferner LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73d Rn. 25.
[33] BT-Drs. 18/9525, S. 55; MK-StGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, § 73 Rn. 41. Vgl. aber Bittmann/Bannach LMuR 2024, 211, 212, die berechtigt darauf hinweisen, dass stets die Vorgaben des § 73d Abs. 1 StGB maßgeblich sind und nicht eine vom Gesetz losgelöste Deduktion aus dem Begriff des Bruttoprinzips; vgl. auch Rhein NZWiSt 2026, 59, 63.
[34] BGH, 22.8.2022 – 1 StR 187/22, wistra 2023, 289 mit Anm. Rettke; BGH, 15.1.2020 – 1 StR 529/19, NStZ 2020, 404, 405; a.A. (auch Täter oder Teilnehmer seien ein „anderer“ i.S.d. § 73b StGB) Bittmann NStZ 2020, 405, 406 f.; ders./Tschakert wistra 2020, 217, 218.
[35] BT-Drs. 18/9525, S. 66; BGH, 15.1.2020 – 1 StR 529/19, NStZ 2020, 404, 405; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 73b Rn. 4.
[36] BGH, 16.9.2020 – 1 StR 275/20, wistra 2021, 149, 150 f. m.w.N.; S/S/W-StGB/S.Heine, 6. Aufl. 2024, § 73b Rn. 3.
[37] LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73b Rn. 9; Rübenstahl/Weißbeck WiJ 2020, 90, 93 ff.; Rönnau ZGR 2022, 781, 803 ff.
[38] BT-Drs. 18/9525, S. 66. Entsprechend kann auf die zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. ergangene Rspr. zurückzugreifen sein, vgl. nur BGH, 28.7.2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, 211 f.
[39] G/J/W/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB, § 73b Rn. 5; Ullenboom, Vermögensabschöpfung, 3. Aufl. 2025, Rn. 101.
[40] BT-Drs. 18/9525, S. 66.
[41] Vgl. dazu aber Kämpfer/Schwerdtfeger StraFo 2020, 313, 314 f.
[42] Ähnl. Bittmann wistra 2020, 265, 266. Im Ergebnis auch BT-Drs. 18/9525, S. 67; BGH, 28.5.2020 – 3 StR 364/19, BGHSt 65, 28, 34; Ullenboom, Vermögensabschöpfung, 3. Aufl. 2025, Rn. 96.
[43] Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der auf § 73 StGB insgesamt verweist, vgl. M/R/Altenhain/Fleckenstein, 2. Aufl. 2020, § 73b Rn. 2. Das steht im Gegensatz zu den § 73b Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, bei denen für den lediglich mittelbaren Erwerb in § 73b Abs. 2 und 3 StGB jeweils Sonderregelungen vorgesehen sind, vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn 36, 42a.
[44] BT-Drs. 18/9525, S. 67; BGH, 28.5.2020 – 3 StR 364/19, BGHSt 65, 28, 34; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 73b Rn. 11; a.A. (für Surrogate obiter) BGH, 19.1.2021 –5 StR 291/20, Rn. 18; zust. LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73b Rn. 42.
[45] Rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 ist auch der Versuch oder ein Fahrlässigkeitsdelikt, vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73 Rn. 5, 21 f. je m.w.N.
[46] Vgl. BGH, 18.2.2025 – 6 StR 458/24, NStZ-RR 2025, 287, 288; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 73 Rn. 8; Theile NZWiSt 2025, 317 f. Nach BGH, 9.7.2025 – 1 StR 475/23, NZWiSt 2025, 543, 545, muss es sich allerdings um keine im Schuldspruch erfassten Taten handeln. Nach § 76a Abs. 1 S. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung selbständig an, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann und wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Damit ist es keine Voraussetzung, dass die jeweils handelnden natürlichen Personen verfolgt werden können, vgl. Schauenburg/Rossbrey NZWiSt 2024, 381, 383, auch zum Verfahrensrecht der selbständigen Einziehung nach den §§ 435 ff. StPO.
[47] BGH, 10.8.2021 – 1 StR 399/20, NZWiSt 2022, 204, 207; Opper StraFo 2023, 218, 221; s. ferner BGH, 16.4.2024 – 1 StR 204/23, NZWiSt 2025, 29, 30 f. m.w.N.;
[48] BT-Drs. 18/9525, S. 65; BGH, 28.7.2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, 211; L/K/H/Heger, 31. Aufl. 2025, § 73b Rn 2; vgl. auch BGH, 19.10. 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 (zu § 73 Abs. 3 StGB a.F.).
[49] BGH, 28.7.2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, 211; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 73b Rn. 3; a.A. (bei Anwendung des strafähnlichen Bruttoprinzips) Theile JA 2020, 1, 4 f.
[50] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 89 f.; SK-StGB/Golla/Wolters, 10. Aufl. 2024, § 73b Rn. 4.
[51] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 89 f.; LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73b Rn. 17 m.w.N.
[52] NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 11; OLG Hamm, 31.3.2009 – 2 Ws 69/09, NStZ 2010, 334 (zu § 73 Abs. 3 a.F.).
