Tagungsbericht: „Politikstrafrecht im Fokus – Praktische Herausforderungen und Grenzlinien“
Am 6. Februar 2026 veranstaltete die Regionalgruppe Ost der WiSteV unter der Leitung von Dr. Mathias Priewer (Hengeler Mueller) und Dr. Viktoria Schrader (rawen Rechtsanwälte) eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung mit dem Titel „Politikstrafrecht im Fokus – Praktische Herausforderungen und Grenzlinien“. In bewährter Manier fand die Veranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Humboldt Center for the Legal Profession der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin statt. Gastgeber und Schirmherr war Prof. Dr. Martin Heger. Ungeachtet der widrigen Witterungsbedingungen fanden zahlreiche Teilnehmer ihren Weg in die Räumlichkeiten der Humboldt-Universität, um gemeinsam aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich des Politikstrafrechts zu erörtern.
Im Anschluss an eine Einführung in die Thematik durch Frau Dr. Schrader, die auch durch die weitere Veranstaltung führte, beleuchtete Herr Prof. Dr. Heger in dem ersten Vortrag des Tages einige jüngere Entwicklungen des materiellen Politikstrafrechts.
Herr Prof. Dr. Heger legte dar, dass in den 1990er-Jahren in der Bundesrepublik ein bis heute andauernder Prozess eingesetzt habe, in dessen Verlauf die Strafjustiz § 266 StGB und verwandte Delikte wie §§ 263, 266a StGB sowie das Korruptionsstrafrecht gegenüber Politikern zunehmend „scharf gestellt“ habe. Von besonderer Bedeutung sei die „Entdeckung“ des Untreuetatbestands gewesen, der infolge einiger öffentlichkeitswirksamer Strafverfahren gegen (ehemalige) Politiker erheblich an Konturen gewonnen habe.
Herr Prof. Dr. Heger wandte sich daraufhin den Tatbeständen der §§ 108e, 108f StGB zu. Im Hinblick auf Ersteren konstatierte er, dass dieser nicht geeignet sei, bestimmte Formen der Manipulation politischer Prozesse effektiv zu erfassen. Die ersten größeren Anwendungsfälle habe es allerdings jüngst mit den Strafverfahren im Kontext der sog. Aserbaidschan-Affäre gegeben. Abschließend skizzierte Prof. Dr. Heger einige mögliche Reformperspektiven im Bereich des Politikstrafrechts, darunter die im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehene Regelung des Entzugs des passiven Wahlrechts bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung sowie die Bestrebungen zur EU-weiten Harmonisierung von Bereichen des Korruptionsstrafrechts.
Im zweiten Vortrag des Abends widmete sich Dr. Anneke Petzsche der politischen Missbrauchsanfälligkeit des Strafverfahrens.
Frau Dr. Petzsche betonte, dass auch ein formal neutrales Strafrecht durch das Verfahren politisch instrumentalisiert werden könne. Politischer Missbrauch beginne dabei häufig gerade dort, wo rechtlich zulässige Mittel für verfahrensfremde Zwecke eingesetzt würden. Vor diesem Hintergrund müsse das Strafprozessrecht so ausgestaltet sein, dass es nicht nur bei wohlwollender, rechtsstaatlich gesinnter Anwendung tragfähig sei, sondern auch dann, wenn staatliche Akteure nicht ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert handelten.
Während auf der Ebene des deutschen Rechts ein einheitlicher Maßstab fehle, der es erlaube, die politisch motivierte Zweckentfremdung des Strafverfahrens als solche zu erfassen, fungiere auf der Ebene des Europarats Art. 18 EMRK als zentrale „Missbrauchsschutznorm“. Laut Frau Dr. Petzsche sei besonders bedeutsam, dass diese Vorschrift keinen offenen Rechtsbruch voraussetze, sondern gerade jene Konstellationen erfasse, in denen rechtlich zulässige Mittel zweckwidrig eingesetzt würden. Hinsichtlich des deutschen Strafverfahrensrechts identifizierte Frau Dr. Petzsche strukturelle Verwundbarkeiten, die zwingenden Reformbedarf begründen. So weise etwa die derzeitige Ausgestaltung der Stellung des Generalbundesanwalts als politischer Beamter eine erhebliche Anfälligkeit für politische Einflussnahmen auf, die nicht mit den Anforderungen der EMRK in Einklang stehe.
Dr. Max Schwerdtfeger behandelte im dritten Vortrag des Abends Strafbarkeitsrisiken und Verhaltensempfehlungen für Politiker in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
Die jüngere Praxis – von der Flutkatastrophe im Ahrtal bis hin zu den Cum-Ex- und Wirecard-Skandalen – habe deren besondere Bedeutung als Instrument der Opposition zur Kontrolle der Regierung verdeutlicht. Im Anschluss an einen kursorischen Überblick über das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, insbesondere die zentralen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 18, 29 PUAG, widmete sich Herr Dr. Schwerdtfeger vertieft den relevanten strafrechtlichen Rahmenbedingungen.
Besonders prävalent seien in den letzten Jahren Fälle gewesen, in denen angeforderte E-Mails, SMS oder Chatnachrichten mit der Begründung, sie seien gelöscht worden, nicht an den Untersuchungsausschuss übergeben wurden. Herr Dr. Schwerdtfeger stellte die These auf, dass eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB insbesondere dann in Betracht komme, wenn der Verpflichtete bzw. ein Dritter das betreffende Beweismittel nach Zugang eines zulässigen Vorlage- bzw. Herausgabeersuchens lösche. Aufgrund des Verweises in § 162 Abs. 2 StGB sei im Kontext parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zudem eine Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage möglich.
