Geschäftsherrenhaftung und mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft in unternehmerischen Organisationsstrukturen: Sinnvolle Ergänzung oder systemwidrige Durchbrechung des Eigenverantwortungsprinzips?
A. Einleitung[1]
„Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.“
Diese sozial-kritische Volksweisheit lässt sich heute gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts so wohl nicht mehr bestätigen. Vielmehr geraten im Zusammenhang mit Straftaten, die einen Unternehmensbezug aufweisen, neben den unmittelbar handelnden Angestellten regelmäßig auch die Führungskräfte des betroffenen Betriebs in den Fokus strafrechtlicher Ermittlung. Dies ist nicht nur auf ein verändertes Verfolgungsverhalten, sondern insbesondere auf die durch die Entwicklung und Anwendung der Geschäftsherrenhaftung und mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft erweiterte Vorgesetztenverantwortlichkeit zurückzuführen. Diese Konstruktionen bieten im Fall einer Straftat untergebener Betriebsangehöriger die Möglichkeit, auch die Betriebsverantwortlichen als Täter zu erfassen. Doch unabhängig davon, ob dabei an ein Unterlassen (Geschäftsherrenhaftung) oder an ein aktives Tun der Führungskraft angeknüpft wird (mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft), gleichen sich beide Konstruktionen in einem Punkt: der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar handelnden Betriebsangehörigen.
In beiden Fällen wird der Führungskraft das kriminelle unternehmensbezogene Verhalten eines nachgeordneten Mitarbeiters zugerechnet und damit eine Verantwortlichkeit für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln Dritter konstruiert. Doch darf der Verantwortungsbereich der Leitungspersonen denjenigen untergebener Betriebsangehöriger überschneiden, wenn nach dem strafrechtlichen Eigenverantwortungsprinzip grundsätzlich niemand für das Verhalten einer anderen voll verantwortlichen Person zur Verantwortung gezogen werden kann?
Die Beantwortung dieser Frage steht im Zentrum der nachfolgenden Ausführungen. Es wird deutlich werden, dass das Eigenverantwortungsprinzip als solches weder die Geschäftsherrenhaftung noch die Übertragung der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf unternehmerische Organisationsstrukturen prinzipiell ausschließt, da es gerade nicht als eine absolute Zurechnungssperre, sondern vielmehr als ein allgemeiner Grundsatz zu verstehen ist, von dem bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgewichen werden kann. Während eine solche Abweichung im Rahmen der Geschäftsherrenhaftung noch grundsätzlich überzeugt, ist die Übertragung des Ansatzes der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf Wirtschaftsunternehmen nicht geeignet, die Vorgesetztenverantwortlichkeit in dogmatisch überzeugender Weise zu erweitern.
B. Die Geschäftsherrenhaftung
Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung betrifft Konstellationen, in denen ein Geschäftsherr gegen das von ihm erkannte kriminelle Verhalten Untergebener nicht einschreitet.[2] Eine aus diesem Untätigbleiben resultierende Unterlassungsstrafbarkeit geht mit der Annahme einher, dass für die Betriebsverantwortlichen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter besteht.[3] Neben den sachlichen Betriebsgefahren soll der Betriebsinhaber auch für die von dem Betrieb ausgehenden personellen Gefahren verantwortlich sein.[4] In seiner Eigenschaft als Betriebsverantwortlicher sei dieser insoweit Überwachergarant der ihm unterstellten Mitarbeiter.[5] Lässt er Straftaten geschehen, die diese aus dem Unternehmen heraus begehen, kommt, soweit das Untätigbleiben nicht bereits durch eine einschlägige Spezialvorschrift wie etwa § 357 I Var. 3 StGB für vorgesetzte Amtsträger oder §§ 30 II, 31 II, 41 WStG sowie § 4 VStG für militärische Befehlshaber erfasst wird, (neben einer möglichen Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG) nur eine Strafbarkeit aus unechtem Unterlassungsdelikt und damit ein Rückgriff auf § 13 StGB in Betracht.[6]
Unter dem Topos der Geschäftsherrenhaftung wird daher in erster Linie diskutiert, ob der Geschäftsherr „rechtlich dafür einzustehen hat“, dass die Rechtsgüter anderer nicht durch Straftaten untergebener Betriebsangehöriger gefährdet oder geschädigt werden.[7] Die Frage, ob die Führungskraft eine solche Garantenpflicht trifft und wie weit diese im Einzelfall reichen kann, wird nicht einheitlich beurteilt und ist doch von überaus praktischer Relevanz.
Man denke beispielweise an das Untätigbleiben eines vertretungsberechtigten Gesellschafters einer GmbH, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, in dem Fall, dass ein angestellter Verkäufer über die Unfallfreiheit eines Wagens täuscht. Gelingt es dem Angestellten, diesen dadurch zu einem deutlich über dem eigentlichen Wert liegenden Preis zu verkaufen, ergibt sich eine Strafbarkeit des Angestellten zumeist unproblematisch aus § 263 I StGB. Im Rahmen der Geschäftsherrenhaftung wird nun danach gefragt, ob sich der Gesellschafter wegen Betrugs durch Unterlassen nach §§ 263 I, 13 StGB strafbar gemacht hat, wenn er das Verkaufsgespräch gehört, aber weder den Vertragsabschluss verhindert noch über die unrichtigen Angaben aufgeklärt hat.
Daneben stellt sich die Problematik der Geschäftsherrenhaftung beispielsweise auch dann, wenn der Betreiber eines Spätkaufs nicht gegen den Kokain- und Marihuanaverkauf seines dort angestellten Bruders einschreitet, obwohl ihm dies möglich wäre. Auch in diesem Fall ist die Möglichkeit einer Unterlassungsstrafbarkeit davon abhängig, wie weit die Garantenpflicht des Späti-Betreibers reicht bzw. inwieweit ein spezifischer Unternehmensbezug erforderlich ist. (vgl. BGH NStZ 2018, 648.)
I. Legitimation der Rechtsfigur in Literatur und Rechtsprechung
Die Frage nach dem Ausmaß der Geschäftsherrenhaftung ist zugleich eine Frage ihrer Legitimation. Die Garantenpflicht einer Führungskraft wird nicht einheitlich hergeleitet. Es existieren vielmehr unterschiedliche Begründungsansätze, die ausgehend vom Anknüpfungspunkt der Garantenpflicht auch im Umfang der Geschäftsherrenhaftung variieren.
