Raimund Weyand

Wichtige Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht 01/26

A. Strafprozessrecht

Herausgabeersuchen gegenüber einem Berufsgeheimnisträger – § 95 StPO

Bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger stellt ein Herausgabeersuchen (§ 95 StPO) nicht das mildere Mittel im Vergleich zur Durchsuchungsanordnung (§ 103 StPO) samt Abwendungsbefugnis dar, weil es nicht zwangsweise durchsetzbar ist (§ 95 Abs. 2 S. 2 StPO). Nimmt er die ihm in einem Durchsuchungsbeschluss eingeräumte Abwendungsbefugnis zur Abwendung der Durchsuchung wahr und offenbart er damit ein ihm anvertrautes Geheimnis, handelt er nicht unbefugt i.S.d. § 203 StGB, vielmehr in Wahrung berechtigter Interessen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25, StraFo 2026, 20. Zust. Lorenz, FD-StrafR 2025, 820822. S. in diesem Zusammenhang auch BGH, Beschl. v. 6.9.2023 – StB 40/23, NStZ-RR 2023, 380

B. Materielles Strafrecht

I. Betrug durch Unterlassen – § 263 StGB

Ein Betrug durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Es genügt für sich genommen nicht, dass eine mögliche Handlung den tatbestandlichen Erfolg verhindert hätte. Vielmehr bedarf es eines besonderen Rechtsgrundes, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er zum Schutz fremder Rechtsgüter nicht aktiv tätig geworden ist. Die Gleichstellung des Unterlassens mit aktivem Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat, er mithin gegen eine Schutzpflicht verstößt, nach der er andere Personen über vermögensrelevante Tatsachen aufklären muss. Eine solche Obliegenheit kann sich aus Gesetz, Vertrag oder Ingerenz ergeben. Die bloße Organstellung, etwa als Vorstand einer AG wie in der entschiedenen Sache, genügt nicht.

BGH, Beschl. v. 9.9.2025 – 5 StR 244/25, ZWH 2026, 26.

II. Berechnung des Vermögensschadens beim Betrug – § 263 StGB

Das Vorliegen des Vermögensschadens bestimmt sich beim Betrug (wie auch beim Computerbetrug gem. § 263a StGB) nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung. Er tritt demnach ein, wenn die Tathandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch einen entsprechenden Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens – d.h. zu einem Negativsaldo auf Seiten des Verfügenden – führt. Mittelbare wirtschaftliche Folgen, etwa Umsatzrückgänge oder auch Rechtsverfolgungskosten, sind mangels Stoffgleichheit strafrechtlich nicht relevant. Ein Vermögensschaden entsteht dann, wenn durch eine Vermögensverfügung ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Tatopfers ausscheidet oder das Gesamtvermögen durch eine Bestandsveränderung – etwa durch Belastung mit einer Verbindlichkeit – vermögensmindernd belastet wird. Die Vereitelung einer Gewinnchance kann nur als Vermögensschaden angesehen werden, wenn sie sich derart zu einer Erwerbsaussicht verdichtet hat, dass ihr der Geschäftsverkehr Vermögenswert beimisst, weil sie mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lässt, z.B. durch Abwerbung eines festen Kundenkreises eines Kaufmanns, nicht jedoch bei der Vereitelung von Geschäftsabschlüssen mit Gelegenheitskunden.

In der entschiedenen Sache verneinte der BGH daher einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden. Die Angeklagten hatten Softwarepakete vertrieben, die ihren Kunden das kostenfreie Empfangen von Pay-TV-Programmen ermöglichten; durch den bloß unbefugten Empfang von Programminhalten wurde das Vermögen des Anbieters nicht unmittelbar tangiert.

Der BGH bestätigte jedoch die Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG), wegen Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§§ 265a Abs. 1 Var. 2, 27 StGB) und wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§§ 202a, 27 StGB).

BGH, Beschl. v. 12.6.2025 – 6 StR 557/24, noch n.v. Hierzu differenzierend Lichtenthäler, FD-StrafR 2026, 801983. Zum Vermögensschaden vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1.6.2023 – 4 StR 225/22, NStZ 2024, 291 m.w.N. Zur Frage, ob die Vereitelung einer Gewinnchance als Vermögensschaden angesehen werden kann, vgl. etwa BGH, Urt. v. 4.10.2017 – 2 StR 260/17, NStZ 2018, 213. Grundlegend zu dem Begriff der Stoffgleichheit Rönnau/Saathoff, JuS 2024, 509.

