Sigrid Mehring-Zier

Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

A. Einleitung

Ukraine, der Nahe Osten, Jemen – die Konfliktherde der Welt sind in den letzten Jahren um einiges näher an Europa herangerückt. Im Bereich des Strafrechts hat man das vor allem daran gemerkt, dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft sich erhöht hat,[1] dass der Internationalen Strafgerichtshof („IStGH“) Strafbefehle gegen Befehlshaber der Hamas und israelische Befehlshaber erlassen hat[2] und dass Kriegsverbrechen generell wieder in aller Munde sind. Daneben wurde Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof („IGH“) Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit wegen Lieferung von Waffen in eine Konfliktregion vorgeworfen.[3] Das Völkerstrafrecht findet international also wieder eine große Bühne.

Darüber hinaus haben im europäischen Ausland in den letzten Jahren Verfahren auf sich aufmerksam gemacht, in denen eine Nische des Völkerstrafrechts wiederbelebt wurde: das Wirtschaftsvölkerstrafrecht.[4] Der Begriff Wirtschaftsvölkerstrafrecht soll im Folgenden nicht für ein neues, zu kodifizierende Rechtsgebiet benutzt werden, sondern für das Gebiet des bestehenden Völkerstrafrechts, das sich Verbrechen innerhalb der unternehmerischen grenzüberschreitenden Tätigkeit widmet.[5] In Frankreich und Schweden werden momentan Unternehmen und Manager für völkerstrafrechtliche Verbrechen in Konfliktregionen verfolgt, zu denen Verantwortliche im Namen der Unternehmen Beihilfe geleistet haben sollen. Für deutsche Unternehmen, die Waffen und Rüstungsgüter herstellen und exportieren, oder Unternehmen, die in (potentiellen) Konfliktregionen produzieren, stellt sich die Frage, ob es auch hier völkerstrafrechtliche Risiken für das Unternehmen selbst und/oder die Unternehmer in ihrer betrieblichen Tätigkeit bestehen (können).[6]

In Deutschland können juristische Personen nicht strafrechtlich belangt werden, da Deutschland kein originäres Verbandsstrafrecht kennt. Denkbar sind aber Konstellationen einer Bebußung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, wie sie aus dem „klassischen Wirtschaftsstrafrecht“ bekannt sind. Ferner können Führungspersonen von Unternehmen strafrechtlich verfolgt und belangt werden – und den dahinterstehenden Unternehmen die Verhängung der Einziehung von Gewinnen drohen.

Verwundern dürfte das nicht – schon in den Nürnberger Verfahren der US-Militärgerichte auf der Grundlage des Alliierten Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945[7] lag ein Fokus der Verfahren auf den Verflechtungen zwischen Wirtschaft und NS-Regime. Man denke an die Verfahren, die die Unternehmen Flick[8], IG Farben[9] und Krupp[10] betrafen. Die aktive Nutzung des Völkerstrafrechts – in Deutschland seit 2002 kodifiziert im Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) – zur Ahndung wirtschaftlicher Beteiligung an ebendiesen Verbrechen führt aber einen Dornröschenschlaf. Der Aufsatz soll einen kurzen Blick über den Tellerrand ins europäische Ausland gewähren, aber auch den Blick auf unser Strafrecht lenken: droht uns ähnliches?

B. Strafverfolgung von Unternehmen und Unternehmern für Völkerstraftaten im europäischen Ausland

Sowohl in Schweden als auch in Frankreich werden wegen wirtschaftlichen Völkerstraftaten Ermittlungen gegen Unternehmen und ihre Führungspersonen geführt, die großes Aufsehen weltweit erregt haben. In beiden Ländern stehen die Führungspersonen, in Frankreich auch die dahinterstehenden Unternehmen, in den Ermittlungen im Mittelpunkt – in Schweden stehen sie bereits vor Gericht.

Hier soll eine kurze Übersicht über die beiden Verfahren gegeben werden, um zu sehen, was – soweit ersichtlich – die Voraussetzungen für derartige Verfahren sind und ob diese Voraussetzungen auch in Deutschland vorliegen würden. Die Anklageschriften sind beide nicht öffentlich verfügbar und liegen der Verfasserin nicht vor. Die folgenden Informationen stammen aus öffentlich verfügbaren Quellen.

1. Lafarge

In Frankreich wird gegen einen Zementhersteller, ein Tochterunternehmen, sowie acht (ehemalige) Führungspersonen ermittelt wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auch eine diesbezügliche Anklage wurde inzwischen zugelassen.

Dabei handelt es sich um den französisch-schweizer weltweit tätigen Zementhersteller Lafarge Holcim (bis Juli 2015 nur Lafarge, hier „Lafarge“) mit Hauptsitz in Paris. Im November 2016 stellten Nichtregierungsorganisationen sowie ehemalige Mitarbeiter eine Anzeige gegen Lafarge Holcim, Lafarge Cement Syria und zwei ehemalige Geschäftsführer ein wegen u.a. Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Inzwischen wurde die Anklage vor dem Pariser Cour d’Appel (Berufungsgericht) zugelassen.

a) Sachverhalt

Lafarge Holcim kaufte im Jahr 2008 eine Fabrik in Jalabiya im Nordosten Syriens nahe der Grenze zum Irak. Das syrische Tochterunternehmen Lafarge Cement Syria startete dort die Zementherstellung in 2010.

Nordsyrien fiel bereits im Frühjahr 2012 in die Hände des Islamischen Staats („IS“). Es ist allgemein auch in der deutschen Rechtsprechung anerkannt, dass der IS in Syrien und dem Irak für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich war.[11] Mitglieder des IS begingen in dem Gebiet systematische Verbrechen, wie Tötungen, die Vertreibung ethnischer und religiöser Gruppen wie etwa den Jesiden, wobei es regelmäßig auch zu sexueller Gewalt und sexuellen Übergriffen kam.

Trotz dieses Umstands wurde die Fabrik, im Gegensatz zu umliegenden Fabriken, nicht geschlossen. Alle nicht-syrischen Mitarbeiter wurden durch die Muttergesellschaft Lafarge im Jahr 2012 abgezogen und ausgeflogen. Die inländischen Mitarbeiter führten den Betrieb fort.