1. Innerbetriebliche Autoritätsstellung
In der Literatur wird teilweise davon ausgegangen, dass die Geschäftsherrenhaftung ihre Legitimation in der innerbetrieblichen Autoritätsstellung des Führungspersonals findet.[8] Dieses verfüge nicht nur über die rechtliche Befehlsgewalt im Unternehmen, sondern auch über einen überlegenen Informationsfundus. Die daraus resultierende partielle Unmündigkeit untergebener Arbeitnehmer begründe eine hierarchiebedingte faktische Lenkungsgewalt[9], aus welcher eine Kontrollgarantenstellung der Führungskräfte hervorginge.[10] Im Idealfall besäßen diese nämlich die Möglichkeit einer lückenlosen Verhaltenssteuerung.[11] Insoweit sei die Garantenpflicht des Geschäftsherrn Ausfluss seines Organisations-, Weisungs- und Direktionsrechts.[12]
2. Herrschaft über das Unternehmen als Gefahrenquelle
Ein überwiegender Teil der Literatur geht hingegen davon aus, dass diese Weisungsbefugnis allein nicht genügt, um eine Überwachergarantenstellung des Betriebsverantwortlichen anzunehmen und stützt eine solche vielmehr auf dessen Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle.[13] Die Leitungsperson beherrsche das Unternehmen insgesamt und damit eine Gefahrenquelle unabhängig davon, ob die Gefahren von Sachen oder Personen ausgehen.[14] Angesichts seiner Herrschafts- und Kontrollmacht treffe das Leitungspersonal die Garantenpflicht überall dort, wo sich Gefahren aus dem betrieblichen Ablauf entwickeln können.[15] Auf diesen hätten Außenstehende keinerlei aktive Einflussmöglichkeit, sodass dem Unternehmer für die ihm eingeräumte und von ihm beanspruchte autonome Herrschaftssphäre im Gegenzug die Pflicht aufzuerlegen sei, zu verhindern, dass Gefahren aus der von ihm beherrschten Sphäre nach außen dringen.[16]
3. Eigenart des Betriebs
Demgegenüber wird vereinzelt davon ausgegangen, dass der Geschäftsherr gerade nicht für jedwede Verwirklichung unternehmensbezogener Gefahren zur Verantwortung zu ziehen ist, sondern die Geschäftsherrenhaftung ausschließlich eingreift, soweit sich die Gefährdung Außenstehender bereits aus der Natur des konkreten Betriebs ergibt.[17] Die Geschäftsherrenhaftung knüpft auch nach dieser Ansicht an die Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle an, wird insoweit aber auf besonders gefährliche Betriebe beschränkt. Die Verhinderung der Verwirklichung personeller Gefahren sei daher nur dann von der Garantenpflicht umfasst, wenn die Gefahr von einem Fehlverhalten der Mitarbeiter mit (entsprechend gefährlichen) betrieblichen Gegenständen ausgeht.[18]
4. Billigung durch die Rechtsprechung – Betriebsbezug
Dem widerspricht indes die heutige Rechtsprechung des BGH. Diese erkennt eine Haftung des Geschäftsherrn für das kriminelle Verhalten anderer Betriebsangehöriger ausdrücklich und unabhängig von einer etwaigen besonderen Gefährlichkeit des Betriebs an, ohne dabei jedoch eine Aussage über die materiell-rechtliche Grundlage einer Garantenpflicht des Geschäftsherrn zu treffen.[19] Ungeachtet ihres dogmatischen Ursprungs könne diese ohnehin nur die Pflicht umfassen, solche Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter zu verhindern, die einen „Betriebsbezug“ aufweisen. Anderes kriminelles Verhalten der Mitarbeiter, das sich außerhalb des Betriebs ebenso ereignen könnte und bloß bei Gelegenheit geschieht, sei mangels eines ausreichenden Bezugs zum Betrieb niemals tauglicher Anknüpfungspunkt der Geschäftsherrenhaftung.[20] Wenngleich bis heute nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen existieren, hat der V. Strafsenat des BGH erst kürzlich in einem Urteil aus dem Jahr 2018 die Anerkennung der Geschäftsherrenhaftung für betriebsbezogene Straftaten des Mitarbeiters bestätigt.[21] Die Frage nach der materiell-rechtlichen Begründung der Garantenpflicht hat er dabei jedoch weiterhin offengelassen.
5. Stellungnahme
Dass der BGH die Geschäftsherrenhaftung als solche anerkennt, sich in seiner Rechtsprechung bislang jedoch weder explizit für die Herleitung der Garantenpflicht aus dem allgemeinen Weisungsrecht noch für eine Herleitung aus der Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle ausgesprochen und sich in seiner Argumentation stattdessen in erster Linie auf das Kriterium des Betriebsbezugs fokussiert hat, ist letztlich ein unbefriedigender und die präzise Begründung einer Garantenpflicht umgehender Ansatz. Um eine Pflicht des Betriebsverantwortlichen, die betriebsbezogenen Straftaten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter zu verhindern, schlüssig darlegen zu können, ist dringend danach zu fragen, ob die Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle oder die innerbetriebliche Autoritätsstellung überhaupt einen tauglichen Anknüpfungspunkt besonderer Sicherungspflichten bieten können.
Gerade Letzteres erscheint zweifelhaft. Auch wenn der Betriebsinhaber de iure eine Befehls- und Organisationsherrschaft innehat und angesichts seiner arbeitsrechtlichen und faktischen Weisungsbefugnisse im Idealfall verhaltenssteuernd auf nachgeordnete Mitarbeiter einwirken und dadurch bestimmte Handlungen dieser verhindern kann[22], darf von der reinen Möglichkeit nicht ohne Weiteres auch auf die Pflicht zur Verhinderung von Rechtsgutsbeeinträchtigungen geschlossen werden.[23] Ein Korrespondenzverhältnis von Recht und Pflicht, wie es beispielweise zwischen der Weisungsbefugnis von Amtsvorgesetzten und ihrer Pflicht, Straftaten zu verhindern, die ihrerseits auf der amtlichen Gehorsamspflicht basiert, besteht, ist für den unternehmerischen Kontext nicht typisch. Weder folgt aus dem Anordnungsrecht zwingend die strafbewehrte Pflicht, etwas verhindern zu müssen, noch ergibt sich eine solche aus einer möglichen faktischen Verhinderungsmöglichkeit von selbst.[24] Daneben dient das Direktionsrecht in erster Linie der Unternehmensführung und nicht der Aufsicht und Kontrolle von Betriebsangehörigen,[25] sodass sich eine Garantenpflicht des Betriebsverantwortlichen richtigerweise nicht allein aus dessen innerbetrieblichen Autoritätsstellung ergeben kann.
Anders liegt es mit der Herleitung einer Verantwortlichkeit aus der Herrschaft über das Unternehmen als Gefahrenquelle. Dass Überwachergarantenpflichten im Grundsatz da entstehen, wo Gefahrenquellen eröffnet werden,[26] legt die Annahme nahe, dass jene auch dort existieren müssen, wo Unternehmen betrieben werden. Der Betriebsinhaber schafft eine Sphäre, auf die Außenstehenden keinen aktiven Einfluss haben.[27] Gleichwohl ergeben sich aus diesem Herrschaftsbereich auch für sie erfahrungsgemäß vielfältige Gefahren, sei es durch gefährliche Produkte, Maschinen oder das deliktische Verhalten der Angestellten.[28] Da diese Gefahren letztlich seiner Herrschaftssphäre unterfallen, scheint es angezeigt, ihm für die Freiheit sein Unternehmen betreiben zu dürfen, im Gegenzug die Pflicht aufzuerlegen, Rechtsgutsverletzungen durch Betriebsgefahren zu verhindern.[29] Insoweit untersteht der Betrieb seiner Herrschaft und Kontrolle. Die prototypischen Voraussetzungen einer Garantenstellung sind geradezu erfüllt.[30] Auf eine Unterscheidung zwischen der Verantwortlichkeit für die Verhinderung der Realisierung klassischer Sachgefahren oder personeller Gefahren kann es dabei nicht ankommen, sind diese doch teils untrennbar miteinander verbunden.[31] Solange sich nur eine Gefahr realisiert, welche durch die Unternehmenstätigkeit geschaffen wurde, kann ihre Natur nicht entscheidend sein.[32]
II. Das Eigenverantwortungsprinzip als Zurechnungssperre?
Im Rahmen der Diskussion um die Geschäftsherrenhaftung ist das Eigenverantwortungsprinzip das wohl schwerste Geschütz, das von ihren Gegnern aufgefahren wird.[33] Dass den unmittelbar handelnden Betriebsangehörigen die volle Verantwortung für seine Tat trifft, schließe eine Unterlassungsstrafbarkeit des Betriebsverantwortlichen strikt aus.[34] Es gebe schlicht kein Bedürfnis, Berufstätige, die selbst und allein für ihre kriminelle Tätigkeit verantwortlich sind, durch die Führungskräfte des Betriebs überwachen zu lassen.[35] Stellt aber dieser Haupteinwand der Eigenverantwortlichkeit tatsächlich eine absolute Zurechnungssperre dar oder sprechen womöglich die besseren Gründe für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Prinzips?