[53] BGH, 28.7.2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, 211 f.; BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 90; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 4, 10. Eine bloße Kausalität zwischen Tat und Drittbereicherung ist somit nicht ausreichend, schon weil die aufgrund ihrer Drittwirkung mit Blick auf Art. 14 GG einer besonderen Rechtfertigung bedarf, vgl. G/J/W/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB, § 73b Rn. 9. Das verkennen M/R/Altenhain/Fleckenstein, 2. Aufl. 2020, § 73b Rn. 4; zutr. aber Bittmann NZWiSt 2019, 209, 210.
[54] Vgl. G/J/W/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB, § 73b Rn. 8, wonach im Einzelfall sogar das Eigeninteresse des Täters oder Teilnehmers überwiegen können soll.
[55] BT-Drs. 18/9525, S. 56; BGH, 28.7.2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, 211 f.; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 11 m.w.N.
[56] Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 206, § 73b Rn. 6 m.w.N.; BGH, 9.10.1990 – 1 StR 538/89, NJW 1991, 367, 371 (zu § 73 Abs. 3 StGB a.F.).
[57] BGH, 28.7.2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182, 211 f.; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 11 m.w.N.
[58] G/J/W/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB, § 73b Rn. 9.
[59] TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 73b Rn. 4.
[60] G/J/W/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB, § 73b Rn. 9; BGH, 23. 10. 2013 − 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 (zu § 73 Abs. 3 a.F.; insoweit in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); a.A. (Handeln im Einflussbereich des Dritten nicht erforderlich) L/K/H/Heger, 31. Aufl. 2025, § 73b Rn. 2.
[61] NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 13; Schneider wistra 2020, 92.
[62] BGH, 28.5.2025 – 1 StR 132/25, wistra 2026, 80, 81; MK-StGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, § 73b Rn. 14.
[63] NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 14; vgl. auch S/S/W-StGB/S.Heine, 6. Aufl. 2024, § 73b Rn. 3.
[64] S. nur BGH, 17.1.2019 – 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 323. Mitunter soll es sich um drei Fallgruppen handeln, allerdings unterscheiden sich die diskutierten Weiterleitungskonstellationen lediglich durch ein die Wertung erleichterndes zeitliches Moment, vgl. Brand ZWH 2021, 58 ff.; MK-StGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, § 73b Rn. 14 f. m.w.N.
[65] Dazu MK-StGB/Schmitz, 4. Aufl. 2022, vor § 324 Rn. 28.
[66] Vgl. nur G/J/W/Bock, 3. Aufl. 2024, StGB, vor § 324 Rn. 8 f.
[67] Vgl. BGH, 20.2.2013 – 5 StR 306/12, BGHSt 58, 152, 153 f.; krit. Bittmann, wistra 2013, 309 f.
[68] Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 635 m.w.N. Der Ausschluss hing lediglich von der Existenz des Anspruchs ab. Es war unerheblich, ob eine Geltendmachung des Anspruchs wahrscheinlich war, dazu BGH, 11.5.2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621 ff.; E/R/S/T/Schilling, 2017, StGB, § 73 Rn. 46.
[69] BGH, 20.2.2013 – 5 StR 306/12, BGHSt 58, 152, 153 f.; vgl. auch Mahler, ZWH 2013, 189 f.
[70] Interministerielle Arbeitsgruppe, Arbeitskreis „Umweltstrafrecht“, 1988, S. 98 ff.; Meinberg, in Meinberg/Möhrenschlager/Link (Hrsg.), Umweltstrafrecht, 1989, S. 196, 201.
[71] Dazu bereits A.
[72] Nach § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 OWiG kommen juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine oder rechtsfähige Personengesellschaften als Adressaten in Betracht, während Einzelkaufleute als Adressaten ausgeschlossen sind, vgl. zu den möglichen Rechtsformen ausf. Gassner/Seith/Schmitt-Leonardy, 3. Aufl. 2025, § 30 Rn 20 ff.
[73] Vgl. schon Heine/Meinberg, Gutachten D zum 57. DJT, 1988, S. D 151 f.
[74] Vgl. KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn. 132.
[75] Vgl. Dörr, in: Unternehmensstrafrecht, 2012, S. 23, 29.
[76] Nach dem Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 17.10.2025 soll der Höchstbetrag im Fall einer vorsätzlichen Straftat der Leitungsperson von zehn auf 40 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG-E) und im Falle einer fahrlässigen Straftat einer Leitungsperson von fünf auf 20 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG-E) angehoben werden. Damit geht der Entwurf zwar über die auf Umweltstraftaten begrenzten Vorgaben der Richtlinie hinaus. Allerdings erscheint eine umfassende Lösung auch mit Blick auf die noch notwendig werdende Umsetzung weiterer begrenzter Richtlinien vorzugswürdig, vgl. dazu Korte FS Neuhaus, 2025, S. 201, 209 f. Zugleich hat sich der Gesetzgeber damit gegen die in der Richtlinie alternativ eingeräumte Möglichkeit von umsatzbezogenen Obergrenzen entschieden, wie sie den Verbandssanktionen von zahlreichen Spezialgesetzen zu Grunde liegen, vgl. zu diesen Korte FS Graf-Schlicker, 2018, S. 525, 529 ff.
