Kathie Schröder

BVerfG Beschluss vom 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16

Die Einstellung von Ermittlungen nach einer Hinderung einer Patientin, ein Krankenhaus zu verlassen, indem sie über eine längere Zeit rechtswidrig fixiert wurde, verstößt gegen das verfassungsgemäße Recht der effektiven Strafverfolgung.

1. Grundsätzlich ergibt sich aus den Grundrechten der körperlichen Unversehrtheit sowie der Freiheit eines jeden Einzelnen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG kein Anspruch eines Einzelnen auf eine (effektive) Strafverfolgung Dritter.

2. Ausnahmsweise kann aus einem massiven Grundrechtseingriff von erheblicher strafrechtlicher Relevanz ein derartiger Anspruch erwachsen, da eine wirksame Strafverfolgung von Gewalttaten ein wesentlicher Auftrag des Rechtstaates darstellt, der zu einer staatlichen Schutzverpflichtung führt und damit auch ein tatsächliches Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden erfordert.

I. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen insgesamt vier Beschuldigte, die – in verschiedenen (auch amtlichen) Funktionen – an ihrer Zwangsfixierung, -behandlung sowie vorläufigen Unterbringung nach dem schleswig-holsteinischen PsychKG beteiligt waren.

1. Die Beschwerdeführerin erlitt einen Reitunfall und wurde in das Universitätsklinikum Kiel verbracht. Dort wurden verschiedene Untersuchungen vorgenommen, u.a. mehrfache CTs zur Feststellung etwaiger Hirnverletzungen. Eine (weitere) CT um 3:00 Uhr in der Nacht nach dem Unfall ergab, dass sich die Einblutungen vollständig zurückgebildet hatten. Am darauffolgenden Morgen wollte die Beschwerdeführerin entlassen werden und verließ das Klinikgebäude. Vor dem Gebäude traf sie auf herbeigerufene Polizeibeamte, die sie überredeten, zur Klärung der Angelegenheit nochmals auf die Station zurückzukehren. Dort waren am Bett der Beschwerdeführerin bereits Fixiergurte angebracht worden. Diese lehnte eine Fesselung energisch ab, wurde schließlich jedoch von Dr. K., dem Pfleger D. und den Polizeibeamten gemeinsam unter Anwendung körperlicher Gewalt auf das Bett gelegt und an Armen, Beinen sowie im Hüftbereich fixiert und sediert.

2. Der Amtsarzt Dr. S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich während seines amtsärztlichen Dienstes auf Ersuchen der Polizeileitstelle mit dem Klinikum in Verbindung und ihm wurden die Umstände erläutert. Dr. S. riet daraufhin dem diensthabenden Stationsarzt, die Beschwerdeführerin gegebenenfalls zu fixieren, wenn es die Gesamtsituation notwendig machen sollte. Bei seinem Eintreffen im Klinikum fand er die Beschwerdeführerin in ihrem Zimmer fixiert, aber bewusstseinsklar vor; sie war sehr aufgeregt, angespannt und unruhig. Dr. S. erstellte hierauf ein ärztliches Gutachten und ordnete die vorläufige Unterbringung, längstens bis zum Folgetag, auf der Intensivstation der Anästhesiologie des Universitätsklinikums an und beantragte zugleich beim Amtsgericht den Erlass eines Beschlusses über die weitere Unterbringung.

Die RiAG S. ordnete die Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Folgetag mit der Begründung an, dass eine erhebliche Eigengefährdung bestehe.

3. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin jeweils Rechtsmittel ein. Das Landgericht Kiel stellte fest, dass sie in ihren Rechten verletzt wurde, weil im Unterbringungsverfahren kein Gutachten von einem Facharzt für Psychiatrie oder jedenfalls einem Arzt mit Erfahrung in der Psychiatrie eingeholt wurde. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht urteilte ebenfalls, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch den Amtsarzt Dr. S. rechtswidrig gewesen war. Der Anordnung lag kein Gutachten zugrunde, das die Notwendigkeit der Unterbringung in gerichtlich nachvollziehbarer Weise begründete. Ohne eine für das Gericht nachvollziehbare Begründung war eine psychische Störung diagnostiziert worden. Dabei wurde schon nicht deutlich, welche Symptome einer psychischen Störung zuzuordnen waren. Das Gutachten enthielt darüber hinaus weder Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbildung noch zum Schweregrad der psychischen Störung und der drohenden Gefahr.

4. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Dr. K., Dr. S., den Pfleger D. und RiAG S. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beschuldigten Dr. S. und RiAG S. gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich der Beschuldigten Dr. K. und D. gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ein.

a) Dr. S. machte im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bestätige sein Gutachten seine Darstellung, von einem „in der Bildgebung“ erkennbaren „Schertrauma im Stammganglienbereich“ ausgegangen zu sein. Auf welche Weise er zu dieser Diagnose gelangt sei, sei allerdings unklar und nicht mehr aufzuklären. Zu seinen Gunsten sei daher davon auszugehen, dass ihn kein Verschulden treffe.

b) Mit einer ähnlichen Begründung wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte RiAG S. eingestellt. Sie sei aufgrund eines Gesprächs mit Dr. K. und Dr. S. von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation ausgegangen. Zudem habe Dr. S. ihr gegenüber ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen keine Steuerungsfähigkeit vorliege. Diese Einschätzung habe sich durch die Anhörung der Beschwerdeführerin bestätigt. Demnach habe sie die Unterbringung als unausweichlich angesehen.

c) Bei den Beschuldigten Dr. K. und D. steht aus Sicht der Staatsanwaltschaft jeweils eine mögliche Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Fixierung und Sedierung im Raum. Die von Dr. K. angeordnete Fixierung und die Gabe des Sedativums vor dem Eintreffen des Amtsarztes war rechtswidrig und die Beschuldigten Dr. K. und D. befanden sich in keinem strafrechtlich relevanten Irrtum. Beide haben sich daher wegen Freiheitsberaubung hinreichend verdächtig gemacht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ihr Vorgehen vom Gedanken getragen gewesen war, die Gesundheit der Beschwerdeführerin zu schützen. Zudem sei die den Beschuldigten strafrechtlich zurechenbare Freiheitsberaubung lediglich von kurzer Dauer gewesen, nämlich bis zur Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch Dr. S. Daher werde von der Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen.

2. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab der Generalstaatsanwalt keine Folge; zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts seien keine weiteren Ermittlungsansätze vorhanden. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag als unbegründet und nahm dabei auf die zutreffenden Begründungen der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts Bezug.

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts rügt sie zudem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

II. Rechtliche Würdigung

Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung zugunsten der Beschuldigten Dr. K., D. und Dr. S. auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Ob daneben eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Form des Willkürverbots vorliegt (Art. 3 Abs. 1 GG), kann daher ebenso dahinstehen wie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die RiAG S. betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet.

1. Das Recht der Beschwerdeführerin auf effektive Strafverfolgung wird durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt, soweit sie die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten Dr. K., D. und Dr. S. begehrt.

a) Aus dem Grundgesetz ergibt sich ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter zwar nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Eine solche Konstellation ist hier allerdings gegeben.

aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter. Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen. In solchen Fällen stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

bb) Das Bundesverfassungsgericht hat zum Bestehen des Rechts auf effektive Strafverfolgung unterschiedliche Fallgruppen entwickelt und den Inhalt des damit verbundenen Anspruchs näher konturiert.

b) Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden. Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.

Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist schließlich in Konstellationen von Bedeutung, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (etwa im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse.

c) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden. Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§§ 172 ff. StPO), setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen. Das Oberlandesgericht ist in diesem Kontext verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren

d) Jedenfalls die Fixierung der Beschwerdeführerin ist insofern geeignet, einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu begründen. Mit einer – nicht lediglich kurzfristigen – Fixierung wird in das Freiheitsgrundrecht eingegriffen. Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Dessen fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert. Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, soweit es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Fixierung in ihrem Freiheitsgrundrecht verletzt. Sie wurde entgegen ihrem Willen nicht nur kurzfristig, sondern über mehrere Stunden am Krankenbett fixiert. In einem derart gravierenden Fall der Freiheitsentziehung kann der Verzicht auf Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates führen. Dies gilt insbesondere auch, weil Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stehen, nämlich seitens des Amtsarztes Dr. S.

e) Dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung wird die Einstellung zugunsten der Beschuldigten Dr. K. und D. ebenso wenig gerecht wie die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Dr. S..

aa) Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz i.V.m. Art. 104 GG lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Einstellungsentscheidung nicht vor; vielmehr hätte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt die ihm insofern zukommende Prüfungspflicht im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens. Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO erfordert das kumulative Vorliegen geringer Schuld, ein fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse, den Vorwurf eines nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedrohten Vergehens sowie lediglich geringe Tatfolgen. Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses die oben genannten Konstellationen, in denen ein Recht auf effektive Strafverfolgung anerkannt werden muss, offenkundig nicht im Blick gehabt und bei der Auslegung von § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO insoweit Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Verbindung mit Art. 104 GG verkannt.

bb) Darüber hinaus wird dem Tatbestandsmerkmal der lediglich geringen Tatfolgen in keiner der angegriffenen Entscheidungen auch nur ansatzweise Bedeutung beigemessen. Trotz entsprechender Möglichkeiten sind keine weiteren Ermittlungen zu den bei der Beschwerdeführerin durch die Tat verursachten Folgen angestellt worden. Bei Personenschäden – wie vorliegend – bedarf es für die Beurteilung der lediglich geringen Tatfolgen aber gerade auch unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Bestimmung des Ausmaßes im konkreten Einzelfall.

Hier sind Ermittlungen und Feststellungen zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der lediglich geringen Tatfolgen vollständig unterblieben; etwaige durch die Tat verursachten (physischen und psychischen) Folgen werden im Bescheid nicht einmal erwähnt. Die Entscheidung des Generalstaatsanwalts spricht die Tatfolgen – wenngleich nicht im Zusammenhang mit den „durch die Tat verursachten Folgen“ im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO – zwar an, allerdings wird hierbei lediglich pauschal konstatiert, dass die Beschuldigten Dr. K. und D. die Freiheitsentziehung nur bis zur Unterbringungsentscheidung des Dr. S., mithin über einen Zeitraum von maximal einer Stunde, zu verantworten hätten, so dass ihnen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie für die nachhaltige Traumatisierung der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Abgesehen davon, dass die vom Generalstaatsanwalt offenbar als gegeben unterstellte „nachhaltige Traumatisierung“ keine geringe Tatfolge darstellt, ist die Feststellung, dass aufgrund einer zu verantwortenden Freiheitsentziehung von maximal einer Stunde die Verursachung der nachhaltigen Traumatisierung nicht nachgewiesen werden könne, nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Feststellungen erfordern die Hinzuziehung eines fachlich geeigneten Sachverständigen, was vorliegend aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben ist.