1. Das strafrechtliche Eigenverantwortungsprinzip
Das Eigenverantwortungsprinzip ist ein im Verfassungsrecht wurzelnder Grundsatz, nach dem prinzipiell niemand für das Verhalten einer anderen, voll verantwortlichen Person zur Verantwortung gezogen werden darf.[36] Es ist die logische Konsequenz eines unserer Rechtsordnung zugrundeliegenden Menschenbildes, nach welchem der Mensch prinzipiell zu einer freien Selbstbestimmung fähig ist.[37] Dient die eigene Verantwortlichkeit doch als Legitimationsgrund für die Bestrafung,[38] versteht es sich von selbst, dass sich der Verantwortungsbereich eines jeden Einzelnen grundsätzlich auf sein eigenes Handeln beschränkt und nur unter besonderen Umständen auch das Handeln anderer mitumfasst.[39] Eine Haftung für fremdes Handeln kann daher nur unter engsten Voraussetzungen in Betracht kommen.[40] Dennoch ist eine Zurechnung fremden Verhaltens nicht per se ausgeschlossen, sondern auch in der Strafrechtsdogmatik, beispielsweise in der Konzeption der Beteiligungslehre, angelegt.[41]
2. Dogmatische Überzeugungskraft der Geschäftsherrenhaftung im Lichte des Eigenverantwortungsprinzips
Wird im Rahmen der Diskussion um die Geschäftsherrenhaftung das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit ins Feld geführt, weisen die Gegner einer solchen Haftung regelmäßig auf das heute vermeintlich durch flache Hierarchien geprägte, gewandelte Rollenverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hin. Das Leitbild eines Ebenen übergreifenden partnerschaftlichen Umgangs widerspräche der Konzeption, einen von zwei, auf Augenhöhe agierenden Mitarbeitern, für die Straftat des anderen haftbar zu machen.[42]
Den Gegnern der Geschäftsherrenhaftung ist grundsätzlichen zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass das innerbetriebliche Weisungsrecht der Führungskräfte allein weder geeignet ist, die Eigenverantwortlichkeit nachgeordneter Mitarbeiter zu beseitigen, noch eine Überwachergarantenpflicht des Geschäftsherrn zu begründen[43]. So unterstehen doch jedenfalls vorsätzliche Straftaten des Betriebsangehörigen nicht dem Einfluss des Arbeitgebers. Sie sind gerade nicht Ausfluss der gesteigerten Betätigungsmöglichkeit des Geschäftsherrn, sondern ausschließlich Folge des Tatentschlusses des Mitarbeiters.[44] Auch wenn die betriebliche Herrschaftsstruktur, d.h. insbesondere das Direktionsrecht des Geschäftsherrn, diesem eine gewisse Herrschaftsmacht über die Arbeitnehmer gewährt, bleiben diese doch stets für ihr Verhalten verantwortlich.[45] Sogar für diejenigen Handlungen, die ein Mitarbeiter aufgrund einer Weisung der Führungskraft begeht, trifft ihn letztlich ein Teil der Verantwortung.[46] Die Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar handelnden Mitarbeiters hindert daher jedenfalls eine Herleitung der Garantenpflicht aus dem Weisungsrecht des Geschäftsherrn.[47] Versperrt sie aber zugleich die Möglichkeit einer entsprechenden Garantenpflicht kraft Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle?
Folgt man Spring, so schließt die Eigenverantwortlichkeit des nachgeordneten Mitarbeiters auch die Herleitung einer Überwachergarantenpflicht aus der Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle aus. Angesichts der Fähigkeit des Menschen, einen Willen zu bilden und danach zu handeln, bestehe das Bedürfnis, strikt zwischen Sach- und Personengefahren zu differenzieren. Anders als Menschen besäßen Sachen naturgemäß kein Bewusstsein und könnten nicht zwischen Recht und Unrecht unterscheiden. Rechtsgutsverletzungen, die von Sachen ausgehen, seien daher auf die Gefährlichkeit ihrer Art, nicht jedoch auf einen bestimmten Willensakt zurückzuführen. Die Realisierung personeller Gefahren beruhe dagegen stets auf der Willensbetätigung einer Person. Um diesem konstitutionellen Unterschied beider Gefahrenarten Rechnung zu tragen, sei ein resolutes Festhalten an den entwickelten, sich in ihrer materiellen Legitimation unterscheidenden Garantenstellungen erforderlich. Die Verantwortlichkeit für die Straftat eines Mitarbeiters könne in der Folge nur einen Aufsichts-, nicht jedoch einen Überwachergaranten für Sachgefahren treffen.[48]
Diese Argumentation überzeugt nur teilweise. Zwar ist es richtig, dass Sachen ihrer Natur nach nicht zu einer Willensbildung in der Lage sind und die von ihnen ausgehenden Gefahren in der Regel auf einer ihrer Art oder ihrem Zustand anhaftenden Gefährlichkeit beruhen, gleichwohl sind Konstellationen denkbar, in denen sich Sach- und Personalgefahren kaum trennen lassen.[49] Man denke beispielsweise an technische Mängel, die erst durch Wartungsfehler hervorgerufen werden.[50] Ob die Gefahr für die Verletzung fremder Rechtsgüter aus einem einzelnen betrieblichen Gegenstand selbst, aus dem Umgang mit diesem oder aus einem sorgfaltswidrigen oder gar vorsätzlichen Fehlverhalten eines Betriebsangehörigen resultiert, kann im Hinblick auf den Grundgedanken der Garantenstellung aus Sachherrschaft über Gefahrenquellen keinen Unterschied machen.[51] Besteht doch nach allgemeiner Ansicht eine Pflicht desjenigen, der die Verfügungsgewalt über einen bestimmten Herrschaftsbereich innehat, aus dem auf Dritte eingewirkt werden kann, die Gefahren zu beherrschen, die sich in diesem Bereich ergeben,[52] muss mit Blick auf wirtschaftliche Betriebe festgestellt werden, dass sich Gefahren für Außenstehende nicht nur aus den Maschinen und Produkten, sondern ebenso aus dem eigenverantwortlichen Verhalten einzelner Arbeitnehmer ergeben können.[53]
Solange die Straftat eines Mitarbeiters in einem inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen steht, d.h. einen Betriebsbezug aufweist und damit in den vom Betriebsinhaber geschaffenen Gefahrenherd „Betrieb“ fällt, erscheint eine Gleichstellung aller betrieblichen Gefahrenquellen notwendig. Schafft die Betriebssituation doch als solche auch ein erhöhtes Risiko für die Begehung von Delikten, ist es nur sachgerecht, den Betriebsverantwortlichen zu der Beherrschung sämtlicher Gefahren, inklusive solcher, die erst aus dem eigenverantwortlichen Handeln eines Mitarbeiters hervorgehen, zu verpflichten.[54]
3. Zwischenergebnis
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Institut der strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung das Eigenverantwortlichkeitsprinzip zwar tangiert, nicht jedoch in unbilliger Weise durchbricht. Dass der Betriebsangehörige eine Straftat voll verantwortlich begeht und neben dessen Strafbarkeit zugleich eine Unterlassungshaftung des Betriebsverantwortlichen in Betracht kommen kann, ist als die Kehrseite der ihm eingeräumten Freiheit, das Unternehmen betreiben zu dürfen[55], dogmatisch überzeugend. Auch wenn sich eine Überwachergarantenpflicht des Geschäftsherrn nicht allein aus dessen Weisungsrecht und der damit korrespondierenden innerbetrieblichen Autoritätsstellung ableiten lässt, findet jene ihren Grund doch jedenfalls in der Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle. Die geforderte Begrenzung der Geschäftsherrenhaftung auf Straftaten mit Betriebsbezug ist insoweit eine sachgerechte Haftungsbeschränkung und gewiss auch Teil ihrer Legitimation[56].