Ab Juni 2013 kontrollierte der IS das nur 90 km entfernte Rakka und im März 2014 fiel das 65 km entfernte Manjib in die Hände der IS. In Manjib wohnten die meisten Mitarbeiter von Lafarge Cement Syria. Anfang September 2014 wurde die Fabrik geräumt und der Betrieb eingestellt, bevor die Fabrik am 19. September 2014 durch IS-Kämpfer gestürmt wurde. Die verbliebenen Mitarbeiter konnten fliehen.[12]

Lafarge wird vorgeworfen, das Unternehmen habe ab August 2013 Rohstoffe für die Zementproduktion vom IS gekauft und Gebühren an den IS und die Al-Nusrah Front dafür gezahlt, dass Mitarbeiter und Lastwagen des Unternehmens Straßensperren passieren durften. Außerdem habe Lafarge und das Tochterunternehmen Zwischenpersonen für den Kontakt mit IS und Al-Nusrah gezahlt. Insgesamt soll Lafarge ca. 13 Millionen Euro an bewaffnete Gruppen gegeben haben. Dabei sollen die Kontakte zu den islamistischen Organisationen aktiv verborgen worden sein.

b) Verfahren

Im November 2016 haben nun das deutsche European Center for Constitutional and Human Rights („ECCHR“) und die französische Nichtregierungsorganisation Sherpa, sowie elf ehemalige syrische Mitarbeiter den französischen Mutterkonzern, den syrischen Tochterkonzern und verschiedene Führungspersonen in Frankreich angezeigt.[13]

Am 31. März 2017 wurden acht Geschäftsführer französischer und norwegischer Nationalität angeklagt. Am 28. Juni 2018 folgte eine Anklage gegen das Unternehmen Lafarge und seine Tochtergesellschaft Lafarge Cement Syria. Zwischenzeitlich wurde Lafarge in den USA im Oktober 2022 nach Anklage des Justizministeriums wegen der Verschwörung zur Bereitstellung von materieller Unterstützung an ausländische terroristische Organisationen zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 778 Mio. USD verurteilt.[14]

Inzwischen hat der Cour de Cassation im Januar 2024 bestätigt,[15] dass die Anklage wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen die Unternehmen zuzulassen ist.[16]

c) Rechtlicher Rahmen

Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind strafbar nach Art. 202-1 der Code Pénal. Laut Cour de Cassation in seinem Beschluss vom 7. September 2021 über die Beschwerde gegen die Eröffnung der Anklage gegen die Unternehmen seien Verbrechen gegen die Menschlichkeit die schwersten Verbrechen. Konkret stellt das Gericht fest, dass „die wissentliche Zahlung eines Betrags von mehreren Millionen Dollar an eine Organisation, deren Zweck nur krimineller Natur ist, [ausreicht], um die Mittäterschaft durch Hilfe und Unterstützung zu charakterisieren.“[17] Dabei komme es nicht darauf an, ob der Gehilfe einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe.

Aus dem Beschluss geht zudem hervor, dass das Gericht es für den subjektiven Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 121-7 Code Pénal für ausreichend erachtet, wenn der Gehilfe

Kenntnis davon hat, dass die Haupttäter ein solches Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen oder begehen werden, und dass er durch seine Hilfe oder Unterstützung die Vorbereitung oder den Vollzug dieses Verbrechens erleichtert.[18]

Seit 2015 gilt in Frankreich gemäß Artikel 121-2 der Code Pénal, dass auch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich sein können, wenn die strafbare Handlung einer (dem Unternehmen zuzuordnenden) Individualperson der juristischen Person zuzurechnen ist.[19] Gemäß Art. 121-3 Code Pénal schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person explizit nicht aus. Über die Zurechnung an das Unternehmen hat der Cour de Cassation bislang noch keine Aussage gemacht.

2. Lundin

Seit September 2023 stehen zwei ehemalige Vorstandsmitglieder des schwedischen Konzerns Lundin Oil AB (früher IPC, später Lundin Petroleum, später Lundin Energy, nunmehr Orrön Energy, hier „Lundin“) in Stockholm vor Gericht. Ihnen wird die Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Sudan im Zeitraum zwischen 1999 und 2003 vorgeworfen.

a) Sachverhalt

Am 21. April 1996 wurde das Khartoum Peace Agreement (KPA) geschlossen, das einen Frieden im Sudan vorsah zwischen der Regierung des Sudan und verschiedenen bewaffneten Gruppen in Südsudan. Zu dem Zeitpunkt war der Staat Südsudan noch nicht gegründet. Erst 2011 entstand der unabhängige Staat Südsudan.

Eine Tochtergesellschaft der Lundin namens Sudan Ltd. hat im August 1996 ein Memorandum of Understanding mit der Regierung des Sudan geschlossen, wonach sie im Süden des Landes habe Öl fördern dürfen in der Region, die sich Block 5A nennt. Das finale Abkommen wurde am 6. Februar 1997 geschlossen.[20]

Ab 1997 habe Lundin dort erst Aufklärungsarbeiten und ab 1999 erste explorative Bohrungen durchgeführt, aber letztendlich nie kommerziell Öl gefördert.[21] Lundin habe die sudanesische Regierung darum gebeten, Block 5A abzusichern.[22] Des Weiteren habe Lundin eine „All-Weather-Road“ angelegt, die erhöht war, damit sie in der Regenzeit nicht geflutet wurde und wodurch das Gebiet auch zu allen Zeiten zu erreichen war.

Im Jahr 2003 habe Lundin Oil die Förderung im Sudan eingestellt und seine Anteile am 23. Juni 2003 an das australische Unternehmen Petronas verkauft.[23]

b) Verfahren / Vorwürfe

Der Vorstandsvorsitzende, Ian Lundin, und der Geschäftsführer (CEO), der schweizerische Staatsbürger Alexandre Schneiter, stehen nun wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen vor Gericht. Sie hätten gewusst bzw. es billigend in Kauf genommen, dass in dem von Lundin bearbeiteten Gebiet durch das sudanesische Militär Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden,[24] insbesondere dass die Zivilbevölkerung in fünf einzelnen Offensiven vertrieben, entführt und misshandelt worden sei und das sudanesische Militär eine Taktik der verbrannten Erde eingesetzt habe. Auch habe Lundin die Infrastruktur geschaffen, wodurch die Verbrechen ausgeführt werden konnten, unter anderem die All-Weather-Road.[25]

Gegen das Unternehmen Lundin hat die Staatsanwaltschaft die Einziehung in Höhe von 2.4 Mia. SEK gefordert.[26]

Die Hauptverhandlung wurde am 5. September 2023 eröffnet. Geplant sind laut Medienberichten 220 Verhandlungstage.

c) Rechtsrahmen

Gegen den schweizerischen Staatsbürger Schneiter basiert das Verfahren auf dem Weltrechtsprinzip, das wie auch in Deutschland im schwedischen Strafgesetzbuch verankert ist.[27] Der schwedische oberste Gerichtshof hat die Zuständigkeit der schwedischen Gerichtsbarkeit bestätigt. Es gebe genügend Anknüpfungspunkte zu Schweden, somit sei das Bezirksgericht Stockholm zuständig.[28]

Kriegsverbrechen sind in Schweden strafbar gemäß §§ 4, 5 des Lag om straff för folkmord, brott mot mänskligheten och krigsförbrytelser (Gesetzes über die Bestrafung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (2014:406)).[29]

Die Staatsanwaltschaft hat in der Eröffnung bereits dargelegt, wie sie die Verantwortung der beiden Personen herleitet, nämlich über eine „Leiter der Mittäterschaft“. Lundin und Schneiter hätten unabhängig oder gemeinsam gewusst oder billigend in Kauf genommen, dass ein Risiko bestand, dass Kriegsverbrechen begangen wurden und somit sei ihnen bewusst gewesen, dass ihr Handeln zu Kriegsverbrechen führen könnte.[30]

3. Zwischenfazit

Jahrelang gab es wenig (bekannte) Verfahren, in denen die wirtschaftlichen Verwicklungen von Unternehmen in Völkerstraftaten, eine Rolle spielten. Die Realität hat nun den wissenschaftlichen Diskurs eingeholt: Das Wirtschaftsvölkerstrafrecht ist nun (wieder) Praxis. Sowohl das Verfahren gegen Lafarge und ihre Verantwortlichen, als auch das Verfahren gegen die Verantwortlichen der Lundin betreffen Vorwürfe wegen internationaler Verbrechen in einem anderen Teil der Welt, in dem die Unternehmen mittels Tochtergesellschaften tätig waren. In beiden Fällen wurde die Produktion trotz interner Unruhen in einer instabilen Region fortgesetzt und mit lokalen Partnern kooperiert. Den Verantwortlichen in Europa wird in beiden Verfahren Beihilfe zu Völkerstraftaten, die Dritte begangen haben, vorgeworfen aufgrund der Kooperation mit Partnern in Kenntnis der strafbaren Handlungen ebendieser.