[77] Bei einer (vorsätzlichen) Straftat durch einen Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene, die durch die gehörige Aufsicht einer Leitungsperson wenigstens wesentlich erschwert worden wäre, gilt entsprechendes, vgl. § 130 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 2 und 3 OWiG. Nach § 17 Abs. 2 OWiG ist bei fahrlässigem Handeln im Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages vorgesehen, da die Bußgelddrohung nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln differenziert. Zum Ganzen ausf. KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn. 131 f.
[78] BGH, 27.4.2022 − 5 StR 278/21, NStZ 2023, 359. Das stellte zuvor noch das OLG Frankfurt, 1.7.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18, NStZ-RR 2019, 323, in Frage, dazu ausf. Jahn/Schmitt-Leonardy wistra 2024, 309, 315 ff. Eine während der 19. Legislaturperiode zusammen mit dem Recht der Vermögensabschöpfung geplante Anpassung der Verbandssanktionen ist der Diskontinuität zum Opfer gefallen, vgl. Korte FS Neuhaus, 2025, S. 201, 212.
[79] KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn. 141; BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn. 98, 100; Poller, Verbandsgeldbuße und Steueranspruch, 2004, S. 82 ff.; a.A. (Auslegung als Bruttoprinzip möglich) Göhler/Thoma, 19. Aufl. 2024, § 17 Rn. 38a; Brenner NStZ 2004, 256, 259; Engelhart, Sanktionierung von Unternehmen und Compliance, 2. Aufl. 2012, S. 437 f.
[80] Vgl. BGH, 27.04.2022 – 5 StR 278/21, NStZ 2023, 359 f.
[81] NK-WiStR/von Galen/Schaefer, 2. Aufl. 2022, OWiG, § 30 Rn. 100 ff.; Kämpfer/Schwerdtfeger StraFo 2020, 313, 316.
[82] BGH, 14.2.2007 – 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15; a.A. mit fehlerhaftem Verweis auf die vorgenannte Entsch. KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2026, § 30 Rn. 123; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73b Rn. 6.
[83] BT-Drs. 7/550, S. 344; KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn. 155.
[84] Vgl. aber BGH, 14.2.2007 – 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15; BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn 107.
[85] Korte FS Samson, 2010, S. 65, 74.
[86] Korte FS Samson, 2010, S. 65, 74. Zur grundsätzlichen Geltung von Art. 103 Abs. 2 GG im Kontext des § 30 OWiG, s. BVerfG, 20.8.2015 – 1 BvR 980/15, NJW 2015, 3641 f. Auf die von der Rspr. abgelehnte Frage nach der verfassungsrechtlichen Qualifikation der Einziehung als Strafe, vgl. dazu oben C.I., kommt es damit nicht an.
[87] NK-WiStR/von Galen/Schaefer, 2. Aufl. 2022, OWiG, § 30 Rn. 101 ff.
[88] Poller, Verbandsgeldbuße und Steueranspruch, 2004, S. 31; A/R/R/Achenbach, 6. Aufl. 2024, 1/2/35; Titze wistra 2022, 452 f.; vgl. auch BGH, 18.5.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565, 2568; R/H/H/Fad, 35. Lfg. 2025, § 30 Rn 49. Näher zu den verschiedenen Spielarten Görtz, Die Vermögensabschöpfungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, 2017, S. 157 ff.
[89] Poller, Verbandsgeldbuße und Steueranspruch, 2004, S. 31; Dannecker FS Böttcher, S. 465, 481.
[90] Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 344, zum Hintergrund des damals neuen § 30 Abs. 5 OWiG.
[91] Vgl. BT-Drs. 12/1134, S. 12 f.
[92] Vgl. BeckOK-StGB/Heuchemer, 68. Aufl. 2026, § 73 Rn. 9; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, § 29a Rn 29. Eine Entwicklung, die sich bis heute in § 73d S. 2 StGB fortsetzt, vgl. BGH, 7.3.2019 − 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272, 273 f.
[93] Vgl. NK-WiStR/von Galen/Schaefer, 2. Aufl. 2022, OWiG, § 30 Rn. 101; Korte FS Samson, 2010, S. 65, 76 ff. Cramer FS Meyer-Goßner, 2001, S. 733, 740, möchte auch die Einziehung auf das Nettoprinzip beschränken, wenn ausnahmsweise keine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG möglich ist.
[94] NK-WiStR/von Galen/Schaefer, 2. Aufl. 2022, OWiG, § 30 Rn. 104.
[95] MAH-AgrarR/Sandkuhl/Bellinghausen, 3. Aufl. 2022, § 24 Rn. 192.
[96] BT-Drs. 7/550, S. 344; Eidam, Unternehmen und Strafe, 5. Aufl. 2018, Rn. 487.
[97] BGH, 28.07.2021 – 1 StR 519/20, Rn. 112 ff.
[98] BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn. 107; Lemke/Mosbacher/Lemke, 2. Aufl. 2005, § 30 Rn. 77; Waßmer FS Dannecker, 2023, S. 565, 570 f; Böhme wistra 2019, 393, 394.
[99] G/J/W/Waßmer, 3. Aufl. 2024, OWiG, § 30 Rn 114; E/R/S/T/Engelhart/Rübenstahl/Tsambikakis, 2017, OWiG, § 30 Rn. 10; vgl. auch Cordes/Reichling NJW 2016, 3209, 3210.
[100] Nötzel FS Gauweiler, 2009, S. 491, 498 ff.; vgl. auch Wegner NJW 2001, 1979, 1980.
