Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht
I. Strafgesetzbuch
1. § 25 StGB – Faktische Geschäftsführung
Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein.
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14, 4 StR 324/14, ZInsO 2015, 196 = ZIP 2015, 218.
Das Gericht hat zur Prüfung einer faktischen Geschäftsführung eine Gesamtwürdigung der ausgeübten Tätigkeit des Angeschuldigten vorzunehmen.
Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat. Ein solches Übergewicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei Verwirklichung von weniger als sechs der vorgenannten Merkmale im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ein Übergewicht angenommen werden kann, insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit für die Gesellschaft überragend ist und die Unternehmensentwicklung hierdurch über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt wird.
Die im Wesentlichen allein verantwortliche Tätigkeit eines Angeschuldigten im Bereich der Lohnbuchhaltung/Buchhaltung/Personal genügt hierfür nicht, kann jedoch eine Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) begründen.
LG Augsburg, Beschluss vom 15. 1. 2014 – 2 Qs 1002/14, ZInsO 2014, 2579 = wistra 2015, 39.
Beide Entscheidungen führen die bisherige ständige Rechtsprechung trotz fortdauernder heftiger Angriffe der Literatur, die auf die Verfassungswidrigkeit der Annahme einer faktischen Organstellung verweist, unbeeindruckt fort; vgl. außerdem zuletzt BGH, Urteil vom 04.09.2014 – 1 StR 75/14, bislang n.v., Rn. 76 m.w.N. Zur Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers s. jüngst Bergmann, NZWiSt 2014, 81. Vgl. ferner zusammenfassend Brettner, Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO, 2013, S. 84 ff.
2. § 283 StGB – Bankrott durch Unterlassen
In die Insolvenzmasse fallen auch unternehmensbezogene Forderungen, die durch Globalzession an ein Kreditinstitut zur Sicherung abgetreten worden sind. Sie sind daher taugliche Tatobjekte eines Bankrotts.
Der Geschäftsherr muss in der Unternehmenskrise verhindern, dass seine Mitarbeiter betriebliche Forderungen über Privatkonten einziehen. Dies gilt auch, wenn es sich um Familienangehörige handelt. Anderenfalls kann er sich wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Unterlassen strafbar machen.
LG Hildesheim, Urteil vom 13.02.2014 – 21a Ns 25 Js 34542/12, ZInsO 2015, 352.
II.Strafprozessrecht
1. § 103 StPO – Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten
Beim Nichtverdächtigen darf eine Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände vorgenommen werden, die im Beschluss möglichst konkret zu beschreiben sind. Erforderlich ist zudem, dass Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein dieser Sachen in den zu durchsuchenden Räumen schließen lassen.
LG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2014 – 4 Qs 66/14, StraFo 2014, 501.
S. hierzu die Anm. von Gutmann, FD-StrafR 2014, 364725. Zur Frage der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei s. jüngst BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, AnwBl 2015, 177.
2. § 111i StPO – Strafrechtlicher Verfall bei eröffnetem Insolvenzverfahren
Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.
Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) – aufschiebend bedingt – einen Zahlungsanspruch erwirbt.
BGH, Urteil vom 04.12.2014 – 4 StR 60/14, ZInsO 2015, 197.
Zu diesem Problemkreis vgl. jüngst umfassend Bittmann, NStZ 2015, 1. S. auch Markgraf, NZG 2013, 1014; Rathgeber, NZWiSt 2013, 306; Köllner, NZI 2013, 560; Michalsky, jM 2014, 389; Bittmann, ZWH 2014, 135; ders., ZInsO 2014, 2024; Markgraf/Schulenburg, KTS 2015, 1; Bittmann, ZWH 2015, 56.
Aus der sehr kontroversen Rspr. der letzten Zeit vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 8. 11. 2013 – 2 Ws 508/13, wistra 2014, 116 (Festhalten an Senatsrechtsprechung: so auch Beschluss vom 15.3.2013 – 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZWiSt 2013, 297 = ZInsO 2013, 882); entgegen KG, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 Ws 190/13, ZInsO 2013, 2444. S. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. 11. 2013 – 3 Ws 327/13, ZInsO 2014, 608 mit Anm. Weyand = ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann.
3. § 406e StPO – Akteneinsichtsrecht des Verletzten
Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2014 – 1 Ws 110/14, StraFo 2015, 23
Durch den Fortgang einer Hauptverhandlung kann eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks – auch sukzessiv – entfallen.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.11.2014 – 1 Ws 120/14, StraFo 2015, 25
Beide Beschlüsse sind sukzessive im selben Verfahren ergangen. Zum Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des § 475 StPO s. jüngst OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 Ws 396/14, ZInsO 2014, 2501 = NZI 2014, 1059. Vgl. weiter – die Voraussetzungen des § 406e StPO für den Insolvenzverwalter verneinend – LG Mühlhausen, Beschluss vom 26.09.2005 – 9 Qs 21/05, wistra 2006, 76 mit Anm. Freye, wistra 2006, 78; offen gelassen durch LG Hildesheim, Beschluss vom 26.03.2007 – 25 Qs 17/06, NJW 2008, 531.
III. Weitere Entscheidungen mit strafrechtlichen Bezügen
§ 34 Beamtenstatusgesetz – Disziplinarmaßnahme nach Verurteilung wegen Bankrotts
Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 StGB) ist geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen.
VG München, Urteil vom 18.11.2014 – M 13 DK 14.2456, ZInsO 2015, 355.Zu der Entscheidung vgl. die Anm. von Wegner, PStR 2015, 34.