In beiden Verfahren haben sich die Gerichte auch für zuständig erklärt. Im Ludin Verfahren sah das Oberste Gericht ausreichend Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit Schwedens für das Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer, einen Schweizer Staatsbürger, der sich in der Schweiz aufhielt, über die Nationalität des Angeklagten und seinen Aufenthaltsort hinausgehend. Somit wurde die Anklage in beiden Verfahren zugelassen wegen Taten, die im Ausland begangen wurden, deren Opfer keine nationalen Staatsbürger sind und gegen Angeklagte, die teilweise nicht einmal die eigene Nationalität haben.

Internationale Verbrechen sind in beiden Rechtsordnungen strafbar. Im französischen Recht ist das Völkerstrafrecht in die Code Pénal integriert, in Schweden wurde im Jahr 2014 ein eigenes Gesetz verabschiedet, ähnlich wie in Deutschland.

Was aber in beiden Ländern unverkennbar zu der zielführenden Verfolgung beigetragen hat, ist offensichtlich ein politischer Wille. Die Behörden waren bereit internationale Verbrechen, die nicht im eigenen Land begangen wurden, aktiv zu verfolgen, auf Anzeigen von Nichtregierungsorganisationen hin Ermittlungen gegen Verantwortliche inländischer Unternehmen aufzunehmen und sogar anzuklagen. Ob solche Verfahren auch in Deutschland zu erwarten sind, soll im Folgenden betrachtet werden.

C. Strafverfolgung von Unternehmen und Verantwortlichen in Unternehmen für Völkerstraftaten in Deutschland

In Deutschland bietet das Wirtschaftsstrafrecht zusammen mit dem Völkerstrafrecht einen Rahmen, in dem Leitungspersonen von Unternehmen für Taten in Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen verfolgt werden können. Dies dürfte ein Risiko für Unternehmen sein, die in Konfliktregionen tätig sind, aber auch vor allem für deutsche Unternehmen, die Waffen oder Rüstungsgüter herstellen und in Konfliktregionen liefern.

Das ECCHR hat bereits im Dezember 2019 gemeinsam mit anderen Nichtregierungsorganisationen eine Strafanzeige wegen der Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Jemen gegen verschiedene europäische Waffenhersteller beim IStGH eingereicht, darunter ein deutsches Unternehmen.[31]

Daneben haben Nichtregierungsorganisationen in Namen von Antragstellern aus dem Gazastreifen, u.a. auch das ECCHR, Eilanträge auf Untersagung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffenlieferungen an Israel beantragt.[32] Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Anträge jedoch unlängst alle als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, Deutschland habe schon Anfang des Jahres 2024 aufgehört, Exporte von Kriegswaffen an Israel zu genehmigen und eine zukünftige Entscheidung der Bundesregierung über Waffenlieferungen an Israel stehe nicht an.[33] Die Entscheidung wurde am 9. August 2024 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall bereits bestätigt.[34]

Trotzdem sind diese Entwicklungen relevant, zumal Deutschland im Jahr 2023 Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern im Wert von 12,2 Milliarden Euro erteilt.[35] Wenn ein deutscher Industriezweig somit einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, so ist es dieser.

Die Verfahrensvoraussetzungen bzw. die „Rahmenbedingungen“ für solche Verfahren im europäischen Ausland wurden eingangs bereits dargestellt. Diese Voraussetzungen sollen nun im Hinblick Deutschland geprüft werden. Wie würden Sachverhalte, wie die oben geschilderten Sachverhalten in Sachen Lundin und Lafarge in Deutschland strafrechtlich bewertet werden?

1. Zuständigkeit der deutschen Justiz

Die Zuständigkeit der deutschen Justiz dürfte in einem solchen Verfahren gegeben sein. Straftaten im Ausland können allgemein nach § 7 StGB verfolgt werden. Nach § 1 VStGB gilt in Deutschland darüber hinaus das sog. Weltrechtsprinzip. Danach können internationale Verbrechen nach §§ 6 bis 12 VStGB in Deutschland verfolgt werden, auch wenn diese keinen direkten Bezug zu Deutschland aufweisen. Das heißt, weder Täter, noch Opfer, noch Tatort müssen sich in Deutschland befinden; auch müssen die beteiligten natürlichen Personen nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Hier gilt jedoch die Einschränkung des § 153 f StPO, wonach Ermittlungen eingestellt werden können, wenn kein Anknüpfungspunkt zu Deutschland besteht und der IStGH oder ein anderer Staat seine Zuständigkeit ausübt.

Sollte es ein deutsches Unternehmen betreffen, das in einem Konflikt in einem anderen Land tätig war, dürfte es einen Anknüpfungspunkt zu Deutschland geben, wie es in Schweden der Oberste Gerichtshof im Lundin Verfahren auch in Bezug auf den Schweizer Staatsbürger feststellte.

2. Anknüpfungstat

Völkerstrafrechtliche Verbrechen werden in Deutschland aktiv verfolgt. Grundlage der Verfolgungen ist neben dem StGB das VStGB. Das VStGB ist am 30. Juni 2002 in Kraft getreten fast zeitgleich mit dem Rom Statut des IStGH, das am 1. Juli 2002 nach Ratifikation durch 60 Staaten in Kraft trat. In praktischer Hinsicht hat es jedoch vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur ersten Anklage auf Grundlage des VStGB im Jahr 2011 fast zehn Jahre gedauert.[36]

Straftaten nach dem VStGB sind Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), Kriegsverbrechen (§ 8 – 12 VStGB) und das Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB). Diese Tatbestände sind stark an das Rom Statut angelehnt, wurden allerdings nicht eins-zu-eins ins deutsche Recht übernommen. So kennt das VStGB beispielsweise keine Trennung zwischen Kriegsverbrechen in internationalen und nicht-internationalen Konflikten, wie es das Rom Statut kennt. Manche Straftatbestände wurden zudem erweitert oder abgeändert, wie zum Beispiel § 8 Abs. 1 Nr. 8 VStGB, der medizinische Kriegsverbrechen in das deutsche Strafrecht einführt.[37]

Die im VStGB normierten Verbrechen verlangen allesamt vorsätzliches Handeln, in manchen Fällen sogar in bestimmter Absicht, wie der genozidalen Absicht im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB. Eine Fahrlässigkeit reicht hierfür nicht aus.

