Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht
I. Strafprozessrecht
1. Geschäftsführergehalt als Verfallsgegenstand bei Insolvenzstraftaten – § 111b StPO, § 266 StGB
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit sind als Untreuehandlungen zu werten. Insoweit kann ein strafprozessualer Arrest angeordnet werden.
Dies gilt auch, wenn Geschäftsführergehälter nur deshalb gezahlt werden können, weil die Geschäftsführer Betrugshandlungen zum Nachteil ihrer Geschäftspartner begehen
Aus der Tat erlangt sind in diesem Fall die Bruttogehälter ohne Berücksichtigung von Kapitalertrag- und Lohnsteuer
LG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2015 – 6 KLs 34 Js 2588/10, ZInsO 2015, 2286
2. Arrestaufhebung bei Insolvenzverfahren – § 111d StPO
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten steht der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests gem. § 111d StPO , 73 Abs. 1, 73a StGB entgegen.
Der dingliche Arrest darf nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass im Urteil der Verfall von Wertersatz angeordnet werden wird, oder das Gericht die Feststellung treffen wird, dass diese Anordnung nur deshalb unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter dem entgegenstehen.
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.2.2015 – 5-12 KLs 7230 Js 230789/14 (10/14), ZInsO 2015, 1630
3. Aufhebung eines strafprozessualen Arrest wegen Nichtförderung des Verfahrens – § 111b StPO
Auch wenn die Rückgewinnungshilfe zugunsten geschädigter Opfer von Straftaten erfolgt, handelt es sich bei der vorläufigen Sicherungsmaßnahme gem. § 111b Abs. S111b Absatz 5 StPO gleichwohl um einen staatlichen Eingriff, der sich wie jeder andere am Prinzip der Angemessenheit messen lassen muss. Die Nichtförderung eines Ermittlungsverfahrens kann daher dazu führen, dass die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes aufzuheben ist.
OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2015 – 1 Ws 426/15, BeckRS 2015, 15798
4. Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf den strafprozessualen dinglichen Arrest – § 111b StPO
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.
OLG Hamm, Beschl. v. 28. 7. 2015 – 1 Ws 102/15, ZInsO 2015, 2097
Zu der Entscheidung des LG Frankfurt/Main vgl. die umfassende Anmerkung von Bittmann, ZInsO 2015, 1633. Zu der auch sonst höchst aktuellen Problematik des Spannungsverhältnisses zwischen Arrest und Insolvenz siehe weiter die ausführlichen Literatur- und Rechtsprechungshinweise in WiJ 2015, 82, und WiJ 2015, 248.
II. Materielles Strafrecht
1. Betrug – § 263 StGB
Betrug durch Unterlassen durch einen Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter kann einen Betrug zum Nachteil des Fiskus begehen, wenn er bei Beantragung seiner Vergütung gegenüber dem Insolvenzgericht Erhöhungstatbestände geltend macht, dabei aber pflichtwidrig verschweigt, dass er zuvor in diesem Zusammenhang externe Unternehmen bzw. freie Mitarbeiter beauftragt und aus dem Schuldnervermögen entlohnt hat.
Beurteilt der Verwalter die Rechtslage in Bezug auf die ihm zustehende Vergütung abweichend von der Rechtsprechung, täuscht er nicht i.S.d. § 263 StGB, wenn er unter Darlegung seiner Rechtsauffassung Vergütungsansprüche geltend macht.
Über einen Umstand, der allen Beteiligten bekannt gewesen ist, und der von den Parteien ausdrücklich oder konkludent zur Geschäfts- bzw. Arbeitsgrundlage gemacht wurde, kann nicht i.S.d. § 263 StGB getäuscht werden.
Bei gegenüber einer arbeitsteiligen Organisation aufklärungspflichtigen Garanten kann derjenige, welcher einen Repräsentanten pflichtgemäß aufklärt, i.d.R. darauf vertrauen, dass dieser sein Wissen an den Verfügenden weitergibt. Es fehlt in diesem Fall am Täuschungsvorsatz.