[101] BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn. 135; Korte NStZ 2010, 22, 24 f. Vgl. auch Dörr, in: Unternehmensstrafrecht, 2012, S. 23, 33, wonach Verfahren nach § 130 OWiG mitunter zwar eingeleitet, aber unmittelbar nach § 47 OWiG eingestellt würden. Ein selbständiges Verfahren als Folge einer Einstellung ist insbesondere schon möglich, wenn nicht festgestellt werden kann, welche von mehreren möglichen Leitungspersonen die Anknüpfungstat begangen hat, sofern eine wenigstens fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG unzweifelhaft ist („anonyme Verbandsgeldbuße“), vgl. BGH, 8.2.1994 – KRB 25/93, NStZ 1994, 346; E/R/S/T/Engelhart/Rübenstahl/Tsambikakis, 2017, OWiG, § 30 Rn. 80. Zu den notwendigen Ermessenerwägungen bei der Entscheidung nach § 47 OWiG umfassend KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn 164 ff.
[102] BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn. 135.
[103] Trüg ZWH 2011, 6, 12 f. Str. ist bisher lediglich, ob die Ahndungskompetenz der Staatsanwaltschaft als Folge der Übernahme nach § 42 OWiG oder aufgrund einer Spezialzuständigkeit nach § 131 Abs. 3 OWiG besteht, dazu Lauterwein/Vorländer NJW 2024, 3260, 3264 f. m.w.N. Richtigerweise können beide Positionen nicht überzeugen, weil sie sich über die gesetzlich eindeutige Konzeption der §§ 35 Abs. 2, 42 Abs. 1 S. 1, 45 OWiG hinwegsetzen, wonach bei einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Staatsanwaltschaft die Ahndungskompetenz stets dem Gericht zukommt, vgl. nur KK-OWiG/Lutz, 6. Aufl. 2025, § 35 Rn 22. Die Ansicht zur vermeintlich andernfalls leerlaufenden Zuständigkeit nach § 131 Abs. 3 OWiG beruht auf einer falschen hypothetischen Betrachtung, da nicht schon bestehende und im StGB gänzlich fehlende Bußgeldnormen maßgeblich sind, sondern die jeweiligen Verhaltensnormen der Strafgesetze als mit einer Geldbuße geahndet zu lesen sind, wodurch die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde stets aus § 36 OWiG folgt (im Ergebnis einzig Lemke/Mosbacher/Mosbacher, 2. Aufl. 2005, § 131 Rn 5). Da danach die Staatsanwaltschaft abseits einer Übernahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht die zuständige Verwaltungsbehörde ist (vgl. Lemke/Mosbacher/Mosbacher, 2. Aufl. 2005, § 131 Rn 5), fehlt es bisher in solchen Fällen nicht nur häufig an der Kompetenz zum Erlass des Bußgeldbescheids, sondern schon an der sachlichen Zuständigkeit. Aufgrund der bisher verbreiteten Literaturansicht leiden diese Bescheide aber wohl immerhin nicht an einem zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler (vgl. dazu allg. BeckOK-OWiG/Sackreuther, 49. Ed. 2026, § 65 Rn 13 ff.), sondern sind lediglich rechtswidrig. Da sie typischerweise zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft ausgehandelt werden, haben die Gerichte – trotz der grundsätzlichen Möglichkeit des Verbands (vgl. § 88 Abs. 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1 OWiG) zum Einspruch, vgl. allg. Lauterwein/Vorländer NJW 2024, 3260, 3265 – bisher soweit ersichtlich noch keine Stellung zu dieser Kompetenzfrage beziehen können.
[104] Vgl. Lemke/Mosbacher/Lemke, 2. Aufl. 2005, § 30 Rn 48.
[105] Endler NZWiSt 2023, 416, 420. Demgegenüber muss die Staatsanwaltschaft, wenn sie ein Strafverfahren gegen eine Leitungsperson einstellt (zu den anwendbaren Einstellungsmöglichkeiten KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn 168 ff.), die Festsetzung einer Geldbuße gegen das Unternehmen im selbständigen Verfahren beim Gericht beantragen (§ 444 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 435 Abs. 1 S. 1 StPO), vgl. BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn. 117.
[106] Vgl. Gassner/Seith/Schmitt-Leonardy, 3. Aufl. 2025, § 30 Rn. 42.
[107] AnwK-StGB/Rübenstahl, 3. Aufl. 2020, § 73 Rn. 60 f. Konkret denkbar ist es also, dass Aspekte wie das kooperative Verhalten des Unternehmens (vgl. Park NStZ 2025, 449, 450 ff.; Kempf/Schmitt-Leonardy FS Ignor, 2023, S. 577, 586 f.) oder Bemühungen um eine hinreichende Compliance (vgl. BGH, 9.5.2017 – 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379, 387; Gassner/Seith/Schmitt-Leonardy, 3. Aufl. 2025, § 30 Rn. 44). Besonders weitreichende Folgen kann die mildernde Berücksichtigung der Kosten einer unterstützenden internen Untersuchung des Unternehmens haben, vgl. LG München I, 20.12.2011 – 6 KLs 565 Js 33037/10 (Ferrostaal); BeckOK-OWiG/Meyberg, 49. Ed. 2026, § 30 Rn 103.2.