Bislang wurden gegen mehr als 50 Personen Gerichtsverfahren geführt für Verbrechen in Afghanistan, Gambia, Irak, Ruanda, Sri Lanka und Syrien[38] wegen Gräueltaten in verschiedenen Konflikten der Welt, vom Völkermord in Rwanda im Jahr 1994,[39] über Tötungen im internen Konflikt in Sri Lanka ab 2008,[40] bis hin zu Taten für die IS in Irak und Syrien in den 2010ern.[41] Grundlage waren teilweise die Tatbestände des StGB und ab 2011 die Tatbestände des VStGB. Ermittelt wurde darüberhinausgehend wegen Vorwürfen gegen Mitglieder des russischen Militärs und – zeitweise – sogar gegen Donald Rumsfeld.[42] Die Anklagen trafen Verbrechen, die vor Ort – nicht in Deutschland – begangen wurden, für die die Täter in Deutschland zur Rechenschaft gezogen wurden.[43]

Ein Verfahren dürfte jedoch zumindest nachdenklich stimmen. Auf eine Anzeige hin hatte die Generalbundesanwaltschaft im Oktober 2011 Ermittlungen gegen die Geschäftsführer des Unternehmens Heckler&Koch aufgenommen wegen dem Vorwurf, das Unternehmen habe entgegen eines Waffenembargo Waffen an das von Gaddafi regierte Libyen geliefert. Im Juli 2014 stellte die Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.[44] Weitere Ermittlungen wegen völkerstrafrechtlicher Sachverhalte gegen Verantwortliche deutscher Unternehmen sind bisher nicht bekannt.

3. Zurechnung an die Unternehmer

Möglicher Vorwurf gegenüber Leitungspersonen in einem Unternehmen dürfte, wie in den Verfahren Lundin und Lafarge, die Beihilfe zu Völkerstraftaten sein. Sollte eine Förderungshandlung nicht vorgenommen worden oder nicht nachweisbar sein, so könnte eine Unterlassensstrafbarkeit in der Form der Aufsichtspflichtverletzung oder der Geschäftsherrenhaftung denkbar sein.

a) Beihilfe zu Straftaten

Grundsätzlich könnten Verantwortliche innerhalb eines Unternehmens, wie in den Verfahren Lafarge und Lundin, für Beihilfe zu Völkerstraftaten belangt werden. Als Straftat käme die Beihilfe nach § 27 StGB zu einer Straftat nach §§ 6-13 VStGB in Betracht. Gemäß § 2 VStGB findet das allgemein Strafrecht, also auch die Vorschriften zu der Beteiligung, Anwendung. Ob strafbewährte Handlungen seitens Leitungspersonen in Deutschland vorliegen (und beweisbar sind), dürfte sich dann zeigen.

Der Knackpunkt in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zu Völkerstraftaten wird perspektivisch der (bedingte) Vorsatz sein: Durfte der Gehilfe davon ausgehen, dass sein Beitrag die Begehung einer Haupttat förderte? Wie in Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht, dürfte auch hier die Frage im Raum stehen, ob die wirtschaftliche Betätigung, auch wenn sie in einem Konfliktgebiet ausgeübt wurde, nicht eine „berufsneutrale Handlung“ darstellt. Dies dürfte dann zu verneinen sein, wenn durch die Tätigkeit erkennbar tatgeneigte Täter unterstützt wurden.[45] Aus der Ferne dürfte man meinen, die Tatgeneigtheit von, zum Beispiel, IS-Kämpfern dürfte erkennbar gewesen sein, aber der Gehilfenvorsatz muss beim Gehilfen in Deutschland auch vorliegen. Auch der Unternehmer in Deutschland müsste um die Begehung der Völkerstraftat gewusst haben müssen und sie zumindest billigend in Kauf genommen haben.

b) Unterlassen von Maßnahmen

Eine vorsätzliche Unterstützungshandlung mit dem notwendigen Vorsatz dürfte in vielen Fällen schwierig darzulegen sein, weshalb in internationalen Konstellationen eher ein strafrechtlich relevantes Unterlassen in Betracht kommt.

Innerhalb des VStGB wurde die Vorgesetztenhaftung, wie auch im Art. 28 des Rom Statuts, in § 4 Abs. 1 VStGB aufgenommen. Ein ziviler Vorgesetzter handelt auch dann strafbar, wenn er einen Untergebenen nicht daran hindert, strafbare Handlungen zu begehen. Dies ist ein dem Völkerstrafrecht spezifischer Unterlassenstatbestand, der nur greift, wenn eine Straftat nach dem VStGB begangen wurde. In dem Fall findet § 13 Abs. 2 StGB keine Anwendung. Voraussetzung ist, dass der Vorgesetze gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VStGB tatsächliche Führungsgewalt und effektive Kontrolle ausübt.[46] Dafür muss der Vorgesetzte das Verhalten der Untergebenen faktisch bestimmen können und Straftaten wirksam unterbinden können. Dies dürfte in Fällen wie Lafarge und Lundin, in denen Dritte handelten, nicht der Fall gewesen sein, da sie über diejenigen, die die Völkerstraftaten begingen, keine wirksame Kontrolle ausübten.

Für Unternehmer in Deutschland wäre darüber hinaus noch an eine verschärfte Haftung der Geschäftsherren zu denken.[47] Diese Form der Unterlassensstrafbarkeit setzt aber voraus, dass der Geschäftsherr eine Garantenstellung innehatte und dass ein Zusammenhang zwischen der vorgeworfenen Straftat und der betrieblichen Tätigkeit besteht.[48]

Eine Herrschaftsstellung, aus der eine Weisungsbefugnis hervorgeht, ist bei Muttergesellschaften über Tochtergesellschaften dann gegeben, wenn innerhalb des Konzerns in Abhängigkeitsverhältnis besteht, das sich auch auf der Leitungsebene widerspiegelt.[49] In den oben skizzierten Verfahren waren die Geschäftsführer der Muttergesellschaften soweit ersichtlich in die Entscheidungen der Tochtergesellschaft einbezogen. Zum Beispiel soll es im Fall von Lafarge, wie es im US-Verfahren festgestellt wurde, Anweisungen der Muttergesellschaft an Mitarbeiter gegeben haben, wie die Kooperation mit den IS-Kämpfern abzulaufen habe.

Alternativ könnte an eine Garantenstellung aus Überwachungsstellung gedacht werden für die Tochterunternehmen als Gefahrenquelle, insbesondere wenn dieses Tochterunternehmen wirtschaftlich in einer sog. weak-governance-zone tätig wird.[50] In welchen Gebieten ein Tochterunternehmen tätig wird, dürfte Unternehmern im Zeitalter der Social Media bewusst sein – auch für in Europa sitzende Geschäftsführer. So waren die Straftaten des IS in Syrien und Irak eindrücklich weltweit zu verfolgen. Aus solchen Umständen dürfte es sich in bestimmten Fällen durchaus eine Pflicht für das Mutterunternehmen ergeben, die Geschäftsausübung der Tochter in diesem Raum zu überwachen.