C. Die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
Um das Leitungspersonal eines Unternehmens für das kriminelle Verhalten anderer Betriebsangehöriger strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, bedient sich der BGH nicht nur der Geschäftsherrenhaftung, sondern greift darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung[57] auf die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft zurück. Dieses, einst von Roxin[58] zur Handhabung systematischer Staatverbrechen entwickelte Zurechnungsinstrument, wird auf den unternehmerischen Kontext übertragen und so gezielt zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität eingesetzt.[59]
Nach der Rechtsprechung kommt eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ungeachtet einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Tatmittlers immer dann in Betracht, wenn die Führungskraft regelhafte Abläufe sowie die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar handelnden Betriebsangehörigen ausnutzt und dabei den Taterfolg als Ergebnis ihres Handelns will[60]. Gemeint sind damit Situationen, in denen die Führungskraft aktiv tätig wird und sich bestimmter Organisationsstrukturen bedient, innerhalb derer ihr Tatbeitrag, beispielsweise eine rechtswidrige Anweisung, nahezu automatisierte Abläufe auslöst.[61]
Da es im Ergebnis außer Streit steht, dass ein Vorgesetzter, der Untergebene zu Straftaten veranlasst, selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, geht es in Fällen der Organisationsherrschaft im Unterschied zur Geschäftsherrenhaftung nicht um das „ob“ der Strafbarkeit, sondern von vornherein vorwiegend um das „wie“, d.h. die qualitative Bewertung des Strafvorwurfs (Täterschaft oder Teilnahme).[62]
I. Grundlagen der mittelbaren Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB
Im Allgemeinen ist gem. § 25 I Alt. 2 StGB mittelbarer Täter, wer die Tat durch einen anderen begeht. Im Unterschied zur unmittelbaren Täterschaft nach § 25 I Alt. 1 StGB fehlt es hier an einer eigenhändigen Tatbestandsverwirklichung des Täters.[63] Dieser bedient sich vielmehr eines Vordermannes als „menschliches Werkzeug“.[64] Erst dadurch, dass ihm die Tathandlung des Tatmittlers zugerechnet wird, wird jener de jure zum Täter.[65] Bei der mittelbaren Täterschaft handelt es sich um eine Zurechnungsfigur, die ihren Rechtsgrund in der Tatherrschaft des Hintermannes findet.[66] Die durch überlegenes Wissen (Irrtum des Vordermanns) oder überlegenen Willen (genötigter Vordermann) vermittelte und regelmäßig mit einem Strafbarkeitsmangel des Vordermanns korrespondierende überlegene Stellung des Hintermanns weist diesen als die eigentliche Zentralgestalt des Geschehens aus und legitimiert so die Zurechnung des fremden Verhaltens.[67]
Weist der Tatmittler allerdings weder auf Tatbestands-, noch auf Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Verantwortungsdefizit auf und handelt damit volldeliktisch, muss eine mittelbare Täterschaft des Hintermannes regelmäßig ausscheiden.[68] In diesem Fall trifft den Vordermann selbst die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Tat, sodass in der Regel nicht von einer beherrschenden Rolle des Hintermanns und dem für die Zurechnung maßgeblichen Subordinationsverhältnis ausgegangen werden kann.[69] Mit anderen Worten muss mit Blick auf das Verantwortungsprinzip die mittelbare Täterschaft des Hintermanns regelmäßig dort enden, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Tatmittlers beginnt.[70]
II. Die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
Gleichwohl existieren Konstellationen, in denen trotz einer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Tatmittlers, eine „an sich“ zur Täterschaftsbegründung taugliche Einflussnahme des Hintermanns genügen soll, um dessen mittelbare Täterschaft zu begründen.[71] Das wohl prominenteste Beispiel hierfür ist die sog. Organisationsherrschaft innerhalb streng hierarchisch organisierter Machtapparate. Obwohl die Voraussetzungen und die Reichweite dieser Rechtsfigur im Einzelnen umstritten sind, wird sie als Prototyp der Konstellation des „Täters hinter dem Täter“ von Literatur und Rechtsprechung heute ganz überwiegend akzeptiert.[72]
Sie geht zurück auf Roxin, der eine „Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate“ bereits im Jahr 1963 entwickelt und als eine dritte, eigenständige Form der mittelbaren Täterschaft neben der Irrtums- und Nötigungsherrschaft anerkannt hat.[73] Dabei hatte Roxin in erster Linie die systematischen Unrechtstaten des NS-Regimes vor Augen[74] und zielte darauf, eine sachgerechte Bestrafung der befehlsgebenden Schreibtischtäter sicherzustellen.[75] Die Annahme, dass allein die Herrschaft über eine rechtsgelöste Organisation Tatherrschaft vermittelt, folgt laut ihm aus dem Umstand, dass bereits das Ingangsetzen automatischer Abläufe zur Tatbestandsverwirklichung führt, da die Entscheidung über das „ob“ der Tat letztlich unabhängig von einem Tatentschluss des Ausführenden allein in der Hand des Schreibtischtäters liege.[76] Eine Organisationsherrschaft sei konkret dann anzunehmen, wenn es sich um eine vom Recht gelöste Organisation handelt, in dessen Rahmen der Anordnende eine Befehlsgewalt ausübt und die individuellen Ausführenden beliebig austauschbar, d.h. fungibel sind.[77]
Diese strengen Kriterien hat die Rechtsprechung jedoch nicht übernommen, sondern lässt es für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft genügen, dass ein Hintermann die durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst, wenn er dabei die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, ausnutzt und den Taterfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns will.[78] Mit diesem Modell der Organisationsherrschaft hat der BGH die Rechtsfigur bewusst weit ausgedehnt[79] und so die Tore für die Übertragung auf weitere Organisationsstrukturen eröffnet.