[108] Kämpfer/Schwerdtfeger StraFo 2020, 313, 316.
[109] BGH, 6.2.2018 – 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366.
[110] Dazu nur KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl. 2023, § 257c Rn 15c. Durch die bereits dargestellte Sperrwirkung der Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 5 OWiG ist insbesondere auch eine ergänzende Einziehung ausgeschlossen, vgl. Kämpfer/Schwerdtfeger StraFo 2020, 313, 316.
[111] Das gilt nicht nur bei dem dargestellten Weg einer Anknüpfungstat nach § 130 OWiG, sondern auch bei Straftaten von Leitungspersonen durch die Möglichkeit einer Entscheidung des Gerichts durch Beschluss nach den § 444 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 434 Abs. 2 StPO, vgl. MAH-WStR/Kempf/Schilling/Oesterle, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 135 f.
[112] So AnwK-StGB/Rübenstahl, 3. Aufl. 2020, § 73 Rn. 60. Zu beachten ist, dass die Entscheidung nach § 30 OWiG als Bußgeldentscheidung bei einer Tat im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes in das Gewerbezentralregister eingetragen werden kann (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO), vgl. Reitemeier, Vermögensabschöpfung, 2018, S. 100. Noch weitergehend kann bei Verstößen, die in die Zuständigkeit der BaFin fallen, mitunter eine Publikationspflicht vorgesehen sein, exemplarisch § 125 Abs. 1 WpHG, näher KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn. 122. SK-StGB/Schall, 10. Aufl. 2023, vor § 324 Rn. 189a, spricht sich für „naming and shaming“ als Sanktion speziell bei Umweltstraftaten aus.
[113] Vgl. NK-WiStR/von Galen/Schaefer, 2. Aufl. 2022, OWiG, § 30 Rn. 101.
[114] BGH, 18.05.2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565, 2568, mit Anm. Brand.
[115] Vgl. auch KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn 145 f.
[116] Die Frage tritt bisher vor allem im Zusammenhang mit den sog. Cum/Ex-Sachverhalten auf, da mitunter Zahlungen an in das System eingebundene Drittunternehmen schon vor der Tatbegehung erfolgten, um zukünftige Profite aus den Steuerstraftaten effektiv zu verteilen, vgl. A/R/R/Reichling/Borgel, 6. Aufl. 2024, 3/80.
[117] Vgl. nur Möllers, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2025, § 6 Rn. 15 ff.
[118] Vgl. Ullenboom, Vermögensabschöpfung, 3. Aufl. 2025, Rn. 101.
[119] A/R/R/Reichling/Borgel, 6. Aufl. 2024, 3/80, die zutreffend darauf hinweisen, dass die Anwendbarkeit des Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG voraussetzen würde, dass man die Einziehung entgegen der Rspr. als Strafe qualifiziert, vgl. dazu bereits oben C.I. A.A. (Grenzen der Auslegung gewahrt) Bekritsky NStZ 2022, 207, 210 f.; Wenzl wistra 2024, 51, 55.
[120] LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73b Rn. 13a; Schütrumpf NStZ 2022, 651, 653; im europäisierten Kontext des WpHG offengelassen von BGH, 27.11.2025 – 1 StR 527/24, AG 2026, 170, 171.
[121] Vgl. Köhler, in Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 106.
[122] Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, BGH, 23.10.2013 – 5 StR 505/12, NStZ 89, 93, mit zust. Anm. Kämpfer; ferner Heger HRRS 2014, 168, 172 f.; OLG Celle, 2.11.2021 – 2 Ss 121/21, wistra 2022, 175, 176.
[123] Vgl. Köhler, in Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 106.
[124] Wolters Die Neufassung der strafrechtlichen Verfallsvorschrift, 1995, S. 98 f., 109; Zivanic Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen, 2022, S. 98; vgl. auch Rönnau FS Dannecker, 2023, S. 913, 922 ff.; Wulf wistra 2023, 397, 401, im Kontext des Steuerstrafrechts.
[125] Fleckenstein, Die strafrechtliche Abschöpfung von Taterträgen bei Drittbegünstigten, 2017, S. 40 f.
[126] Vgl. Wolters Die Neufassung der strafrechtlichen Verfallsvorschrift, 1995, S. 98 f.; 109; vgl. auch Wulf wistra 2023, 397, 401.
[127] Zivanic Das zivil- bzw. bereicherungsrechtliche Verständnis der Einziehung von Taterträgen, 2022, S. 125; Lohse, in Schmidt/Sauter/Scheuß (Hrsg.), Vermögensabschöpfung, 3. Aufl. 2024, Rn. 238; vgl. auch BGH, 14.11.2018 – 3 StR 447/18, NZI 2019, 305, 307; ferner OLG Frankfurt am Main, 23.5.1986 – 2 Ss 130/86, wistra 1988, 155, 156.
[128] Vgl. TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 73d Rn. 11. Zu beachten ist, dass nach § 73d Abs. 2 StGB nicht nur der Wert des Erlangten, sondern auch ggfs. abzuziehende Aufwendungen geschätzt werden können. Die Regelung dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung, da es das Gericht vom ansonsten geltenden Strengbeweisverfahren nach § 244 Abs. 2 StPO befreit, zum Ganzen NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73d Rn. 41.