I. Strafgesetzbuch
1. § 25 StGB – Faktische Geschäftsführung
Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein.
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14, 4 StR 324/14, ZInsO 2015, 196 = ZIP 2015, 218.
Das Gericht hat zur Prüfung einer faktischen Geschäftsführung eine Gesamtwürdigung der ausgeübten Tätigkeit des Angeschuldigten vorzunehmen.
Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat. Ein solches Übergewicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei Verwirklichung von weniger als sechs der vorgenannten Merkmale im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ein Übergewicht angenommen werden kann, insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit für die Gesellschaft überragend ist und die Unternehmensentwicklung hierdurch über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt wird.
Die im Wesentlichen allein verantwortliche Tätigkeit eines Angeschuldigten im Bereich der Lohnbuchhaltung/Buchhaltung/Personal genügt hierfür nicht, kann jedoch eine Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) begründen.
LG Augsburg, Beschluss vom 15. 1. 2014 – 2 Qs 1002/14, ZInsO 2014, 2579 = wistra 2015, 39.
Beide Entscheidungen führen die bisherige ständige Rechtsprechung trotz fortdauernder heftiger Angriffe der Literatur, die auf die Verfassungswidrigkeit der Annahme einer faktischen Organstellung verweist, unbeeindruckt fort; vgl. außerdem zuletzt BGH, Urteil vom 04.09.2014 – 1 StR 75/14, bislang n.v., Rn. 76 m.w.N. Zur Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers s. jüngst Bergmann, NZWiSt 2014, 81. Vgl. ferner zusammenfassend Brettner, Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO, 2013, S. 84 ff.
2. § 283 StGB – Bankrott durch Unterlassen
In die Insolvenzmasse fallen auch unternehmensbezogene Forderungen, die durch Globalzession an ein Kreditinstitut zur Sicherung abgetreten worden sind. Sie sind daher taugliche Tatobjekte eines Bankrotts.
Der Geschäftsherr muss in der Unternehmenskrise verhindern, dass seine Mitarbeiter betriebliche Forderungen über Privatkonten einziehen. Dies gilt auch, wenn es sich um Familienangehörige handelt. Anderenfalls kann er sich wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Unterlassen strafbar machen.
LG Hildesheim, Urteil vom 13.02.2014 – 21a Ns 25 Js 34542/12, ZInsO 2015, 352.
II.Strafprozessrecht
1. § 103 StPO – Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten
Beim Nichtverdächtigen darf eine Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände vorgenommen werden, die im Beschluss möglichst konkret zu beschreiben sind. Erforderlich ist zudem, dass Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein dieser Sachen in den zu durchsuchenden Räumen schließen lassen.
LG Koblenz, Beschluss vom 27.10.2014 – 4 Qs 66/14, StraFo 2014, 501.
S. hierzu die Anm. von Gutmann, FD-StrafR 2014, 364725. Zur Frage der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei s. jüngst BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, AnwBl 2015, 177.
2. § 111i StPO – Strafrechtlicher Verfall bei eröffnetem Insolvenzverfahren
Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht.
Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) – aufschiebend bedingt – einen Zahlungsanspruch erwirbt.
BGH, Urteil vom 04.12.2014 – 4 StR 60/14, ZInsO 2015, 197.
Zu diesem Problemkreis vgl. jüngst umfassend Bittmann, NStZ 2015, 1. S. auch Markgraf, NZG 2013, 1014; Rathgeber, NZWiSt 2013, 306; Köllner, NZI 2013, 560; Michalsky, jM 2014, 389; Bittmann, ZWH 2014, 135; ders., ZInsO 2014, 2024; Markgraf/Schulenburg, KTS 2015, 1; Bittmann, ZWH 2015, 56.
Aus der sehr kontroversen Rspr. der letzten Zeit vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 8. 11. 2013 – 2 Ws 508/13, wistra 2014, 116 (Festhalten an Senatsrechtsprechung: so auch Beschluss vom 15.3.2013 – 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZWiSt 2013, 297 = ZInsO 2013, 882); entgegen KG, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 Ws 190/13, ZInsO 2013, 2444. S. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. 11. 2013 – 3 Ws 327/13, ZInsO 2014, 608 mit Anm. Weyand = ZWH 2014, 236 m. Anm. Bittmann.
3. § 406e StPO – Akteneinsichtsrecht des Verletzten
Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2014 – 1 Ws 110/14, StraFo 2015, 23
Durch den Fortgang einer Hauptverhandlung kann eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks – auch sukzessiv – entfallen.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.11.2014 – 1 Ws 120/14, StraFo 2015, 25
Beide Beschlüsse sind sukzessive im selben Verfahren ergangen. Zum Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des § 475 StPO s. jüngst OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 Ws 396/14, ZInsO 2014, 2501 = NZI 2014, 1059. Vgl. weiter – die Voraussetzungen des § 406e StPO für den Insolvenzverwalter verneinend – LG Mühlhausen, Beschluss vom 26.09.2005 – 9 Qs 21/05, wistra 2006, 76 mit Anm. Freye, wistra 2006, 78; offen gelassen durch LG Hildesheim, Beschluss vom 26.03.2007 – 25 Qs 17/06, NJW 2008, 531.
III. Weitere Entscheidungen mit strafrechtlichen Bezügen
§ 34 Beamtenstatusgesetz – Disziplinarmaßnahme nach Verurteilung wegen Bankrotts
Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 StGB) ist geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen.
VG München, Urteil vom 18.11.2014 – M 13 DK 14.2456, ZInsO 2015, 355.Zu der Entscheidung vgl. die Anm. von Wegner, PStR 2015, 34