LG Aurich, Beschl. v. 27. 7. 2015 – 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14), ZInsO 2015, 1809.
Zu der Entscheidung vgl. die kritische Anmerkung von Weyand, ZInsO 2015, 1843.
2. Untreue – § 266 StGB
Untreue bei Zuwendungen an öffentlich Bedienstete
Der Zweck einer AG ist nicht auf kurzfristige Gewinnmaximierung beschränkt, sondern schließt die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer, der Kunden und Lieferanten und der Öffentlichkeit ein.
Es ist mit den Verhaltenspflichten des Vorstands einer AG vereinbar, wenn er unentgeltliche Zuwendungen mit dem Ziel vornimmt, die soziale Akzeptanz der AG und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches Fortkommen zu verbessern.
Die Entscheidung darüber liegt im Leitungsermessen des Vorstands. Sie ist in der Regel dann nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendung innerbetrieblich offengelegt wird, vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist und ihr Umfang der Wirtschafts-und Ertragslage des Unternehmens entspricht.
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29.04.2015 – III-1 Ws 429/14, ZInsO 2015, 2221
Die bemerkenswerte Einblicke in regionale Besonderheiten und örtliche Verflechtungen bietende Entscheidung beschäftigt sich über den hier angesprochenen Untreueaspekt hinausgehend auch mit Fragen der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB). Sie hat bereits erhebliche Kritik erfahren, vgl. Jahn, JuS 2015, 850, und Meyer-Lohkamp, jurisPR-StrafR 16/2015 Anm. 2, der im Zusammenhang mit den Ausführungen des Senats zu den Korruptionstatbeständen zurückhaltend – aber völlig zu Recht – ausführt, „dass eine Strafbarkeit auch hier hätte rechtsfehlerfrei bejaht werden können“.
3. Bankrott – § 283 StGB
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen
Die Zahlungsunfähigkeit kann durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden.
Auch hohe Zahlungseingänge sind nicht geeignet, die Indizwirkung festgestellter wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen zu entkräften, sofern es sich hierbei um betrügerisch erwirkte Vorauszahlungen geschädigter Kunden handelt. Insoweit bestehen bereits mit der Zahlung fällige Rückzahlungsansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB) in entsprechender Höhe.
Zur Feststellung der Überschuldung einer GmbH bedarf es stets eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die „wahren Werte“ des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt.
BGH, Beschl. v. 23.7.2015 – 3 StR 518/14, ZInsO 2015, 2021
III. Nebenstrafrecht
Falsche Angaben bei Bestellung zum Geschäftsführer – § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 oder 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, in der gegenüber dem Registergericht zu versichern ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen, außerdem falsche Angaben in einer vom Registergericht erforderten ergänzenden Versicherung.
Andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind – hier betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue -, unterliegen nicht dem Strafschutz der Norm.
KG, Urt. v. 8.4.2015 – (1) 121 Ss 25/14 (7/14), wistra 2015, 401 = ZWH 2015, 274 = GmbHR 2015, 868
Zu der Entscheidung vgl. die Anmerkungen von Bittmann, ZWH 2015, 273, ders., GmbHR 2015, 869
IV. Weitere Entscheidung mit strafrechtlichem Bezug
Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträge/Beitragsvorenthaltung als Schutzgesetz – § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 2 StGB
Bei dem durch das 2. WiKG vom 23. Juli 2004 neu eingeführten § 266a Abs. 2 StGB, der zusätzlich die Strafbarkeit von nicht abgeführten Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber vorsieht, handelt es sich – ebenso wie bei § 266 Abs. 1 StGB – um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Saarländisches OLG, Urt. v. 27.5.2015 – 1 U 89/14, ZWH 2015, 322 = ZInsO 2015, 2244
Der Schutzgesetzcharakter des § 266a Abs. 1 StGB wird bereits seit geraumer Zeit bejaht, vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.4.2005 – II ZR 61/03, ZInsO 2005, 650 m.w.