[129] Köhler NStZ 2017, 497, 503 f., der außerdem darauf hinweist, dass sich bei der Berechnung keine Unterschiede ergeben, wenn der Täter seinen eigenen Müll strafrechtswidrig entsorgt; Lohse, in Schmidt/Sauter/Scheuß (Hrsg.), Vermögensabschöpfung, 3. Aufl. 2024, Rn. 232; vgl. auch OLG Düsseldorf, 29.6.1999 – 5 Ss 52/99- 36/99 I, wistra 1999, 477, 478 Gegen diesen Maßstab der erbrachten Aufwendungen kann man nicht einwenden, dass dadurch bei der M-GmbH die Differenz zu dem bezahlten Werklohn von EUR 80.000 verbleibt. Da die Zahlung durch die Dritten gutgläubig erfolgte, stand sie wie dargestellt in keinem Zusammenhang mit den Umweltdelikten. Zudem wäre der Betrag aufgrund des damit einhergehenden Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB wohl selbständig einziehungsfähig.
[130] Zur Problematik Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 635.
[131] Vgl. BGH, 22.5.2025 – 2 StR 294/24, wistra 2025, 470, 471; G/J/W/Scheier, 3. Aufl. 2024, StGB, § 73d Rn. 33.
[132] Zur Systematik oben C.I.
[133] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 92; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73d Rn. 18.
[134] Weitere Beispiele zum Umweltstrafrechts bei Bröckers, in Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 2019, Rn. 176 ff.
[135] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 92.
[136] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 92; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73d Rn. 20; vgl. auch BT-Drs. 18/11640, 9.
[137] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 93 ff.
[138] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 95, mit Verweis auf BT-Drs. 18/9525, S. 67 ff.
[139] M/R/Altenhain/Fleckenstein, 2. Aufl. 2020, § 73d Rn. 4; vgl. auch BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 95 f.
[140] BGH, 30.3.2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 94 f. Noch ungeklärt ist, ob eine bereits materiell-rechtliche Entreicherung nach § 73e Abs. 2 StGB voraussetzt, dass der Dritte praktisch vermögenslos ist, oder ob ein wirtschaftlicher Entreicherungsbegriff entsprechend den §§ 818, 819 BGB gelten soll, zum Streitstand LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 73e Rn. 13a. Im Fall einer Entreicherung ist diese bei § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB wohl unabhängig von einer Gutgläubigkeit beachtlich, da es bei der Bereicherung des Vertretungsfalls im Gegensatz zu den Verschiebungs- oder Erbfällen notwendig an Umständen fehlt, „welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten“, vgl. schon Fleckenstein, Die strafrechtliche Abschöpfung von Taterträgen bei Drittbegünstigten, 2017, S. 259 f. Ergänzend kann nach § 459g Abs. 5 StPO die Vollstreckung auch in das Vermögen des bösgläubigen (Dritt-)Begünstigten unterbleiben, wenn das Vermögen nicht mehr vorhanden ist oder aus anderem Grund unverhältnismäßig wäre.
[141] Da G vorsätzlich handelt, sind die §§ 74 ff. StGB insoweit unabhängig von § 330c StGB anwendbar, der die Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln auch bei fahrlässigen Umweltstraftaten gestattet (hier nur bei § 326 StGB und nicht § 324 StGB) sowie die Einziehung von Tatobjekten ermöglicht, dazu umfassend Michalke, Umweltstrafsachen, 3. Aufl. 2022, Rn. 444 ff. Vgl. noch unten E.III.3. zur Einziehung einer unerlaubt betriebenen Anlage.
[142] Vgl. dazu allg. MK-StGB/Radtke, 5. Aufl. 2024, § 14 Rn. 58 ff.
[143] TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 74e Rn. 10; M/R/Altenhain/Fleckenstein, 2. Aufl. 2020, § 74e Rn. 4.
[144] Wie hier wohl auch LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 74e Rn. 13; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 74e Rn. 10; vgl. auch BGH, 18.7.1996 – 1 StR 386/96, NStZ 1997, 30, 31 (zu § 75 StGB a.F.).
[145] Vgl. ausführlich dazu oben C.II.2.
[146] Vgl. allg. BGH, 5.3.2024 – 3 StR 389/23, wistra 2024, 419, 420. § 74f StGB fällt unter die „übrigen Voraussetzungen“ von § 74 StGB, LK-StGB/Lohse, 14. Aufl. 2024, § 74e Rn. 14. Kunig NuR 1986, 265, berichtet von zwei entsprechenden Entscheidungen des AG Hamburg bereits im Oktober 1985.
[147] AnwK-StGB/Skoupil, 3. Aufl. 2020, § 74e Rn. 10.
[148] Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmern im Bereich des Umweltstrafrechts, 1996, S. 61 ff.; vgl. auch W/J/S/Ruhland, 6. Aufl. 2025, 32/51 f., zum Zweck der Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensordnung.
[149] Vgl. Bröckers, in Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 2019, Rn. 177.
[150] Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmern im Bereich des Umweltstrafrechts, 1996, S. 195 ff.; Kracht wistra, 2000, 326, 332 f. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt schlägt den Mitgliedstaaten noch weitergehend eine Verbandssanktion der Wiederherstellung der Umwelt vor. Nach dem Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie vom 17.10.2025 wird sich der deutsche Gesetzgeber aber voraussichtlich gegen eine Umsetzung entscheiden.