cc) Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung, soweit er den Klageerzwingungsantrag als unzulässig verwirft. Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens einer gerichtlichen Prüfung dann nicht entgegensteht, wenn der Anwendungsbereich der angewandten Einstellungsnorm überhaupt nicht eröffnet ist, da in einem solchen Fall die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsbefugnis eindeutig überschreitet. Ein Klageerzwingungsantrag ist mithin statthaft, wenn – wie vorliegend – geltend gemacht wird, dass es an den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden Befugnisnorm fehle. Er kann daher (nur) zulässigerweise damit begründet werden, dass die Einstellung nach § 153 StPO gesetzwidrig gewesen ist. So liegen die Dinge auch hier, weil die (insbesondere auch psychischen) Folgen der Tat nicht aufgeklärt worden sind, sodass zum Zeitpunkt der Entscheidung vollkommen unklar gewesen ist, ob der Anwendungsbereich des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO überhaupt eröffnet war. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt den ihm von Verfassungswegen obliegenden Kontrollauftrag und den damit verbundenen Prüfungsumfang. Es hält sich allein zur Prüfung der prozessualen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung berechtigt, die (lediglich) dann nicht vorlägen, wenn das Verfahren ein Verbrechen oder ein Vergehen mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafdrohung zum Gegenstand hätte. Ob ein öffentliches Verfolgungsinteresse fehlt oder ob die durch die Tat verursachten Folgen gering sind, wird nicht geprüft. Ob die Beschwerdeführerin „als Folge der gesamten Vorgänge im Universitätsklinikum eine dauernde posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat“, lässt es offen und gelangt wie schon der Generalstaatsanwalt zu der – mangels Begründung – nicht nachvollziehbaren Annahme, dass eine derartige Feststellung „von vornherein als nicht möglich“ erscheint.

f) Auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. S. genügt den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Sie erfolgte ohne zureichende Ermittlungen in Bezug auf eine etwaige fahrlässig begangene Straftat und deren Folgen. Die mit keiner Begründung versehene Feststellung, dass die – als tatbestandsmäßig und rechtswidrig zu qualifizierende – mittäterschaftliche Freiheitsentziehung nicht zu einem Dr. S. zurechenbaren Gesundheitsnachteil geführt habe, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte es auch hier von Verfassungs wegen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete (Mit-)Verursachung der posttraumatischen Belastungsstörung der Hinzuziehung sachverständigen Rates bedurft. Die verfassungsrechtlichen Defizite werden durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht beseitigt; eine Befassung mit etwaigen Fahrlässigkeitsvorwürfen sowie den von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt auch in diesen Entscheidungen nicht.

2. Angesichts der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG kann dahinstehen, ob die angegriffenen Entscheidungen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) oder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

3. Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die RiAG S. betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet. Die Einstellung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte für eine durch die RiAG S. begangene Rechtsbeugung nicht substantiiert vorgetragen worden sind. Der Tatbestand der Rechtsbeugung entfaltet Sperrwirkung, sodass Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben. Der Anwendungsbereich des § 339 StGB beschränkt sich nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung auf elementare Verstöße gegen die Rechtspflege sowie auf Fälle, in denen sich der Amtsträger in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Dabei erfüllt nicht jede unrichtige Gesetzesanwendung oder jeder Ermessensfehler den Tatbestand der Rechtsbeugung. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen. Für den danach erforderlichen bewusst überzeugungswidrigen Regelverstoß genügt es nicht, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit einer rechtlich nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet. Vor diesem Hintergrund ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen jeweils von der Nichterweislichkeit des Vorsatzes der Rechtsbeugung ausgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die RiAG S. ihr Verhalten bewusst statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet hätte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft das Fehlen des subjektiven Tatbestandes auch damit begründet haben, dass ein willkürliches Handeln nicht nachgewiesen werden könne. Gleiches gilt, soweit das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Richterin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hätte. Soweit die RiAG S. das Gutachten des Beschuldigten Dr. S. inhaltlich nicht hinreichend hinterfragt haben dürfte und mit Blick auf sonstige von der Beschwerdeführerin gerügte Mängel bei der Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem Beschluss des Amtsgerichts, ist der fachgerichtliche Instanzenzug gegeben. Davon hat die Beschwerdeführerin ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Kiel auch Gebrauch gemacht.

III. Anmerkung

Es steht völlig außer Zweifel, dass eine nicht nur kurzfristige Fixierung eines Patienten eine äußerst massive Grundrechtsbeeinträchtigung eines Patienten darstellt, auch wenn sie zum Wohle und Schutz des Patienten selbst dient. In den meisten Kliniken, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen wird dies auch respektiert und entsprechend sorgfältig beachtet. Dennoch wird das Bundesverfassungsgericht regelmäßig nach Fixierungssachverhalten angerufen.