Auch hier muss es sich aber um eine betriebsbezogene Straftat handeln – dies wäre in den jeweiligen Sachverhalten auslegungsbedürftig. Laut Rechtsprechung des BGH ist eine Tat dann betriebsbezogen, wenn sie „einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist“.[51] Dazu unten mehr unter 4..

c) Aufsichtspflichtverletzung

Daneben stellt die Aufsichtspflichtverletzung für Verantwortliche innerhalb eines Unternehmens ein Risiko dar.

Hierfür bietet § 14 Abs. 2 VStGB einen eigenen Straftatbestand. Strafbar ist die Verletzung der Aufsichtspflicht seitens eines zivilen Vorgesetzten hinsichtlich seiner Untergebenen. Dafür muss hinsichtlich der Erkennbarkeit des Bevorstehens der Tat des Untergebenen grobe Fahrlässigkeit vorgelegen haben.[52] Hier gilt das oben unter 3. b) gesagte, dass der zivile Vorgesetzte effektive Kontrolle über den Untergebenen ausüben muss.

Daneben sind Aufsichtspersonen nach § 130 OWiG verpflichtet zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten durch nachgeordnete Mitarbeiter. Dabei gilt das Zurechnungsprinzip, wonach Verhalten der Untergebenen den Vorgesetzten zugerechnet wird. So kann dann auch das Unternehmen sanktioniert werden, sofern die Aufsichtspflichtverletzung der Leitungsperson dem Unternehmen nach § 30 OWiG zugerechnet werden kann.[53] Gemäß § 5 OWiG sind auch im Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten verfolgbar.

Die Aufsichtspflicht könnte in den hier oben als Beispiele genannten Fällen darin bestanden haben, zu kontrollieren, dass eben nicht mit Konfliktparteien verhandelt wird oder eine wirtschaftliche Zusammenarbeit stattfindet. Daneben hätten die Mitarbeiter vor Ort in der Arbeit in einer Konfliktsituation instruiert werden müssen und auf die Wahrnehmung der Neutralität und sonstiger Pflichten kontrolliert werden müssen. Bei der Arbeit in Konfliktregionen kann hier durchaus von einer „gesteigerten Aufsichtspflicht[54] ausgegangen werden. Die Verantwortlichen hätten somit die Untergebenen besser kontrollieren müssen, ob diese sich in der Konfliktregion richtig verhalten.

Für den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung müsste eine nachgeordnete Mitarbeiterin die Pflichtverletzung begangen haben. In den Verfahren Lafarge und Lundin waren es jeweils unbekannt Dritte, die die Völkerstraftaten begingen. Ihr Verhalten kann den Verantwortlichen der Unternehmen nicht zugerechnet werden, da die Pflichtverletzung im Sinne des § 130 Abs. 1 OWiG durch eine in einem Subordinationsverhältnis stehende Person begangen worden sein muss. Dies setzt als Konsequenz voraus, „dass Personen, die dem Direktions- und Weisungsrecht des Betriebsinhabers nicht unterliegen, als unmittelbar Handelnde auszuscheiden haben“.[55]

4. Zurechnung an das Unternehmen

Grundsätzlich kennt das deutsche Recht keine strafrechtliche Haftung von Unternehmen. Eine diesbezügliche Neuerung des Strafgesetzbuchs durch das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ (sog. Verbandssanktionengesetz)[56] wurde, nachdem die Bundesregierung es im Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht hatte, bekanntermaßen nicht angenommen. Auch das Verbandssanktionengesetz hätte jedoch keine Strafverfolgung für durch Unternehmen begangene internationale Verbrechen ermöglicht.

Einerseits droht den betroffenen Unternehmen die Einziehung nach §§ 73 ff StGB im Rahmen der Vermögensabschöpfung.[57] Hat das Unternehmen durch die Straftat einer natürlichen Person etwas erlangt, kann über das Erlangte die Einziehung angeordnet werden.[58] Für Unternehmen bedeutet dies die unangenehme Beteiligung an dem Ermittlungsverfahren als Nebenbeteiligte, ggf. die Anwesenheit in einer Hauptverhandlung und letztendlich eine kostspielige Sanktion, denn eingezogen wird bekannterweise weiterhin nach dem Bruttoprinzip.[59] Diese Folge dürfte somit, obwohl sie keinen Strafcharakter haben soll, dem Unternehmen teuer zu stehen kommen.

Alternativ droht den Unternehmen die Verbandsgeldbuße. Nach § 30 Abs. 1 OWiG können Unternehmen dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass natürliche Personen, die in einem Vertretungs- oder Leistungsverhältnis zum Unternehmen stehen, eine schuldhaft und verfolgbar Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben. Es muss kein Vermögensbezug bestehen.[60] Die Voraussetzung an die Anknüpfungstat gem. § 30 Abs. 1 OWiG ist jedoch, dass durch diese entweder Pflichten des Unternehmens verletzt wurden (Alt. 1) oder das Unternehmen muss durch die Tat tatsächlich bereichert oder die Bereicherung beabsichtigt wurde (Alt. 2).

Betriebsbezogen bedeutet, dass die Anknüpfungstat „im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Unternehmensführung erfolgt sein muss“.[61] Grundsätzlich „liegt eine betriebsbezogene Tat vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die sich aus objektiver Sicht als – wenn auch deliktische – Wahrnehmung von Aufgaben und Interessen des Betriebes darstellen, wobei nicht erforderlich ist, dass die JP/PV von der Tat des Mitarbeiters wirtschaftlich profitiert oder profitieren soll“.[62]

Angeblich kauften die Verantwortlichen der Lafarge vom IS und zahlten Weggelder, um die Produktion weiterführen zu können. Die Verantwortlichen der Lundin erbaten sich angeblich Hilfe vom Militär bei der Sicherung ihres Ölfeldes. In beiden Fällen wird den Verantwortlichen vorgeworfen, die Handlungen erfolgten in Ausführung betriebsbezogener Pflichten, nämlich der Fortführung der Produktion. In beiden Fällen könnte somit eine wirtschaftliche Betätigung der Verantwortlichen und eine betriebsbezogene Tat vorgelegen haben.

Darüber hinaus müsste die Tat gem. § 30 OWiG auch schuldhaft begangen worden und auch verfolgbar sein. Aufgrund der Konstellation von Auslandstaten, die oftmals in militärischen oder organisierten Gruppierungen stattfinden, sei auf einige Spezialprobleme hingewiesen. § 3 VStGB normiert einen speziellen Schuldausschließungsgrund:[63] ein Haupttäter handelt nicht schuldhaft, wenn er auf Befehl handelte, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. Verfolgbar sind die Taten dann nicht, wenn der Täter Immunität genießt. Dies spielt grundsätzlich bei ausländischen Haupttätern eine Rolle. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2021 festgestellt, dass der nationalen Strafverfolgung von Kriegsverbrechen keine allgemeine funktionelle Immunität ratione materiae von nachrangigen Hoheitsträgern entgegensteht.[64] Niedrige Militärangehörige genießen somit in Deutschland keine Immunität. Anders dürfte der BGH die Immunität aufgrund der Stellung (ratione personae) sehen, somit von höheren Militärs und Regierungschefs.