[151] Angelehnt an Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 65.
[152] Tathandlung des G i.S.d. § 324a Abs. 1 StGB ist das Eindringenlassen von Stoffen in den Boden. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem „Eindringenlassen“ ein echtes Unterlassungsdelikt normiert ist (so LK-StGB/Heghmanns, 13. Aufl. 2022, § 324a Rn. 40) oder zusätzlich eine Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB (so L/K/H/Heger, 31. Aufl. 2025, § 324a Rn. 6) erforderlich ist. Als Geschäftsführer (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verstieß G vorsätzlich anstelle der M-GmbH als Grundstückseigentümerin gegen die eine Überwachungsgarantenstellung begründende Pflicht gem. § 4 Abs. 2 BBodSchG (vgl. TK-StGB/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, § 324a Rn. 7 m.w.N.), durch die Installation des Ölabscheiders eine Maßnahme zur Abwehr der drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Die konkrete verwaltungsrechtliche Pflicht war durch die in den §§ 3, 4 BBodSchV festgelegten Anforderungen hinreichend bestimmt erkennbar (dazu SK-StGB/Schall, 10. Aufl. 2023, § 324a Rn. 43; noch weitergehend für § 4 Abs. 2 BBodSchG aber Rengier FS Brohm, 2002, S. 525, 528 f., der auch auf die nach § 3 Abs. 1 BBodSchG typischerweise vorrangigen Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz etc. hinweist, die mittelbar dem Bodenschutz dienen). Das Handeln durch Vornahme der Investitionen war auch nicht ausnahmsweise finanziell unmöglich, vgl. dazu Pfohl NJW 1994, 418, 419 f. Durch das versickerte Öl wurde der Boden in einer Weise verunreinigt, die geeignet ist, Pflanzen bedeutendem Wert zu schädigen; konkret starben sogar mehrere Bäume ab. Der Begriff des bedeutenden Wertes ist nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch zu verstehen (vgl. BT-Drs. 12/7300, S. 22; Rengier FS Spendel, 1992, S. 559, 570 ff.).
[153] Dazu nur Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 373 f.
[154] Vgl. zu einem solchen Ergebnis Köhler, in Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 107.
[155] Entsprechende Argumentation bei Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 64; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 66 f.
[156] So wohl Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 65.
[157] Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 374. Die planmäßige Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter über deren festgelegte Nutzungsdauer. Sie ist zwingend, erfasst den erwarteten Wertverzehr (insb. Verschleiß) und mindert den Gewinn. Typisch ist die lineare (gleichbleibende) Abschreibung. Im Gegensatz zur AfA steht die außerplanmäßige Abschreibung, die bei unerwartetem Wertverlust (z.B. Defekt) angewendet wird.
[158] Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 374; AG Gummersbach, 6.7.1988 – 8 Gs 563/88, NStZ 1988, 460.
[159] A.A. (Bruttoprinzip führe zur Einziehung der gesamten Anschaffungskosten) Borchers, Umweltstrafrecht und Sanktionen, 2012, S. 146; Heger, Europäisierung des Umweltstrafrechts, 2009, S. 102.
[160] So aber Borchers, Umweltstrafrecht und Sanktionen, 2012, S. 146; Heger, Europäisierung des Umweltstrafrechts, 2009, S. 102.
[161] Vgl. zutreffend Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 374; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 67. Hierbei dürfte es sich um ein Missverständnis aus Anlass der Verwendung des Begriffs der „Aufwendung“ in unterschiedlichem Kontext handeln.
[162] Vgl. NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73c Rn. 17 ff. zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Einziehung. Ausnahmsweise kann die gesamte Investitionssumme erlangt sein, wenn der Wert der Investition zum Zeitpunkt der Einziehungsmaßnahmen bereits auf Null reduziert wäre, wenn sie zum gebotenen Zeitpunkt erfolgt wäre, vgl. auch Franzheim wistra 1989, 87, 89, der nur von kurzlebigen Investitionen spricht.
[163] Dazu Michalke, in Nelles (Hrsg.), Money, money, money, 2004, S. 100 f.; Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 374.
[164] Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 65 f.
[165] Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 66.
[166] Ähnlich Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 66 f.
[167] Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 373.
[168] Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 69; Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 373.
[169] Hildenstab, Gewinnabschöpfung im Umweltstrafverfahren, 1990, S. 67 f.; Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 373.
[170] Zur Wertbestimmung bereits oben E.I.1.
[171] Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 634.
[172] Franzheim wistra 1989, 87, 89.
[173] Franzheim wistra 1989, 87, 89.
[174] So BGH, 27.3.2012 – 2 StR 31/12, NJW 2012, 2051; Franzheim wistra 1989, 87, 89.
[175] Vgl. MK-StGB/Alt, 4. Aufl. 2022, § 324a Rn. 56. Insbesondere sind keine Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 S. 1 StGB erfolgt.
[176] Zur Entstehung MK-StGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, § 76a Rn. 9 f.
[177] BGH, 5.12.2000 – 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 208; Nötzel FS Gauweiler, 2009, S. 491, 495. Das gilt entsprechend bei § 130 Abs. 1 OWiG als Anknüpfungstat, da diese ihrerseits bei einer (strittigen) Akzessorietät zur Straftat jedenfalls nicht später verjährt wäre, zur Diskussion Kroner/Babucke wistra 2025, 141 ff.
