Sandra Scherbarth

Rezension zu: Gramlich/Lütke, „GeschGehG HinSchG – Spannungsverhältnis zwischen Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing“

C.F. Müller, 2024, 1082 Seiten, ISBN: 978-3-8114-6129-1, 159,00 €

A. Einleitung

Das im Jahr 2024 als Heidelberger Kommentar veröffentlichte Werk widmet sich den Vorschriften des GeschGehG und des erst ein Jahr zuvor in Kraft getretenen HinSchG. Dem Titel nach darf insbesondere eine Auseinandersetzung mit den in der Zusammenschau der Regelungen beider Gesetze erwachsenen rechtlichen Diskussionspunkten erwartet werden. Im Vorwort beschreiben die beiden Autoren, Prof. i.R. Dr. Ludwig Gramlich und Rechtsanwalt Dr. Hans-Josef Lütke, die Ausgangslage und Notwendigkeit einer solchen Auseinandersetzung vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinien, auf welche jeweils das HinSchG und das GeschGehG zurückgehen, wie folgt: „Einen kohärenten Ausgleich der mit den Regelwerken jeweils angestrebten Ziele scheint schon der Unionsrechtsgeber nicht versucht zu haben, dem nationalen Gesetzgeber ist er (wenn je ernstlich gewollt) offensichtlich misslungen.“ Vor allem mit Blick auf das noch junge HinSchG ging es den Autoren – so das Vorwort – bei der Kommentierung nicht nur um Rechtsauslegung und -anwendung, sondern auch darum, „die erforderliche Debatte zu Nachjustierungen und Ergänzungen anzustoßen“.

B. Zum Inhalt

Nach dem Abdruck der Gesetzestexte des GeschGehG, des HinSchG und der HEMBV (Hinweigeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung) ist der Hauptteil des Werkes in zwei Kapitel gegliedert. Kapitel I: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) (S. 39 – 522) und Kapitel II: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) (S. 553-1032). Das vorangestellte Literaturverzeichnis fällt mit nur zwei Seiten kurz aus; insbesondere die herangezogenen Aufsätze stammen fast ausschließlich von den beiden Autoren selbst. Vielschichtiger – auch was Veröffentlichungen in Zeitschriften angeht – stellen sich die bei der konkreten Kommentierung genutzten und vor der Kommentierung eines jeden Paragraphen abgedruckten Literaturnachweise dar. Dass umfangreiche Rechtsprechungsnachweise, bedingt durch den Umfang des Werkes, nicht zu erwarten sind, nehmen die Autoren bereits im Vorwort vorweg.

I. Kapitel I: GeschGehG

In der Einführung des ersten Kapitels zum GeschGehG werden die Bedeutung und die verschiedenen Dimensionen des rechtlichen Schutzes von geistigem Eigentum dargestellt. Einer eingehenden Betrachtung unterliegen die relevanten unionsrechtlichen Vorgaben, die neben der dem GeschGehG zugrunde liegenden Richtlinie selbst auch sich überschneidende Regelungsbereiche mit anderen Unionsrechtsakten (z.B. „Info-RL“, „Enforcement-RL“, „Hinsch-RL“ oder die DSGVO) umfassen. Bei der Vorstellung der Regelungen des GeschGehG gehen die Autoren, vor dem Hintergrund des Umsetzungsspielraums, den der nationale Gesetzgeber hatte, kritisch auf – so überschriebene – „Defizite bei den gesetzgeberischen Gewichtungen“ ein (S. 57-61). Das Interesse und der Schwerpunkt des deutschen Gesetzgebers habe auf der Durchbrechung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, anstatt dem Schutz selbst gelegen, was eine „überschießende“ nationale Umsetzung der Richtlinie nahelege. Die Einleitung zum ersten Kapitel schließt mit einer Einordnung des durch das GeschGehG gewährten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in das durch Entsprechungen aus anderen Gesetzen bereits bestehende Schutzsystem des geistigen Eigentums nebst tabellarisch aufgebautem Überblick (S. 63-66) und einem Abschnitt zur „Bedeutung der Richtlinie bei Anwendung, Auslegung und Rechtsfortbildung des GeschGehG“.

Es folgt der Hauptteil des ersten Kapitels: die Kommentierung der einzelnen Vorschriften des GeschGehG. Die Normen werden in ihrer gesamten Bandbreite, vor unionsrechtlichem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung von Praxisrelevanz und fachlichem Tiefgang gleichermaßen diskutiert, wie etwa die sich über 60 Seiten erstreckende Kommentierung zu „§ 2 Begriffsbestimmung“ zeigt (S. 85-145). Im Rahmen der Tatbestandsausnahme für den Schutz von Hinweisgebern in § 5 Nr. 2 GeschGehG kommen die Autoren mit Blick auf § 6 HinSchG zu dem, bereits im Vorwort statuierten, Ergebnis, dass es dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht gelungen ist, ein kohärentes Regelungssystem zu schaffen. Entsprechend kritisch diskutieren und entsprechend klar positionieren sich die Autoren sodann im Rahmen der Auslegung des „sonstigen Fehlverhaltens“ i.S.v. § 5 Nr. 2 GeschGehG (S. 200-204).