Im anschließenden Vortrag erörterte Dr. Sebastian Vogel die Chancen und Risiken in der Verteidigung in Politikstrafsachen.
Herr Dr. Vogel beleuchtete zunächst einige psychologische Phänomene, die in einem (Politik-)Strafverfahren stets zu berücksichtigen seien, darunter „Optimismusfalle“, „self-serving bias“ und „Überdurchschnittlichkeitsillusion“. Von zentraler Bedeutung sei die schnellstmögliche Identifikation potenzieller Fehlannahmen und deren strategische Einordnung, um eine Verfestigung im weiteren Verfahrensverlauf zu verhindern. Aufbauend hierauf ging Herr Dr. Vogel auf einige Besonderheiten bei der Verteidigung von Politikern ein. Ein besonderes Augenmerk gelte dem aktuellen politischen Status der beschuldigten Person, möglichen zukünftigen politischen Ämtern und Vorhaben, potenziellem öffentlichen Druck sowie etwaiger Medienpräsenz. Vor diesem Hintergrund müsse stets auch die Möglichkeit einer Einstellung nach § 153a StPO bedacht werden.
Im weiteren Verlauf richtete Herr Dr. Vogel den Fokus auf Besonderheiten bei der Ablehnung Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit in Politikstrafverfahren sowie die Immunität Abgeordneter. Deren Verteidigungspotenzial sei allerdings überschaubar, da der Deutsche Bundestag und die Landesparlamente in der Regel allgemeine Genehmigungen in Immunitätsangelegenheiten beschließen. Abschließend betonte er, dass es im Kontext von Politikstrafverfahren wichtig sei, mit dem nötigen „Weitblick“ zu agieren. Dazu gehöre die Berücksichtigung möglicher Zivil-, Parteiordnungs- oder Disziplinarverfahren, parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sowie der Auswirkungen auf die Reputation des Beschuldigten.
Den letzten Vortrag des Abends steuerte Martin Wohlrabe zum Thema „Reputationsschutz von Amts- und Mandatsträgern im Strafverfahren“ bei.
Herr Wohlrabe betonte, dass im Kontext von Politikstrafverfahren eine effektive Krisenkommunikation bzw. Litigation-PR von herausragender Bedeutung sei. Deren Aufgabe könne unter anderem darin bestehen, anspruchsvolle Rechtsthemen verständlich aufzubereiten, auf eine ausgewogene Berichterstattung hinzuwirken, rufschädigende Situationen zu entschärfen oder die eigene Position wirksam einer breiteren Öffentlichkeit zu vermitteln.
Martin Wohlrabe stellte die verschiedenen Phasen einer Kommunikationskrise dar und erläuterte, dass eine solche sich innerhalb von drei „Arenen“ abspiele, die es jeweils gesondert zu berücksichtigen gelte: der Justiz, dem Politikbetrieb und der Öffentlichkeit. Im Hinblick auf die öffentliche Meinung sei ein entscheidender Maßstab dabei nicht lediglich derjenige der Strafbarkeit, sondern auch derjenige der „Tragbarkeit“. Von zentraler Bedeutung sei vor allem die Kommunikation innerhalb der ersten zwei bis drei Tage nach dem Bekanntwerden eines Vorwurfs.
Anschließend reichte Frau Dr. Schrader das Mikrofon weiter an Herrn Dr. Priewer.
Herr Dr. Priewer moderierte die Diskussion mit gewohnter Souveränität und einer Prise Humor. Er warf zunächst die Frage auf, inwieweit es im politischen Bereich unter Berücksichtigung des Ultima Ratio-Grundsatzes überhaupt des Strafrechts bedürfe. Gerade aufgrund seiner Kopplung an die öffentliche Meinung sei dieser Bereich möglicherweise besonders geeignet für alternative Sanktionsformen jenseits „klassischer“ Geld- und Freiheitsstrafen, etwa in Gestalt einer öffentlichen Bekanntmachung von Fehlverhalten. Prof. Dr. Heger hielt diesen Ansatz grundsätzlich für gangbar und auch sinnvoll. Er bezweifle allerdings, dass in näherer Zukunft mit dem politischen Willen für entsprechende Reformen zu rechnen sei.
Herr Dr. Priewer lenkte den Fokus sodann auf die im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehene Regelung des Entzugs des passiven Wahlrechts bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung. Frau Dr. Petzsche erörterte, dass der Entzug der Wählbarkeit zwar in bestimmten Fällen sinnvoll sein könne. Sie hielt dies jedoch in Bezug auf § 130 StGB für problematisch. Zum einen sei der Wortlaut der Norm vergleichsweise weit und zum anderen dürfe die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 StGB nicht auf solche Tatbestände erstreckt werden, die – wie § 130 StGB – nicht zwingend einen politischen Bezug aufweisen.
Abschließend fragte Herr Dr. Priewer nach Möglichkeiten, die Öffentlichkeit aus einem Politikstrafverfahren „herauszuhalten“. Herr Dr. Vogel beleuchtete die „leisen“ Einstellungsmöglichkeiten während des Ermittlungsverfahrens. Herr Wohlrabe betonte die Bedeutung einer strategisch durchdachten Kommunikation – gegenüber Medienvertretern ebenso wie gegenüber der breiteren Öffentlichkeit – als zentralen Hebel für den Schutz der Reputation beschuldigter Politiker.
Im Anschluss an die angeregte Diskussion nutzten die Teilnehmer die Gelegenheit, sich bei Fingerfood und Getränken ausgiebig fachlich auszutauschen und den Abend gemeinsam ausklingen zu lassen.