Die hiesige Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 (WiJ 04/2018 mit Anm. Schröder), in der der Zweite Senat unmissverständlich feststellte, dass die Anordnung einer 5-Punkt und einer 7-Punkt-Fixierung in einer Einrichtung nicht von der richterlichen Anordnung einer Zwangsunterbringung umfasst ist, sondern eine eigenständige Freiheitsentziehung darstellt, die auch einer gesonderten richterlichen Anordnung bedarf. Seinerzeit machte der Senat sehr dezidierte Ausführungen zu der Verhältnismäßigkeit von Fixierungen und nahm damit nicht nur die ärztlichen und pflegerischen Mitarbeiter in die Pflicht, sondern auch die Verantwortlichen einer Einrichtung, die ihren Mitarbeitern klare Handlungsanweisungen an die Hand geben müssen.

Nun wurde bestätigt, dass nicht nur dem direkt an einer Fixierung beteiligten Personenkreis, wie Ärzte und Pflegekräfte, eine besondere Verantwortung und eine Schutzpflicht zukommt, sondern dass dies auch für die Strafverfolgungsorgane gilt, die ein etwaiges Fehlverhalten des (direkt) beteiligten Personenkreises zu beurteilen und ggf. strafrechtlich zu ermitteln bzw. zu sanktionieren haben. Gerade schutzlose Patienten sind in besonderer Weise auf die Fürsorge des Staates angewiesen, der seinen entsprechenden Pflichten nur dann nachkommen kann, wenn auch eine adäquate nachträgliche Überprüfung (zivilrechtlich wie strafrechtlich) gewährleistet ist.

Nach dieser maßvollen und nachvollziehbaren Entscheidung ist nicht zu befürchten, dass sämtliche Fixierungen von Ärzten oder Pflegekräften zukünftig als unzulässig zu bewerten und jede Einstellung von Ermittlungsverfahren gegen solche verfassungswidrig sind. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt scheint die angeordnete und durchgeführte Fixierung in äußerst missbräuchlicher Weise vorgenommen worden zu sein, was seitens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Arztes und dem Pfleger wohl auch so bewertet wurde, ohne daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen bzw. sämtliche Einstellungskriterien hinreichend untersucht und begründet zu haben.

Dennoch sollte diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in  den Gesundheitseinrichtungen sowie den Strafverfolgungsbehörden Gehör finden. Es setzt nämlich ein weiteres, unmissverständliches Signal dahingehend, dass ein Freiheitsentzug durch eine Fixierung nur ultima ratio sein kann und ein Missbrauch dieser Befugnis zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird sowie auch eine vorschnelle oder unbegründete Einstellung eines Ermittlungsverfahrens einen Grundrechtsverstoß bildet.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der Staat seiner Fürsorgeverpflichtung weiterhin nachkommt, also ob das öffentliche Verfolgungsinteresse derartiger Sachverhalte steigen und es sorgfältigere Ermittlungen sowie Begründungen der Einstellungsverfügung geben wird.

Autorinnen und Autoren

  • Kathie Schröder
    Rechtsanwältin Kathie Schröder, Fachanwältin für Strafrecht und Fachanwältin für Medizinrecht, ist Partnerin der Kanzlei Schröder | Racky Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Frankfurt am Main. Sie ist Sprecherin des WisteV-Arbeitskreises Medizinstrafrecht und Mitglied der WiJ-Redaktion.

WiJ

  • Dr. Carolin Raspé , Dr. Roland Stein

    Strafrechtliche Risiken bei der Sanktions- Compliance Teil 1

    Außenwirtschaftsrecht Kriegswaffenkontrollrecht

  • Sigrid Mehring-Zier

    Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

    Auslandsbezüge EU Internationales Strafrecht Rechtshilfe

  • Jakob Lehners

    Digitale Akteneinsicht in der Untersuchungshaft

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)