5. Fazit

In Deutschland besteht somit für Unternehmen ein finanzielles Risiko durch völkerstrafrechtliche Straftaten, aber es droht keine Verurteilung. Mehr Risiko dürfte aber für Verantwortliche innerhalb der Unternehmen bestehen für Taten, die als Förderung oder Erleichterung von Völkerstraftaten tatgeneigter Täter gewertet werden können oder für mangelnde Aufsichtsmaßnahmen über Untergebene.

Bei der wirtschaftlichen Betätigung in Regionen, in denen ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird und auch in sog. Weak-governance-zones dürfte ein Unternehmen deswegen wohl daran tun, Compliance-Maßnahmen zu treffen.[65] Zu denken ist hier an die Schulung von Mitarbeitern und Leitungspersonen, u.a. zu völkerstrafrechtlichen Risiken, an die Einrichtung eines Kontrollgremiums, an die sorgfältige Prüfung von Kunden und Kontakten und die Dokumentation ebendieser Maßnahmen.[66] Dabei sollten die Verantwortlichen sich zu allen Zeiten darüber bewusst sein, was die aktuelle Situation vor Ort ist und in welchen politischen Dimensionen das Unternehmen agiert. Im Zweifel tut ein Unternehmen im Falle einer Eskalation besser daran, den Betrieb oder Lieferungen (vorübergehend) einzustellen, als mit allen Mitteln weiter zu produzieren.

D. Ausblick

Die Verfahren gegen Verantwortliche der Unternehmen Lundin und Lafarge machen deutlich, dass das Wirtschaftsvölkerstrafrecht wieder zum Leben erweckt wurde. Die strafrechtliche Verfolgung von internationalen Verbrechen trifft somit nicht mehr nur die Täter, die die Gräueltaten aktiv begangen haben, sondern inzwischen auch Führungspersonen in europäischen Unternehmen, denen wegen ihrer Kenntnis der Taten oder anderen Gegebenheiten Beihilfe vorgeworfen wird. Dies verwundert nicht in der heutigen Zeit, in der Unternehmen immer globaler agieren und eine wirtschaftliche Betätigung in einem Kriegs- oder Konfliktgebiet oft schwer zu vermeiden ist, da immer mehr Konflikte das Weltgeschehen beherrschen.

Öffentlich bekannt sind derzeit in Deutschland keine Ermittlungen wegen Völkerstraftaten, in denen ein Unternehmen und dessen wirtschaftliche Tätigkeiten in einer Konfliktregion im Mittelpunkt stehen. Denkbar ist es jedoch allemal, zumal wie oben beschrieben erste öffentlich-rechtliche Verfahren angebahnt wurden, in denen Vorwürfe wegen Völkerstraftaten weine Rolle spielten. In den Niederlanden wurde der Klage einer Nichtregierungsorganisation gegen den niederländischen Staat stattgegeben, er möge die Lieferungen von Teilen für F-35 Kampfflugzeuge an Israel einstellen, weil ein „deutliches Risiko“ bestehe, dass Israel das humanitäre Völkerrecht verletze und dass die von Niederlanden gelieferten Teile dazu beitragen würden.[67]

Verwaltungsrechtliche Klagen mögen an sich keine strafrechtliche Relevanz haben, wäre da nicht parallel das Verfahren vor dem IGH gewesen, in dem Nicaragua Deutschland vorgehalten hat, es habe durch die politische, finanzielle und militärische Unterstützung Israels gegen seine Pflichten aus der Genozid-Konvention, dem Kriegsvölkerrecht und gegen allgemeine zwingende Normen des Völkerrechts verstoßen.[68] Derartige Verfahren zeugen von einem politischen Klima, das sich zunehmend ändern könnte. So gibt es immer mehr Konflikte, die sich nun nicht mehr in „fernen Ländern“ abspielen, sondern in der Ukraine und in Israel – also quasi vor der Haustür. Die Situation in der Ukraine hat bereits zu einem Strukturermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft geführt[69] – denkbar wäre ein solches auch für andere (bewaffnete) Konflikte. Dabei könnten durchaus auch deutsche bzw. in Deutschland tätige Unternehmen ins Visier der (nationalen, aber auch der ausländischen) Ermittler geraten. Es erscheint somit mehr denn je als eine Frage der Zeit, bis jemand die Rosenhecke überwinden wird und das Wirtschaftsvölkerstrafrecht in Deutschland aus seinem Dornröschenschlaf erwachen lässt.

[1] Zeit Online (23.11.2023). Fast doppelt so viele Ermittlungen zu islamistischem Terrorismus. https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-11/kriminalitaet-terrorismus-generalbundesanwalt-verfahren-mehr-islamistisch.

[2] Pressestatement des Hauptanklägers des IStGH vom 20.05.2024, https://www.icc-cpi.int/news/statement-icc-prosecutor-karim-aa-khan-kc-applications-arrest-warrants-situation-state

[3] Nicaragua warf Deutschland vor, es habe durch die politischem, finanzielle und militärische Unterstützung Israels gegen seine Pflichten aus der Genozid-Konvention, dem Kriegsvölkerrecht und gegen allgemeine zwingende Normen des Völkerrechts verstoßen, insbesondere durch die Lieferung von zwei Drohnen, militärische Ausrüstung, medizinischem Material und die Behandlung von verletzten Israeli in deutschen Krankenhäusern, IGH, Klage v. 01.03.2024, https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240301-app-01-00-en.pdf; IGH, Beschl. v. 30.04.2024, https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240430-pre-01-00-en.pdf.

[4] Zum Begriff Wirtschaftsvölkerstrafrecht, siehe Epik Wistra 2024, 3.

[5] Zu der Diskussion um die Normierung eines Wirtschaftsvölkerstrafrechts de lege ferenda, siehe Wittig,in: Jeßberger/Kaleck/Singelnstein, Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, S. 241 ff.

[6] Zu den Risiken und Präventionsmaßnahmen, siehe Kirsch NZWiSt Jahr 2012, 212.

[7] Nach dem ersten Verfahren der Alliierten vor dem International Military Tribunal („IMT“) gegen 21 Angeklagte folgten Verfahren der Siegermächte, so auch die Verfahren der USA in Nürnberg gegen jeweils unterschiedliche Angeklagte. Dazu siehe z.B. Priemel, NMT, 2013. Die Urteile können hier abgerufen werden: https://werle.rewi.hu-berlin.de/archiv-voelkerstrafrecht/.

[8] US Military Tribunal Nuremberg, Urt. v. 22.12.1947, Verfahren gegen Flick et al., http://werle.rewi.hu-berlin.de/Flick-Case%20Judgment.pdf.