Es ist ein Schwerpunkt auf die zivilrechtliche Seite des Geschäftsgeheimnisschutzes erkennbar, vgl. etwa exemplarisch den Umfang der Kommentierung von § 6 GeschGehG zu „Beseitigung und Unterlassung“ (S. 211-256), § 7 GeschGehG zu „Vernichtung, Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt“ (S. 256-275) und § 8 GeschGehG zu „Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht“ (S. 275-293) sowie zu § 10 GeschGehG zur „Haftung des Rechtsverletzers“ (S. 309-345). Die Kommentierung der Strafvorschriften in § 23 GeschGehG (S. 523-550) ist im Vergleich dazu und angesichts der diesbezüglich vorhandenen Literatur eher knapp bemessen; für die Praxis gleichwohl umfassend.

II. Kapitel II: HinSchG

Im zweiten Kapitel befassen sich die Autoren mit dem HinSchG. Die Einleitung beginnt mit einer knappen Einordnung von Hinweisgeberschutz im historischen und sozialen Kontext (S. 553 ff.) unter Rückgriff auf plakative Beispiele (u.a. Edward Snowden und Julian Assange) und Zitate (Hoffmann von Fallersleben: „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“). Angesichts dessen wäre es wünschenswert gewesen, die hinter dem nunmehr gesetzlich normierten Whistleblowerschutz stehende Ratio näher zu beleuchten. Dazu gehört notwendig die Differenzierung zwischen externem und internem Whistleblowing und einer „Offenlegung“, wie sie sich auch in der Regelungssystematik des HinSchG widerspiegelt. Auch fehlt eine Einordnung der prominenten Namen dahingehend, dass diese zwar – wie von den Autoren statuiert – „die Akzeptanz und Bedeutung des Schutzes von […] „Whistleblowern“ deutlich verstärkt“ haben (mögen), allerdings schon mit Blick auf den in § 5 HinSchG („Vorrang von Sicherheitsinteressen und Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten“) normierten Ausschluss vom Anwendungsbereich des Gesetzes hierzulande wohl weder Snowden noch Assange der gesetzliche Schutz des HinSchG zugutegekommen wäre bzw. zugutekommen würde. Die Aussparung dessen ist insofern konsequent, als dass die Autoren im Vorwort ankündigen, auf Grund des Umfangs des Werkes ein primär rechtstheoretischer Ansatz gerade nicht zu verfolgen.

Es folgt eine recht ausführliche Darstellung (S. 557-569) der Entstehungsgeschichte des HinSchG; angefangen bei der Richtlinie (EU) 2019/1937 über einen Grobabriss der bisherigen Rechtslage in Deutschland bis hin zu dem auf nationaler Ebene abgelaufenen Gesetzgebungsverfahren und einem Überblick der Regelungen des – im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat gestoppten – Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2021. Dies ermöglicht es, einen Einblick in die hinter den einzelnen Regelungen stehende (politische) Diskussion zu bekommen und dient auch praktisch als Argumentationshilfe bei der Gesetzesauslegung.

Im Hauptteil des Kapitel II (S. 573-1034) findet sich eine gleichsam praxisbezogene wie fundierte Kommentierung der einzelnen Vorschriften des HinSchG. Bei § 6 HinSchG („Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten“) wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing, wie es der Titel des Werkes ankündigt, unter vergleichender Betrachtung zwischen § 5 GeschGehG und § 6 HinSchG dargelegt (S. 683-695). Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass „die GeschGehRL Hinweisgebern jedenfalls bei der Weitergabe von Geschäftsgeheimnisseen offensichtlich einen weitergehenden Schutz gewähren [will] als die HinSchRL (und § 6 HinSchG)“. In anderen Kontexten wird die Verzahnung deutlich, wenn – etwa bei der Kommentierung zu § 9 HinSchG („Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot“) – zur Auslegung einzelner Begriffe vergleichend auch die Gesetzesmaterialien des GeschGehG herangezogen werden.

C. Fazit

Das Werk ist kein Anwaltshandbuch, sondern ein Kommentar. Es erfüllt den im Vorwort formulierten Anspruch der Autoren, einerseits einem wissenschaftlichen Ansatz Genüge zu tun und andererseits – u.a. mit der Herausarbeitung prozessualer Besonderheiten, von Verknüpfungen und Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten sowie konkreten Anregungen für Vorlagefragen zum EuGH – auch in der justiziellen Praxis nützlich zu sein. Erfreulich klar beziehen die Autoren an verschiedenen Stellen (kritisch) Position – etwa gegenüber dem in Umsetzung der EU-Richtlinie geschaffenen GeschGehG. Insbesondere an den „direkten Schnittstellen“, § 5 Nr. 2 GeschGehG und § 6 Abs. 1 HinSchG, ist die vergleichende Darstellung und Verzahnung sowie die Möglichkeit, die Kommentierung beider Gesetze in einem Buch nachschlagbar zur Hand zu haben, hilfreich.

Autorinnen und Autoren

  • Sandra Scherbarth
    Sandra Scherbarth ist Rechtsanwältin in Hamburg. Sie ist in der Individualverteidigung in allen Bereichen des Strafrechts mit einem Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht tätig und veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und strafprozessualen Fragestellungen, insbesondere auch zum Thema Whistleblowing.

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