III. Der „Täter hinter dem Täter“ im Wirtschaftsunternehmen
Der BGH hat das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf Wirtschaftsunternehmen übertragen, d.h. auf grundsätzlich rechtskonform agierende unternehmerische Organisationsstrukturen. Diese Praktik stößt in der Literatur[80] jedoch auf scharfe Kritik.
1. Übertragbarkeit der Organisationsherrschaft auf Wirtschaftsunternehmen
Bereits in einem obiter dictum des richtungsweisenden Mauerschützen-Urteils[81] aus dem Jahr 1994 stellte der V. Senat explizit fest, dass sich die in der Entscheidung erarbeiteten Grundsätze zur mittelbaren Täterschaft auch auf unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen anwenden ließen und ferner geeignet seien, das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen zu lösen.[82] In folgenden Entscheidungen hielt der BGH an dieser angekündigten Übertragbarkeit fest und wandte sie uneingeschränkt, d.h. insbesondere unter Verzicht auf die von Roxin entwickelten Kriterien der Rechtsgelöstheit und Fungibilität[83], an.[84] Eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft kann nach der Rechtsprechung in Fällen angenommen werden, in denen eine arbeitsteilige Mittäterschaft an dem räumlichen, zeitlichen und hierarchischen Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und den unmittelbar handelnden Angestellten scheitert.[85] Insbesondere die Ausnutzung der auch innerhalb von Wirtschaftsunternehmen existierenden regelhaften Abläufe[86] sowie die untergeordnete, grundsätzlich weisungsgebundene Rolle der eingeschalteten Arbeitnehmer[87], rechtfertige die Annahme einer mittelbaren Täterschaft des Leitungspersonals. Letztlich versucht die Rechtsprechung unter Berufung auf die Vergleichbarkeit der Strukturen und der auch in Unternehmen vorherrschenden Machtverhältnisse, den Bedürfnissen der Praxis, insbesondere möglichen Beweisschwierigkeiten, Rechnung zu tragen.[88] Auch einzelne Stimmen der Literatur[89] haben sich dem BGH der Sache nach angeschlossen und teilen ein solch extensives Verständnis der Rechtsfigur. Sie begründen eine Übertragbarkeit des Ansatzes auf Wirtschaftsunternehmen in erster Linie mit der sozialen Machtstellung der Leitungsperson im Rahmen ihrer jeweiligen Organisation[90]. Aus der festen Einbindung des Arbeitnehmers resultiere eine Befehls- und Organisationsherrschaft, welche die strikte Durchsetzung der Anordnungen des Führungspersonals gewährleiste.[91]
2. Unübertragbarkeit der Organisationsherrschaft auf Wirtschaftsunternehmen
Demgegenüber geht der überwiegende Teil der Literatur[92] davon aus, dass die Organisationsherrschaft, sofern sie denn der Sache nach anerkannt wird, auf außerhalb der Rechtsordnung agierende Organisationen zu begrenzen ist und nicht auf Wirtschaftsunternehmen übertragen werden kann.
Die Kritik an der Übertragung des Ansatzes beruht dabei in erster Linie auf der gerade in einem Zeitalter der Compliance[93] fehlenden ausreichenden Macht des Hintermanns, rechtswidrige Anordnungen durchzusetzen. Anders als in rechtsgelösten Organisationen könne gerade nicht mit einer automatischen Ausführung derartiger Befehle gerechnet werden.[94] Hierfür mangele es bereits an einem Gehorsamszwang der Arbeitnehmer.[95] Während die Befehlshaber rechtsgelöster Organisatoren stets davon ausgingen, vor strafrechtlichen Konsequenzen sicher zu sein, müssten Leitungspersonen wirtschaftlicher Unternehmen angesichts der vielfältigen Rechtsschutzmöglichkeiten[96] mit einer raschen Aufdeckung ihres Verhaltens rechnen.[97] Die grundsätzliche Rechtstreue, die von den in einem Unternehmen angestellten Arbeitnehmern erwartet würde, verlange die Zurückweisung rechtswidriger Anordnungen. Vor diesem Hintergrund fehle es letztlich auch an der nötigen Fungibilität der Arbeitnehmer. Es könne nicht ohne weiteres davon auszugehen sein, dass die Tat auch bei einem Ausfall des Angewiesenen durch einen anderen Arbeitnehmer ausgeführt werde.[98] Im Endeffekt benutze die Rechtsprechung „jede irgendwie geartete soziale Verantwortung der Leitungsebene einer beliebigen Organisation dazu [..], sie als Tatherrschaft zu qualifizieren“[99] und ziele damit auf die „rechtspolitischen Befriedigung eines Risikobereichs“[100].
3. Stellungnahme
Gewiss lässt es sich nicht leugnen, dass grundsätzlich ein soziales Bedürfnis besteht, im Zuge strafrechtlicher Beurteilungen auch die unternehmerische Verantwortungsverteilung zu berücksichtigen. So steht das Leitungspersonal eines Unternehmens doch regelmäßig in einer größeren Verantwortung für eine dem Recht zuwiderlaufende, beispielsweise korruptive Firmenpolitik als die diese letztlich nur umsetzenden Mitarbeiter.[101] Die Übertragung der Grundsätze einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf Wirtschaftsunternehmen dient insoweit der sozialpsychologischen Kompensation[102] der aus dem betriebsinternen Über- und Unterordnungsverhältnis resultierenden Verantwortungsverteilung sowie der darauf gründenden erhöhten Unternehmenssteuerungsmöglichkeiten des Leitungspersonals. Das Begehren, sich auch im Rahmen strafrechtlicher Beurteilungen an der Unternehmenshierarchie zu orientieren, ist als solches daher grundsätzlich nachvollziehbar, genügt jedoch zweifelsohne nicht, um eine Organisationsherrschaft des Leitungspersonals anzunehmen.