[178] Die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind (auch für das Strafrecht abschließend und bindend, vgl. BGH, 23.10. 2013 – 5 StR 505/12, BGHSt 45, 54 f.) im Anhang der 4. BImSchV bestimmt (aus § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage der 4. BImSchV). Konkret handelt es sich um eine Anlage zum Räuchern von Fleischwaren mit einer Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag (Nr. 7.5.2), für die nach der 4. BImSchV ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es sämtliche in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Vorschriften entspricht. Nur ausnahmsweise ist es bei Anlagengenehmigungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung denkbar, dass die Genehmigungsbehörde schon vor der Öffentlichkeitsbeteiligung schon alle relevanten Einwendungen antizipieren und zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Einwendungen ohne Bedeutung sind oder ihnen zumindest durch Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen werden kann, vgl. Landmann/Rohmer/Mann, 108. EL 2025, BImSchG, § 8a Rn. 57 m.w.N.
[179] LK-StGB/Heghmanns, 13. Aufl. 2022, § 327 Rn. 48 i.V.m. vor § 324 Rn. 65 m.w.N.; BGH, 26.4.1990 – 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 28 f. (zu § 326 StGB); BGH, 27.2.2020 – 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282, 2283 f. mit Anm. Brand (zu § 284 Abs. 1 StGB).
[180] Zum Streitstand Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 375.
[181] Zum Ganzen Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 376 f.; Pelz FS I. Roxin, 2012, S. 181, 194 f.
[182] LG Münster, 9.3.2011 – 9 Qs 6/11, wistra 2011, 238, 239; BGH, 19.1.2012 − 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 85 f. (zum AWG); Labi NZWiSt 2013, 41, 44 f.
[183] BGH, 19.1.2012 − 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 85 f.; BGH, 21.8.2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 ff. (zum AWG).
[184] BGH, 19.1.2012 − 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 85 f.
[185] Vgl. Lindemann/Reichling wistra 2014, 369, 376.
[186] Morweiser FS Wolffgang, 2018, S. 123, 129 f.; vgl. auch Pasewaldt/Wick ZWH 2022, 158 f.; a.A. (weiterhin Berücksichtigung verwaltungsrechtlicher Wertungen) Bach/Schaefer NZWiSt 2025, 15, 16 ff., allerdings ohne Hinweis auf die Rspr.
[187] BGH, 1.7.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, 165 (zum AWG); vgl. auch BT-Drs. 18/9525, S. 62.
[188] BGH, 29.5.2024 – 3 StR 507/22, NZWiSt 2024, 444, 450; BGH, 1.7.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, 165 (zum AWG).
[189] BGH, 1.7.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, 165.
[190] BGH, 1.7.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, 165 mit Vereis auf BT-Drs. 18/9525, S. 68.
[191] BGH, 1.7.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147, 165 f.; vgl. auch BGH, 29.5.2024 – 3 StR 507/22, NZWiSt 2024, 444, 450; vgl. auch Reitemeier, Vermögensabschöpfung, 2018, S. 64.
[192] Im Ergebnis auch Köhler, in Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 109; vgl. bereits oben E.I.2.; a.A.Bach/Schaefer NZWiSt 2025, die sich aber mit § 73d Abs. 1 S. 2 StGB nicht auseinandersetzen. In der Praxis wird der potenzielle Täter selten einmal in umfassender Kenntnis der Voraussetzungen einer Genehmigung sowie den Folgen einer bloßen Genehmigungsfähigkeit handeln. Da die Qualifikation der möglichen Irrtümer sowohl in Kontext des § 327 StGB (dazu Krell, Umweltstrafrecht, 2017, 87 ff.) als auch im Zusammenhang mit § 73d Abs. 1 S. 2 StGB (dazu NK-StGB/Saliger, 6. Aufl. 2023, § 73d Rn. 28 ff.) strittig ist, wird sich regelmäßig ein Verteidigungspotential auftun.
[193] Überzeugend Pasewaldt/Wick ZWH 2022, 158, 159, dort auch zum Folgenden.
[194] Zum Nettoprinzip im Kontext des OWiG bereits oben D.I.
[195] Vgl. TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, § 74 Rn. 10.
[196] BGH, 20.7.2022 – 3 StR 390/21, NJW 2022, 2701, 2702; Bittmann NZWiSt 2021, 133, 142.
[197] BGH, 15.6.2022 – 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87, 92; S/S/W-StGB/Saliger/Lienert, 6. Aufl. 2024, § 330c Rn. 2; ferner BT-Drs. 12/192, S. 30; BGH, 8.3.2023 – 1 StR 281/22, NZWiSt 2023, 317, 319. Zum Verhältnis von Tatertrags- und Tatobjekteinziehung s. nur Corsten/Niemeier wistra 2026, 1 ff.
[198] BT-Drs. 12/192, S. 30; vgl. auch M/R/Rettenmaier/Gehrmann, 2. Aufl. 2020, § 330c Rn. 4.
[199] Vgl. auch Bach/Schaefer NZWiSt 2025, 15, 21 f.
[200] Sog. Früchte des Verbrechens, dazu BeckOK-StGB/Heuchemer, 68. Ed. 2026, § 74 Rn. 11 f.