[9] US Military Tribunal Nuremberg, Urt. v. 30.07.1948, Verfahren gegen Carl Krauch et al., http://werle.rewi.hu-berlin.de/IGFarbenCase.pdf.

[10] US Military Tribunal Nuremberg, Urt. v. 31.07.1948, Verfahren gegen Krupp et al., http://werle.rewi.hu-berlin.de/KRUPP-Case%20Judgment.pdf.

[11] Beispielhaft sei verwiesen auf das Urteil im Verfahren gegen Abdelkarim E., OLG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2016 – (StE 4/16 – 4 – 3/16).

[12] Sachverhalt basiert auf den Informationen des U.S. Departments of Public Affairs, https://www.justice.gov/opa/pr/lafarge-pleads-guilty-conspiring-provide-material-support-foreign-terrorist-organizations und Informationen der involvierten Nichtregierungsorganisationen: https://www.ecchr.eu/fall/franzoesisch-schweizer-konzern-verdacht-der-beihilfe-zu-schwersten-verbrechen-in-syrien/; https://www.asso-sherpa.org/lafarge-in-syria-french-supreme-court-issues-decisive-ruling-on-charges-faced-by-the-multinational.

[13] https://www.asso-sherpa.org/french-company-lafarge-sued-for-financing-isis-and-complicity-in-war-crimes-and-crimes-against-humanity-in-syria-2.

[14] U.S. Departments of Public Affairs. (18.10.2022). Lafarge Pleads Guilty to Conspiring to Provide Material Support to Foreign Terrorist Organizations. https://www.justice.gov/opa/pr/lafarge-pleads-guilty-conspiring-provide-material-support-foreign-terrorist-organizations.

[15] Nachdem der Pariser Cour d‘Appel die Anklage gegen die Unternehmen mit Beschluss vom 7. November 2019 zuerst zuließ, wurde die Entscheidung vom Court de Cassation aufgehoben mit Beschluss vom 7. September 2021. Der Cour d‘Appel entschied sich abermals für die Zulassung der Anklage wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

[16] Der Vorwurf der Gefährdung der ehemaligen syrischen Mitarbeiter wurde abgelehnt. Cour de Cassation, Beschl. v. 16.01.2024, https://www.courdecassation.fr/decision/65a629db448a370008a71fa6. Siehe dazu LTO (24.05.2022) Flock, War Lafarge an IS-Verbrechen beteiligt?

[17] Cour de Cassation, Beschl. v. 07.09.2021, Rn. 81.

[18] Cour de Cassation, Beschl. v. 07.09.2021 (n° 19-87.367, n° 19-87.376, n° 19-87.662), Rn. 67. https://www.dalloz.fr/documentation/Document?id=CASS_LIEUVIDE_2021-09-07_1987367.

[19] Artikel 121-2 der Code Pénal lautet wie folgt (eigene Übersetzung): (1) Juristische Personen, mit Ausnahme des Staates, sind nach Maßgabe der Artikel 121-4 bis 121-7 für Straftaten, die zu ihren Gunsten von ihren Organen oder Vertretern begangen werden, strafrechtlich verantwortlich. […] (3) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen schließt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 121-3 Absatz 4 die strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen als Täter oder Gehilfen bei denselben Handlungen nicht aus.

[20] RPC Solicitors und 9 Bedford Row (2021). A Report on the Lundin Case, S. 46. https://static1.squarespace.com/static/5fbd5cf92c4e073f05c88282/t/655394b51d155f64850103c5/1699976394141/210506-A+Report+on+the+Lundin+Case-FINAL-2.pdf.

[21] RPC Solicitors und 9 Bedford Row (2021). A Report on the Lundin case – Executive Summary. online verfügbar: https://www.lundinsudanlegalcase.com/wp-content/uploads/2021/05/A-Report-on-the-Lundin-Case-Executive-Summary.pdf.

[22] Civil Rights Defenders. (05.09.2023). Indicted with complicity in grave war crimes – today the trial in the Lundin Oil case begins in Sweden. https://crd.org/2023/09/05/indicted-with-complicity-in-grave-war-crimes-today-the-trial-in-the-lundin-oil-case-begins-in-sweden/.

[23] RPC Solicitors und 9 Bedford Row (2021). A Report on the Lundin Case, S. 46.

[24] Business & Human Rights Resource Centre. (11.11.2021). Sweden: In historic indictment, public prosecutor charges Lundin Energy executives with complicity in Sudan war crimes. https://www.business-humanrights.org/en/latest-news/swedens-public-prosecutor-charges-lundin-energy-executives-with-complicity-in-sudan-war-crimes/.

[25] UnpaidDebt. (27.11.2023). The Prosecutor’s Case. Bericht der NGO. https://unpaiddebt.org/the-case-for-the-prosecution/.

[26] Reuters. (11.11.2021). Sweden charges Lundin Energy executives with complicity in Sudan war crimes. https://www.reuters.com/world/africa/sweden-charges-lundin-energy-executives-complicity-sudan-war-crimes-2021-11-11/.

[27] Kapitel 2, § 3 Nr. 6 schwedisches Strafgesetzbuch (brottsbalken). (Schwedische Version mit engl. Übersetzung: https://www.government.se/contentassets/7a2dcae0787e465e9a2431554b5eab03/the-swedish-criminal-code.pdf).

[28] Högsta Domstolen Sveriges Domstolar. (11.10.2022). Svensk domstol är behörig att pröva mål om folkrättsbrott i Sudan. https://www.domstol.se/nyheter/2022/11/svensk-domstol-ar-behorig-att-prova-mal-om-folkrattsbrott-i-sudan/.

[29] Swedish Code of Statutes. (11.06.2014). Act on criminal responsibility for genocide, crimes against humanity and war crimes. https://www.government.se/contentassets/6e0e65c994124235a39387e2dcf5ad48/2014_406-act-on-criminal-responsibility-for-genocide-crimes-against-humanity-and-war-crimes-.pdf.

[30] Business and Human Rights Compliance. (06.09.2023). Lundin Trial: Case updates by GRC’s correspondent in Sweden. https://businesshumanrightscompliance.co.uk/lundin-trial-case-updates-by-grcs-correspondent-in-sweden.

[31] ECCHR. Bombenangriffe made in EuropeIStGH muss Verantwortung europäischer Akteure für Kriegsverbrechen im Jemen untersuchen. https://www.ecchr.eu/fall/bombenangriffe-made-in-europe/.