Um die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf unternehmerischen Strukturen übertragen und die anweisende Leitungsperson täterschaftlich erfassen zu können, ist vielmehr eine hinreichende Macht zur Durchsetzung der Anordnungen und damit ein unbedingter Einfluss auf den Taterfolg[103] zu fordern. In grundsätzlich rechtskonform agierenden Organisationen wie Wirtschaftsunternehmen wird es daran jedoch in der Regel fehlen. Obgleich man auch hier autoritativ wirkende Weisungen des Arbeitgebers vorfinden mag, bleiben diese, anders als in einer Verbrecherorganisation oder einem Unrechtsstaat, nach außen hin überprüfbar.[104] Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die deliktischen Vorhaben der Leitungsperson automatisch durch einen, geschweige jeden beliebigen Arbeitnehmer umgesetzt werden.[105] Im Gegenteil: Man wird annehmen müssen, dass nur ein sehr geringer Teil der Unternehmensangehörigen überhaupt bereit ist, ein durch die Unternehmensspitze initiiertes strafbares Vorhaben auszuführen.[106] Während nämlich derjenige, der die Anweisungen der Befehlshaber eines Unrechtsstaats oder einer kriminellen Vereinigung nicht befolgt, mit Gefahren für Leib und Leben rechnen muss, hat der die Ausführung verweigernde Unternehmensangehörige rein arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Umsetzung, Abmahnung oder Kündigung zu erwarten. Obwohl auch solche Maßnahmen zweifelsohne geeignet sind, eine Zwangswirkung für das jeweilige Individuum zu begründen, genügt dies nicht, um der anweisenden Leitungsperson eine derart umfassende Herrschaftsmacht zuzusprechen, dass bereits ihre Anordnung eine automatisierte Tatausführung sicherstellt.[107] Gerade mit Blick auf die durch unser Rechtssystem, insbesondere durch das Straf- und Arbeitsrecht gewährten Schutzmöglichkeiten sowie die zunehmend vorzufindenden Compliance-Strukturen, wird ein Widersetzen betroffener Arbeitnehmer geradezu erwartet.[108]
Doch scheitert die Annahme eines autonomen Anordnungsvollzugs innerhalb eines Wirtschaftsunternehmens nicht nur an der grundsätzlich zu erwartenden Rechtstreue der Mitarbeiter und des damit ebenfalls verbundenen Mangels an Fungibilität der Angestellten, sondern auch an der in einem modernen Wirtschaftsleben häufig anzutreffenden horizontalen und vertikalen Dezentralisierung der Kompetenzen.[109] Eine mehrstufige, insbesondere vertikale Aufgabendelegation inklusive der Delegation von Aufgabenerledigungen in eigener Verantwortung an andere obere Führungsebenen, spricht gegen die Annahme einer automatischen Vollziehung der gewünschten Straftaten. In diesem Fall kann gerade nicht von der Unternehmensspitze bis zum unmittelbar handelnden Arbeitnehmer „durchregiert“ werden.[110] Der gewünschte Erfolgseintritt ist dann vielmehr abhängig von der Mitwirkung aller dazwischengeschalteten Mitarbeiter. Wie bereits festgestellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausführung des deliktischen Vorhabens durch keinen Mitarbeiter auf keiner Stufe verweigert wird.
Insgesamt ist daher nicht von einer hinreichenden Macht der Leitungsperson zur Durchsetzung rechtswidriger Anordnungen auszugehen. Die Umsetzung der Weisungen der Führungsebene lässt sich kaum mit der automatisierten Vollziehung innerhalb rechtsgelöster Organisationen vergleichen. Die Rechtsprechung geht daher zu weit, wenn sie die Grundsätze der Organisationsherrschaft auf Wirtschaftsunternehmen überträgt und hierfür die Ausnutzung regelhafter Abläufe genügen lässt.
IV. Das Eigenverantwortungsprinzip als Zurechnungssperre?
In entsprechenden Fallkonstellation fehlt es gerade an einem Defekt des unmittelbar handelnden Angestellten. Obwohl dieser bei der Umsetzung des deliktischen Vorhabens der Unternehmensspitze vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, ergo voll verantwortlich handelt, soll der Leitungsperson des Unternehmens eine beherrschende Stellung zukommen. Ist es aber nicht widersprüchlich, von einer beherrschenden Stellung des Hintermanns auszugehen und den Vordermann zugleich als freiverantwortliche Zentralgestalt des Geschehens anzusehen?[111] Richtigerweise ist daher die Frage zu stellen, ob nicht schon das strafrechtliche Eigenverantwortungsprinzip der Annahme einer Organisationsherrschaft bzw. der Übertragung der Rechtsfigur auf Wirtschaftsunternehmen entgegensteht.
Zunächst ist festzustellen, dass dem Eigenverantwortungsprinzip im Rahmen der Beteiligungslehre grundsätzlich nicht die Funktion einer absoluten Zurechnungssperre zukommt. Vielmehr ist die Zurechnung von Handlungen bzw. vom Unrecht anderer freiverantwortlich Handelnder in der Konzeption der Beteiligungslehre angelegt. Ermöglicht beispielsweise die Figur der Mittäterschaft nach § 25 II StGB die gegenseitige Zurechnung von Handlungen freiverantwortlicher Personen, besteht kein Grund, speziell in den Fällen der mittelbaren Täterschaft bzw. der Organisationsherrschaft, eine solche mit Blick auf das Eigenverantwortungsprinzip per se auszuschließen. Gleichwohl bedarf jede Durchbrechung des Eigenverantwortungsprinzips stets einer dogmatischen Rechtfertigung.[112] Es stellt sich aber die Frage, ob eine Durchbrechung des Prinzips auch im Rahmen der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft bzw. ihrer Übertragung auf unternehmerische Organisationsstrukturen dogmatisch überzeugen kann.
Während die mittelbare Täterschaft des Hintermannes einer rechtsgelösten Organisation billigerweise auf dessen zentrale und übergeordnete Rolle sowie den automatisierten Anordnungsvollzug gestützt werden kann, kann eine vergleichbare Herrschaftsmacht der Leitungsperson eines Unternehmens nicht angenommen werden. Anders als im Fall rechtsgelöster Organisationen kann sich der Hintermann hier nicht auf einen automatisierten Vollzug seiner rechtswidrigen Anordnungen verlassen.[113] Der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs ist vielmehr von dem Tatentschluss des unmittelbar handelnden Arbeitnehmers abhängig. Im Unterschied zur Organisationsherrschaft der Spitze einer rechtsgelösten Organisation fehlt es hier gerade an einer ausreichenden Machtposition des Leitungspersonals, welche dessen Einstufung als Zentralgestalt des Geschehens sowie die Annahme einer mittelbaren Täterschaft rechtfertigt.
Darüber hinaus besteht aus rechtlicher Sicht kein Bedürfnis, auf die Organisationsherrschaft zurückzugreifen, wenn in den relevanten Fallkonstellationen doch regelmäßig ein Rückgriff auf die Anstiftung in Betracht kommt. Da der Anstifter gem. § 26 StGB „gleich einem Täter bestraft“ wird und sich der Unrechtsgehalt damit qualitativ nicht von der Täterschaft unterscheidet, kann es rechtlich gesehen dahinstehen, ob die anweisende Leitungsperson eines Unternehmens als mittelbarer Täter oder als Anstifter erfasst wird.[114] Zwar darf nicht übersehen, dass die erfolglose Verleitung zu einer Straftat regelmäßig nur bei Verbrechen strafbar ist (§§ 30, 12 I StGB) und die Leitungsperson daher im Einzelfall straflos bleibt, jedoch ist kein gewichtiger Grund dafür ersichtlich, dass eine misslungene Anstiftung in einer unternehmerischen Organisationsstruktur strafbedürftiger sein sollte als außerhalb einer solchen Vereinigung.[115] Auch wenn eine Erfassung der Leitungsperson als Anstifter gerade in Fällen, in denen der unmittelbar Handelnde mehrere Hierarchieebenen von dem Anweisenden entfernt agiert, problematisch sein kann[116], erscheint der Rückgriff auf die Anstiftung dogmatisch überzeugender als die Annahme einer mittelbaren Täterschaft trotz fehlender Tatherrschaft des Leitungspersonals.