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I. Strafprozessrecht
1. Geschäftsführergehalt als Verfallsgegenstand bei Insolvenzstraftaten – § 111b StPO, § 266 StGB
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit sind als Untreuehandlungen zu werten. Insoweit kann ein strafprozessualer Arrest angeordnet werden.
Dies gilt auch, wenn Geschäftsführergehälter nur deshalb gezahlt werden können, weil die Geschäftsführer Betrugshandlungen zum Nachteil ihrer Geschäftspartner begehen
Aus der Tat erlangt sind in diesem Fall die Bruttogehälter ohne Berücksichtigung von Kapitalertrag- und Lohnsteuer
LG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2015 – 6 KLs 34 Js 2588/10, ZInsO 2015, 2286
2. Arrestaufhebung bei Insolvenzverfahren – § 111d StPO
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten steht der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests gem. § 111d StPO , 73 Abs. 1, 73a StGB entgegen.
Der dingliche Arrest darf nur dann aufrechterhalten bleiben, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass im Urteil der Verfall von Wertersatz angeordnet werden wird, oder das Gericht die Feststellung treffen wird, dass diese Anordnung nur deshalb unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter dem entgegenstehen.
LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.2.2015 – 5-12 KLs 7230 Js 230789/14 (10/14), ZInsO 2015, 1630
3. Aufhebung eines strafprozessualen Arrest wegen Nichtförderung des Verfahrens – § 111b StPO
Auch wenn die Rückgewinnungshilfe zugunsten geschädigter Opfer von Straftaten erfolgt, handelt es sich bei der vorläufigen Sicherungsmaßnahme gem. § 111b Abs. S111b Absatz 5 StPO gleichwohl um einen staatlichen Eingriff, der sich wie jeder andere am Prinzip der Angemessenheit messen lassen muss. Die Nichtförderung eines Ermittlungsverfahrens kann daher dazu führen, dass die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes aufzuheben ist.
OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2015 – 1 Ws 426/15, BeckRS 2015, 15798
4. Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf den strafprozessualen dinglichen Arrest – § 111b StPO
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.
OLG Hamm, Beschl. v. 28. 7. 2015 – 1 Ws 102/15, ZInsO 2015, 2097
Zu der Entscheidung des LG Frankfurt/Main vgl. die umfassende Anmerkung von Bittmann, ZInsO 2015, 1633. Zu der auch sonst höchst aktuellen Problematik des Spannungsverhältnisses zwischen Arrest und Insolvenz siehe weiter die ausführlichen Literatur- und Rechtsprechungshinweise in WiJ 2015, 82, und WiJ 2015, 248.
II. Materielles Strafrecht
1. Betrug – § 263 StGB
Betrug durch Unterlassen durch einen Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter kann einen Betrug zum Nachteil des Fiskus begehen, wenn er bei Beantragung seiner Vergütung gegenüber dem Insolvenzgericht Erhöhungstatbestände geltend macht, dabei aber pflichtwidrig verschweigt, dass er zuvor in diesem Zusammenhang externe Unternehmen bzw. freie Mitarbeiter beauftragt und aus dem Schuldnervermögen entlohnt hat.
Beurteilt der Verwalter die Rechtslage in Bezug auf die ihm zustehende Vergütung abweichend von der Rechtsprechung, täuscht er nicht i.S.d. § 263 StGB, wenn er unter Darlegung seiner Rechtsauffassung Vergütungsansprüche geltend macht.
Über einen Umstand, der allen Beteiligten bekannt gewesen ist, und der von den Parteien ausdrücklich oder konkludent zur Geschäfts- bzw. Arbeitsgrundlage gemacht wurde, kann nicht i.S.d. § 263 StGB getäuscht werden.
Bei gegenüber einer arbeitsteiligen Organisation aufklärungspflichtigen Garanten kann derjenige, welcher einen Repräsentanten pflichtgemäß aufklärt, i.d.R. darauf vertrauen, dass dieser sein Wissen an den Verfügenden weitergibt. Es fehlt in diesem Fall am Täuschungsvorsatz.