III. Anforderungen an Berechnungsgrundlagen und Berechnungen bei Beitragsvorenthaltung – § 266a StGB

Geschuldete Beiträge zur Sozialversicherung müssen für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festgestellt werden. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Beiträge nur der Höhe nach anzugeben. Ein Urteil muss vielmehr die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben.

BGH, Beschl. v. 7.8.2025 – 1 StR 60/25, wistra 2026, 79. Zust. Merschmöller, FD-StrafR 2025, 819827.

C. Zivilrechtliche Entscheidung mit potentieller strafrechtlicher Relevanz

I. Auskunftspflicht des faktischen Organs – § 802c ZPO

Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist. Diese Obliegenheit trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist, etwa dann, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. Kann das Organ einer juristischen Person nur angeben, dass er zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläubigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – I ZB 47/25, ZRI 2025, 1247. Zust. Otte, BB 2026, 208. Differenzierend Münnich, GmbHR 2026, 75.

II. Aussagepflicht eines von der Schweigepflicht entbundenen Notars – § 383 ZPO

Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert. Nach Meinung des Senats ist von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) in besonderem Maß zu erwarten, dass er sich gesetzestreu verhält und die ihm insoweit zukommende Vorbildfunktion erfüllt. Kommt der Notar diesen Verpflichtungen nicht nach, berührt dies stets das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung im Übrigen und damit die von ihm ausgeübte Rechtspflegefunktion. Hiervon ist auszugehen, wenn der Berufsangehörige entgegen § 18 Abs. 2 BNotO trotz vorliegender wirksamer Schweigepflichtentbindung seiner Aussagepflicht in einem Zivilverfahren nicht nachkommt. Dies ist als schwerwiegendes Dienstvergehen anzusehen. Der BGH billigte die zuvor gegen den vom Senat als besonders uneinsichtig eingestuften Betroffenen durch den zur Dienstaufsicht berufenen Präsidenten des LG verhängte Geldbuße i.H.v. 9.000 €.

BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt(Brfg) 1/24, FamRZ 2026, 327.

III. Deckungsausschluss bei D & O – Versicherung – § 64 GmbHG a.F., Ziff. 6 ULLA

Der pauschale Hinweis auf eine „wissentliche Insolvenzantragspflichtverletzung“ zur Begründung eines Deckungsausschlusses durch eine D & O – Versicherung reicht nicht aus, wenn die Haftung auf verbotene Zahlungen (§ 15b InsO) gestützt wird. In diesem Fall muss die positive Kenntnis der Unzulässigkeit genau dieser Zahlungen festgestellt werden. Hierzu sind konkrete belastbare Nachweise zur inneren Tatsachenseite zu führen. Aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) kann insbesondere nicht auf eine Zuwiderhandlung gegen das Zahlungsverbot (§ 15b InsO, § 64 S. 1 GmbHG a.F.) geschlossen werden.

BGH, Urt v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25, ZInsO 2026, 293. Zust. Willemer, FD-InsR 2025, 821248, Streit/Beron, NZI 2026, 81 sowie Meyer-Löwy, ZIP 2026, 218. S. auch Schriek, NJW-Spezial 2026, 21, sowie Ulrich, BB 2026, 148. Anders noch die Vorinstanz OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.3.2025 – 7 U 134/23, ZInsO 2025, 1105. Zur D & O – Versicherung ausführlich von der Heydt, in: Kirstein/von der Heydt/Weyand, Praxishandbuch Organ- und Beraterhaftung aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung, 2025, Kapitel 5 Rn. 1 ff.