[32] Das ECCHR hat am 11. April 2024 beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen die Bundesregierung eingereicht wegen erteilter Exportgenehmigungen für Waffenlieferungen an Israel und einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt, dass die Ausfuhrgenehmigung zu stoppen seien, weil Deutschland durch die Lieferung von Waffen nach Israel gegen seine Verpflichtungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen habe und die Waffen zur Tötung, Vertreibung und Zerstörung von Zivilisten und ziviler Infrastruktur in Gaza sowie zur Kontrolle und Einschränkung der Einfuhr und der Verteilung humanitärer Hilfe eingesetzt würden. Informationen online verfügbar, https://www.ecchr.eu/pressemitteilung/ecchr-und-palaestinensische-menschenrechtsorganisationen-klagen-gegen-deutsche-waffenexporte-nach-israel/ und https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/waffen-export-lieferung-krieg-gaza-israel-bundesregierung-waffenexport-igh-berlin/

[33]Beschlüsse der 4. Kammer des VG Berlin vom 10.06.2024 (VG 4 L 44/24, VG 4 L 119/24 und VG 4 L 148/24), siehe Pressemitteilung vom 11.06.2024, Waffen an Israel: Kein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz (Nr. 16/2024) – Berlin.de

[34] Beschluss des OVG vom 08.08.2024 – OVG 1 S 46/24 – siehe Pressemitteilung vom 08.08.2024, OVG bestätigt: Kein Eilrechtsschutz gegen künftige Genehmigungen für Waffenlieferung an Israel – 30/24 – Berlin.de

[35] Tagesschau. (04.01.2024). Deutsche Rüstungsexporte auf Höchststand. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundesregierung-ruestungsexporte-100.html.

[36] Die erste Anklage wurde im Jahr 2011 gegen einen ruandischen Staatsbürger erhoben siehe, GBA. https://www.generalbundesanwalt.de/DE/Unsere_Aufgaben/Voelkerstrafrecht/Voelkerstrafrecht-node.html.

[37] Einerseits wurde der Straftatsbestand im Gegensatz zu den Genfer Konventionen erweitert und sind alle medizinischen Behandlungen ohne die Zustimmung des Behandelten strafbar. Andererseits wurde der Verweis auf die medizinische Ethik nicht mitaufgenommen, für Details siehe Mehring First Do No Harm: Medical Ethics in International Humanitarian Law, 2014.

[38] Eine übersichtliche Datenbank hat das International Nuremberg Principles Academy erstellt: https://vstgb-datenbank.de/strafrechtsdb.

[39] Bspw. das Verfahren gegen Onesphore R., OLG Frankfurt, Urt. v. 18.02.2014 (5 – 3 StE 4/10 – 4 – 3/10).

[40] Bspw. das Verfahren gegen Sivatheeban B., OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2019 (7 StS 2/19).

[41] Bspw. das Verfahren gegen Abdelkarim E., OLG Frankfurt, Urteil v. 08.11.2016 (StE 4/16 – 4 -3/16); Verfahren gegen Jennifer W., OLG München, Urt. v. 25.10.2021 (8 St 9/18).

[42] Siehe Beschwerdebeschluss des OLG Stuttgart v. 13.09.2005 (5 Ws 109/05). Pressemitteilung des OLG Stuttgart, https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/8976234/?LISTPAGE=8976155.

[43] Eine Ausnahme ist z.B. im Urteil des OLG Stuttgart gegen Dr. Ignace M., dem vorgeworfen wurde, er habe von Deutschland aus Kriegsverbrechen in DR Kongo unterstützt. Die Verurteilung wurde vom BGH aufgehoben. BGH Urt. v. 20.12.2018 (3 StR 236/17).

[44] FAU. Case Information Sheet. https://vstgb-datenbank.de/media/pdfs/CIS_Mustervorlage_HecklerundKoch_AR_deutsch_KB.pdf.

[45] BGH, Urt. v. 22.01.2014 (5StR 468/12, Rn. 26).

[46]Gericke/Moldenhauer NStZ-RR 2021, 38, 38.

[47] Siehe auch Kirsch NZWiSt, 212; Wittig,in: Jeßberger/Kaleck/Singelnstein, Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, S. 248 ff.; allg. dazu Wessing/Dann in: Volk/Beukelmann, Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3 Aufl. 2020, §4 Compliance, Rn. 50-60.

[48] BGH, Urt. v. 20.10.2011 (4 StR 71/11); CCZ 2012, 157, Rn. 13; NStZ 2018, 648.

[49] Wessing/Dann, in: Volk/Beukelmann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen 3. Auflage 2020, § 4 Compliance Rn. 52.

[50]Wittig,in: Jeßberger/Kaleck/Singelnstein, Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, S. 249.

[51] CCZ 2012, 157 (158).

[52]Kirsch NZWiSt 2014, 212, 215.

[53] BeckOK OWiG/Meyberg OWiG § 30 Rn. 12, 13; Zerbes, in Jeßberger/Kaleck/Singelnstein (Hrsg.), Wirtschaftsvölkerstrafrecht, 2015, S. 214.

[54] KK-OWiG/Rogall OWiG § 130 Rn. 42.

[55] KK-OWiG/Rogall OWiG § 130 Rn. 108.

[56] Für den Entwurf, siehe https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrit%C3%A4t-in-der-wirtschaft/265689.

[57] Graf/Jäger/Wittig/Scheier StGB § 73b Rn. 4.

[58] Zu den Voraussetzungen, siehe BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 15.

[59] Zum Bruttoprinzip siehe KK-OWiG/Mitsch OWiG § 29a Rn. 24, Joecks/Meißner, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020 Rn. 54.

[60] BeckOK OWiG/Meyberg OWiG § 30 Rn. 64.

[61] BT-Drucks. 16/3656, S. 14.

[62] KK-OWiG/Rogall OWiG § 30 Rn. 93.

[63] Fischer, StGB, Vor § 32, Rn. 16.

[64] BGH, Urt. v. 28.01.2021 (3 StR 564/19).

[65] Auch international gibt es hierzu Handleitungen, zB Organization for Economic Co-operation and Development (“OECD”), „OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones” (Juni 2006) https://mneguidelines.oecd.org/mneguidelines/; Office of the High Commissioner on Human Rights, Guiding Principles on Business and Human Rights: https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf

[66]Kirsch NZWiSt Jahr 2012, 212, 217.

[67] Rechtbank Den Haag, Urt. v. 15.12.2023, https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:RBDHA:2023:19744; Gerechtshof Den Haag, Beschl. v. 12.02.204, para. 5.36, 5.49, https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:GHDHA:2024:191.

[68] Antrag Nicaragua, para 45.

[69] So war es Stand 2022: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-905226.

Autorinnen und Autoren

  • Sigrid Mehring-Zier
    Dr. Sigrid Mehring-Zier, LL.M. ist als Rechtsanwältin bei schilling tute tätig. Sie berät und vertritt Individuen sowie Unternehmen in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Seit ihrer völkerstrafrechtlichen Promotion am Max-Planck-Institut in Heidelberg hat sie ihre Leidenschaft für das Thema bewahrt, weswegen sie nebenbei auch in nationalen völkerstrafrechtlichen Verfahren anwaltlich tätig ist.

WiJ

  • Dr. Carolin Raspé , Dr. Roland Stein

    Strafrechtliche Risiken bei der Sanktions- Compliance Teil 1

    Außenwirtschaftsrecht Kriegswaffenkontrollrecht

  • Jakob Lehners

    Digitale Akteneinsicht in der Untersuchungshaft

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Arne Klaas , Tim Wybitul , Dr. Markus Wünschelbaum

    E-Mail-Auswertung bei internen Ermittlungen

    Compliance Fraud Investigation