LG Aurich, Beschl. v. 27. 7. 2015 – 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14), ZInsO 2015, 1809.
Zu der Entscheidung vgl. die kritische Anmerkung von Weyand, ZInsO 2015, 1843.
2. Untreue – § 266 StGB
Untreue bei Zuwendungen an öffentlich Bedienstete
Der Zweck einer AG ist nicht auf kurzfristige Gewinnmaximierung beschränkt, sondern schließt die Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer, der Kunden und Lieferanten und der Öffentlichkeit ein.
Es ist mit den Verhaltenspflichten des Vorstands einer AG vereinbar, wenn er unentgeltliche Zuwendungen mit dem Ziel vornimmt, die soziale Akzeptanz der AG und dadurch indirekt ihr wirtschaftliches Fortkommen zu verbessern.
Die Entscheidung darüber liegt im Leitungsermessen des Vorstands. Sie ist in der Regel dann nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendung innerbetrieblich offengelegt wird, vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist und ihr Umfang der Wirtschafts-und Ertragslage des Unternehmens entspricht.
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29.04.2015 – III-1 Ws 429/14, ZInsO 2015, 2221
Die bemerkenswerte Einblicke in regionale Besonderheiten und örtliche Verflechtungen bietende Entscheidung beschäftigt sich über den hier angesprochenen Untreueaspekt hinausgehend auch mit Fragen der Vorteilsgewährung bzw. der Vorteilsannahme (§§ 331, 333 StGB). Sie hat bereits erhebliche Kritik erfahren, vgl. Jahn, JuS 2015, 850, und Meyer-Lohkamp, jurisPR-StrafR 16/2015 Anm. 2, der im Zusammenhang mit den Ausführungen des Senats zu den Korruptionstatbeständen zurückhaltend – aber völlig zu Recht – ausführt, „dass eine Strafbarkeit auch hier hätte rechtsfehlerfrei bejaht werden können“.
3. Bankrott – § 283 StGB
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen
Die Zahlungsunfähigkeit kann durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden.
Auch hohe Zahlungseingänge sind nicht geeignet, die Indizwirkung festgestellter wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen zu entkräften, sofern es sich hierbei um betrügerisch erwirkte Vorauszahlungen geschädigter Kunden handelt. Insoweit bestehen bereits mit der Zahlung fällige Rückzahlungsansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB) in entsprechender Höhe.
Zur Feststellung der Überschuldung einer GmbH bedarf es stets eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die „wahren Werte“ des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt.
BGH, Beschl. v. 23.7.2015 – 3 StR 518/14, ZInsO 2015, 2021
III. Nebenstrafrecht
Falsche Angaben bei Bestellung zum Geschäftsführer – § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 oder 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, in der gegenüber dem Registergericht zu versichern ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen, außerdem falsche Angaben in einer vom Registergericht erforderten ergänzenden Versicherung.
Andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind – hier betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue -, unterliegen nicht dem Strafschutz der Norm.
KG, Urt. v. 8.4.2015 – (1) 121 Ss 25/14 (7/14), wistra 2015, 401 = ZWH 2015, 274 = GmbHR 2015, 868
Zu der Entscheidung vgl. die Anmerkungen von Bittmann, ZWH 2015, 273, ders., GmbHR 2015, 869
IV. Weitere Entscheidung mit strafrechtlichem Bezug
Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträge/Beitragsvorenthaltung als Schutzgesetz – § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 2 StGB
Bei dem durch das 2. WiKG vom 23. Juli 2004 neu eingeführten § 266a Abs. 2 StGB, der zusätzlich die Strafbarkeit von nicht abgeführten Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber vorsieht, handelt es sich – ebenso wie bei § 266 Abs. 1 StGB – um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Saarländisches OLG, Urt. v. 27.5.2015 – 1 U 89/14, ZWH 2015, 322 = ZInsO 2015, 2244
Der Schutzgesetzcharakter des § 266a Abs. 1 StGB wird bereits seit geraumer Zeit bejaht, vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.4.2005 – II ZR 61/03, ZInsO 2005, 650 m.w.