IV. Organhaftung für Geldbuße gegen Unternehmen – § 93 AktG

Gibt ein Vorstandsmitglied entgegen § 115 Abs. 2 WpHG eine den handelsrechtlichen Vorgaben (§§ 264 Abs. 2 S. 3, 289 Abs. 1 S. 5 HGB) entsprechende Erklärung (sog. Bilanzeid) nicht im Halbjahresfinanzbericht ab, entspricht dies nicht der von § 93 Abs. 1 S. 1 AktG verlangten Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Das Organ haftet in diesem Fall für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurden. Bußgeldsanktionen durch öffentliche Stellen einerseits und gesellschaftsrechtlicher Schadensersatz andererseits sind hiernach voneinander getrennt zu betrachten. Mangels gesetzlicher Vorschrift zum Ausschluss des Innenregresses ist eine Regressforderung gegenüber den Gesellschaftsorganen daher zulässig.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.10.2025 – 31 U 3/25, ZIP 2026, 295; die Entscheidung ist nicht rkr (Az. des BGH: II ZR 163/25). Zust. Hippeli, jurisPR-HaGesR 1/2026, Anm. 3, sowie Koch, BKR 2026, 49. Anders für Kartellbußen OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.7.2023 – VI-6 U 1/22 (Kart), ZInsO 2024, 305; hierzu Dreher, AG 2023, 845, sowie Leclerc, NZG 2023, 1261. S. in diesem Zusammenhang aktuell BGH, EuGH-Vorlage v. 11.2.2025 – KZR 74/23, wistra 2025, 344 m. zust. Anm. Kirsch. Den Ausführungen des BGH ebenfalls zust. Vizcaino Diaz, jurisPR-StrafR 14/2025, Anm. 1, sowie Narjes, jurisPR-Compl 4/2025, Anm. 3.

V. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch ein früheres Gesellschaftsorgan – § 826 BGB

Die Haftung eines früheren Organs wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist. Nach der Rspr. des BGH haften Organe einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Die Unterstützung eines derartigen Systems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern.

BGH, Urt. v. 2.12.2025 – II ZR 114/24, WM 2026, 69. Zust. Henning, jurisPR-BKR 1/2026, Anm. 2; Nasall, jurisPR-BGHZivilR 3/2026, Anm. 3; Straubmeier, FD-InsR 2026, 802414. S. auch Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2026, 47. S. auch BGH, Urt. v. 4.2.2021 – III ZR 7/20, ZInsO 2021, 1441 sowie BGH, Urt. v. 8.7.2025 – II ZR 165/23, ZInsO 2025, 1878.

D. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit potentieller strafrechtlicher Relevanz

Unzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe bei rechtskräftiger Verurteilung – § 34a GewO

Der Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (§ 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewO) ist rechtmäßig, wenn der vormalige Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens, gegen den eine Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen einer in § 6 Abs. 2 GmbHG aufgeführten Katalogtat ausgesprochen wurde, länger als zwei Jahre nach Rechtskraft dieser Entscheidung weiterhin als Gesellschaftsorgan auftritt und in dieser Zeit nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung der GmbH sorgt.

OVG Münster Beschl. v. 29.12.2025 – 4 B 154/25, BeckRS 2025, 36674. Zur Inhabilität s. etwa Schulte, NZG 2019, 646, Priewer/Begemeier, medstra 2020, 279, sowie Weyand, ZInsO 2023, 1039.

E. Finanzgerichtliche Entscheidungen mit potentieller strafrechtlicher Relevanz

Zulässigkeit einer Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung – §§ 162, 193 AO

Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Allerdings muss die im Einzelfall zu verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllen. Die Gerichte können deshalb gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten. Es bestehen gegenwärtig jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.

BFH, Urt. v. 18.6.2025 – X R 19/21, wistra 2025, 479. Zust. Grötsch, wistra 2025, 525, Stahlschmidt, BB 2025, 2665, Peters, AO-StB 2025, 358. Differenzierend indes Loschelder, HFR 2025, 1125, Weber-Grellet, FR 2026, 32, sowie Bertrand/Joosten, Stbg 2026, 31.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf (Steuer-)Strafverfahren. Der BGH geht in seiner bisherigen st. Rspr. davon aus, dass die amtliche Richtsatzsammlung grds. auch im Steuerstrafrecht zur Anwendung kommen kann; s. etwa BGH, Beschl. v. 11.3.2021 – 1 StR 521/20, NStZ 2021, 743. Dieser Rspr. begegnen angesichts der Entscheidung des BFH v. 18.6.2025 Bedenken, weil der Sammlung die erforderliche Repräsentativität fehlt.

Autorinnen und Autoren

  • Raimund Weyand
    Raimund Weyand war bis zum seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2021 stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und hat auf diesen Themengebieten bereits zahlreiche Beiträge publiziert. Weyand ist (Mit-)Verfasser mehrerer insolvenz- und wirtschaftsstrafrechtlicher Buchveröffentlichungen, Mitautor des Kommentars von Graf/Jäger/Wittig zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und gehört seit deren Gründung dem Herausgebergremium der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) an.

WiJ

  • Prof. Dr. Kai-D. Bussmann

    Report zur Studie „Praxis der Ermittlungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen“

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Thomas Nuzinger

    Anmerkungen aus Sicht eines Strafverteidigers

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Benjamin Lanz

    Anmerkungen aus Sicht eines Staatsanwalts

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)