V. Zwischenergebnis inkl. Bezugnahme auf die Geschäftsherrenhaftung
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich die Organisationsherrschaft richtigerweise nicht auf Wirtschaftsunternehmen übertragen lässt. Zwar scheitert die Annahme einer mittelbaren Täterschaft des Leitungspersonals nicht von vornherein an dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, gleichwohl lässt sich dessen Durchbrechung in Bezug auf unternehmerische Organisationsstrukturen dogmatisch nicht überzeugend legitimieren.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den im ersten Teil der Arbeit gezogenen Schlussfolgerungen. Auch wenn es auf den ersten Blick inkonsequent erscheint, Leitungspersonen für das bloße Nichteinschreiten gegen Straftaten nachgeordneter Betriebsangehöriger im Rahmen der Geschäftsherrenhaftung als Täter erfassen zu können, diese aber gleichzeitig für beispielsweise die Veranlassung der Straftaten, d.h. ihr aktives Tun, nicht täterschaftlich zur Verantwortung ziehen zu können (soweit diese nicht ohnehin unmittelbare Täter, Mittäter nach § 25 II StGB oder mittelbare Täter kraft überlegenen Willens oder Wissens nach § 25 I Alt. 2 StGB sind), vermag diese unterschiedliche Behandlung dogmatisch zu überzeugen. Während nämlich die Unterlassungshaftung auf einer dogmatisch herleitbaren Garantenpflicht aufbaut und gem. § 13 StGB einzig voraussetzt, dass der Erfolg trotz Bestehens dieser Pflicht nicht verhindert wird, fordert die mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB, dass die Tat des mittelbaren Täters „durch einen anderen“ begangen wird. Der Mangel eines Defekts, auf den die Beherrschung des Vordermanns regelmäßig gestützt werden kann, kann im Kontext unternehmerischer Organisationen nicht durch eine Organisationsherrschaft des Leitungspersonals kompensiert werden. Eine solche ist anders als in rechtsgelösten Organisationen mangels hinreichender Macht des Leitungspersonals zur Durchsetzung rechtswidriger Vorhaben gerade nicht anzunehmen. Die Unterschiedlichkeit der Ergebnisse findet ihre Berechtigung mithin in der Art der Geschäftsherrenhaftung als Unterlassungshaftung.
D. Fazit
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Eigenverantwortungsprinzip als solches weder die Geschäftsherrenhaftung noch die Übertragung der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf unternehmerische Organisationsstrukturen prinzipiell ausschließt. Es ist gerade nicht als eine absolute Zurechnungssperre, sondern vielmehr als ein allgemeiner Grundsatz zu verstehen, von dem bei Vorliegen gewichtiger Gründe abgewichen werden kann.
Dogmatisch überzeugend ist eine solche Abweichung im Rahmen der Geschäftsherrenhaftung. Auch wenn ein Betriebsangehöriger bei der Begehung einer Straftat mit Betriebsbezug voll verantwortlich handelt, schließt dies richtigerweise nicht zugleich die strafrechtliche Haftung des Geschäftsherrn aus. Verhindert dieser den entsprechenden Taterfolg nicht, kann er als Täter oder Teilnehmer eines unechten Unterlassungsdelikts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die dafür gem. § 13 StGB erforderliche Garantenpflicht, für deren Legitimation nicht zuletzt der Betriebsbezug entscheidend ist, lässt sich überzeugend auf die Herrschaft des Betriebsverantwortlichen über den Betrieb als Gefahrenquelle stützen.
Die Übertragung des Ansatzes der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auf unternehmerische Organisationsstrukturen stellt hingegen nach hiesigem Dafürhalten eine dogmatisch nicht zu rechtfertigende Durchbrechung des Eigenverantwortungsprinzips dar. Wenn der BGH dennoch von der grundsätzlichen Übertragbarkeit des Ansatzes ausgeht, verkennt er insbesondere, dass der Leitungsebene einer unternehmerischen Organisation keine Machtposition zukommt, die sich mit derjenigen der Spitze einer rechtsgelösten Organisation vergleichen lässt.
[1] Dieser Beitrag beruht auf einer Seminararbeit. Bei Interesse wird die vollständige Abhandlung gerne zur Verfügung gestellt.
[2]Rönnau, JuS 2022, 117.
[3] BGH NStZ 2018, 648; Merz, in: GJW-StGB § 13 Rn. 39; Kühl, in: Lackner/Kühl/Heger StGB § 13 Rn. 14a.
[4]Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 981 (985).
[5]Merz, in: GJW-StGB § 13 Rn. 38 f.
[6]Rönnau, JuS 2022, 117; Lindemann/Sommer, JuS 2015, 1057.
[7]Rönnau, JuS 2022, 117.
[8]Schünemann, Unternehmenskriminalität, S. 101 ff; ders., wistra 1982, 41 (45); Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, § 5 Rn. 357, ganz ähnlich Rogall, ZStW 1986, 573 (616 ff); Rönnau/Schneider, ZIP 2010, 53 (56).
[9]Rönnau, JuS 2022, 117 (118).
[10] So Schünemann, Unternehmenskriminalität, S. 102.
[11]Schünemann, wistra 1982, 41 (45).
[12]Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, § 5 Rn. 357.
[13]Merz, in: GJW-StGB § 13 Rn. 39; Schall, in: FS Kühl, S. 417 (423); Rotsch, in: FS Imme Roxin, S. 485 (493); Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 35 f.; Bottke, Haftung, S. 31; Kuhn, wistra 2012, 297 (298); Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 989 ff; Roxin, AT II, § 32 Rn. 137; ders., JR 2012, 305 (306).
[14]Rotsch, in: FS Imme Roxin, S. 485 (493); Roxin, AT II, § 32 Rn. 137.
[15]Merz, in: GJW-StGB § 13 Rn. 39.
[16] So Schall, in: FS Kühl, S. 417 (423 f.).
[17] So z.B. Weigend, in: LK-StGB § 13 Rn. 56; ähnlich Stein, in: SK-StGB § 13 Rn. 43; Langkeit, in: FS Otto, S. 649 (653); für Fehlverhalten des Personals mit gefährlichen Produkten oder spezifische Verrichtungen auch Gimbernat, in: FS Roxin, S. 651 (661).
[18]Weigend, in: LK-StGB § 13 Rn. 56.
[19] BGHSt 57, 42 (45 ff.); BGH NStZ 2018, 648; anders allerdings BGHZ 194, 26.
[20] So BGH NJW 2012, 1237 (1238).
[21] So BGH NStZ 2018, 648.
[22]Schünemann, wistra 1982, 41 (45); Rogall, ZStW 1986, 573 (617).
[23] So Otto, Jura 1998, 409 (413); ähnlich auch Heine, Verantwortlichkeit, S. 117; Hsü, Garantenstellung, S. 243.
[24]Heine, Verantwortlichkeit, S. 117.
[25]Kretschmer, StraFo 2012, 259 (262); Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (38).
[26]Bosch, in: Schönke/Schröder StGB § 13 Rn. 11.
[27]Rönnau, JuS 2022, 117 (118); Schall, in: FS Rudolphi, S. 267 (277).
[28]Schall, in: FS Kühl, S. 417 (424).
[29]Schall, in: FS Kühl, S. 417 (423).
[30]Roxin, AT II, § 32 Rn. 137.
[31] dazu Schall, in: FS Rudolphi, S. 267 (276); Lindemann/Sommer, JuS 2015, 1057 (1059); Roxin, AT II, § 32 Rn. 137.
[32]Lindemann/Sommer, JuS 2015, 1057 (1059); a.A. Spring, Geschäftsherrenhaftung, S. 168.
[33]Schall, in: FS Kühl, S. 417 (419); so etwa bei Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (32).
[34] So insbesondere Spring, Geschäftsherrenhaftung, S. 208 ff.; ders. GA 2010, 222 (225 ff.); Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (32 ff.); Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 1194.
[35]Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (38);
[36]Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, § 5 Rn. 352; dazu auch Schünemann, Unterlassungsdelikte, S. 324; Vogel, Norm und Pflicht, S. 200 ff.
[37]Schumann, Selbstverantwortung, S. 1.
[38]Freund, Erfolgsdelikt, S. 91 f.
[39]Schumann, Selbstverantwortung, S. 6.
[40]Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (32); Schünemann, Unterlassungsdelikte, S. 324.
[41]Noll, Strafbarkeitsrisiken, S. 46.
[42]Spring, Geschäftsherrenhaftung, S. 147; ähnlich Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (33).
[43]Hsü, Garantenstellung, S. 254; Kretschmer, StraFo 2012, 259 (262); so auch Otto, Jura 1998, 409 (413), der sich iErg aber wohl nur gegen eine Garantenstellung aus personaler Herrschaft ausspricht.
[44]Rönnau, JuS 2022, 117 (118).
[45]Noll, Strafbarkeitsrisiken, S. 70.
[46]Otto, Jura 1998, 409 (413).
[47] So auch Rönnau, JuS 2022, 117 (119); ähnlich Otto, Jura 1998, 409 (413).
[48]Spring, Geschäftsherrenhaftung, S. 167 f.; ähnlich Beulke, in: FS Geppert, S. 23 (35).
[49] So auch Schall, in: FS Kühl, S. 417 (421 f.).
[50]Roxin, AT II, § 32 Rn. 137.
[51]Schall, in: FS Rudolphi, 267 (277 f.).
[52]Otto, in: FS F.C. Schröder, S. 339 (341); Heine, Verantwortlichkeit, S. 119.
[53]Schall, in: FS Kühl, S. 417 (422).
[54] So auch Lindemann/Sommer, JuS 2015, 1057 (1059).
[55]Schall, in: FS Kühl, S. 417 (423).
[56] So auch Rönnau, JuS 2022, 117 (119).
[57] BGHSt 40, 218 (236); 43, 219 (231 f.); 48, 331 (342); 49, 147 (163 f.);
BGH NStZ 2008, 89.
[58]Roxin, GA 1963, 193.
[59]Radde, Jura 2018, 1210.
[60] BGH NStZ 2008, 89 (90).
[61] Allgemein dazu Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB § 25 Rn. 145 ff.
[62]Noll, Strafbarkeitsrisiken, S. 30.
[63]Haas, in: Matt/Renzikowski StGB § 25 Rn. 5.
[64]Kudlich, BeckOK-StGB § 25 Rn. 20; Joecks/Scheinfeld, in:MüKo-StGB § 25 Rn. 60.
[65]Haas, in: Matt/Renzikowski StGB § 25 Rn. 5.
[66]Murmann, JA 2008, 321 (322).
[67]Murmann, JA 2008, 321 f.
[68]Gallas, Verbrechenslehre, S. 141.
[69]Radde, Jura 2018, 1210 (1211 f.).
[70]Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 855.
[71]Kudlich, in: BeckOK-StGB § 25 Rn. 32.
[72] BGHSt 40, 218; 45, 270; Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB § 25 Rn. 141; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger StGB § 25 Rn. 2; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB § 25 Rn. 27; krit. z.B. Renzikowski, in: FS Schünemann, S. 495 (504 ff.).
[73]Roxin, GA 1963, 193 (200).
[74]Radde, Jura 2018, 1210 (1213).
[75]Roxin, GA 1963, 193; ders., AT II, § 25 Rn. 105 ff.; ders., Täterschaft, S. 269 ff.
[76]Roxin, AT II, § 25 Rn. 107.
[77]Roxin, GA 2012, 395 (396).
[78] So schon BGHSt 40, 218 (236).
[79]Radde, Jura 2018, 1210 (1217).
[80]Bock, Criminal Compliance, S. 303 f.; Heine, Verantwortlichkeit, S. 104; Dous, Verantwortlichkeit, S. 251; Schmucker, StraFo 2010, 235 (239 f.); Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 113; Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB § 25 Rn. 157 ff.; Schünemann, in: LK-StGB § 25 Rn. 130 f.
[81] BGHSt 40, 218.
[82] BGHSt 40, 218 (236 f.)
[83]Radde, Jura 2018, 1210 (1221).
[84] Vgl. z.B. BGH NJW 98, 767 ff.; BGH NStZ 2008, 89 f.
[85] BGH NStZ 2008, 89 (90).
[86] BGH NStZ 2008, 89 (90).
[87] BGHSt 40, 257 (268).
[88] Vgl. Nack, GA 2006, 342 (344).
[89]Schild, Täterschaft als Tatherrschaft, S. 22 f.; Urban, Mittelbare Täterschaft, S. 232; Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 46 ff.
[90] So z.B. Schild, Täterschaft als Tatherrschaft, S. 23.
[91]Hefendehl, GA 2004, 575 (580 f.).
[92] Bock, Criminal Compliance, S. 303 f.; Heine, Verantwortlichkeit, S. 104; Dous, Verantwortlichkeit, S. 251; Heinrich, in: FS Krey, S. 147 (148 ff.); Schmucker, StraFo 2010, 235 (239 f.); Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 113; Joecks/Scheinfeld, in: MüKo-StGB § 25 Rn. 157 ff.; Schünemann, in: LK-StGB § 25 Rn. 130 f.
[93]Kaspar, in: NK-WirtschaftsStrR StGB § 25 Rn. 51.
[94]Kretschmer, StraFo 2012, 259 (261).
[95]Roxin, GA 2012, 395 (410).
[96] Vgl. Heine, Verantwortlichkeit, S. 104; Brammsen/Apel, ZJS 2008, 256 (262).
[97]Roxin, GA 2012, 395 (410).
[98]Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB § 25 Rn. 30.
[99]Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB § 25 Rn. 30.
[100]Brammsen/Apel, ZJS 2008, 256 (264).
[101]Kretschmer, StraFo 2012, 259 (260).
[102] Allg. Jung, JuS 1995, 173 (174).
[103] Vgl. Roxin, GA 1963, 193 (200), der darin den Grund für die Einstufung der Hintermänner system. Staatsverbrechen als mittelbare Täter sieht.
[104]Radde, Jura 2018, 1210 (1223).
[105]Brammsen/Apel, ZJS 2008, 256 (262).
[106]Imme Roxin, in: FS Fischer, S. 267 (274).
[107]Schmucker, in: StraFo 2010, 235 (240).
[108]Kretschmer, StraFo 2012, 259 (261); Brammsen/Apel, ZJS 2008, 256 (262).
[109]Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB § 25 Rn. 30.
[110]Imme Roxin, in: FS Fischer, S. 267 (273).
[111] Krit. auch z.B. Gallas, Verbrechenslehre, S. 141.
[112]Noll, Strafbarkeitsrisiken, S. 38 f.
[113]Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB § 25 Rn. 30.
[114]Schmucker, in: StraFo 2010, 235 (240).
[115]Brammsen/Apel, ZJS 2008, 256 (264).
[116] Vgl. Schmucker, in: StraFo 2010, 235 (240), der für „Anstiftung zur Anstiftung“ plädiert.